1 Beilage 1 Gemeinden Pfyn, Herdern, Mammern, Eschenz, Wagenhausen Öffentliche Planauflage Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Projektänderung betreffend die 110/17 kV-Leitung Hasli - Schlattingen Gestützt auf Art. 7 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) in Verbindung mit Art. 16d – 16f des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR 734.0) sowie Art. 30 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) erfolgt hiermit die öffentliche Auflage der Projektänderung für eine Teilverkabelung der 110/17 kV-Leitung Hasli - Schlattingen zwischen den Masten 15 und 148. 1. Gesuchstellerin Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden 2. Projekt Die Projektänderung betrifft die Änderung des vom 30. Mai 2008 bis am 30. Juni 2008 aufgelegten Projekts für die 110/17 kV-Regionalversorgungsleitung zwischen den Unterwerken Hasli und Schlattingen. Die Änderung betrifft den Abschnitt zwischen den Masten 14 bis 149 der damaligen Planvorlage. Sie wurde notwendig, weil die seit Einreichend es Gesuches erfolgte technische Entwicklung inzwischen auch die Verkabelung der bisherigen Freileitung mit einem verhältnismässig akzeptablen Aufwand erlaubt und das seinerzeit eingereichte Projekt für eine Freileitung in dieser Form nicht mehr bewilligt werden kann. Die Strecke zwischen Mast 15 und Mast 148 soll deshalb nicht mehr als Freileitung sondern als Kabelleitung ausgeführt werden. Für dieses Projekt sind keine Rodungen notwendig. 3. Betroffene Gemeinden Gemeinde Pfyn, Herdern, Mammern, Eschenz, Wagenhausen 4. Planauflage Die öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuches erfolgt vom 23. Januar bis 21. Februar 2017 In dieser Zeit können die Pläne und weitere Gesuchsunterlagen in den Gemeindekanzleien der betroffenen Gemeinden während den Öffnungszeiten eingesehen werden. 5. Einsprache Während der Auflagefrist, d.h. bis zum 21. Februar 2017, kann jeder in seinen Interessen Betroffene mit eingeschriebenem Brief beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Einsprache erheben. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigungen oder Sachleistungen beim Bundesamt für Energie geltend zu machen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Ausführungsprojekts ist endgültig über alle Planelemente einschliesslich der enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden. Soweit eine gütliche Einigung über Entschädigungsbegehren mit der Gesuchstellerin nicht möglich ist, wird anschliessend an das Plangenehmigungsverfahren das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren, die sich auf die Pläne oder die Enteignung beziehen, nicht mehr berücksichtigt werden. 6. Enteignungsbann Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an dürfen ohne Zustimmung der Axpo Power AG keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 ff. EntG). 7. Weitere Bestimmungen Wird durch das aufgelegte Projekt in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 Enteignungsgesetz, SR 711.0). BUNDESAMT FÜR ENERGIE
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