Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-0122/2017 25.1.2017 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun (2017/2510 (RSP)) Marie-Christine Vergiat, Barbara Spinelli, Paloma Lopez Bermejo, Angela Vallina, Javier Couso Permuy, Dimitris Papadimoulis, Stelios Kouloglou, Kostadinka Kuneva, Kostas Chrysogonos, Merja Kyllönen im Namen der GUE/NGL-Fraktion RE\1115296DE.docx DE PE598.433v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-0122/2017 Entschließung des Europäischen Parlaments zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun (2017/2510 (RSP)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere jene vom 7. Oktober 2010, vom 9. Juli 2015, vom 10. März 2016 sowie vom 1. Dezember 2016, sowie die Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, insbesondere jene vom 15. Juni 2016, – unter Hinweis auf die Entschließungen der Fraktionen und die fehlgeschlagene Annahme einer gemeinsamen Entschließung zu Gabun anlässlich der Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Dezember 2016 in Nairobi, – unter Hinweis auf die Aussprache vom 13. September 2016 im Europäischen Parlament zur Lage in Gabun nach den Wahlen, – unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, – unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere den Artikel 56, der vorsieht, dass jede Maßnahme, jedes Abkommen, jede Übereinkunft, jede Vorkehrung oder jede andere Tatsache, die zur Folge hat, dass der Nation oder natürlichen oder juristischen Personen ihr eigenes Existenzminimum, das sie aus ihren Ressourcen oder ihren natürlichen Reichtümern beziehen, gänzlich oder teilweise entzogen wird, gilt unbeschadet internationaler Vorschriften über die Wirtschaftskriminalität als eine Straftat der Plünderung, die nach dem Gesetz bestraft wird, – unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, – unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung, – unter Hinweis auf Artikel 3 und Protokoll II des Genfer Abkommens von 1949, in denen insbesondere Massenhinrichtungen, Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und sonstige Gräueltaten untersagt werden, – unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, – unter Hinweis auf die Resolution 2211 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom März 2015, mit der das Mandat der Stabilisierungsmission in der Demokratischen Republik Kongo (Monusco) bis zum 31. März 2016 verlängert wurde, – unter Hinweis darauf, dass der Sacharow-Preis 2014 dem kongolesischen Gynäkologen PE598.433v01-00 DE 2/12 RE\1115296DE.docx Dr. Denis Mukwege für seinen Einsatz für den Schutz der Frauenrechte in der Demokratischen Republik Kongo verliehen wurde, – unter Hinweis auf die am 20. Mai 2015 vom Europäischen Parlament angenommene Entschließung zur Selbstzertifizierung durch Einführer bestimmter Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, – unter Hinweis auf die EU-Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten, die von den Mitgliedstaaten am 15. Juni 2016 gebilligt wurde, – unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom 15. April 2015 über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen und den illegalen Handel mit ihnen zugunsten organisierter krimineller Gruppen, – unter Hinweis auf den Bericht der EU-Wahlbeobachtungsmission in Gabun, der am 12. Dezember 2016 veröffentlicht wurde, – unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, – gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass die Lage in Gabun und die Lage der Demokratischen Republik Kongo völlig unterschiedlich sind und dass es keinen Grund dafür gibt, diese beiden Länder in einer einzigen Entschließung zu behandeln; Demokratische Republik Kongo B. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Zahl bewaffneter Gruppen zugenommen hat, der Staat weder organisiert noch stabil ist, die Vereinten Nationen nicht fähig sind, gemeinsam auf den Völkermord und auf dessen Folgen sowie die Mittäterschaft von Ländern mit Interessen in der Region, wie die Vereinigten Staaten, Belgien und Frankreich, zu reagieren, zu einer dramatischen Situation geführt hat, die seit 1996 Hunderttausende, wenn nicht Millionen, von Menschenleben gefordert hat (nach Aussage einiger nichtstaatlicher Organisationen bis zu sechs Millionen), hauptsächlich unter der Zivilbevölkerung, die Opfer insbesondere der Unterdrückung, der Ermordung, der Mangelernährung, sowie von Krankheiten und Armut infolge der Kriege von 1996 und 1998 wurden; in der Erwägung, dass sich diese Umstände bis heute auf das Land auswirken; C. in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo seit 2012 erneut durch Instabilität geprägt ist, die mehrere Tausend Tote gefordert hat, die auf Kampfhandlungen und Gräueltaten zurückzuführen sind, wovon insbesondere die Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu im Osten des Landes betroffen sind; in der Erwägung, dass es laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) am 31. Juli 2015 fast 1,5 Millionen Binnenvertriebene gab, d. h. 7 % der Gesamtbevölkerung des Landes; in der Erwägung, dass immer noch mehr als 400 000 kongolesische Flüchtlinge im Exil leben; in der Erwägung, dass Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik, die vor der in diesem Nachbarland herrschenden schweren humanitären Krise fliehen, in die Demokratische Republik Kongo einreisen; in der Erwägung, dass sich die Konflikte in RE\1115296DE.docx 3/12 PE598.433v01-00 DE der Region aufgrund der Instrumentalisierung der „ethnischen Frage“ stark verschärft haben und die Gebiete daher nach wie vor geteilt sind; in der Erwägung, dass die Lebensmittelpreise seit Ausbruch des Konflikts stark gestiegen sind; D. in der Erwägung, dass zahlreiche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie massive Menschenrechtsverletzungen begangen werden, Oppositionelle verstärkt unterdrückt werden, zahlreiche Frauen und Mädchen vergewaltigt werden und die einheimische Bevölkerung massenhaft vertrieben wird; in der Erwägung, dass seit 1996 in der Demokratischen Republik Kongo offiziell mindestens 200 000 Menschen Opfer von Vergewaltigung geworden sind, eine Zahl die zweifellos sehr viel höher liegt, weil zahlreiche Vergewaltigungen nicht erfasst werden; in der Erwägung, dass Vergewaltigung eine Kriegswaffe ist, die von allen Krieg führenden Parteien eingesetzt wird, einschließlich der offiziellen Streitkräfte; in der Erwägung, dass Zwangsrekrutierung, vor allem von Kindern, die dann zu Kämpfern herangezogen werden, in der Demokratischen Republik Kongo an der Tagesordnung ist; E. in der Erwägung, dass transnationale Unternehmen die bewaffneten Gruppen finanzieren, um die kongolesischen Bodenschätze auch künftig abbauen zu können; in der Erwägung, dass sich 80 % der bekannten Coltanvorkommen – ein Mineralgemisch, das insbesondere zur Herstellung von Kondensatoren von Computern und Mobiltelefonen verwendet wird – in der Demokratischen Republik Kongo befinden, wobei diese Reichtümer den multinationalen Unternehmen und nicht der kongolesischen Bevölkerung zugutekommen; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in den Berichten der Vereinten Nationen schon mehrfach angeprangert wurde; in der Erwägung, dass Ibrahim Thiaw, der stellvertretende Exekutivdirektor des UNEP, im April 2015 erklärt hat, dass mit den Rohstoffen jährlich über eine Milliarde Dollar erwirtschaftet werde und der Großteil der Erlöse – bis zu 98 % des Gewinns – an internationale Konzerne fließe und mit den verbleibenden 2 % die bewaffneten Gruppen im Land finanziert werden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten am 15. Juni 2016 eine Einigung in Bezug auf eine EU-Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten erzielt haben, die weit hinter den Erfordernissen zurückbleibt, da sie sich nicht auf das „Rohmaterial“ bezieht, das rund 10 bis 15 % der europäischen Einfuhren ausmacht; F. in der Erwägung, dass die internationalen Finanzinstitutionen, insbesondere die Weltbank, mit ihren Strukturanpassungsplänen das Land noch weiter geschwächt haben, indem sie es zu einem Rechts- und Steuerparadies für multinationale Unternehmen, insbesondere im Bergbausektor, gemacht haben; in der Erwägung, dass aufgrund dieser Strukturanpassungspläne, die Fundamente der Wirtschaft des Landes zerschlagen wurden und Tausende von Arbeitnehmern ihre Arbeit verloren haben, wodurch die Bevölkerung ihre Existenzgrundlage verloren hat und sich die Lebensbedingungen weiter verschlechtert haben, was zugunsten der Vereinnahmung der Ressourcen und der Übernahme der Wirtschaft durch große industrielle Konzerne, hauptsächlich aus den westlichen Ländern, geschah; G. in der Erwägung, dass die 1999 ins Leben gerufene Monusco ein vollständiger Fehlschlag ist, da mit ihr nicht erreicht werden konnte, das Schicksal der durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogenen Zivilbevölkerung zu verbessern, und die nationale kongolesische Armee (Forces armées de la République démocratique du Congo – FARDC) vor dem Hintergrund der Unterstützung durch die Monusco nur noch PE598.433v01-00 DE 4/12 RE\1115296DE.docx mehr Verbrechen begangen hat; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen nach einer Aussetzung der militärischen Zusammenarbeit zwischen der Monusco und der FARDC im Februar 2015 am 2. März 2016 entschieden haben, die militärische Unterstützung für die Streitkräfte der Regierung wieder aufzunehmen; H. in der Erwägung, dass das Mandat des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo verfassungsgemäß auf zwei Mandate beschränkt ist und dass er am 19. Dezember 2016 hätte aus dem Amt scheiden müssen; in der Erwägung, dass Präsident Joseph Kabila sich dagegen darauf beschränkt hat, Neuwahlen zur Bestimmung seines Nachfolger unter Wahrung angemessener Fristen zu verhindern, indem er die Überprüfung der Wählerlisten unterband, was zu politischen Spannungen, Demonstrationen und einem Wiederaufflackern der Gewalt führte, wobei mehrere Dutzend Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass laut den Vereinten Nationen allein zwischen dem 19. und dem 20. Dezember 2016 40 Tote, 107 Verletzte und 460 Verhaftungen verzeichnet wurden; I. in der Erwägung, dass am 31. Dezember 2016 im Rahmen eines dreiwöchigen Dialogs unter der Federführung der Katholischen Kirche die Regierung und die Opposition eine Vereinbarung getroffen haben, in der vorgesehen ist, dass ein Nationaler Übergangsrat unter dem Vorsitz des historischen Oppositionsführers Étienne Tshisekedi eingerichtet wird und ein Premierminister in Vertretung der Koalition „Le Rassemblement“ ernannt wird; in der Erwägung, dass gemäß besagter Vereinbarung Joseph Kabila solange im Amt bleiben wird, bis spätestens im Dezember 2017 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stattfinden, wobei er nicht für ein drittes Mandat zur Verfügung stehen wird; in der Erwägung, dass bestimmte Oppositionsmitglieder die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, insbesondere diejenigen des sogenannten Mouvement de libération du Congo (MLC), der Partei des ehemaligen Vizepräsidenten der Republik Jean-Pierre Bemba, und bestimmte Verhandlungsführer, die zu einer Minderheitengruppe der Opposition zählen; J. in der Erwägung, dass die Vereinbarung vom 31. Dezember zwar einen wichtigen Fortschritt darstellt, jedoch auch bestimmte Grauzonen aufweist, insbesondere was die Frage der Organisation und der Finanzierung der nächsten Wahlen angeht (deren Kosten auf 1,2 Mrd. Dollar geschätzt werden, während der Staatshaushalt sich gerade einmal auf 4 Mrd. Dollar beläuft); in der Erwägung, dass seine Umsetzung immer noch Gegenstand von Diskussionen ist; in der Erwägung, dass Étienne Tshisekedi am Montag, den 23. Januar, Kinshasa verlassen musste, um sich in Belgien einem „medizinischen Check-up“ zu unterziehen; Gabun K. in der Erwägung, dass dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zufolge der Index der menschlichen Entwicklung in Gabun 2014 0,684 betrug, womit das Land sich auf der 110. Stelle von 188 Ländern befand, und dass trotz des relativ hohen Niveaus des BIP mehr als die Hälfte der Gabuner unterhalb der Armutsschwelle lebt; L. in der Erwägung, dass Gabun sich laut Korruptionswahrnehmungsindex aus dem Jahr 2015, der von Transparency International veröffentlicht wird, an der 99. Stelle von 168 Ländern befindet; RE\1115296DE.docx 5/12 PE598.433v01-00 DE M. in der Erwägung, dass Gabun 2010 die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung unterzeichnet, diese jedoch noch nicht ratifiziert hat; N. in der Erwägung, dass am 27. August 2016 in Gabun Wahlen stattgefunden haben und dass vom 12. Juli bis zum 30. September 2016 mit Zustimmung der Behörden des Landes eine Beobachtungsmission der Europäischen Union durchgeführt wurde; in der Erwägung, dass laut dem Ministerium für Inneres der scheidende Präsident Ali Bongo 49,80 % der Stimmen erzielte, d. h. einen Vorsprung von nur 5 000 Stimmen vorweisen kann; in der Erwägung, dass die Opposition den Wahlausgang in Frage stellt und dass es in bestimmten Stadtteilen von Libreville zu Ausschreitungen kam, dass die Nationalversammlung in Brand gesetzt wurde, dass Demonstrationen stattfanden und dass am 31. August mindestens 6 Personen angeschossen wurden; O. in der Erwägung, dass am 1. September das Hauptquartier von Jean Ping von den Streitkräften angegriffen wurde, wobei zwei Menschen ums Leben kamen und mehrere verletzt wurden, wobei Zeugen von einem „Blutbad“ sprechen; in der Erwägung, dass es in der Hauptstadt und anderen Orten des Landes weiterhin zu Gewaltausbrüchen kommt; in der Erwägung, dass Gabun keinen Zugang mehr zu Internet und zu den sozialen Netzwerken hat; in der Erwägung, dass mehr als 800 Menschen im Zuge der gewaltsamen Ausschreitungen nach der Wahl verhaftet wurden; in der Erwägung, dass die Opposition von mindestens 50 Toten im ganzen Land spricht; in der Erwägung, dass bestimmte afrikanische Zeitungen von der Beteiligung französischer Soldaten berichten, die in der Garde Républicaine für die Bombardierung des Hauptquartiers von Jean Ping verantwortlich sind; P. in der Erwägung, dass die Opposition, die alle Möglichkeiten zur Einbeziehung der Institutionen nutzen will, obgleich sie an deren Unabhängigkeit zweifelt, Anfang September eine Klage vor dem Verfassungsgericht Gabuns eingereicht hat, die am 23. September zurückgewiesen wurde, weshalb sie Anfang November eine zweite Klage eingereicht hat, um erneut die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 27. August anzufechten; Q. in der Erwägung, dass trotz des Drucks, der auf ihre Mitglieder ausgeübt wurde, die EU-Wahlbeobachtungsmission (EOM) am 12. Dezember 2016 ihren Bericht vorgelegt hat und die Wahlen als undurchsichtig eingestuft hat, da ein Mangel an Transparenz bei den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Organen festgestellt wurde, die es unterlassen hatten, den Interessenträgern wesentliche Informationen zur Verfügung zu stellen, wie die Wählerliste und die Liste der Wahllokale; in der Erwägung, dass die größte von der EOM festgestellte Unregelmäßigkeit im Wahlergebnis von Ali Bongo Ondimba in der Provinz Haut-Ogooué, einer Hochburg der Familie Bongo, bestand, wo der scheidende Präsident laut Zahlen des Ministeriums für Inneres bei einer Wahlbeteiligung von 99,93 % insgesamt 95,47 % der Stimmen erzielte; in der Erwägung, dass diese Ergebnisse von der Mission in Zweifel gezogen wurden, die darauf hinwies, dass dies eine Umkehr des Trends darstellte, der von der Mission ausgehend von den Ergebnissen, die von den Gouverneuren der anderen acht Provinzen des Landes übermittelt wurden, festgestellt wurde; in der Erwägung, dass die Mission die Ansicht vertritt, dass durch diese Abweichungen die Integrität des Prozesses der Konsolidierung der Ergebnisse und des Ausgangs der Wahl in Frage gestellt wird; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. September nicht PE598.433v01-00 DE 6/12 RE\1115296DE.docx auf die Betrugsfälle in der Provinz Haut-Ogooué eingegangen ist; R. in der Erwägung, dass trotz der in diesem Bericht eindeutigen Feststellungen keinerlei Schlussfolgerungen gezogen wurden und die EU es nach der Anerkennung der Amtseinsetzung von Ali Bongo Ende September durch die französischen Behörden vorzog, zu schweigen; S. in der Erwägung, dass der Verfall der Erdölpreise und die Haushaltskürzungen Gabun ebenso wie die Demokratische Republik Kongo in eine wirtschaftlich und sozial noch schwierigere Lage gebracht haben; in der Erwägung, dass es in Gabun immer häufiger zu Streiks der Gewerkschaften der Lehrer, der Erdölarbeiter, der Rentner, der Bediensteten der Post, der Richter usw. kommt; in der Erwägung, dass die Forderungen sich auf die Nichtauszahlung von Prämien und Renten, die Eingliederung von Beamten, die Einmischung des Präsidenten in den Justizrat, die Freilassung der letzten „politischen“ Gefangenen oder die Schließung/Übernahme von Anlagen im Erdölsektor beziehen; T. in der Erwägung, dass eine starke Mobilisierungskampagne gegen die Organisation der Fußball-Afrikameisterschaft (Coupe d’Afrique des Nations – CAN) in Gabun ins Leben gerufen wurde; in der Erwägung, dass die Mitglieder der Organisation J.O.U.R. (Jeunesse de l’Opposition Unie pour la Résistance) am Mittwoch, den 18. Januar 2017 einen friedlichen Protestmarsch gegen die Austragung der CAN 2017 in Gabun organisiert hat; in der Erwägung, dass einige der Mitglieder, darunter der Präsident Marceau Malekou, wegen Störung der öffentlichen Ordnung gewarnt wurden; U. in der Erwägung, dass Frankreich seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1960 und im Einklang mit dem Verteidigungsabkommen vom August 1960 Streitkräfte in Gabun einsetzt; in der Erwägung, dass nach Daten des Innenministeriums derzeit 350 Soldaten (die französischen Streitkräfte in Gabun) im Land stationiert sind; in der Erwägung, dass die französische Regierung am 7. September 2016 beschlossen hat, das zweite Regiment der Fallschirmjäger nach Libreville zu entsenden, offiziell zum Schutz der französischen Staatsangehörigen; in der Erwägung, dass 2010 ein weiteres Abkommen unterzeichnet wurde, in dem vorgesehen ist, dass die stationierten französischen Streitkräfte befugt sind, sich auf dem Gebiet der Republik Gabun frei zu bewegen, was auch die territorialen Gewässer und den Luftraum des Landes umfasst; in der Erwägung, dass die Bewegungsfreiheit in den territorialen Gewässern Gabuns insbesondere das Anhalten und Ankern unter allen Umständen umfasst; in der Erwägung, dass weder Steuern noch Mieten bei den französischen Streitkräften in Gabun erhoben werden, anders als dies in den meisten anderen Ländern Brauch ist; in der Erwägung, dass in dem Abkommen auch eine vollständige Straffreiheit für in Gabun stationierte französische Soldaten vorgesehen ist, selbst wenn diese bei ihrer Tätigkeit Menschen töten; V. in der Erwägung, dass der Schatten Frankreichs stets auf dieser ehemaligen Kolonie lag; in der Erwägung, dass in dem im Juli 1960, einen Monat vor der Unabhängigkeit, unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vorgesehen ist, dass Frankreich Gabun weiterhin die materielle Hilfe zukommen lässt, die erforderlich ist, um die gesetzten Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen; in der Erwägung, dass fast 14 000 französische Staatsbürger derzeit in Gabun leben, wo RE\1115296DE.docx 7/12 PE598.433v01-00 DE Frankreich, der erste Wirtschaftspartner, mehr als 120 Unternehmen zählt (rund 200 KMU); W. in der Erwägung, dass die Unterstützung des Regimes von Ali Bongo durch Frankreich (insbesondere über die militärische Kooperation) und die Verbindungen, über die fast die gesamte politische Klasse Gabuns verfügt, ernstlich befürchten lassen, dass diese „Françafrique“ genannte Politik Frankreichs zum Schaden der gabunischen Bevölkerung fortgeführt wird; 1. bedauert, dass in einer einzigen Entschließung zwei unterschiedliche Situationen, wie diejenigen der Demokratischen Republik Kongo und Gabun behandelt werden; Demokratische Republik Kongo 2. verurteilt alle Gewaltakte, Menschenrechtsverletzungen und Formen der sexuellen Gewalt; drückt seine Solidarität mit allen Bewohnern aus, die unter dem jahrelangen Konflikt leiden; verurteilt erneut die Instrumentalisierung der „ethnischen Frage“, die in dieser Region zu Millionen Opfern geführt hat und ausschließlich dazu dient, die Bevölkerung zu spalten; 3. verurteilt alle Formen der Einschüchterung und Schikane, auch vonseiten der Justiz, gegenüber Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Angehörigen der politischen Opposition und anderen unabhängigen oder auch kritischen Stimmen; betont, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewahrt und geschützt werden müssen; fordert, dass alle rechtswidrig inhaftierten Personen unverzüglich und bedingungslos freigelassen werden; 4. nimmt die am 31. Dezember 2016 abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung und der Opposition als einen möglichen Fortschritt bei der Befriedung des Landes zur Kenntnis; fordert deshalb die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Vereinbarung und die Durchführung des Wahlprozesses zu unterstützen, insbesondere mittels Stärkung ihrer finanziellen Unterstützung für die Demokratische Republik Kongo, damit die Wahlen auf transparente und demokratische Weise gemäß dem in der Vereinbarung vorgesehenen Zeitplan abgehalten werden können; fordert Transparenz bei der finanziellen Unterstützung der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei den Wahlen im Kongo; 5. ist der Ansicht, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit – sowohl bei Verletzungen des humanitären Völkerrechts als auch bei Wirtschafts- und Finanzdelikten – eine unabdingbare Voraussetzung für die Wiederherstellung des Friedens in der Demokratischen Republik Kongo ist; 6. ist besonders beunruhigt über die Lage der Frauen in dem Land und die Straftaten und die Diskriminierungen, deren Opfer sie sind; hält es für unverzichtbar, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft ihre Bemühungen verstärken, um den Massenvergewaltigungen als Kriegswaffe ein Ende zu setzen, den Zugang zu öffentlicher und kostenloser Gesundheitsversorgung – insbesondere in Bezug auf die reproduktive Gesundheit, Verhütungsmittel und Schwangerschaftsabbrüche – zu gewährleisten und eine echte Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; PE598.433v01-00 DE 8/12 RE\1115296DE.docx 7. ist ferner der Ansicht, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft vorrangig darauf hinarbeiten müssen, dass nicht länger Kindersoldaten rekrutiert werden; 8. verurteilt, dass die Grundbedürfnisse der kongolesischen Bevölkerung systematisch den wirtschaftlichen und geopolitischen Interessen multinationaler Konzerne und ausländischer Kräfte geopfert werden; 9. ist der Ansicht, dass die dramatische Situation im Osten der Demokratischen Republik Kongo nur dann ein dauerhaftes Ende finden kann, wenn erreicht wird, dass die Bevölkerung endlich von den natürlichen Ressourcen profitiert; betont, dass es hierzu notwendig ist, dass das Land wieder die Hoheit über seine natürlichen Reichtümer erlangt, indem die Tätigkeiten der ausländischen transnationalen Unternehmen demokratisch kontrolliert und nationale Infrastrukturen geschaffen werden, um die Rohstoffe des Landes abzubauen, aufzubereiten und zu vertreiben, was die Überprüfung sämtlicher Bergbau- und Waldbewirtschaftungsverträge im Einklang mit Artikel 56 der Verfassung des Kongo erforderlich macht, damit sichergestellt wird, dass diese Reichtümer einer größtmöglichen Zahl an Menschen und nicht nur einer Minderheit zugutekommen; 10. betont erneut, dass das Recht der Demokratischen Republik Kongo auf Nahrungsmittelsouveränität gewährleistet werden muss, was auch das Recht der Landwirte umfasst, Nahrungsmittel für ihre eigene Bevölkerung zu produzieren, indem dem Landraub ein Ende gesetzt wird und der Zugang der Landwirte und Landwirtinnen zu Erde, Saatgut und Wasser sichergestellt wird; 11. fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die „Kreditgeber“ der Demokratischen Republik Kongo (und insbesondere auch Belgien) auf, die Hindernisse für die Entwicklung der Demokratischen Republik Kongo und damit für den Frieden zu beseitigen, indem die Schulden und Schuldzinsen, die das Land nach wie vor zahlt, erlassen werden und anstelle der Freihandelsabkommen und Strukturanpassungspläne eine echte internationale Zusammenarbeit aufgebaut wird, bei der die grundlegenden Menschenrechte und die Souveränität des kongolesischen Staates geachtet werden; empfiehlt den staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo, gegenüber den ausländischen Gläubigern eine Prüfung der Schulden des Landes und den Erlass aller illegitimen Schulden zu fordern, und zwar im Hinblick auf einen vollständigen Schuldenerlass, damit den Grundbedürfnissen der Bevölkerung des Landes Rechnung getragen werden kann; 12. fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung und die humanitäre Hilfe zu steigern, um den dringenden Bedürfnissen der einheimischen Bevölkerung zu entsprechen; fordert, dass die Hilfe der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Form von Beihilfen und nicht von Darlehen geleistet wird, damit die Schuldenlast nicht weiter steigt; bedauert, dass viele EU-Mitgliedstaaten das Ziel, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) aufzuwenden, nicht erreicht und einige ihren prozentualen Beitrag zur Entwicklungshilfe gesenkt haben; bedauert, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Nahrungsmittelprogrammen zurückgehen; fordert nachdrücklich, dass die Entwicklungshilfe nicht dafür instrumentalisiert wird, den Grenzübergang zu beschränken, Grenzen zu kontrollieren oder die Rückübernahme von Migranten zu sichern; fordert, dass die Hilfen, die die Union und die Mitgliedstaaten der RE\1115296DE.docx 9/12 PE598.433v01-00 DE Demokratischen Republik Kongo gewähren, vorrangig zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit den tief greifenden Ungleichheiten, der Armut, der chronischen Unterernährung, dem Zugang zu Gesundheit und zu öffentlichen Dienstleistungen, insbesondere zu Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit, sowie zur Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung eingesetzt werden; fordert ferner, dass die Nahrungsmittelhilfe gesteigert und vorrangig zum Kauf von Nahrungsmitteln von den örtlichen Landwirten verwendet wird; 13. bekräftigt, dass die Aktivitäten der in Drittländern tätigen europäischen Unternehmen in völligem Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen stehen müssen; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmen, die dem einzelstaatlichen Recht unterliegen, nicht über die Einhaltung der Menschenrechte sowie über geltende Sozial-, Gesundheits- und Umweltnormen hinwegsetzen, wenn sie sich in einem Drittland niederlassen oder dort ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber europäischen Unternehmen zu ergreifen, die diese Normen missachten oder Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die mittelbar oder unmittelbar im Verantwortungsbereich dieser Unternehmen verübt wurden, nicht ausreichend entschädigen; 14. fordert, dass insbesondere in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo eine unabhängige Untersuchung durchgeführt wird, was die Wahrung der Sozial- und Umweltnormen seitens europäischer Unternehmen angeht, und zwar insbesondere im Rohstoffsektor und in Bezug auf die Verbindungen, die zwischen diesen Unternehmen und der Finanzierung bewaffneter Gruppen bestehen könnten; fordert außerdem, dass auch eine unabhängige internationale Untersuchung durchgeführt wird, in deren Rahmen die Mutmaßungen geprüft werden, denen zufolge zwischen den Strukturanpassungsplänen, der finanziellen Unterstützung der internationalen Finanzinstitutionen und den im Land begangenen Verbrechen Verbindungen bestehen; 15. lehnt jeden Versuch der Externalisierung der Migrationspolitik der Union auf Drittländer ab; verurteilt die Tatsache, dass es im Rahmen des Rabat-Prozesses, an dem sich die Demokratische Republik Kongo beteiligt, in keiner Weise möglich ist, die der Migration zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen, sondern in diesem Rahmen lediglich die Politik der Rückführung und Rückübernahme gefördert wird; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen gegen die Freizügigkeit, das Asylrecht und insgesamt gegen die im Rahmen internationaler Abkommen verankerten Rechte von Migranten gerichtet sind; Gabun 16. ist zutiefst besorgt über die Krise, die auf die Wahlen in Gabun gefolgt ist und über die Konsequenzen, die diese für das Land und die betroffene Bevölkerung haben könnte; verurteilt die Tatsache, dass nachdem die Veröffentlichung der Ergebnisse gefordert worden war, Frankreich trotz der Beobachtungen der europäischen und internationalen Beobachter den Wahlsieg von Ali Bongo erneut bestätigte; 17. verurteilt jede Form der Gewalt, zu der es nach den Wahlen kam, insbesondere die Verletzungen der Menschenrechte, die willkürlichen Verhaftungen und die illegalen Inhaftierungen sowie die Verletzungen der Presse- und der Meinungsfreiheit; PE598.433v01-00 DE 10/12 RE\1115296DE.docx 18. fordert die sofortige Einstellung jeder Gewalthandlung, Verletzung der Menschenrechte und politischer Einschüchterung der Zivilgesellschaft und der politischen Widersacher und die Wahrung des Völkerrechts sowie der Menschenrechte; 19. fordert die Einrichtung einer internationalen Untersuchung unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen in Bezug auf die Wahlen und die Ausschreitungen, zu denen es nach den Wahlen gekommen ist, um festzustellen, wie ein politischer Dialog in die Wege gebracht werden kann, der es erlaubt die Krise unter Wahrung der demokratischen Rechte des gabunischen Volks zu überwinden; 20. fordert Gabun auf, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu ratifizieren, zu hinterlegen und zu wahren; 21. verurteilt erneut die Vorgehensweise und den Einfluss Frankreichs, der vormaligen Kolonialmacht, in Gabun; lehnt eine Fortführung der Françafrique-Politik im Land ab; fordert den unverzüglichen Rückzug französischer Truppen aus dem Land; 22. vertritt die Auffassung, dass die Probleme Gabuns nur dann im Land selbst gelöst werden können, wenn allen Bürgern die gleichen Rechte gewährt werden, die Probleme bei der Kontrolle des fruchtbaren Ackerlandes gelöst werden, Arbeitslosigkeit und Armut bekämpft werden, gegen Korruption, Armut, Ungleichheit und Diskriminierung vorgegangen und für soziale, politische und wirtschaftliche Reformen gesorgt wird, damit ein freier, demokratischer und stabiler Staat entstehen kann; erklärt sich besonders besorgt angesichts der Lage in den Schulen; 23. ist der Ansicht, dass der fehlende Zugang der Bevölkerung zu den natürlichen Ressourcen des Landes, der Anstieg der Arbeitslosigkeit, die Verschlechterung der sozialen Lage und die Verbreitung der Armut Hindernisse für die Stabilität darstellen und absolute Prioritäten der nächsten Periode darstellen müssen; 24. verurteilt die wirtschaftliche, soziale und politische Einflussnahme in Drittländern im Zuge der Pläne der Weltbank und des IWF zur Strukturanpassung sowie der als Wirtschaftspartnerschaftsvereinbarungen bezeichneten Freihandelsabkommen der Europäischen Union; unterstreicht, dass diese Politik zu einer illegalen Aneignung von Land und Ressourcen, insbesondere Erdöl, sowie zu einer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und humanitären Krise geführt hat, welche die Bevölkerung ins Exil drängt; 25. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bei all ihren Maßnahmen zugunsten von Gabun stets wirksam anzuwenden, damit diese in dieselbe Richtung weisen und dem Ziel der Armutsbekämpfung und den Zielen für nachhaltige Entwicklung nicht entgegenlaufen; verurteilt jede Verknüpfung der Entwicklungshilfe mit Bedingungen zu Zwecken der Externalisierung der Grenzen und der Handhabung der Migrationspolitik der Union; 26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Länder der Region der Großen Seen, dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, der Regierung von Gabun, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der RE\1115296DE.docx 11/12 PE598.433v01-00 DE Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU zu übermitteln. 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