/ BGH: SWR darf nicht bei der Herausgabe von Programmzeitschriften durch Dritte mitwirken 26.01.2017 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Der Bundesgerichtshou BGH) hat mit Urteil vom 26.01.2017 entschiedenh dass eine n entlichirechtliche Runduunkanstalt einem Verlag nicht das Recht einräumen daruh unr ihre endungen geschntzte Marken zur Bezeichnung einer von einem Verlag herausgegebenen Programmzeitschrif zu verwenden Urteil vom 26.01.2017h Az. I ZR 207/14 t ARD Bu et). Der Burda Verlag bringt seit 2005 die Zeitschrif ARD Bu et t das monatliche Magazin zur eruolgreichen TVi endunge heraush die sich mit den Inhalten der vom UR produzierten endung ARD Bu ete beuassth indem u. a. die in der endung präsenterten Kochrezepteh DekoiIdeen und RatgeberiTipps auugegri en werden. Der URh der zumindest Mitnhaber der Marken ARD Bu eteh ARDe und Das rstee isth hat dem Burda Verlag nber eine Tochtergesellschaf das Recht zur Verwendung der Marken zur Bezeichnung des Begleitmagazins eingeräumt. Auu Klage des Bauer Verlags hat der BGH nunmehr uestgestellth dass der UR durch diese Kooperaton mit dem Burda Verlag gegen die Vorgaben des Runduunkstaatsvertrags R tV) verstnät. Nach 11a Abs. 1 atz 2 R tV kann der n entlichirechtliche Runduunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Nach Ansicht des BGH dient 11a Abs. 1 atz 2 R tV dem Zweckh die Betätgung des n entlichirechtlichen Runduunks auu dem Markt der Druckwerke zum chutz von Presseverlagen zu begrenzen. Dementsprechend dnrue der n entlichirechtliche Runduunk keine Druckwerke selbst oder durch Drite anbietenh die sich nicht programmbegleitend mit programmbezogenen Inhalten beuassen. Zudem sei es dem n entlichi rechtlichem Runduunk verwehrth Angebote von Druckwerken durch Drite zu unterstntzenh da er nicht stärker als zur runllung seiner Auugaben notwendig in die Presseureiheit eingreiuen dnrue. Die Unterstntzung eines Verlages greiue danach unzulässig in das Uetbewerbsverhältnis der Anbieter von Druckwerken ein. Indem der UR dem Burda Verlag die Verwendung seiner Marken gestateh so der BGHh versteäe er gegen dieses Unterstntzungsverbot. Da der BGH in 11a Abs. 1 atz 2 R tV entgegen den Vorinstanzen eine gesetzliche Vorschrif erkannteh die gemää 3a UUG auch dazu bestmmt seih im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten der n entlichirechtlichen Runduunkanstalten zu regelnh stehe dem Bauer Verlag ein Unterlassungsanspruch zu. Zwar ist nach Ansicht des Bundesveruassungsgerichts BVeruG) die Vern entlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt von der Runduunkureiheit der n entlichirechtlichen Runduunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 atz 2 GG umuassth solange sie dem Auugabenkreis des Runduunks als unterstntzende Randbetätgung zugeordnet werden kann Urteil vom 05.02.1991h Az. 1 BvF 1/85h 1 BvF 1/88). Der BGH zieht in seinem Urteil die entsprechende Grenze der Zulässigkeit zumindest jedoch dorth wo eine n entlichirechtliche Runduunkanstalt nicht nur eigene Druckwerke vern entlichth sondern das Angebot von Druckwerken Driter unterstntzt. Mediennbergreiuenden Kooperatonen zwischen n entlichirechtlichen Runduunkanstalten und Verlagen wird damit im Bereich der Vermarktung von Druckwerken eine Absage erteilt. Haben Sie Fragen? Kontakteren ie gernee Manuel Jäger Practce rouup Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Ansprechpartner Manuel Jäger, LL.M. Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwalt T +49 89 28628307 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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