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/ BGH: SWR darf nicht bei der Herausgabe von
Programmzeitschriften durch Dritte mitwirken
26.01.2017
Gewerblicher Rechtsschutz & Medien
Der Bundesgerichtshou BGH) hat mit Urteil vom 26.01.2017 entschiedenh dass eine n entlichirechtliche Runduunkanstalt einem
Verlag nicht das Recht einräumen daruh unr ihre endungen geschntzte Marken zur Bezeichnung einer von einem Verlag
herausgegebenen Programmzeitschrif zu verwenden Urteil vom 26.01.2017h Az. I ZR 207/14 t ARD Bu et).
Der Burda Verlag bringt seit 2005 die Zeitschrif ARD Bu et t das monatliche Magazin zur eruolgreichen TVi endunge heraush
die sich mit den Inhalten der vom UR produzierten endung ARD Bu ete beuassth indem u. a. die in der endung
präsenterten Kochrezepteh DekoiIdeen und RatgeberiTipps auugegri en werden. Der URh der zumindest Mitnhaber der
Marken ARD Bu eteh ARDe und Das rstee isth hat dem Burda Verlag nber eine Tochtergesellschaf das Recht zur
Verwendung der Marken zur Bezeichnung des Begleitmagazins eingeräumt.
Auu Klage des Bauer Verlags hat der BGH nunmehr uestgestellth dass der UR durch diese Kooperaton mit dem Burda Verlag
gegen die Vorgaben des Runduunkstaatsvertrags R tV) verstnät. Nach 11a Abs. 1 atz 2 R tV kann der n entlichirechtliche
Runduunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Nach Ansicht des BGH dient 11a Abs. 1
atz 2 R tV dem Zweckh die Betätgung des n entlichirechtlichen Runduunks auu dem Markt der Druckwerke zum chutz von
Presseverlagen zu begrenzen. Dementsprechend dnrue der n entlichirechtliche Runduunk keine Druckwerke selbst oder durch
Drite anbietenh die sich nicht programmbegleitend mit programmbezogenen Inhalten beuassen. Zudem sei es dem n entlichi
rechtlichem Runduunk verwehrth Angebote von Druckwerken durch Drite zu unterstntzenh da er nicht stärker als zur runllung
seiner Auugaben notwendig in die Presseureiheit eingreiuen dnrue. Die Unterstntzung eines Verlages greiue danach unzulässig in
das Uetbewerbsverhältnis der Anbieter von Druckwerken ein. Indem der UR dem Burda Verlag die Verwendung seiner
Marken gestateh so der BGHh versteäe er gegen dieses Unterstntzungsverbot.
Da der BGH in 11a Abs. 1 atz 2 R tV entgegen den Vorinstanzen eine gesetzliche Vorschrif erkannteh die gemää 3a UUG
auch dazu bestmmt seih im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten der n entlichirechtlichen Runduunkanstalten zu
regelnh stehe dem Bauer Verlag ein Unterlassungsanspruch zu.
Zwar ist nach Ansicht des Bundesveruassungsgerichts BVeruG) die Vern entlichung von Druckwerken mit vorwiegend
programmbezogenem Inhalt von der Runduunkureiheit der n entlichirechtlichen Runduunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 atz 2 GG
umuassth solange sie dem Auugabenkreis des Runduunks als unterstntzende Randbetätgung zugeordnet werden kann Urteil vom
05.02.1991h Az. 1 BvF 1/85h 1 BvF 1/88). Der BGH zieht in seinem Urteil die entsprechende Grenze der Zulässigkeit zumindest
jedoch dorth wo eine n entlichirechtliche Runduunkanstalt nicht nur eigene Druckwerke vern entlichth sondern das Angebot von
Druckwerken Driter unterstntzt. Mediennbergreiuenden Kooperatonen zwischen n entlichirechtlichen Runduunkanstalten und
Verlagen wird damit im Bereich der Vermarktung von Druckwerken eine Absage erteilt.
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