Information über das Bundespflegegeld Stand Jänner 2017 PENSIONSVERSICHERUNG Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Diese Informationsbroschüre enthält ausführliche Informationen rund um das Thema Bundespflegegeld. So können Sie sich einen Überblick verschaffen und finden Antworten auf Ihre Fragen. Natürlich stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung. Sie finden alle Kontaktdaten ab Seite 30. Ihre VAEB Wir informieren über ... Ziel des Pflegegeldes 6 Anspruchsberechtigter Personenkreis 6 Zuständigkeit 7 Anspruchsvoraussetzungen 8 Antragsstellung 8 Beginn des Pflegegeldes 9 Höhe des Pflegegeldes 10 Auszahlung des Pflegegeldes 12 Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe, Teilstationäre Betreuung 14 Befristete Zuerkennung des Pflegegeldes 16 Familienhospizkarenz 16 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit 17 Erhöhung/ Herabsetzung und Entziehung des Pflegegeldes 18 Anrechenbare Geldleistungen 18 13 Tipps und Hinweise 19 - Gebührenbefreiung 21 - Ermäßigungen der Österreichischen Bundesbahnen 23 - Behindertenausweis bzw. Behindertenpass 25 26 - Unterstützungsfonds Anhang: Service- und Beratungsstellen 30 Gesundheits- und Betreuungszentren der VAEB 35 Impressum 38 Ziel des Pflegegelds Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Ziel, durch die Gewährung von Pflegegeld pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit zu bieten, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Anspruchsberechtigter Personenkreis Einen Anspruch auf Pflegegeld haben » Bezieher/innen einer Vollrente aus der Unfallversicherung, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, wenn der Pflegebedarf durch einen Arbeits(Dienst)unfall oder eine Berufskrankeit verursacht wurde, » Bezieher/innen von Ruhe-/Versorgungsgenüssen (Beamtinnen/ Beamte im Ruhestand und deren Hinterbliebene) 6 » Bezieher/innen von Beihilfen und Renten aus der Kriegs- bzw. Verbrechensopfer- und Heeresversorgung sowie aus der Opferfürsorge, » Bezieher/innen eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz » Bezieher/innen eines Rehabilitationsgeldes » Österreichische Staatsbürger/innen ohne Grundleistung (Pension/Rente), wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt (z.B. mitversicherte/r Gattin/Gatte einer/ eines Pensionistin/Pensionisten) Zuständigkeit Für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung des Pflegegeldes ist die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), Hauptstelle Wien und Geschäftsstelle Graz, für nachstehende Personen zuständig: ●für ihre Leistungsbezieher/innen (Pensionisten/ Pensionistinnen) ●für Bezieher/innen einer Unfallrente aus der Unfallversicherung der VAEB ●für Bezieher/innen eines Ruhe- und Versorgungsgenusses nach der BundesbahnPensionsordnung 1966 sowie dem BundesbahnPensionsgesetz. 7 Anspruchsvoraussetzungen Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn ●der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt; ●sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf und ●der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert. *) Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch Pensionistinnen/Pensionisten, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit einem Inlandsaufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen) verlegt wird. Antragsstellung Die Gewährung eines Pflegegeldes muss grundsätzlich beantragt werden. Für diesen Antrag ist ein Formular vorgesehen. Es genügt aber auch ein formloses Schreiben mit folgendem Inhalt: „Ich beantrage ein Pflegegeld, weil ich ständige Hilfe und Betreuung benötige“. 8 Zweckmäßig ist es, den Antrag bei der pensionsauszahlenden Stelle einzubringen. Der Antrag kann des Weiteren bei jedem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt gestellt werden und wird sodann an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Beilage eines aktuellen ärztlichen Attests ist ratsam, weil dadurch das für die Entscheidung nötige Verfahren vereinfacht werden kann. Beginn des Pflegegeldes Das Pflegegeld gebührt grundsätzlich mit Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Pflegegeld gleichzeitig mit dem Pensionsantrag gestellt wird, die Zuerkennung der Pension jedoch rückwirkend erfolgt (bei Hinterbliebenenleistungen). 9 Höhe des Pflegegeldes Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat *). Der erforderliche Betreuungsund Hilfebedarf, der auf Grund ärztlicher Gutachten festgestellt wird, bewirkt die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen. Bei der Untersuchung kann auf Wunsch der/des Pflegebedürftigen eine Vertrauensperson anwesend sein. Für bestimmte Gruppen von behinderten Personen (hochgradig sehbehinderte Personen, blinde und taubblinde Personen sowie Personen, die auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind) sind Mindesteinstufungen festgelegt. Diese Mindesteinstufung schließt allerdings nicht aus, dass ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn auf Grund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung vorliegen. 10 Stufe monatliche Höhe des Pflegegelds Pflegebedarf von monatlich 1 EUR 157,30 66 bis 95 Stunden 2 EUR 290,00 96 bis 120 Stunden 3 EUR 451,80 121 bis 160 Stunden 4 EUR 677,60 mehr als 160 Stunden 5 EUR 920,30 mehr als 180 Stunden *) 6 EUR 1.285,20 mehr als 180 Stunden *) 7 EUR 1.688,90 mehr als 180 Stunden *) *) Für die Stufen 5 bis 7 muss – neben dem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden – noch zusätzlich das Erfordernis einer besonders qualifizierten Pflege vorliegen. Zusätzliche Prüfung von pflegeerschwerenden Faktoren (Erschwerniszuschlag) Um auf die besonderen Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem 15. Lebensjahr Bedacht 11 zu nehmen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfes zusätzlich ein Pauschalwert (Erschwerniszuschlag) zu berücksichtigen. Der Erschwerniszuschlag gebührt für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche, wenn zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen und beträgt ●bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden; ●vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden. Der Erschwerniszuschlag für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkrankte Personen beträgt, bei Erfüllung der Voraussetzungen, monatlich 25 Stunden. Auszahlung des Pflegegeldes Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und wird zugleich mit der Pension oder Unfallrente (100%ige Versehrtenrente) an die/den Pflegebedürftige(n) bzw. an die/den gesetzliche(n) Vertreter/in ausgezahlt. 12 Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld Der Anspruch auf Pflegegeld ruht ●bei einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt, ●bei einem stationären Aufenthalt in einer Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, ●bei jedem stationären Kur-, Genesungs- oder Erholungsaufenthalt im In- und Ausland, sofern die Kosten der Pflege von einem in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, einem Landesgesundheitsfonds, dem Bund oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung übernommen werden. Der Anspruch ruht ab dem 2. Tag des stationären Aufenthaltes und ist mit dem Tag der Entlassung aufzuheben. ! Bei einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt vermeiden Sie durch eine rechtzeitige Meldung das Entstehen eines Überbezuges und dessen Rückzahlung! Zur Meldung von stationären Aufenthalten in einer der genannten Einrichtungen sind ebenfalls die jeweils dafür zuständigen Kranken- und Unfallversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalten verpflichtet. 13 Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe Wird eine Pensionistin/ein Pensionist auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers oder in einer ausländischen Pflegeeinrichtung stationär gepflegt, so geht für die Dauer des Aufenthaltes der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten – jedoch nur bis höchstens 80 % des Pflegegeldes - auf den Kostenträger über. Der Pensionistin/dem Pensionisten gebührt für die Dauer des Anspruchsüberganges ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (€ 45,20), unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes. Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht. Erfolgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1.5.1996, gebühren 20 % der Pflegestufe 3 als Taschengeld (€ 90,40). Wenn die Summe aus Taschengeld und übergehenden Anspruch auf Pflegegeld die gebührende Pflegegeldleistung übersteigt, so wird der auf den Kostenträger übergehende Pflegegeldanteil entsprechend gekürzt. Werden die Kosten der stationären Pflege selbst getragen, wird das Pflegegeld zur Gänze an die Pensionistin/den Pensionisten ausbezahlt. 14 Teilstationäre Betreuung Bei teilstationärer Betreuung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers, kann – die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters vorausgesetzt – bis auf Widerruf für künftige Auszahlungen das Pflegegeld zur Gänze dem jeweiligen Kostenträger zur Verrechnung für die Dauer und im Umfang der Leistungserbringung ausgezahlt werden. Unter teilstationärer Betreuung sind Angebote einer ganzoder zumindest halbtägigen Tagesstruktur für betreuungsbzw. für pflegebedürftige Personen, die nicht in stationären Einrichtungen leben und die in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht werden, zu verstehen. Der jeweilige Kostenträger hat der pflegebedürftigen Person den verbleibenden Pflegegeldbetrag zumindest in der Höhe von 10 % der Pflegestufe 3, das sind derzeit monatlich € 45,20, auszuzahlen. 15 Befristete Zuerkennung des Pflegegeldes Das Pflegegeld kann befristet zuerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Die weitere Zuerkennung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Befristung ist zu beantragen, damit der Pflegegeldanspruch nicht unterbrochen wird. Gegen den Ausspruch der Befristung des Pflegegeldes ist das Rechtsmittel der Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zulässig. Familienhospizkarenz Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/ eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes (leiblichen Kindes, Stief-, Adoptiv-, Wahl- oder Pflegekindes) eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, ist auf Antrag der/des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege vorliegt. 16 Die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz muss bescheinigt werden. Bei Anträgen der/des Pflegebedürftigen auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind Vorschusszahlungen vorgesehen. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Personen, die einen nahen Angehörigen betreuen, können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Der nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1). Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges gelten in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, aliquoter Pflegekarenzgeldbezug erhöht die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice (vormals Bundeszozialamt) einzubringen. 17 Erhöhung/ Herabsetzung und Entziehung des Pflegegeldes Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen. Für eine Erhöhung des Pflegegeldes ist eine neuerliche Antragstellung erforderlich. Erhöhungen werden mit dem Monatsersten nach Antragstellung oder der amtswegigen ärztlichen Feststellung (z.B. Nachuntersuchung) wirksam. Die Herabsetzung bzw. Entziehung des Pflegegeldes wird mit Ablauf des Monats, der der Bescheidzustellung folgt, wirksam. Anrechenbare Geldleistungen Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund anderer bundesgesetzlicher oder ausländischer Vorschriften (z.B. Blindenzulage) werden auf das Pflegegeld angerechnet. Ebenso werden bestimmte ausländische Sachleistungen aus einem EU-Mitgliedstaat auf das österreichische Pflegegeld angerechnet. 18 Besteht für die/den Pflegebedürftige(n) Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wird ein Betrag von monatlich € 60,00 auf das Pflegegeld angerechnet. Weitere Tipps und Hinweise »Die Erledigung eines Antrages auf Pflegegeld erfolgt mittels Bescheid. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von drei Monaten das Rechtsmittel der Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (siehe Belehrung über das Klagerecht im Bescheid) erheben. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der zuständige Sozialversichersicherungsträger. »Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag in Abzug gebracht. »Wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann und bei Verweigerung der Annahme von Sachleistungen ohne triftigen Grund, sieht das Bundespflegegeldgesetz die Möglichkeit vor, das Pflegegeld ruhend zu stellen. »Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung eine/n nahe/n Angehörige/n mit Anspruch auf Pflegegeld der 19 Stufen 3 bis 7 pflegen, können sich in der Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. »Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind und unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung eine/n nahe/n Angehörige/n mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 pflegen, können eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung eingehen. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. »Das Pflegegeld wird bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen EU-, EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person weiterhin der österreichischen Krankenversicherung unterliegt (Export von Pflegegeld). 20 »Gebührenbefreiungen Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt, Befreiung von der Ökostrompauschale Die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgrundgebühren bzw. der Ökostrompauschale ist grundsätzlich über Antrag möglich. Nachstehende Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: ●Pflegegeldbezieher/innen bzw. Bezieher/innen einer vergleichbaren Leistung; ●Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, ●Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz, ●Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz 21 ●Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz ●Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz ●Leistungs- und Unterstützungsbezieher/innen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; ●Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen. Die/Der Bezieherin/Bezieher von Pflegegeld hat bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ist das Pflegegeld nicht anzurechnen. Die Geltendmachung von Ausgaben für eine 24h-Betreuung ist ab 01.09.2016 nicht mehr ausschließlich über den Einkommensteuerbescheid zulässig (Nachweis der Höhe der Ausgaben in besonderen Fällen). Der Antrag ist bei der GIS Gebühren Info Service GmbH Postfach 1000, 1051 Wien einzubringen. Telefonische Anfragen: Service-Hotline 0810 00 1080 eMail: kundenservice(at)@gis.at 22 »Ermäßigungen der Österreichischen Bundesbahnen ● VORTEILSCARD Menschen mit einem österreichischen Behindertenausweis erhalten auch ohne VORTEILSCARD 50 % Ermäßigung auf ÖBB Standard-Einzelfahrkarten. Einzige Voraussetzung: Ein österreichischer Behindertenpass oder ein österreichischer Schwerkriegsbeschädigtenausweis gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70 % oder dem Vermerk: „Der/Die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Dieser Ausweis muss im Zug mitgenommen werden. Alle im Umlauf befindlichen VORTEILSCARDs können bis zum Ende ihrer Gültigkeit wie gewohnt genutzt werden. 23 ● VORTEILSCARD Senior Die VORTEILSCARD-Senior ist ab dem 62. Geburtstag erhältlich und ist ab Ausstellung für 1 Jahr gültig. Für Senioren, die z. B. eine Ausgleichs- oder Ergänzungszulage beziehen, besteht die Möglichkeit, die VORTEILSCARD Senior Frei kostenlos zu erhalten. Den Bestellschein erhalten Sie an ÖBB-Ticketschaltern, bei den ÖBB-Reisebüros oder direkt bei der/dem zuständigen Zugbegleiter/in. Für die Online-Bestellung der VORTEILSCARD ist die Registrierung auf „tickets.oebb.at“ notwendig. Hier können Sie Ihre Karte bequem bestellen, erneuern und verwalten. Zur Bestellung der VORTEILSCARD wird kein Foto mehr benötigt. Die VORTEILSCARD gilt daher nur in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis inklusive Altersnachweis (z.B. Führerschein, Personalausweis). Ansprechpartner: ÖBB-Kundenservice Telefonnummer: + 43 (0)5 17 17 (täglich von 0 -24 Uhr) 24 »Behindertenausweis bzw. Behindertenpass Der Behindertenausweis ist ein Lichtbildausweis, der bei Anträgen, die nach dem 1.9.2016 beim Sozialministeriumservice einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird und als offizieller Nachweis einer Behinderung in Österreich gilt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt. Er kann somit bei diversen Ämtern und Behörden benutzt werden und ermöglicht überdies die Inanspruchnahme von verschiedenen Vergünstigungen bei Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Versicherungen. Der Grad der Behinderung wird dabei in einer Prozentzahl dargestellt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt auf Grundlage der Funktionseinschränkungen im körperlichen, geistigen und seelischen Bereich sowie in der Sinneswahrnehmung. Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden, ●deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören: 25 - Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften - Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe - Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit deren Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Des Weiteren können Menschen mit Behinderung, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen. Für die Ausstellung benötigen Sie ein Passfoto (3,5 x 4,5 cm) – nicht älter als ein halbes Jahr – sowie den Bescheid/das Urteil der amtlichen Behörde bzw. ausführliche ärztliche Gutachten (Krankengeschichte, Befunde) und einen Meldezettel. Persönliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. 26 »Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Pflege einer/ eines nahen Angehörigen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der als nahe/r Angehörige/r seit mindestens einem Jahr 1. eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder 2. eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder 3. eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist. Mit der geplanten Maßnahme soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Zuwendung als Zuschuss zu 27 jenen Kosten zu erhalten, die im Falle der Verhinderung dieser „Hauptpflegeperson“ anfallen, um eine - unter bestimmten Voraussetzungen - Ersatzpflege organisieren zu können. Als Pflegepersonen, bei deren Verhinderung eine Zuwendung gewährt werden kann, sind in systemkonformer Anknüpfung an die Regelung der Maßnahmen zur Familienhospizkarenz nahe Angehörige zu verstehen. Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Partner/innen, Lebensgefährt/innen, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Schwägerin/Schwager, Nichten/Neffen. ● Bei Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes erhalten pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige finanzielle Zuschüsse, wenn zumindest Pflegegeld der Stufe 3 bezogen wird und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung bzw. eines Zuschusses sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen. 28 29 Anhang Service- und Beratungsstellen Sozialministeriumservice in Österreich Sozialministeriumservice Wien Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Tel.: 05 99 88 Fax: 05 99 88 - 2266 [email protected] SMS-Anfragen speziell für Gehörlose: 0664 85 74 917 Sozialministeriumservice Niederösterreich Daniel Gran-Straße 8/3. Stock, 3100 St. Pölten Tel.: 05 99 88 Fax: 02742 31 22 24 - 7655 [email protected] Sozialministeriumservice Oberösterreich Gruberstraße 63, 4021 Linz Tel.: 05 99 88 Fax: 00732 7604 - 4400 [email protected] Sozialministeriumservice Salzburg Auerspergstraße 67 a, 5020 Salzburg Tel.: 05 99 88 Fax: 05 99 88 - 3499 [email protected] 30 Sozialministeriumservice Tirol Herzog-Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck Tel.: 05 99 88 Fax: 05 99 88 - 7075 [email protected] Sozialministeriumservice Vorarlberg Rheinstraße 32/3, 6900 Bregenz Tel.: 05 99 88 Fax: 05 99 88 - 7205 [email protected] Sozialministeriumservice Burgenland Neusiedler Straße 46, 7000 Eisenstadt Tel.: 05 99 88 Fax: 05 99 88 - 7412 [email protected] Sozialministeriumservice Steiermark Babenbergerstraße 35, 8021 Graz Tel.: 05 99 88 Fax: 05 99 88 - 6899 [email protected] Sozialministeriumservice Kärnten Kumpfgasse 23-25, 9020 Klagenfurt Tel.: 05 99 88 Fax: 05 99 88 - 5888 [email protected] 31 Sozialversicherungsträger Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Wien Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien Tel.: 050 303 Fax: 050 303 - 28850 Sozialversicherungsanstalt der Bauern Landesstelle Wien Ghegastraße 1, 1030 Wien Tel.: 01 797 06 - 0 Fax: 01 797 06 - 1300 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien Tel.: 050 808 - 0 Fax: 050 808 - 9099 BVA Servicestelle Pensionsservice Josefstädter Straße 80, 1080 Wien Postanschrift: Barichgasse 38, 1030 Wien Tel.: 050 405 15 Fax: 050 405 - 161 90 Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Webergasse 4, 1200 Wien Tel.: 05 93 93 - 31000 Fax: 05 93 93 - 31191 32 Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Hauptstelle Wien Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien Tel.: 050 2350 - 33300 Fax: 050 2350 - 73300 Geschäftsstelle Graz Lessingstraße 20, 8010 Graz Tel.: 050 2350 - 33600 Fax: 050 2350 - 73201 Servicestellen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Service für Bürgerinnen und Bürger (vormals Pflegetelefon und Sozialtelefon) Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: 0800 201 622 (gebührenfrei) [email protected] Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) Schönbrunner Straße 108/ Eingang Sterkgasse,1050 Wien Tel.: 01 587 12 04 Fax: 01 586 36 99 Kostenlose Pflegehotline: 0800 203131 [email protected] Internet: www.patientenanwalt.at 33 Service- und Beratungsstellen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Pensionsversicherung Telefon- und eMail-Verzeichnis Bereich Telefon / Basa / eMail Allgemeine Anfragen HS Wien Tel: 050 2350-33300 BASA: 880 2350-33300 [email protected] Allgemeine Anfragen GS Graz Pensionsauskunft Tel: 050 2350-33600 [email protected] Hauptstelle & Geschäftsstelle Hauptstelle WIEN 1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52 Geschäftsstelle GRAZ 8010 Graz, Lessingstraße 20 Tel: 050 2350-0 Basa: 880 2350-0 (österreichweit mit Vorwahl 880!) 34 Gesundheits- und Betreuungszentren Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Öffnungszeiten: Mo–Do: 7.30–15.00 Fr: 7.30–13.00 Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in Eisenerz. Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle GBZ Wien Nordbahnstraße 1020 Wien, Nordbahnstraße 5 Tel: 050 2350-36500 Fax: 050 2350-76503 Fax Gesundheitsberatung: DW 76503 Fax Krankenkontrolle: DW 76504 BASA: 880 2350-36500 Öffnungszeiten vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr [email protected] 35 Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle GBZ Graz 8020 Graz, Europaplatz 5 Tel: 050 2350-36400 Fax: 050 2350-76400 BASA: 880 2350-36400 Öffnungszeiten vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr [email protected] GBZ Innsbruck 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 3 Tel: 050 2350-36800 Fax: 050 2350-76800 BASA: 880 2350-36800 vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Do: 7.30–13.30 Uhr Fr: 7.30–13.00 Uhr [email protected] GBZ Linz 4020 Linz, Bahnhofplatz 3–6 Tel: 050 2350-36900 Fax: 050 2350-76900 BASA: 880 2350-36900 [email protected] 36 vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle GBZ Salzburg 5020 Salzburg, Südtiroler Platz 1, Hbf. Tel: 050 2350-36700 Fax: 050 2350-76700 Öffnungszeiten vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 7.30–11.00 Uhr [email protected] GBZ Villach 9500 Villach, Bahnhofplatz 1 Tel: 050 2350-36600 Fax: 050 2350-76600 BASA: 880 2350-36600 vertrauensärztlicher Dienst: Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr [email protected] Außenstelle Eisenerz 8790 Eisenerz, Hammerplatz 1 Tel: 050 2350-36450 Fax: 050 2350-76450 Öffnungszeiten: Mo–Do: 8.00–12.00, 12.30–14.00 Uhr Fr: 8.00–12.00 Uhr [email protected] 37 Impressum Medieninhaber und Herausgeber Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Linke Wienzeile 48–52 1060 Wien Für den Inhalt verantwortlich Reinhard Beiglböck, Leiter der Pensionsversicherung Text & Layout: VAEB Fotos: iStockphoto 38 www.vaeb.at
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