Information über das Bundespflegegeld

Information über das
Bundespflegegeld
Stand Jänner 2017
PENSIONSVERSICHERUNG
Sehr geehrte Versicherte!
Sehr geehrter Versicherter!
Diese Informationsbroschüre enthält ausführliche
Informationen rund um das Thema Bundespflegegeld.
So können Sie sich einen Überblick verschaffen und
finden Antworten auf Ihre Fragen.
Natürlich stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur
Verfügung. Sie finden alle Kontaktdaten ab Seite 30.
Ihre VAEB
Wir informieren über ...
Ziel des Pflegegeldes
6
Anspruchsberechtigter Personenkreis
6
Zuständigkeit
7
Anspruchsvoraussetzungen
8
Antragsstellung
8
Beginn des Pflegegeldes
9
Höhe des Pflegegeldes
10
Auszahlung des Pflegegeldes
12
Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld
Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe,
Teilstationäre Betreuung
14
Befristete Zuerkennung des Pflegegeldes
16
Familienhospizkarenz
16
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
17
Erhöhung/ Herabsetzung und
Entziehung des Pflegegeldes
18
Anrechenbare Geldleistungen
18
13
Tipps und Hinweise
19
- Gebührenbefreiung
21
- Ermäßigungen der
Österreichischen Bundesbahnen
23
- Behindertenausweis bzw.
Behindertenpass
25
26
- Unterstützungsfonds
Anhang:
Service- und Beratungsstellen
30
Gesundheits- und Betreuungszentren der VAEB
35
Impressum
38
Ziel des Pflegegelds
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Ziel,
durch die Gewährung von Pflegegeld pflegebedürftigen
Menschen die Möglichkeit zu bieten, sich die notwendige
Betreuung und Hilfe zu sichern.
Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte
Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die
notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie
die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes,
bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Einen Anspruch auf Pflegegeld haben
» Bezieher/innen einer Vollrente aus der
Unfallversicherung, Schülerinnen und Schüler sowie
Studierende, wenn der Pflegebedarf durch einen
Arbeits(Dienst)unfall oder eine Berufskrankeit verursacht
wurde,
» Bezieher/innen von Ruhe-/Versorgungsgenüssen
(Beamtinnen/ Beamte im Ruhestand und deren
Hinterbliebene)
6
» Bezieher/innen von Beihilfen und Renten aus der
Kriegs- bzw. Verbrechensopfer- und Heeresversorgung
sowie aus der Opferfürsorge,
» Bezieher/innen eines Sonderruhegeldes nach dem
Nachtschwerarbeitsgesetz
» Bezieher/innen eines Rehabilitationsgeldes
» Österreichische Staatsbürger/innen ohne Grundleistung
(Pension/Rente), wenn der gewöhnliche Aufenthalt im
Inland liegt (z.B. mitversicherte/r Gattin/Gatte einer/
eines Pensionistin/Pensionisten)
Zuständigkeit
Für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die
Auszahlung des Pflegegeldes ist die Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), Hauptstelle Wien
und Geschäftsstelle Graz, für nachstehende Personen
zuständig:
●für ihre Leistungsbezieher/innen (Pensionisten/
Pensionistinnen)
●für Bezieher/innen einer Unfallrente aus der
Unfallversicherung der VAEB
●für Bezieher/innen eines Ruhe- und
Versorgungsgenusses nach der BundesbahnPensionsordnung 1966 sowie dem BundesbahnPensionsgesetz.
7
Anspruchsvoraussetzungen
Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld,
wenn
●der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt;
●sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung oder einer
Sinnesbehinderung der ständigen Betreuung und Hilfe
bedarf und
●der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs
Monate andauert.
*) Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt das
Pflegegeld auch Pensionistinnen/Pensionisten, wenn
der gewöhnliche Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der
europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes
und der Schweiz (Gleichstellung mit einem
Inlandsaufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen)
verlegt wird.
Antragsstellung
Die Gewährung eines Pflegegeldes muss grundsätzlich
beantragt werden. Für diesen Antrag ist ein Formular
vorgesehen. Es genügt aber auch ein formloses Schreiben
mit folgendem Inhalt: „Ich beantrage ein Pflegegeld,
weil ich ständige Hilfe und Betreuung benötige“.
8
Zweckmäßig ist es, den Antrag bei der
pensionsauszahlenden Stelle einzubringen.
Der Antrag kann des Weiteren bei jedem anderen
Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem
Gemeindeamt gestellt werden und wird sodann an die
zuständige Stelle weitergeleitet.
Die Beilage eines aktuellen ärztlichen Attests ist ratsam,
weil dadurch das für die Entscheidung nötige Verfahren
vereinfacht werden kann.
Beginn des Pflegegeldes
Das Pflegegeld gebührt grundsätzlich mit Beginn
des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Dies
gilt auch dann, wenn der Antrag auf Pflegegeld
gleichzeitig mit dem Pensionsantrag gestellt wird, die
Zuerkennung der Pension jedoch rückwirkend erfolgt (bei
Hinterbliebenenleistungen).
9
Höhe des Pflegegeldes
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem
Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen.
Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65
Stunden pro Monat *). Der erforderliche Betreuungsund Hilfebedarf, der auf Grund ärztlicher Gutachten
festgestellt wird, bewirkt die Zuordnung zu den einzelnen
Pflegestufen.
Bei der Untersuchung kann auf Wunsch der/des
Pflegebedürftigen eine Vertrauensperson anwesend sein.
Für bestimmte Gruppen von behinderten Personen
(hochgradig sehbehinderte Personen, blinde und
taubblinde Personen sowie Personen, die auf den
Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind) sind
Mindesteinstufungen festgelegt.
Diese Mindesteinstufung schließt allerdings nicht aus,
dass ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn auf
Grund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für
eine höhere Einstufung vorliegen.
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Stufe
monatliche Höhe des
Pflegegelds
Pflegebedarf von monatlich
1
EUR
157,30
66 bis 95 Stunden
2
EUR
290,00
96 bis 120 Stunden
3
EUR
451,80
121 bis 160 Stunden
4
EUR
677,60
mehr als 160 Stunden
5
EUR
920,30
mehr als 180 Stunden *)
6
EUR 1.285,20
mehr als 180 Stunden *)
7
EUR 1.688,90
mehr als 180 Stunden *)
*) Für die Stufen 5 bis 7 muss – neben dem Pflegebedarf
von mehr als 180 Stunden – noch zusätzlich das
Erfordernis einer besonders qualifizierten Pflege vorliegen.
Zusätzliche Prüfung von pflegeerschwerenden
Faktoren (Erschwerniszuschlag)
Um auf die besonderen Intensität der Pflege bei
schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten
15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer
psychisch behinderten, insbesondere demenziell
erkrankten Personen ab dem 15. Lebensjahr Bedacht
11
zu nehmen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfes
zusätzlich ein Pauschalwert (Erschwerniszuschlag) zu
berücksichtigen.
Der Erschwerniszuschlag gebührt für schwerst
behinderte Kinder und Jugendliche, wenn
zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere
Funktionseinschränkungen vorliegen und beträgt
●bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich
50 Stunden;
●vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten
15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden.
Der Erschwerniszuschlag für schwer geistig oder schwer
psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkrankte
Personen beträgt, bei Erfüllung der Voraussetzungen,
monatlich 25 Stunden.
Auszahlung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und wird
zugleich mit der Pension oder Unfallrente (100%ige
Versehrtenrente) an die/den Pflegebedürftige(n) bzw. an
die/den gesetzliche(n) Vertreter/in ausgezahlt.
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Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld
Der Anspruch auf Pflegegeld ruht
●bei einem stationären Aufenthalt in einer
Krankenanstalt,
●bei einem stationären Aufenthalt in einer Einrichtung
für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation,
●bei jedem stationären Kur-, Genesungs- oder
Erholungsaufenthalt
im In- und Ausland, sofern die Kosten der Pflege von
einem in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger,
einem Landesgesundheitsfonds, dem Bund oder einer
Krankenfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
Der Anspruch ruht ab dem 2. Tag des stationären
Aufenthaltes und ist mit dem Tag der Entlassung
aufzuheben.
!
Bei einem stationären Aufenthalt in einer
Krankenanstalt vermeiden Sie durch eine
rechtzeitige Meldung das Entstehen eines
Überbezuges und dessen Rückzahlung!
Zur Meldung von stationären Aufenthalten
in einer der genannten Einrichtungen sind
ebenfalls die jeweils dafür zuständigen
Kranken- und Unfallversicherungsträger bzw.
Krankenfürsorgeanstalten verpflichtet.
13
Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe
Wird eine Pensionistin/ein Pensionist auf Kosten oder
unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Sozialhilfeträgers oder in einer ausländischen
Pflegeeinrichtung stationär gepflegt, so geht für die Dauer
des Aufenthaltes der Anspruch auf Pflegegeld bis zur
Höhe der Verpflegskosten – jedoch nur bis höchstens 80
% des Pflegegeldes - auf den Kostenträger über.
Der Pensionistin/dem Pensionisten gebührt für die Dauer
des Anspruchsüberganges ein Taschengeld in Höhe von
10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (€ 45,20), unabhängig
von der Höhe des Pflegegeldes. Der übrige Teil des
Pflegegeldes ruht.
Erfolgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem
1.5.1996, gebühren 20 % der Pflegestufe 3 als
Taschengeld (€ 90,40).
Wenn die Summe aus Taschengeld und übergehenden
Anspruch auf Pflegegeld die gebührende
Pflegegeldleistung übersteigt, so wird der auf den
Kostenträger übergehende Pflegegeldanteil entsprechend
gekürzt.
Werden die Kosten der stationären Pflege selbst getragen,
wird das Pflegegeld zur Gänze an die Pensionistin/den
Pensionisten ausbezahlt.
14
Teilstationäre Betreuung
Bei teilstationärer Betreuung auf Kosten oder unter
Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Sozialhilfeträgers, kann – die schriftliche
Zustimmung der pflegebedürftigen Person, ihres
gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters vorausgesetzt –
bis auf Widerruf für künftige Auszahlungen das Pflegegeld
zur Gänze dem jeweiligen Kostenträger zur Verrechnung
für die Dauer und im Umfang der Leistungserbringung
ausgezahlt werden.
Unter teilstationärer Betreuung sind Angebote einer ganzoder zumindest halbtägigen Tagesstruktur für betreuungsbzw. für pflegebedürftige Personen, die nicht in stationären
Einrichtungen leben und die in eigens dafür errichteten
Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls
tagsüber erbracht werden, zu verstehen.
Der jeweilige Kostenträger hat der pflegebedürftigen
Person den verbleibenden Pflegegeldbetrag zumindest
in der Höhe von 10 % der Pflegestufe 3, das sind derzeit
monatlich € 45,20, auszuzahlen.
15
Befristete Zuerkennung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld kann befristet zuerkannt werden,
wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer
Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit
Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden kann.
Die weitere Zuerkennung innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf der Befristung ist zu beantragen, damit der
Pflegegeldanspruch nicht unterbrochen wird.
Gegen den Ausspruch der Befristung des Pflegegeldes ist
das Rechtsmittel der Klage an das zuständige Arbeits- und
Sozialgericht zulässig.
Familienhospizkarenz
Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/
eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines im
gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten
Kindes (leiblichen Kindes, Stief-, Adoptiv-, Wahl- oder
Pflegekindes) eine Familienhospizkarenz in Anspruch
nehmen, ist auf Antrag der/des Pflegebedürftigen das
Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege
vorliegt.
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Die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz muss
bescheinigt werden.
Bei Anträgen der/des Pflegebedürftigen auf
Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind
Vorschusszahlungen vorgesehen.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Personen, die einen nahen Angehörigen betreuen,
können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.
Der nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der
Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder
minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe
1). Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt
Pflegekarenzgeld vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen und für die Dauer der Pflegeteilzeit
aliquotes Pflegekarenzgeld.
Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges gelten in der
Pensionsversicherung als Beitragszeiten auf Grund einer
Erwerbstätigkeit, aliquoter Pflegekarenzgeldbezug erhöht
die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
- Sozialministeriumservice (vormals Bundeszozialamt)
einzubringen.
17
Erhöhung/ Herabsetzung und Entziehung des
Pflegegeldes
Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer
Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung
des Pflegegeldes kommen.
Für eine Erhöhung des Pflegegeldes ist eine neuerliche
Antragstellung erforderlich.
Erhöhungen werden mit dem Monatsersten nach
Antragstellung oder der amtswegigen ärztlichen
Feststellung (z.B. Nachuntersuchung) wirksam.
Die Herabsetzung bzw. Entziehung des Pflegegeldes wird
mit Ablauf des Monats, der der Bescheidzustellung folgt,
wirksam.
Anrechenbare Geldleistungen
Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund
anderer bundesgesetzlicher oder ausländischer
Vorschriften (z.B. Blindenzulage) werden auf das
Pflegegeld angerechnet. Ebenso werden bestimmte
ausländische Sachleistungen aus einem EU-Mitgliedstaat
auf das österreichische Pflegegeld angerechnet.
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Besteht für die/den Pflegebedürftige(n) Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe, wird ein Betrag von monatlich €
60,00 auf das Pflegegeld angerechnet.
Weitere Tipps und Hinweise
»Die Erledigung eines Antrages auf Pflegegeld erfolgt
mittels Bescheid. Gegen den Bescheid können Sie
innerhalb von drei Monaten das Rechtsmittel der Klage
beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (siehe
Belehrung über das Klagerecht im Bescheid) erheben.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der
zuständige Sozialversichersicherungsträger.
»Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein
Krankenversicherungsbeitrag in Abzug gebracht.
»Wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck
nicht erreicht werden kann und bei Verweigerung der
Annahme von Sachleistungen ohne triftigen Grund, sieht
das Bundespflegegeldgesetz die Möglichkeit vor, das
Pflegegeld ruhend zu stellen.
»Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer
Arbeitskraft in häuslicher Umgebung eine/n nahe/n
Angehörige/n mit Anspruch auf Pflegegeld der
19
Stufen 3 bis 7 pflegen, können sich in der
Pensionsversicherung freiwillig selbst versichern. Der
Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und
wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen.
»Personen, die aus der Pflichtversicherung
ausgeschieden sind und unter gänzlicher
Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher
Umgebung eine/n nahe/n Angehörige/n mit Anspruch
auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 pflegen, können
eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
eingehen.
Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage
und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen.
»Das Pflegegeld wird bei Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthaltes in einen EU-, EWR-Mitgliedstaat oder die
Schweiz ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte
Person weiterhin der österreichischen
Krankenversicherung unterliegt (Export von Pflegegeld).
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»Gebührenbefreiungen
Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss
zum Fernsprechentgelt, Befreiung von der
Ökostrompauschale
Die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk-,
Fernseh- und Fernsprechgrundgebühren bzw. der
Ökostrompauschale ist grundsätzlich über Antrag
möglich.
Nachstehende Personengruppen haben bei geringem
Haushalts-Nettoeinkommen Anspruch auf Befreiung
von Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschussleistung zum
Fernsprechentgelt:
●Pflegegeldbezieher/innen bzw. Bezieher/innen einer
vergleichbaren Leistung;
●Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen
oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige
wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher
Art der öffentlichen Hand,
●Leistungen nach dem aktuellen
Arbeitslosenversicherungsgesetz,
●Beihilfen nach dem aktuellen
Arbeitsmarktförderungsgesetz
21
●Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz
●Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz
●Leistungs- und Unterstützungsbezieher/innen aus
der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder
aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer
Hilfsbedürftigkeit;
●Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen.
Die/Der Bezieherin/Bezieher von Pflegegeld hat bei
geringem Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich
Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw.
der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Bei der
Ermittlung des Nettoeinkommens ist das Pflegegeld nicht
anzurechnen.
Die Geltendmachung von Ausgaben für eine
24h-Betreuung ist ab 01.09.2016 nicht mehr
ausschließlich über den Einkommensteuerbescheid
zulässig (Nachweis der Höhe der Ausgaben in
besonderen Fällen).
Der Antrag ist bei der
GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
einzubringen.
Telefonische Anfragen: Service-Hotline 0810 00 1080
eMail: kundenservice(at)@gis.at
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»Ermäßigungen der Österreichischen Bundesbahnen
●
VORTEILSCARD
Menschen mit einem österreichischen
Behindertenausweis erhalten auch ohne
VORTEILSCARD 50 % Ermäßigung auf ÖBB
Standard-Einzelfahrkarten.
Einzige Voraussetzung:
Ein österreichischer Behindertenpass
oder ein österreichischer
Schwerkriegsbeschädigtenausweis gemäß
Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des
Grades der Behinderung von mindestens
70 % oder dem Vermerk: „Der/Die InhaberIn
des Passes kann die Fahrpreisermäßigung
nach dem Bundesbehindertengesetz in
Anspruch nehmen“. Dieser Ausweis muss im Zug
mitgenommen werden.
Alle im Umlauf befindlichen VORTEILSCARDs
können bis zum Ende ihrer Gültigkeit wie gewohnt
genutzt werden.
23
●
VORTEILSCARD Senior
Die VORTEILSCARD-Senior ist ab dem
62. Geburtstag erhältlich
und ist ab Ausstellung für 1 Jahr gültig.
Für Senioren, die z. B. eine Ausgleichs- oder
Ergänzungszulage beziehen, besteht die
Möglichkeit, die VORTEILSCARD Senior Frei
kostenlos zu erhalten.
Den Bestellschein erhalten Sie an ÖBB-Ticketschaltern,
bei den ÖBB-Reisebüros oder direkt bei der/dem
zuständigen Zugbegleiter/in.
Für die Online-Bestellung der VORTEILSCARD ist die
Registrierung auf „tickets.oebb.at“ notwendig. Hier können
Sie Ihre Karte bequem bestellen, erneuern und verwalten.
Zur Bestellung der VORTEILSCARD wird kein Foto
mehr benötigt. Die VORTEILSCARD gilt daher nur in
Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis inklusive
Altersnachweis (z.B. Führerschein, Personalausweis).
Ansprechpartner:
ÖBB-Kundenservice
Telefonnummer: + 43 (0)5 17 17 (täglich von 0 -24 Uhr)
24
»Behindertenausweis bzw. Behindertenpass
Der Behindertenausweis ist ein Lichtbildausweis,
der bei Anträgen, die nach dem 1.9.2016
beim Sozialministeriumservice einlangen, im
Scheckkartenformat ausgestellt wird und als offizieller
Nachweis einer Behinderung in Österreich gilt.
Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der
bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin
gültig. Ein Umtausch findet nicht statt.
Er kann somit bei diversen Ämtern und Behörden
benutzt werden und ermöglicht überdies die
Inanspruchnahme von verschiedenen Vergünstigungen
bei Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und
Versicherungen.
Der Grad der Behinderung wird dabei in einer
Prozentzahl dargestellt. Die Einschätzung des
Grades der Behinderung erfolgt auf Grundlage der
Funktionseinschränkungen im körperlichen, geistigen und
seelischen Bereich sowie in der Sinneswahrnehmung.
Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch
genommen werden,
●deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in
Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen
angehören:
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- Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld
oder vergleichbarer Leistungen aufgrund
bundesgesetzlicher Vorschriften
- Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe
- Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen
Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit
oder dauernder Erwerbsunfähigkeit deren
Grad der Behinderung bzw. die Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt.
Des Weiteren können Menschen mit Behinderung,
die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber
aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in
Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.
Für die Ausstellung benötigen Sie ein Passfoto
(3,5 x 4,5 cm) – nicht älter als ein halbes Jahr – sowie
den Bescheid/das Urteil der amtlichen Behörde bzw.
ausführliche ärztliche Gutachten (Krankengeschichte,
Befunde) und einen Meldezettel.
Persönliche Auskünfte erhalten Sie
bei der zuständigen Landesstelle des
Sozialministeriumservice.
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»Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für
Pflege einer/ eines nahen Angehörigen
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für
Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der
für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln bei
Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt
werden, der als nahe/r Angehörige/r seit mindestens
einem Jahr
1.
eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein
Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz
gebührt, oder
2.
eine nachweislich demenziell erkrankte
pflegebedürftige Person, der zumindest ein
Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz
gebührt, oder
3.
eine pflegebedürftige minderjährige Person, der
zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem
Bundesgesetz gebührt,
überwiegend pflegt, und an der Erbringung der
Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus
sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.
Mit der geplanten Maßnahme soll die Möglichkeit
geschaffen werden, eine Zuwendung als Zuschuss zu
27
jenen Kosten zu erhalten, die im Falle der Verhinderung
dieser „Hauptpflegeperson“ anfallen, um eine - unter
bestimmten Voraussetzungen - Ersatzpflege organisieren
zu können.
Als Pflegepersonen, bei deren Verhinderung
eine Zuwendung gewährt werden kann, sind in
systemkonformer Anknüpfung an die Regelung der
Maßnahmen zur Familienhospizkarenz nahe Angehörige
zu verstehen. Als nahe Angehörige gelten Verwandte in
gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Partner/innen,
Lebensgefährt/innen, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
Schwägerin/Schwager, Nichten/Neffen.
●
Bei Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung im
Sinne des Hausbetreuungsgesetzes erhalten
pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige
finanzielle Zuschüsse, wenn zumindest Pflegegeld
der Stufe 3 bezogen wird und die weiteren
Voraussetzungen gegeben sind.
Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung
bzw. eines Zuschusses sind unter Anschluss
der erforderlichen Unterlagen beim
Sozialministeriumservice einzubringen.
28
29
Anhang
Service- und Beratungsstellen
Sozialministeriumservice in Österreich
Sozialministeriumservice Wien
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 2266
[email protected]
SMS-Anfragen speziell für Gehörlose: 0664 85 74 917
Sozialministeriumservice Niederösterreich
Daniel Gran-Straße 8/3. Stock, 3100 St. Pölten
Tel.: 05 99 88
Fax: 02742 31 22 24 - 7655
[email protected]
Sozialministeriumservice Oberösterreich
Gruberstraße 63, 4021 Linz
Tel.: 05 99 88
Fax: 00732 7604 - 4400
[email protected]
Sozialministeriumservice Salzburg
Auerspergstraße 67 a, 5020 Salzburg
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 3499
[email protected]
30
Sozialministeriumservice Tirol
Herzog-Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 7075
[email protected]
Sozialministeriumservice Vorarlberg
Rheinstraße 32/3, 6900 Bregenz
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 7205
[email protected]
Sozialministeriumservice Burgenland
Neusiedler Straße 46, 7000 Eisenstadt
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 7412
[email protected]
Sozialministeriumservice Steiermark
Babenbergerstraße 35, 8021 Graz
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 6899
[email protected]
Sozialministeriumservice Kärnten
Kumpfgasse 23-25, 9020 Klagenfurt
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88 - 5888
[email protected]
31
Sozialversicherungsträger
Pensionsversicherungsanstalt
Hauptstelle Wien
Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien
Tel.: 050 303
Fax: 050 303 - 28850
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Landesstelle Wien
Ghegastraße 1, 1030 Wien
Tel.: 01 797 06 - 0
Fax: 01 797 06 - 1300
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Landesstelle Wien
Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien
Tel.: 050 808 - 0
Fax: 050 808 - 9099
BVA Servicestelle Pensionsservice
Josefstädter Straße 80, 1080 Wien
Postanschrift: Barichgasse 38, 1030 Wien
Tel.: 050 405 15
Fax: 050 405 - 161 90
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Webergasse 4, 1200 Wien
Tel.: 05 93 93 - 31000
Fax: 05 93 93 - 31191
32
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Hauptstelle Wien
Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien
Tel.: 050 2350 - 33300
Fax: 050 2350 - 73300
Geschäftsstelle Graz
Lessingstraße 20, 8010 Graz
Tel.: 050 2350 - 33600
Fax: 050 2350 - 73201
Servicestellen des Bundesministeriums für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Service für Bürgerinnen und Bürger
(vormals Pflegetelefon und Sozialtelefon)
Stubenring 1, 1010 Wien
Tel.: 0800 201 622 (gebührenfrei)
[email protected]
Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft (WPPA)
Schönbrunner Straße 108/ Eingang Sterkgasse,1050 Wien
Tel.: 01 587 12 04
Fax: 01 586 36 99
Kostenlose Pflegehotline: 0800 203131
[email protected]
Internet: www.patientenanwalt.at
33
Service- und Beratungsstellen der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau
Pensionsversicherung
Telefon- und eMail-Verzeichnis
Bereich
Telefon / Basa / eMail
Allgemeine Anfragen
HS Wien
Tel: 050 2350-33300
BASA: 880 2350-33300
[email protected]
Allgemeine Anfragen
GS Graz
Pensionsauskunft
Tel: 050 2350-33600
[email protected]
Hauptstelle & Geschäftsstelle
Hauptstelle WIEN
1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52
Geschäftsstelle GRAZ
8010 Graz, Lessingstraße 20
Tel: 050 2350-0
Basa: 880 2350-0 (österreichweit mit Vorwahl 880!)
34
Gesundheits- und Betreuungszentren
Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert.
Öffnungszeiten:
Mo–Do: 7.30–15.00
Fr: 7.30–13.00
Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und
Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in
Eisenerz.
Gesundheits- und
Betreuungszentrum
Außenstelle
GBZ Wien Nordbahnstraße
1020 Wien,
Nordbahnstraße 5
Tel: 050 2350-36500
Fax: 050 2350-76503
Fax Gesundheits­beratung:
DW 76503
Fax Krankenkontrolle:
DW 76504
BASA: 880 2350-36500
Öffnungszeiten
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr
[email protected]
35
Gesundheits- und
Betreuungszentrum
Außenstelle
GBZ Graz
8020 Graz, Europaplatz 5
Tel: 050 2350-36400
Fax: 050 2350-76400
BASA: 880 2350-36400
Öffnungszeiten
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr
[email protected]
GBZ Innsbruck
6020 Innsbruck,
Südtiroler Platz 3
Tel: 050 2350-36800
Fax: 050 2350-76800
BASA: 880 2350-36800
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Do: 7.30–13.30 Uhr
Fr: 7.30–13.00 Uhr
[email protected]
GBZ Linz
4020 Linz,
Bahnhofplatz 3–6
Tel: 050 2350-36900
Fax: 050 2350-76900
BASA: 880 2350-36900
[email protected]
36
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr
Gesundheits- und
Betreuungszentrum
Außenstelle
GBZ Salzburg
5020 Salzburg,
Südtiroler Platz 1, Hbf.
Tel: 050 2350-36700
Fax: 050 2350-76700
Öffnungszeiten
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 7.30–11.00 Uhr
[email protected]
GBZ Villach
9500 Villach,
Bahnhofplatz 1
Tel: 050 2350-36600
Fax: 050 2350-76600
BASA: 880 2350-36600
vertrauensärztlicher Dienst:
Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr
[email protected]
Außenstelle Eisenerz
8790 Eisenerz,
Hammerplatz 1
Tel: 050 2350-36450
Fax: 050 2350-76450
Öffnungszeiten:
Mo–Do: 8.00–12.00,
12.30–14.00 Uhr
Fr: 8.00–12.00 Uhr
[email protected]
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