IDD-Kontrahierungszwang in Sachen Bestandsübertragungen

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27.01.2017
IDD-KontrahierungszwanginSachenBestandsübertragungen?
MaklerkönntendieIDD-Gewinnerwerden,ganzimSinnedes
Verbraucherschutzes
vonLarsWidany,VorstandsvorsitzenderderCHARTABörsefürVersicherungenAG-DieIDDsiehtbekanntlichvor,
dieVergütungdesMaklersaufZahlungendurchdenVersicherereinzugrenzen.HonorareoderdieVermittlungvon
Nettotarifensind,jenseitseinigerspeziellerAusnahmen,demVersicherungsmaklerkünftigvorenthalten.
DieserEingriffindieunternehmerischeFreiheitkönnteauchetwasGuteshaben.Versichererentscheidenheute
willkürlichdarüber,mitwelchenMaklernsiezusammenarbeitenundmitwelchenebennicht.Gleichesgilt,hierwirdes
spannend,fürdiecourtagepflichtigeÜbertragungbestehenderKundenverträge.OftgenugwirdderVerbraucherwille,
seinenBeraterselbstzubestimmen,schlichtwegmissachtetunddieÜbertragungeinesbestehendenVertragseinfach
verweigert.AbundanwirddieserWunschvonmanchemVersicherergardazubenutzt,DruckaufdenMaklerzur
GenerierungvonNeugeschäftauszuüben–derBockwirdzumGärtner.
Wernundenkt,dieseunternehmerischeEntscheidungstehtdemVersichererlegitimerweisezu,dermagirren.Heute
schon,undkünftigsicherlichnochmehr.DerKundebezahltschließlichfaktischfürdieBetreuung,nichtderVersicherer.
DerleitetnurdasimBeitragenthalteneBetreuungsentgeltweiter;wennerdennmag.Wennnicht,ignorierterschlicht
denKundenwillenundbehältlieberselbstdasGeld.MissachtungvonVerbraucherinteressenparexcellence!
ImErgebnis,bestimmteVertragsartensolltenschonausfachlichenErwägungennichtumgedecktwerden,zwingtes
denneuenBeraterdazu,dieihmgesetzlichauferlegtenLeistungenvergütungsfreizuerbringen,obwohlderKunde
durchausdafürbezahlt.SoisteswomöglicheinStückweitauchdiesemTatbestandgeschuldet,dassmancheBerater
inderVergangenheitöfterVerträgegekündigtundneuabgeschlossenhaben,alsdiesfürdenVerbrauchersinnvollwar.
VersicherungsvermittlersindinihrerBerufsausübungdauerhaftandieEinhaltungvonZulassungsvoraussetzungen
gebunden,ähnlichwieRechtsanwälte,SteuerberateroderÄrzte.DassollteauchdemVersicherergenügen.Manstelle
sicheinmalvor,einGerichtwürdeeinemAnwaltdieAusübungseinesMandatsverweigern–undenkbar.Inder
VersicherungsweltgangundgäbeundauchmitderKorrespondenzpflichtnichtgelöst,weildieVergütungdort
erforderlichist,wodieLeistungdafürerbrachtwird.DieWeigerungeinesVersichererszurZusammenarbeitmiteinem
Makler(unddessenVergütung)istunterdenkünftigenGegebenheitennochuntragbarer,alssiedasbeiLichtbetrachtet
auchheuteschonist.
DergerneinsFeldgeführteunzumutbareVerwaltungsaufwandfürdieVersichererinSachenMakleranbindungistindes
vielmehreinorganisatorischerodertechnischerMangel,unddeshalbfürdiegrundsätzlicheFrageohneBelang.Das
giltumsomehr,alsderGesetzgebersogardieaufeinzelvertraglicherBasisstattfindendeProvisionsauskehrunganden
KundendesVersicherungsberatersalsdemVersichererzumutbarerachtet.
Wirgehenalsogrundsätzlichdavonaus,dassdieimRahmenderIDD
erforderlichenDurchführungsverordnungenhierzuKlarheitschaffenundauch
VerbraucherschützerundPolitikerdiesenwillkürlichenUmgangmit
Kundeninteressennichtweitertolerieren-notfallsprüfenwirgeeignete
Rechtsmittel.DieCHARTABörsefürVersicherungenAGübtimmerschondie
InteressenwahrungderihrangeschlossenenMaklerhäuseraus.Daranistunsin
sowichtigenFragestellungenauchkünftiggelegen.
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