Umsatzsteuer aktuell Neues zur Organschaft [09.01.2017] Von: Stefan Heinrichshofen Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH informierten wir im letzten Jahr bereits mehrfach über die aktuellen Umsetzungstendenzen im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft, zuletzt im PSP-Beitrag vom 01.09.2016, anlässlich einer von den Landesfinanzverwaltungen abgestimmten Verfügung der OFD Frankfurt/M. v. 11.07.2016. Nunmehr erhielten die großen Interessensverbände den Entwurf eines Schreibens der Finanzverwaltung zur Ergänzung des Umsatzsteueranwendungserlasses übermittelt. Die Finanzverwaltung schließt sich in dem Schreiben im Wesentlichen der restriktiven Auffassung des V. Senats des BFH an. Danach kann auch eine Personenorgangesellschaft als Organgesellschaft unselbstständig tätig werden. Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft gegenüber ihrem Organträger setzt danach jedoch voraus, dass Gesellschafter der Personalgesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, sodass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Mittelbare Beteiligungen sind insoweit ausreichend. Von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung. Auch wenn die Änderungen im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH stehen, stellen diese u. E. eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung dar. Dies wird augenscheinlich auch von der Finanzverwaltung so eingeschätzt, sodass das verschärfte Verständnis zur organisatorischen Eingliederung nicht mit Rückwirkung Anwendung finden soll, sondern vielmehr erst auf nach dem 31.12.2017 ausgeführte Umsätze. Daneben wurde das bislang sehr eingeschränkte und verfehlte Verständnis zu den Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zumindest durch Streichung der Regelung im Abschnitt 2.3 Abs. 4 konsequent umgesetzt. Damit erkennt nunmehr letztlich auch die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding unter den allgemeinen Voraussetzungen an und verlangt nicht mehr zusätzlich, dass die Beteiligung im Zu1/2 sammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben wurde. Trotz dieser wichtigen Änderung sollten reine Führungsholdinggesellschaften u. a. darauf achten, dass sie möglichst auch von der Qualität und vom Umfang her „gewichtige“ Leistungen gegenüber ihren Beteiligungsgesellschaften erbringen, um so den immanenten Diskussionsbedarf mit der Finanzverwaltung und dem damit verbundenen Risiko von Rechtsstreitigkeiten zu vermindern. Deshalb kann insoweit nur an eine frühzeitige Beratung mit strategischer Ausrichtung appelliert werden. Gleichzeitig soll aber in Abschn. 15.22 Abs. 1 S. 4 UStAE-E die teilweise verschärfende Rechtsprechung des BFH umgesetzt werden, wonach ein Recht auf Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung u. a. dann nicht gegeben ist, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steht. Dieses Verständnis des BFH wird in der Literatur teilweise zu Recht kritisiert. Praktische Bedeutung hat es insbesondere für Private-EquityGesellschaften und bei Fondsgestaltungen. Angepasst wurden ebenfalls die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft anlässlich von Insolvenzverfahren. Die dargestellten Änderungen betreffen u. E. sämtliche Konzernunternehmen, die entweder bereits organschaftlich oder zumindest ansatzweise ihrer Art nach organschaftlich strukturiert sind. Diese Unternehmen müssen nun rasch überprüfen, ob die von Ihnen bislang gezogenen Rechtsfolgen auch nach dem neuen Verständnis der Finanzverwaltung fortgelten oder sich hierdurch für sie Änderungen ergeben. In letztgenannten Konstellationen besteht insoweit zwingender Anpassungsbedarf. 2/2
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