Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1

conwert Immobilien Invest SE
Wien, FN 212163 f
außerordentliche Hauptversammlung am
Freitag, den 27. Januar 2017
Gemeinsamer Vorschlag der Geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrats
gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 1 AktG
zum 1. Punkt der Tagesordnung
„Änderung der Satzung in §§ 6 Abs 2, 7 Abs 1 sowie 10 Abs 3“
Vor der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Januar 2017 setzt sich der Verwaltungsrat der
conwert Immobilien Invest SE gemäß § 6 Abs 2 der Satzung aus mindestens drei und höchstens fünf
Mitgliedern zusammen.
Zur Widerspiegelung der neuen Beteiligungsverhältnisse der conwert Immobilien Invest SE soll der
Verwaltungsrat neu besetzt werden. Im Zuge dessen soll die tatsächliche Anzahl der von der
Hauptversammlung gewählten Verwaltungsratsmitglieder von derzeit fünf auf künftig sieben erhöht
werden. Hierzu ist eine Änderung der Satzung erforderlich. Diesbezüglich schlagen die
Geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat folgende Beschlüsse vor:
§ 6 Abs 2 der Satzung sollte abgeändert werden, so dass dieser lautet wie folgt:
„Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Das maximal
zulässige Alter eines Verwaltungsratsmitglieds zum Zeitpunkt der (erstmaligen oder neuerlichen)
Bestellung beträgt 75 Jahre.“
§ 7 Abs 1 der Satzung sollte abgeändert werden, so dass dieser lautet wie folgt:
„Scheiden gewählte Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem
Verwaltungsrat aus, so ist eine Wahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl der
gewählten Verwaltungsratsmitglieder unter fünf sinkt. Wenn die Hauptversammlung anlässlich der
Wahl keine andere Funktionsperiode beschließt, so dauert die Funktionsperiode solcherart gewählter
Mitglieder bis zum Ablauf der Funktionsperiode des oder der ausscheidenden
Verwaltungsratsmitglieder."
§ 10 Abs 3 der Satzung sollte abgeändert werden, so dass dieser lautet wie folgt:
„Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder ein Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen."