conwert Immobilien Invest SE Wien, FN 212163 f ordentliche Hauptversammlung 28. Juni 2016 Gemeinsamer Vorschlag der Geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrats gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 1 AktG zum 9. Punkt der Tagesordnung „Änderungen der Satzung in § 10 Abs 1 und 3 und in § 14 Abs 1“ Um sicher zu stellen, dass die Sitzungen des Verwaltungsrats in Form von Video- und Telefonkonferenzen abgehalten werden können und qualifizierte Videokonferenzen den Präsenzsitzungen gleichgestellt sind, schlägt der Verwaltungsrat folgende Änderungen der Satzung vor: § 10 Abs 1 der Satzung sollte abgeändert werden, so dass diese lautet wie folgt: - „Sitzungen des Verwaltungsrates werden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal, im Kalenderjahr abgehalten. Die Sitzungen haben zweimonatlich stattzufinden. Videokonferenzen, die sicherstellen, dass gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit für alle Teilnehmer gegeben ist, die audiovisuelle Qualität ein authentisches Erfassen von Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglicht und die Kommunikation von einem Zugriff Unbefugter geschützt ist (qualifizierte Videokonferenzen), sind den Präsenzsitzungen gleichgestellt.“ § 10 Abs 3 erster Satz der Satzung sollte abgeändert werden, so dass diese lautet wie folgt: - “Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen.“ § 14 Abs 1 der Satzung sollte abgeändert werden, so dass diese lautet wie folgt: - “Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen ein jährliches Fixum und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an jeder Sitzung durch physische Anwesenheit oder durch Teilnahme an Sitzungen mittels Telefon- und Videokonferenzen. Die Höhe dieser Bezüge wird durch Hauptversammlungsbeschluss festgesetzt.“
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