conwert Immobilien Invest SE Wien, FN 212163 f außerordentliche Hauptversammlung am 27. Januar 2017 Satzungsgegenüberstellung, aus der die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Änderungen ersichtlich sind: AKTUELL BESCHLUSSVORSCHLAG § 6 Abs 2 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Das maximal zulässige Alter eines Verwaltungsratsmitglieds zum Zeitpunkt der (erstmaligen oder neuerlichen) Bestellung beträgt 75 Jahre. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Das maximal zulässige Alter eines Verwaltungsratsmitglieds zum Zeitpunkt der (erstmaligen oder neuerlichen) Bestellung beträgt 75 Jahre. § 7 Abs 1 Scheiden gewählte Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem Verwaltungsrat aus, so ist eine Wahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl der gewählten Verwaltungsratsmitglieder unter drei sinkt. Wenn die Hauptversammlung anlässlich der Wahl keine andere Funktionsperiode beschließt, so dauert die Funktionsperiode solcherart gewählter Mitglieder bis zum Ablauf der Funktionsperiode des oder der ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Scheiden gewählte Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem Verwaltungsrat aus, so ist eine Wahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl der gewählten Verwaltungsratsmitglieder unter fünf sinkt. Wenn die Hauptversammlung anlässlich der Wahl keine andere Funktionsperiode beschließt, so dauert die Funktionsperiode solcherart gewählter Mitglieder bis zum Ablauf der Funktionsperiode des oder der ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. § 10 Abs 3
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