Leise rieselt der Schnee

Streupflicht / 2017
Leise rieselt der Schnee …
Eis und Schnee auf Gehwegen können für Fußgänger eine Gefahr
darstellen. An was Vermieter und Mieter nun zu denken haben.
Freuen Sie sich schon auf den ersten Schnee? Oder graut es Ihnen davor,
bereits morgens eine weiße Landschaft vor Ihrem Haus zu sehen? Wie war das
noch? Muss ich den Schnee sofort wegschieben auf dem Fußweg? Was muss ich
tun, wenn es den ganzen Tag schneit? Das sollten Vermieter und Mieter wissen.
Regeln für Vermieter & Mieter:
1. Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, sein Grundstück und die angrenzenden
öffentlichen Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Die Mindestbreite schreibt
die jeweilige Gemeindesatzung vor, sie liegt meist zwischen 70 cm und 1,20
Metern. Viele Gemeinden schreiben auch eine Räum- und Streupflicht für einen
Streifen am Fahrbahnrand vor, wenn kein als solcher gekennzeichneter Gehweg
existiert. Das ist beispielsweise in Stichstraßen häufig der Fall. Die Streupflicht
tritt dann ein, wenn konkrete Glättegefahr besteht. Einfahrten dürfen nicht mit
Schneebergen versperrt werden.
2. Der Vermieter kann den Winterdienst auf seine Mieter übertragen. Dies muss
aber ausdrücklich im Mietvertrag stehen oder in der Hausordnung, wenn diese
von Anfang an Vertragsbestandteil war. Nicht möglich ist eine nachträgliche
Übertragung der Pflicht durch eine einseitige Änderung der Hausordnung. Die
Pflichten sollten gleichmäßig auf alle Mieter verteilt sein. In Mehrfamilienhäusern
ist dabei oft eine umlaufende „Schneeräumkarte“ hilfreich.
3. Der Vermieter ist bei einer Winterdienst-Pflichtübertragung auf den Mieter nicht
von seiner Haftung befreit. Vielmehr muss er durch regelmäßige Stichproben
überwachen, dass seine Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommen. Tut er
dies nicht, so kann ihm mindestens eine Teilschuld übertragen werden.
4. Die zeitliche Räum- und Streupflicht kann von Städten festgelegt werden. In
der Regel gilt diese zwischen 7 und 20 Uhr an Werktagen und zwischen 9 und 20
Uhr an Sonn- und Feiertagen.
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Streupflicht / 2017
5. In Sachen Räumpflicht bei Schneefall gilt die Regel, dass während
anhaltenden starken Schneefalls nicht geräumt und gestreut werden muss. Ob
man danach sofort zur Schippe greifen muss oder noch eine halbe Stunde warten
kann, können die Gemeinden unterschiedlich regeln.
6. Ob Salz gestreut werden darf oder nicht, entscheidet die jeweilige Kommune
oder Gemeinde. In der Regel ist Streusalz für private Anlieger heute tabu.
7. Die Räum- und Streupflicht besteht auch bei Abwesenheit – beispielsweise im
Winterurlaub.
Kommt es zu einem Unfall, kann der Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings kann es sein, dass der
Geschädigte wegen eigener Fahrlässigkeit einen Teil oder gar den ganzen
Schaden selbst tragen muss, weil er beispielsweise unachtsam war oder falsches
Schuhwerk getragen hat. Wichtig ist es hier, Beweise zu sichern. Liegt eine klare
Pflichtverletzung vor, so kann der Streupflichtige für Personen- und Sachschäden
haftbar gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Kosten durch
Verdienstausfall oder den entstandenen Rechtsstreit. Außerdem ist eine
Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung möglich.