Streupflicht / 2017 Leise rieselt der Schnee … Eis und Schnee auf Gehwegen können für Fußgänger eine Gefahr darstellen. An was Vermieter und Mieter nun zu denken haben. Freuen Sie sich schon auf den ersten Schnee? Oder graut es Ihnen davor, bereits morgens eine weiße Landschaft vor Ihrem Haus zu sehen? Wie war das noch? Muss ich den Schnee sofort wegschieben auf dem Fußweg? Was muss ich tun, wenn es den ganzen Tag schneit? Das sollten Vermieter und Mieter wissen. Regeln für Vermieter & Mieter: 1. Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, sein Grundstück und die angrenzenden öffentlichen Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Die Mindestbreite schreibt die jeweilige Gemeindesatzung vor, sie liegt meist zwischen 70 cm und 1,20 Metern. Viele Gemeinden schreiben auch eine Räum- und Streupflicht für einen Streifen am Fahrbahnrand vor, wenn kein als solcher gekennzeichneter Gehweg existiert. Das ist beispielsweise in Stichstraßen häufig der Fall. Die Streupflicht tritt dann ein, wenn konkrete Glättegefahr besteht. Einfahrten dürfen nicht mit Schneebergen versperrt werden. 2. Der Vermieter kann den Winterdienst auf seine Mieter übertragen. Dies muss aber ausdrücklich im Mietvertrag stehen oder in der Hausordnung, wenn diese von Anfang an Vertragsbestandteil war. Nicht möglich ist eine nachträgliche Übertragung der Pflicht durch eine einseitige Änderung der Hausordnung. Die Pflichten sollten gleichmäßig auf alle Mieter verteilt sein. In Mehrfamilienhäusern ist dabei oft eine umlaufende „Schneeräumkarte“ hilfreich. 3. Der Vermieter ist bei einer Winterdienst-Pflichtübertragung auf den Mieter nicht von seiner Haftung befreit. Vielmehr muss er durch regelmäßige Stichproben überwachen, dass seine Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommen. Tut er dies nicht, so kann ihm mindestens eine Teilschuld übertragen werden. 4. Die zeitliche Räum- und Streupflicht kann von Städten festgelegt werden. In der Regel gilt diese zwischen 7 und 20 Uhr an Werktagen und zwischen 9 und 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Sie möchten persönlich informiert werden? Dann wenden Sie sich an Ihren vertrauten Partner für Versicherungsfragen der ERGO. Sie haben noch keinen Ansprechpartner? Hier finden Sie sofort den richtigen Kontakt in Ihrer Nähe. Unsere Experten sind gern für Sie da! Optimale Absicherung für Ihren Alltag Was passiert, wenn Sie einem Dritten versehentlich einen Schaden zufügen? Dann schützt Sie die Privat- haftpflichtversicherung der ERGO vor den finanziellen Folgen. Denn Sie haften nach dem Gesetz mit Ihrem gesamten Einkommen und Vermögen unbegrenzt – ein Leben lang. Mit unserem neuen Produkt erhalten Sie zusätzlich attraktive Leistungen, die Sie finanziell vor Unachtsamkeiten sinnvoll schützen. Mehr Informationen Flexibles Bausteinsystem Unser Premium-Schutz der Privathaftpflichtversicherung bietet Ihnen sinnvolle Bausteine als Ergänzung. Entscheiden Sie, welche Bereiche Ihnen wichtig sind: beispielsweise Schlüsselverlust, geliehene Sachen oder Betankungsschäden an fremden Fahrzeugen. Mehr Informationen Streupflicht / 2017 5. In Sachen Räumpflicht bei Schneefall gilt die Regel, dass während anhaltenden starken Schneefalls nicht geräumt und gestreut werden muss. Ob man danach sofort zur Schippe greifen muss oder noch eine halbe Stunde warten kann, können die Gemeinden unterschiedlich regeln. 6. Ob Salz gestreut werden darf oder nicht, entscheidet die jeweilige Kommune oder Gemeinde. In der Regel ist Streusalz für private Anlieger heute tabu. 7. Die Räum- und Streupflicht besteht auch bei Abwesenheit – beispielsweise im Winterurlaub. Kommt es zu einem Unfall, kann der Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings kann es sein, dass der Geschädigte wegen eigener Fahrlässigkeit einen Teil oder gar den ganzen Schaden selbst tragen muss, weil er beispielsweise unachtsam war oder falsches Schuhwerk getragen hat. Wichtig ist es hier, Beweise zu sichern. Liegt eine klare Pflichtverletzung vor, so kann der Streupflichtige für Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Kosten durch Verdienstausfall oder den entstandenen Rechtsstreit. Außerdem ist eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung möglich.
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