beschluss - Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
BESCHLUSS
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2017
1. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01790
im Abschnitt 1.7.4 EBM
Die ausschließliche Befundmitteilung
über die Inhalte der Untersuchungen der
Gebührenordnungspositionen
01793,
01838, 08573 sowie 11320 bis 11322
der Abschnitte 11.4.3 und 11.4.4 ist
nicht
nach
der
Gebührenordnungsposition
01790
berechnungsfähig.
2. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01793
im Abschnitt 1.7.4 EBM
Die Gebührenordnungsposition 01793
ist im Krankheitsfall nicht neben den
Gebührenordnungspositionen
11501,
11502, 11503, 11506, 11508, 11511,
11512, 11513, 11514, 11516 und 11517
und
nicht
neben
den
Gebührenordnungspositionen
der
des Abschnittse 11.4.3 und 11.4.4
berechnungsfähig.
3. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01835
im Abschnitt 1.7.5 EBM
Die ausschließliche Befundmitteilung
über die Inhalte der Untersuchungen der
Gebührenordnungspositionen
01793,
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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
01838, 08573, 11310 bis 11312 sowie
11320 bis 11322 der Abschnitte 11.4.3
und 11.4.4 ist nicht nach der
Gebührenordnungsposition
01835
berechnungsfähig.
4. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11235
im Abschnitt 11.3 EBM
Die
Berechnung
der
Gebührenordnungsposition 11235 setzt
eine
Genehmigung
der
Kassenärztlichen Vereinigung gemäß
der
Qualitätssicherungsvereinbarung
nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis
zum 1. Januar 2017 2018 ist die
Gebührenordnungsposition 11235 auch
ohne Genehmigung berechnungsfähig.
5. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11236
im Abschnitt 11.3 EBM
Die
Berechnung
der
Gebührenordnungsposition 11236 setzt
eine
Genehmigung
der
Kassenärztlichen Vereinigung gemäß
der
Qualitätssicherungsvereinbarung
nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis
zum 1. Januar 2017 2018 ist die
Gebührenordnungsposition 11236 auch
ohne Genehmigung berechnungsfähig.
6. Änderung der Bestimmung Nr. 8 zum Abschnitt 11.4 EBM
8.
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 11449, 11511 bis
11514, 11516 bis 11518, 11521 und 11522 setzt die Begründung, die
die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der
Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des
Multiplikators voraus.
7. Änderung des dritten Spiegelstrichs des obligaten Leistungsinhalts der
Gebührenordnungsposition 11503 im Abschnitt 11.4.3 EBM
- Befundung des Karyotyps unter
Verwendung des aktuellen International
System
for
Human
Cytogenetic
Nomenclature,
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8. Änderung der ersten Anmerkung sowie Aufnahme einer neuen vierten
Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11513 im Abschnitt 11.4.3
EBM
Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird
die Gebührenordnungsposition 11513 mit
271
Punkten
je
vollendeten
250
kodierenden
Basen
bewertet.
Der
Höchstwert für die Untersuchungen der
Gebührenordnungsposition 11513 beträgt
24.914 Punkte im Krankheitsfall.
Die Gebührenordnungsposition 11513
ist im Krankheitsfall nicht neben der
Gebührenordnungsposition
11514
berechnungsfähig.
9. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11514
im Abschnitt 11.4.3 EBM
Die Gebührenordnungsposition 11514 ist
im Krankheitsfall nicht neben dern
Gebührenordnungspositionen 11304 und
11513 berechnungsfähig.
10. Änderung der Überschrift des Kapitels 12 EBM
12 Laboratoriumsmedizinische Gebührenordnungspositionen
12 Laboratoriumsmedizinische,
mikrobiologische,
virologische und infektionsepidemiologische sowie
transfusionsmedizinische Gebührenordnungspositionen
11. Änderung der ersten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 19315
im Abschnitt 19.3 EBM
Die Gebührenordnungsposition 19315
kann bei demselben Material nur mit
besonderer
Begründung
(z.
B.
Differenzialdiagnostik bei Lymphom) neben
den Gebührenordnungspositionen des
Abschnitts 19.4 11320 bis 11322
berechnet werden. Die Begründung ist
einschließlich des ICD-10-Kodes für die
betreffende
Erkrankung
bei
der
Abrechnung anzugeben.
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12. Änderung der zweiten Bestimmung im Abschnitt 19.4 EBM
2.
Untersuchungen tumorgenetischer Veränderungen mittels zytound/oder molekulargenetischer Verfahren zur Indikationsstellung
einer gezielten medikamentösen Behandlung sind ausschließlich nach
den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4.4 EBM
berechnungsfähig.
13. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 19402 im
Abschnitt 19.4.1 EBM
19402
Zuschlag
zu
den
Gebührenordnungspositionen
19410,
19411, 19421, 19424 bis 19426, 19432,
19450, 19453 und 19454 für eine
wissenschaftliche ärztliche Beurteilung
komplexer
krankheitsrelevanter
tumorgenetischer Analysen im individuellen
Kontext
14. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 19410 im Abschnitt 19.4.2 EBM
19410
Molekularzytogenetische Charakterisierung
chromosomaler Aberrationen an Inter- oder
Metaphasen mittels in-situ-Hybridisierung
oder Untersuchung auf Mikrodeletionen/duplikationen
Obligater Leistungsinhalt
- Auswertung von
- mindestens
dreißig
Interphasekernen in Geweben oder
mindestens
einhundert
Interphasekernen in Kulturen
und/oder
- drei Metaphasen,
- Bilddokumentation von mindestens drei
Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen
mindestens zwei Zellen je Zielsequenz,
- Befundung des Karyotyps unter
Verwendung des aktuellen International
System
for
Human
Cytogenetic
Nomenclature,
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15. Änderung der ersten Anmerkung sowie Aufnahme einer neuen fünften
Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 19424 im Abschnitt 19.4.2
EBM
Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird
die Gebührenordnungsposition 19424 mit
339 Punkten je vollendete 250 kodierende
Basen bewertet. Die Mindestanforderung
an die Nachweisgrenze ist spätestens ab
dem 1. April 2017 zu erfüllen.
Die Gebührenordnungsposition 19424
ist im Krankheitsfall nicht neben der
Gebührenordnungsposition
19425
berechnungsfähig.
16. Änderung der dritten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 19425
im Abschnitt 19.4.2 EBM
Die Gebührenordnungsposition 19425 ist
im Krankheitsfall nicht neben dern
Gebührenordnungspositionen 19406 und
19424 berechnungsfähig.
17. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 19433 im Abschnitt 19.4.3 EBM
19433
B-Zell- oder T-Zell-Klonalitätsuntersuchung
Obligater Leistungsinhalt
- Bestimmung der Größenverteilung der
rearrangierten TCR- oder IGHV-Region
variablen T-Zell-Rezeptor- und/oder
Immunglobulin-Region zum Nachweis
einer Monoklonalität,
18. Änderung der ersten Bestimmung im Abschnitt 19.4.4 EBM
1.
Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4.4 EBM sind
ausschließlich für zwingend erforderliche Untersuchungen auf klinisch
relevante tumorgenetische Veränderungen mittels zyto- und/oder
molekulargenetischer Verfahren zur Indikationsstellung einer gemäß
jeweils gültiger Fachinformation einer für diese Indikation zugelassenen
medikamentösen Behandlung berechnungsfähig. Für die Untersuchung
derselben Mutation sind die Gebührenordnungspositionen dieses
Abschnitts nicht nebeneinander berechnungsfähig.
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19. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 19450 in
den Abschnitt 19.4.4 EBM
19450
Molekularzytogenetische Charakterisierung
chromosomaler Aberrationen an Inter- oder
Metaphasen mittels in-situ-Hybridisierung
oder Untersuchung auf Mikrodeletionen/duplikationen
Obligater Leistungsinhalt
- Auswertung von
- mindestens dreißig Interphasekernen
in
Geweben
oder
mindestens
einhundert
Interphasekernen
in
Kulturen
und/oder
- drei Metaphasen,
- Bilddokumentation von mindestens drei
Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen
mindestens zwei Zellen je Zielsequenz,
- Befundung unter Verwendung des
aktuellen International System for
Human Cytogenetic Nomenclature,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Vorbereitung und Aufbringen der Zellen
auf Träger,
je Zielsequenz
518 Punkte
20. Änderung der ersten Anmerkung sowie Aufnahme einer neuen vierten
Anmerkung der Gebührenordnungsposition 19453 im Abschnitt 19.4.4
EBM
Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird
die Gebührenordnungsposition 19453 mit
339 Punkten je vollendete 250 kodierende
Basen bewertet. Die Mindestanforderung
an die Nachweisgrenze ist spätestens ab
dem 1. April 2017 zu erfüllen.
Die Gebührenordnungsposition 19453
ist im Krankheitsfall nicht neben der
Gebührenordnungsposition
19454
berechnungsfähig.
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21. Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition
19454 im Abschnitt 19.4.4 EBM
Die Gebührenordnungsposition 19454
ist im Krankheitsfall nicht neben der
Gebührenordnungsposition
19453
berechnungsfähig.
22. Änderung der Überschrift des Kapitels 32 EBM
32 Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie
32 In-vitro-Diagnostik der Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie,
Virologie und Infektionsepidemiologie sowie Transfusionsmedizin
23. Änderung der Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt 32.3.15.1 EBM
3.
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts
32.3.15.1 setzt die endständige Angabe eines der folgenden ICD-Kodes
gemäß der ICD-10-GM voraus, der die Indikation dokumentiert: U55.-,
Z00.5, Z52.-, Z75.6- oder Z75.7-. Für Empfänger einer
Knochenmarkspende ist der entsprechende C- bzw. D-Diagnose- Kode
aus C00 - D90 ICD-10-GM endständig anzugeben.
24. Änderung der zweiten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 32902
im Abschnitt 32.3.15.1 EBM
Die Gebührenordnungsposition 32902 ist
im Krankheitsfall nicht neben der den
Gebührenordnungspositionen 32935 und
32937 berechnungsfähig.
25. Streichung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition
32906 im Abschnitt 32.3.15.1 EBM
Die Gebührenordnungsposition 32906
ist im Krankheitsfall nicht neben der
Gebührenordnungsposition
32938
berechnungsfähig.
26. Änderung der Gebührenordnungsposition 32931 im Abschnitt 32.3.15.2
EBM
32931
Molekulargenetischer Nachweis HLAB27
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
einmal im Krankheitsfall
30,00 Euro
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Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
Die
Gebührenordnungsposition
32931 ist bis 30. Juni 2017 auch für
den immunologischen Nachweis von
HLA-B 27 und unabhängig von der
Erfüllung
der
Qualifikationsanforderungen für den
fakultativen
Leistungsinhalt
berechnungsfähig.
27. Änderung der ersten Anmerkung zum Anhang 3 EBM
1) Gebührenordnungspositionen
des
Kapitels 32 und entsprechende
laboratoriumsmedizinische
Gebührenordnungspositionen,
vertraglich
vereinbarte
Kostenerstattungen
und
die
Gebührenordnungspositionen aus
den Kapiteln der Abschnitte 11.4
und 19.4 sind mit Ausnahme der
UnteraAbschnitte 11.4.1 und 19.4.1
nicht aufgeführt.
28. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse
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Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
Entscheidungserhebliche Gründe
zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1
Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur
Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2017
Teil B mit Wirkung zum 1. April 2017
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
2.
Regelungshintergrund und -inhalt
Teil A:
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 372. und 376. Sitzung die Weiterentwicklung der
humangenetischen Leistungen und deren Anpassung an den Stand von Wissenschaft und
Technik mit Wirkung zum 1. Juli 2016 beschlossen. Mit dem Beschluss der 372. Sitzung
wurden die genetischen Leistungen der Abschnitte 11.3, 11.4 und 19.4 EBM mit Wirkung
zum 1. Juli 2016 dementsprechend angepasst. In der 376. Sitzung wurde neben einer
Anpassung von Leistungen zur Verlaufskontrolle hämatologischer Neoplasien u. a. die
Aufnahme von immungenetischen Untersuchungen in den Abschnitt 32.3.15 EBM
ebenfalls zum 1. Juli 2016 beschlossen. Im Nachgang an diese Beschlussfassungen des
Bewertungsausschusses wurde deutlich, dass weitere Detailänderungen und
Präzisierungen für verschiedene Leistungen notwendig sind. Entsprechende
Anpassungen sind nun Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.
Zu den Änderungen Nr. 1, 3 und 11
Mit dem vorliegenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss in der jeweils ersten
Anmerkung zu den Gebührenordnungspositionen 01790, 01835 und 19315 EBM die
Verweise an die zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Fassung des EBM aktualisiert.
Zur Änderung Nr. 2
Seit dem 1. Juli 2016 ist die Gebührenordnungsposition 11518 grundsätzlich für die
Untersuchung weiterer Familienmitglieder auf die bekannte Mutation des Indexpatienten
zu berechnen. Die entsprechenden indikationsbezogenen Gebührenordnungspositionen
des Abschnitts 11.4.2 EBM wurden mit Beschluss der 372. Sitzung gestrichen. Mit der
Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01793 EBM hebt der
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Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
Bewertungsausschuss den Abrechnungsausschluss dieser Gebührenordnungsposition
neben der Gebührenordnungsposition 11518 EBM auf und stellt damit die bereits vor dem
1. Juli 2016 bestehende Berechnungsfähigkeit von Untersuchungen auf bekannte
Mutationen wieder her. Die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungsposition 11518
EBM neben der Gebührenordnungsposition 01793 EBM ersetzt jedoch nicht die
Anpassung der genetischen in-vitro-Diagnostik in der Mutterschaftsvorsorge an den Stand
von Wissenschaft und Technik gemäß der zweiten Protokollnotiz des Beschlusses des
Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016.
Zu den Änderungen Nr. 4 und 5
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 11235 und 11236 EBM setzt eine
Genehmigung
der
Kassenärztlichen
Vereinigung
gemäß
der
Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Verhandlungen
über eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung sind noch nicht
abgeschlossen. Durch diese Änderung wird die Frist für eine Berechnungsfähigkeit der
Gebührenordnungspositionen 11235 und 11236 EBM ohne eine Genehmigung der
Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135
Abs. 2 SGB V bis zum 1. Januar 2018 verlängert.
Zur Änderung Nr. 6
Die Angabe der Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, sowie die Angabe der Art
der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des Multiplikators bei
Abrechnung der Gebührenordnungsposition 11449 EBM ist zur Überprüfung dieser
Leistung gemäß der Protokollnotiz Nr. 3 zu dem Beschluss der 372. Sitzung erforderlich.
Zur Änderung Nr. 7
Mit Hilfe von molekularzytogenetischen Untersuchungen entsprechend der
Gebührenordnungsposition 11503 EBM werden einzelne Chromosomen auf strukturelle
und nummerische Aberrationen untersucht. Eine Befundung des kompletten Karyotyps ist
daher auf Grundlage von Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 11503
EBM im Regelfall nicht möglich und eine entsprechende Forderung im obligaten
Leistungsinhalt nicht sachgerecht.
Zu den Änderungen Nr. 8 und 9, 15 und 16 sowie 20 und 21
Mit dem gegenseitigen Abrechnungsausschluss der Gebührenordnungspositionen 11513
neben der 11514, der Gebührenordnungsposition 19424 neben der 19425 sowie der
Gebührenordnungsposition 19453 neben der 19454 EBM stellt der Bewertungsausschuss
eine mit dem Beschluss der 372. Sitzung bereits bestehende Regelung klar. Der
Leistungsumfang der „kleinen Mutationssuche“ nach den Gebührenordnungspositionen
11513, 19424 und 19453 EBM ist in der „großen Mutationssuche“ nach den
Gebührenordnungspositionen 11514, 19425 und 19454 EBM vollständig enthalten und
aus diesem Grund nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Zu den Änderungen Nr. 10 und 22
Die umfassende Weiterentwicklung genetischer Leistungen im EBM an den Stand von
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Wissenschaft und Technik macht eine Anpassung der Überschriften zu den Kapiteln 12
und 32 EBM erforderlich. Molekularpathologische Leistungen sind seit dem 1. Juli 2016
ausschließlich im Kapitel 19 EBM verortet. Die geänderte Überschrift zum Kapitel 32 EBM
richtet sich nach den zum jetzigen Zeitpunkt enthaltenen laboratoriumsmedizinischen
Leistungen und den Bezeichnungen der zugehörigen medizinischen Fachgebiete
entsprechend der aktuellen Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Die
Überschrift zum Kapitel 12 EBM wird analog angepasst.
Zu den Änderungen Nr. 12 und 18
Mit der Präzisierung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 19.4 EBM sowie der ersten
Bestimmung zum Unterabschnitt 19.4.4 EBM stellt der Bewertungsausschuss klar, dass
die Gebührenordnungspositionen des Unterabschnitts 19.4.4 EBM ausschließlich für die
Anwendung von zyto- und/oder molekulargenetischen Untersuchungsverfahren
berechnungsfähig sind.
Zur Änderung Nr. 13
Die Neuaufnahme der Gebührenordnungsposition 19450 EBM entsprechend der
Änderung Nr. 19 in diesem Beschluss macht eine Ergänzung dieser
Gebührenordnungsposition in der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition
19402 EBM erforderlich.
Zur Änderung Nr. 14
Die Gebührenordnungsposition 19410 EBM ist für die molekularzytogenetische
Charakterisierung chromosomaler Aberrationen in der Tumorgenetik berechnungsfähig.
Für die Untersuchung von nicht kultiviertem Gewebe kann eine Auswertung von
mindestens einhundert Interphasekernen nicht immer gewährleistet werden. Eine
Befundung des kompletten Karyotyps kann auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse
nach der Gebührenordnungsposition 19410 EBM im Regelfall nicht durchgeführt werden.
Die Anforderungen werden mit dem vorliegenden Beschluss entsprechend angepasst.
Zur Änderung Nr. 17
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung wird die
Untersuchung zur B-Zell-Klonalität nach der Gebührenordnungsposition 19433 EBM auf
die Untersuchung der variablen Regionen des Immunglobulin-Schwerkettengens (IGHV)
beschränkt. In bestimmten Fällen ist für die Bestimmung der B-Zell-Klonalität jedoch die
Untersuchung weiterer Immunglobulin-Genregionen notwendig und eine Beschränkung
des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 19433 EBM nicht
sachgerecht. Darüber hinaus kann es im Rahmen der Lymphomdiagnostik erforderlich
sein sowohl die T-Zell- als auch die B-Zell-Klonalität zu untersuchen. Mit dem
vorliegenden Beschluss wird der obligate Leistungsinhalt zur Gebührenordnungsposition
19433 EBM entsprechend angepasst.
Zur Änderung Nr. 19
Mit der Neuaufnahme der Gebührenordnungsposition 19450 EBM in den Abschnitt 11.4.4
EBM ermöglicht der Bewertungsausschuss nun auch den molekularzytogenetischen
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Nachweis klinisch relevanter tumorgenetischer chromosomaler Aberrationen oder
Mikrodeletionen/-duplikationen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie
mittels in-situ-Hybridisierung. Die Aufnahme dieser Leistung ist erforderlich, da z. B. der
Nachweis der HER2/neu-Genduplikation zur Indikationsstellung einer Herceptin-Therapie
bei HER2/neu-positivem Magenkarzinom mit Hilfe dieser Untersuchungsmethode erbracht
wird.
Zu den Änderungen Nr. 23 und 27
Durch diese redaktionellen Änderungen werden die Bestimmung Nr. 3 zum Abschnitt
32.3.15.1 EBM und die erste Anmerkung zum Anhang 3 EBM an die im EBM übliche
Formulierungsweise angepasst.
Zur Änderung Nr. 24
In der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32902 EBM wurde der
Abrechnungsausschluss um die Gebührenordnungsposition 32937 EBM ergänzt und
somit der analogen Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32937 EBM angepasst.
Zur Änderung Nr. 25
Die zweite Anmerkung in der Gebührenordnungsposition 32906 EBM in Abschnitt
32.3.15.1 EBM wurde gestrichen, da die dort benannte Gebührenordnungsposition 32938
im EBM nicht vorhanden ist.
Zur Änderung Nr. 26
Durch die Präzisierung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 32931 EBM
stellt der Bewertungsausschuss klar, dass diese Gebührenordnungsposition
ausschließlich für den molekulargenetischen Nachweis des HLA-B27-Merkmals
berechnungsfähig ist. Mit der Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32931 gewährt
der Bewertungsausschuss eine Frist zur Umstellung von der immunologischen auf die
molekulargenetische Untersuchungsmethode zum Nachweis von HLA-B27 bis zum 30.
Juni 2017.
Teil B:
Mit dem vorliegenden Teil B des Beschlusses erfolgt eine Änderung der Bewertung der
Gebührenordnungsposition 32937 EBM. Sie wurde der inhaltlich entsprechenden
Gebührenordnungsposition 32902 EBM angeglichen.
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3.
Inkrafttreten
Der Teil A des Beschlusses tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft. Der Teil B des
Beschlusses tritt mit Wirkung zum 1. April 2017 in Kraft.
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