Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 1. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01790 im Abschnitt 1.7.4 EBM Die ausschließliche Befundmitteilung über die Inhalte der Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 01793, 01838, 08573 sowie 11320 bis 11322 der Abschnitte 11.4.3 und 11.4.4 ist nicht nach der Gebührenordnungsposition 01790 berechnungsfähig. 2. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01793 im Abschnitt 1.7.4 EBM Die Gebührenordnungsposition 01793 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 11501, 11502, 11503, 11506, 11508, 11511, 11512, 11513, 11514, 11516 und 11517 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der des Abschnittse 11.4.3 und 11.4.4 berechnungsfähig. 3. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01835 im Abschnitt 1.7.5 EBM Die ausschließliche Befundmitteilung über die Inhalte der Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 01793, Seite 1 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 01838, 08573, 11310 bis 11312 sowie 11320 bis 11322 der Abschnitte 11.4.3 und 11.4.4 ist nicht nach der Gebührenordnungsposition 01835 berechnungsfähig. 4. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11235 im Abschnitt 11.3 EBM Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 11235 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis zum 1. Januar 2017 2018 ist die Gebührenordnungsposition 11235 auch ohne Genehmigung berechnungsfähig. 5. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11236 im Abschnitt 11.3 EBM Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 11236 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis zum 1. Januar 2017 2018 ist die Gebührenordnungsposition 11236 auch ohne Genehmigung berechnungsfähig. 6. Änderung der Bestimmung Nr. 8 zum Abschnitt 11.4 EBM 8. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 11449, 11511 bis 11514, 11516 bis 11518, 11521 und 11522 setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des Multiplikators voraus. 7. Änderung des dritten Spiegelstrichs des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 11503 im Abschnitt 11.4.3 EBM - Befundung des Karyotyps unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, Seite 2 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 8. Änderung der ersten Anmerkung sowie Aufnahme einer neuen vierten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11513 im Abschnitt 11.4.3 EBM Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird die Gebührenordnungsposition 11513 mit 271 Punkten je vollendeten 250 kodierenden Basen bewertet. Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungsposition 11513 beträgt 24.914 Punkte im Krankheitsfall. Die Gebührenordnungsposition 11513 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 11514 berechnungsfähig. 9. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11514 im Abschnitt 11.4.3 EBM Die Gebührenordnungsposition 11514 ist im Krankheitsfall nicht neben dern Gebührenordnungspositionen 11304 und 11513 berechnungsfähig. 10. Änderung der Überschrift des Kapitels 12 EBM 12 Laboratoriumsmedizinische Gebührenordnungspositionen 12 Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische Gebührenordnungspositionen 11. Änderung der ersten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 19315 im Abschnitt 19.3 EBM Die Gebührenordnungsposition 19315 kann bei demselben Material nur mit besonderer Begründung (z. B. Differenzialdiagnostik bei Lymphom) neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 11320 bis 11322 berechnet werden. Die Begründung ist einschließlich des ICD-10-Kodes für die betreffende Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben. Seite 3 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 12. Änderung der zweiten Bestimmung im Abschnitt 19.4 EBM 2. Untersuchungen tumorgenetischer Veränderungen mittels zytound/oder molekulargenetischer Verfahren zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung sind ausschließlich nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4.4 EBM berechnungsfähig. 13. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 19402 im Abschnitt 19.4.1 EBM 19402 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 19410, 19411, 19421, 19424 bis 19426, 19432, 19450, 19453 und 19454 für eine wissenschaftliche ärztliche Beurteilung komplexer krankheitsrelevanter tumorgenetischer Analysen im individuellen Kontext 14. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 19410 im Abschnitt 19.4.2 EBM 19410 Molekularzytogenetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen an Inter- oder Metaphasen mittels in-situ-Hybridisierung oder Untersuchung auf Mikrodeletionen/duplikationen Obligater Leistungsinhalt - Auswertung von - mindestens dreißig Interphasekernen in Geweben oder mindestens einhundert Interphasekernen in Kulturen und/oder - drei Metaphasen, - Bilddokumentation von mindestens drei Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen mindestens zwei Zellen je Zielsequenz, - Befundung des Karyotyps unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, Seite 4 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 15. Änderung der ersten Anmerkung sowie Aufnahme einer neuen fünften Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 19424 im Abschnitt 19.4.2 EBM Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird die Gebührenordnungsposition 19424 mit 339 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewertet. Die Mindestanforderung an die Nachweisgrenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen. Die Gebührenordnungsposition 19424 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 19425 berechnungsfähig. 16. Änderung der dritten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 19425 im Abschnitt 19.4.2 EBM Die Gebührenordnungsposition 19425 ist im Krankheitsfall nicht neben dern Gebührenordnungspositionen 19406 und 19424 berechnungsfähig. 17. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 19433 im Abschnitt 19.4.3 EBM 19433 B-Zell- oder T-Zell-Klonalitätsuntersuchung Obligater Leistungsinhalt - Bestimmung der Größenverteilung der rearrangierten TCR- oder IGHV-Region variablen T-Zell-Rezeptor- und/oder Immunglobulin-Region zum Nachweis einer Monoklonalität, 18. Änderung der ersten Bestimmung im Abschnitt 19.4.4 EBM 1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4.4 EBM sind ausschließlich für zwingend erforderliche Untersuchungen auf klinisch relevante tumorgenetische Veränderungen mittels zyto- und/oder molekulargenetischer Verfahren zur Indikationsstellung einer gemäß jeweils gültiger Fachinformation einer für diese Indikation zugelassenen medikamentösen Behandlung berechnungsfähig. Für die Untersuchung derselben Mutation sind die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts nicht nebeneinander berechnungsfähig. Seite 5 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 19. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 19450 in den Abschnitt 19.4.4 EBM 19450 Molekularzytogenetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen an Inter- oder Metaphasen mittels in-situ-Hybridisierung oder Untersuchung auf Mikrodeletionen/duplikationen Obligater Leistungsinhalt - Auswertung von - mindestens dreißig Interphasekernen in Geweben oder mindestens einhundert Interphasekernen in Kulturen und/oder - drei Metaphasen, - Bilddokumentation von mindestens drei Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen mindestens zwei Zellen je Zielsequenz, - Befundung unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, Fakultativer Leistungsinhalt - Vorbereitung und Aufbringen der Zellen auf Träger, je Zielsequenz 518 Punkte 20. Änderung der ersten Anmerkung sowie Aufnahme einer neuen vierten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 19453 im Abschnitt 19.4.4 EBM Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird die Gebührenordnungsposition 19453 mit 339 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewertet. Die Mindestanforderung an die Nachweisgrenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen. Die Gebührenordnungsposition 19453 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 19454 berechnungsfähig. Seite 6 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 21. Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 19454 im Abschnitt 19.4.4 EBM Die Gebührenordnungsposition 19454 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 19453 berechnungsfähig. 22. Änderung der Überschrift des Kapitels 32 EBM 32 Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie 32 In-vitro-Diagnostik der Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie Transfusionsmedizin 23. Änderung der Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt 32.3.15.1 EBM 3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.15.1 setzt die endständige Angabe eines der folgenden ICD-Kodes gemäß der ICD-10-GM voraus, der die Indikation dokumentiert: U55.-, Z00.5, Z52.-, Z75.6- oder Z75.7-. Für Empfänger einer Knochenmarkspende ist der entsprechende C- bzw. D-Diagnose- Kode aus C00 - D90 ICD-10-GM endständig anzugeben. 24. Änderung der zweiten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 32902 im Abschnitt 32.3.15.1 EBM Die Gebührenordnungsposition 32902 ist im Krankheitsfall nicht neben der den Gebührenordnungspositionen 32935 und 32937 berechnungsfähig. 25. Streichung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32906 im Abschnitt 32.3.15.1 EBM Die Gebührenordnungsposition 32906 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 32938 berechnungsfähig. 26. Änderung der Gebührenordnungsposition 32931 im Abschnitt 32.3.15.2 EBM 32931 Molekulargenetischer Nachweis HLAB27 Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, einmal im Krankheitsfall 30,00 Euro Seite 7 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Die Gebührenordnungsposition 32931 ist bis 30. Juni 2017 auch für den immunologischen Nachweis von HLA-B 27 und unabhängig von der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen für den fakultativen Leistungsinhalt berechnungsfähig. 27. Änderung der ersten Anmerkung zum Anhang 3 EBM 1) Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32 und entsprechende laboratoriumsmedizinische Gebührenordnungspositionen, vertraglich vereinbarte Kostenerstattungen und die Gebührenordnungspositionen aus den Kapiteln der Abschnitte 11.4 und 19.4 sind mit Ausnahme der UnteraAbschnitte 11.4.1 und 19.4.1 nicht aufgeführt. 28. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse Seite 8 von 9 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2017 Teil B mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 2. Regelungshintergrund und -inhalt Teil A: Der Bewertungsausschuss hat in seiner 372. und 376. Sitzung die Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen und deren Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik mit Wirkung zum 1. Juli 2016 beschlossen. Mit dem Beschluss der 372. Sitzung wurden die genetischen Leistungen der Abschnitte 11.3, 11.4 und 19.4 EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2016 dementsprechend angepasst. In der 376. Sitzung wurde neben einer Anpassung von Leistungen zur Verlaufskontrolle hämatologischer Neoplasien u. a. die Aufnahme von immungenetischen Untersuchungen in den Abschnitt 32.3.15 EBM ebenfalls zum 1. Juli 2016 beschlossen. Im Nachgang an diese Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses wurde deutlich, dass weitere Detailänderungen und Präzisierungen für verschiedene Leistungen notwendig sind. Entsprechende Anpassungen sind nun Bestandteil des vorliegenden Beschlusses. Zu den Änderungen Nr. 1, 3 und 11 Mit dem vorliegenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss in der jeweils ersten Anmerkung zu den Gebührenordnungspositionen 01790, 01835 und 19315 EBM die Verweise an die zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Fassung des EBM aktualisiert. Zur Änderung Nr. 2 Seit dem 1. Juli 2016 ist die Gebührenordnungsposition 11518 grundsätzlich für die Untersuchung weiterer Familienmitglieder auf die bekannte Mutation des Indexpatienten zu berechnen. Die entsprechenden indikationsbezogenen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4.2 EBM wurden mit Beschluss der 372. Sitzung gestrichen. Mit der Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01793 EBM hebt der Seite 1 von 5 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Bewertungsausschuss den Abrechnungsausschluss dieser Gebührenordnungsposition neben der Gebührenordnungsposition 11518 EBM auf und stellt damit die bereits vor dem 1. Juli 2016 bestehende Berechnungsfähigkeit von Untersuchungen auf bekannte Mutationen wieder her. Die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungsposition 11518 EBM neben der Gebührenordnungsposition 01793 EBM ersetzt jedoch nicht die Anpassung der genetischen in-vitro-Diagnostik in der Mutterschaftsvorsorge an den Stand von Wissenschaft und Technik gemäß der zweiten Protokollnotiz des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016. Zu den Änderungen Nr. 4 und 5 Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 11235 und 11236 EBM setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Verhandlungen über eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung sind noch nicht abgeschlossen. Durch diese Änderung wird die Frist für eine Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungspositionen 11235 und 11236 EBM ohne eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V bis zum 1. Januar 2018 verlängert. Zur Änderung Nr. 6 Die Angabe der Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, sowie die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des Multiplikators bei Abrechnung der Gebührenordnungsposition 11449 EBM ist zur Überprüfung dieser Leistung gemäß der Protokollnotiz Nr. 3 zu dem Beschluss der 372. Sitzung erforderlich. Zur Änderung Nr. 7 Mit Hilfe von molekularzytogenetischen Untersuchungen entsprechend der Gebührenordnungsposition 11503 EBM werden einzelne Chromosomen auf strukturelle und nummerische Aberrationen untersucht. Eine Befundung des kompletten Karyotyps ist daher auf Grundlage von Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 11503 EBM im Regelfall nicht möglich und eine entsprechende Forderung im obligaten Leistungsinhalt nicht sachgerecht. Zu den Änderungen Nr. 8 und 9, 15 und 16 sowie 20 und 21 Mit dem gegenseitigen Abrechnungsausschluss der Gebührenordnungspositionen 11513 neben der 11514, der Gebührenordnungsposition 19424 neben der 19425 sowie der Gebührenordnungsposition 19453 neben der 19454 EBM stellt der Bewertungsausschuss eine mit dem Beschluss der 372. Sitzung bereits bestehende Regelung klar. Der Leistungsumfang der „kleinen Mutationssuche“ nach den Gebührenordnungspositionen 11513, 19424 und 19453 EBM ist in der „großen Mutationssuche“ nach den Gebührenordnungspositionen 11514, 19425 und 19454 EBM vollständig enthalten und aus diesem Grund nicht zusätzlich berechnungsfähig. Zu den Änderungen Nr. 10 und 22 Die umfassende Weiterentwicklung genetischer Leistungen im EBM an den Stand von Seite 2 von 5 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Wissenschaft und Technik macht eine Anpassung der Überschriften zu den Kapiteln 12 und 32 EBM erforderlich. Molekularpathologische Leistungen sind seit dem 1. Juli 2016 ausschließlich im Kapitel 19 EBM verortet. Die geänderte Überschrift zum Kapitel 32 EBM richtet sich nach den zum jetzigen Zeitpunkt enthaltenen laboratoriumsmedizinischen Leistungen und den Bezeichnungen der zugehörigen medizinischen Fachgebiete entsprechend der aktuellen Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Die Überschrift zum Kapitel 12 EBM wird analog angepasst. Zu den Änderungen Nr. 12 und 18 Mit der Präzisierung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 19.4 EBM sowie der ersten Bestimmung zum Unterabschnitt 19.4.4 EBM stellt der Bewertungsausschuss klar, dass die Gebührenordnungspositionen des Unterabschnitts 19.4.4 EBM ausschließlich für die Anwendung von zyto- und/oder molekulargenetischen Untersuchungsverfahren berechnungsfähig sind. Zur Änderung Nr. 13 Die Neuaufnahme der Gebührenordnungsposition 19450 EBM entsprechend der Änderung Nr. 19 in diesem Beschluss macht eine Ergänzung dieser Gebührenordnungsposition in der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 19402 EBM erforderlich. Zur Änderung Nr. 14 Die Gebührenordnungsposition 19410 EBM ist für die molekularzytogenetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen in der Tumorgenetik berechnungsfähig. Für die Untersuchung von nicht kultiviertem Gewebe kann eine Auswertung von mindestens einhundert Interphasekernen nicht immer gewährleistet werden. Eine Befundung des kompletten Karyotyps kann auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach der Gebührenordnungsposition 19410 EBM im Regelfall nicht durchgeführt werden. Die Anforderungen werden mit dem vorliegenden Beschluss entsprechend angepasst. Zur Änderung Nr. 17 Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 376. Sitzung wird die Untersuchung zur B-Zell-Klonalität nach der Gebührenordnungsposition 19433 EBM auf die Untersuchung der variablen Regionen des Immunglobulin-Schwerkettengens (IGHV) beschränkt. In bestimmten Fällen ist für die Bestimmung der B-Zell-Klonalität jedoch die Untersuchung weiterer Immunglobulin-Genregionen notwendig und eine Beschränkung des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 19433 EBM nicht sachgerecht. Darüber hinaus kann es im Rahmen der Lymphomdiagnostik erforderlich sein sowohl die T-Zell- als auch die B-Zell-Klonalität zu untersuchen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird der obligate Leistungsinhalt zur Gebührenordnungsposition 19433 EBM entsprechend angepasst. Zur Änderung Nr. 19 Mit der Neuaufnahme der Gebührenordnungsposition 19450 EBM in den Abschnitt 11.4.4 EBM ermöglicht der Bewertungsausschuss nun auch den molekularzytogenetischen Seite 3 von 5 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Nachweis klinisch relevanter tumorgenetischer chromosomaler Aberrationen oder Mikrodeletionen/-duplikationen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie mittels in-situ-Hybridisierung. Die Aufnahme dieser Leistung ist erforderlich, da z. B. der Nachweis der HER2/neu-Genduplikation zur Indikationsstellung einer Herceptin-Therapie bei HER2/neu-positivem Magenkarzinom mit Hilfe dieser Untersuchungsmethode erbracht wird. Zu den Änderungen Nr. 23 und 27 Durch diese redaktionellen Änderungen werden die Bestimmung Nr. 3 zum Abschnitt 32.3.15.1 EBM und die erste Anmerkung zum Anhang 3 EBM an die im EBM übliche Formulierungsweise angepasst. Zur Änderung Nr. 24 In der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32902 EBM wurde der Abrechnungsausschluss um die Gebührenordnungsposition 32937 EBM ergänzt und somit der analogen Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32937 EBM angepasst. Zur Änderung Nr. 25 Die zweite Anmerkung in der Gebührenordnungsposition 32906 EBM in Abschnitt 32.3.15.1 EBM wurde gestrichen, da die dort benannte Gebührenordnungsposition 32938 im EBM nicht vorhanden ist. Zur Änderung Nr. 26 Durch die Präzisierung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 32931 EBM stellt der Bewertungsausschuss klar, dass diese Gebührenordnungsposition ausschließlich für den molekulargenetischen Nachweis des HLA-B27-Merkmals berechnungsfähig ist. Mit der Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32931 gewährt der Bewertungsausschuss eine Frist zur Umstellung von der immunologischen auf die molekulargenetische Untersuchungsmethode zum Nachweis von HLA-B27 bis zum 30. Juni 2017. Teil B: Mit dem vorliegenden Teil B des Beschlusses erfolgt eine Änderung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 32937 EBM. Sie wurde der inhaltlich entsprechenden Gebührenordnungsposition 32902 EBM angeglichen. Seite 4 von 5 Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses 3. Inkrafttreten Der Teil A des Beschlusses tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft. Der Teil B des Beschlusses tritt mit Wirkung zum 1. April 2017 in Kraft. Seite 5 von 5
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