Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und

Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Leistungen für Bezieher von
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen können für sich und für ihre nicht
erwerbsfähigen Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz erhalten. Die Leistung, die auch als
Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz IV bezeichnet wird, kommt sowohl für
hilfebedürftige Arbeitssuchende in Frage, als auch für hilfebedürftige Personen, die
in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber mit ihrem Lohn ihren Lebensunterhalt nicht
bestreiten können.
Nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld.
Beide Leistungen orientieren sich an den Sätzen zur Sozialhilfe. Die Leistungen des
Sozialgeldes entsprechen denen des ALG II.
Ziel der staatlichen Unterstützung ist es, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu
beenden und den Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie zu sichern.
Die örtliche Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger soll mit
jedem ALG II-Bezieher eine Vereinbarung treffen, wie die Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erreicht werden kann (Eingliederungsvereinbarung laut § 15
Sozialgesetzbuch SGB II).
Wichtig: Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn das eigene Einkommen und
Vermögen nicht ausreichen, um die jeweiligen Erfordernisse zu decken (siehe auch:
Einsatz des Einkommens und Vermögens bei ALG II) .
Der Leistungsberechtigte und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben bei
Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Geldleistungen, Sachleistungen,
Dienstleistungen und bei Bedarf auf ergänzende Leistungen (siehe auch:
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld).
Geldleistungen
Für den Leistungsberechtigten und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden
folgende Geldleistungen übernommen:
01.01.2017
Seite 1 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
❍
Regelbedarf
❍
Sozialversicherungsbeiträge
❍
Unterkunfts- und Heizungskosten
❍
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
❍
etwaiger Mehrbedarf
Einstiegsgeld
Personen, die sich selbständig machen oder deren durch eine Erwerbstätigkeit
erzieltes Einkommen so gering ist, dass es kleiner oder unwesentlich höher ist als
das ALG II, können für maximal 2 Jahre einen Jobzuschuss in Form des
Einstiegsgeldes erhalten.
Was wird unter Regelbedarf verstanden?
Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für persönliche Bedürfnisse. Die
Leistung wird monatlich im Voraus bezahlt. In der Regel wird die Leistung für 12
Monate (ab 01.08.2016) bewilligt und muss nach Ablauf neu beantragt werden
(Siehe auch: Regelsätze in der Sozialhilfe).
Sozialversicherungsbeiträge
Seit 01.01.2016 sind alle erwerbsfähigen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
und bisher familienversichert waren, versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beitragszahlungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
übernimmt das Jobcenter. Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die Sozialgeld beziehen,
bleiben in der Familienversicherung ihrer Eltern.
Bei Versicherten, die freiwillig gesetzlich versichert sind, wird für die Dauer des
Leistungsbezugs der Beitrag übernommen. Bei Personen, die alleinig durch die
Beitragszahlung in die freiwillige Versicherung hilfebedürftig werden würden, wird
der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Privat Versicherte haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Der
Beitrag hierfür wird für ALG II-Bezieher komplett übernommen.
01.01.2017
Seite 2 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Entsteht Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Beitragszahlungen für Kranken- und
Pflegeversicherung erhalten ALG II Bezieher auf Antrag vom Jobcenter einen
Zuschuss, höchstens bis zum halben Basistarif.
Hinsichtlich der Rentenversicherung gelten die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug
von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten. Hierdurch werden Lücken im
Versicherungsverlauf vermieden und Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente
aufrecht erhalten.
Wege zum Jobcenter oder zu Bewerbungsgesprächen sind unfallversichert.
Unterkunfts- und Heizungskosten
Die Kosten für Miete und Heizung werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft
komplett übernommen, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dazu
gehören auch die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung.
Unangemessene Kosten werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen.
In dieser Zeit muss der Leistungsberechtigte die Wohnung wechseln oder durch
vermieten oder andere Weise die Aufwendungen senken.
Da die Wohnungsmarktlage regional sehr unterschiedlich ist, gibt es keine
bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe. Als
angemessen gelten 45 m² für eine Person, für jede weitere Person werden ca. 15 m²
hinzugerechnet. Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können einen Mehrbedarf an
Wohnfläche geltend machen.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger
Zusicherung durch den Träger als Bedarf anerkannt werden.
Besonderheit: Personen unter 25 Jahren
Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernimmt der
zuständige Leistungsträger nur dann die Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn
vor Abschluss des Vertrages dessen Zustimmung eingeholt wurde.
Die Kostenübernahme muss zugesichert werden, wenn:
❍
01.01.2017
der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht im
Wohnraum der Eltern
bzw. eines Elternteiles wohnen kann
Seite 3 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
❍
der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
❍
ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und
Jugendliche
Wissen und Bildung sowie die Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen
sind entscheidend für die Zukunftsperspektiven. Kinder und Jugendliche von ALG
II-Beziehern und Sozialgeldempfängern haben daher seit dem 1.1.2011 Anspruch
auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, können nur dann Bildungsleistungen beanspruchen,
wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten.
Leistungsspektrum:
01.01.2017
❍
Übernahme tatsächlicher Kosten für ein- und mehrtägige Klassen- und
Kitafahrten.
Die Leistung kann unmittelbar an das Kind oder die Eltern erbracht
werden
❍
Beteiligung an den Kosten für den Schulbedarf. Leistungsberechtigte
erhalten im Jahr 100 € um Artikel wie Stifte, Schulhefte, Wasserfarben
etc. anschaffen zu können (aufgeteilt auf 2 Zahlabschnitte: zum 1. August
werden 70 € und zum 1. Februar 30 € übernommen)
❍
zur Teilhabe an Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten gibt es eine
monatliche Unterstützung von 10 €. Im Ausnahmefall kann dieser Betrag
nicht nur für Mitgliedbeiträge oder Teilnahmegebühren verwendet werden,
sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und ähnliches, sofern diese
nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können
❍
für Schüler, deren Versetzung gefährdet ist oder die das Lernziel nicht
erreichen, werden die ortsüblichen Kosten für eine Lernförderung
übernommen
❍
Übernahme eines Zuschusses für ein gemeinschaftliches Schul- oder
Kitamittagessen. Die Eltern müssen einen Eigenanteil von täglich 1 €
tragen
Seite 4 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
❍
Kosten für die Schülerbeförderung werden teilweise oder ganz
übernommen, sofern die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist
und keine Kostenübernahme durch andere Träger erfolgt. Für
Schülerfahrkarten, die auch privat genutzt werden, wird regelmäßig ein
Eigenanteil von 5 € monatlich angerechnet, gegebenenfalls kann der
konkret anzurechnende Eigenanteil auch höher sein
Mehrbedarf
Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, können werdende Mütter, Alleinerziehende,
behinderte Personen und Menschen, die aus medizinischen Gründen eine
kostenaufwändige Ernährung benötigen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, der
nicht durch die Regelleistung abgedeckt ist, geltend machen. Der Mehrbedarf wird
zusätzlich zum Regelsatz bezahlt und orientiert sich an dessen Höhe. Die Summe
des Mehrbedarfs darf die Höhe des jeweiligen Regelsatzes nicht überschreiten.
01.01.2017
❍
Schwangere können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen
Mehrbedarf in Höhe von 17 % des ihnen zustehenden Regelbedarfs
geltend machen
❍
Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3
Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, können einen Mehrbedarf in
Höhe von 36 % der Regelleistung beanspruchen. Eine Erhöhung von 12 %
des maßgeblichen Bedarfs für jedes Kind, höchstens jedoch in Höhe von
60 % des jeweiligen Regelbedarfs können Alleinerziehende erhalten, wenn
sie mit mehr als 3 Kindern zusammenleben
❍
erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines
geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten oder behinderte, nicht
erwerbsfähige Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und
Eingliederungshilfe bekommen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf
von 35 %
❍
nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen, welche das 15.
Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines
Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sind, können
einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes geltend
machen, sondern sie nicht bereits einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % für
Eingliederungshilfe beanspruchen
Seite 5 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
❍
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine
kostenaufwändige Ernährung benötigen, haben Anspruch auf einen
Mehrbedarf in angemessener Höhe
❍
im Einzelfall können Leistungsberechtigte, die einen laufenden, besonders
hohen, deutlich vom Durchschnitt abweichenden Bedarf haben, der nicht
durch Zuwendungen Dritter oder durch Einsparmöglichkeiten des
Leistungsbeziehers gedeckt werden kann, einen Mehrbedarf
beanspruchen
Sachleistungen
Sachleistungen werden beispielsweise als Gutscheine für Möbel, Kleidungsstücke
oder Lebensmittel gewährt. Gutscheine können ausgestellt werden, wenn der
Leistungsberechtigte ein unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt oder seine
Pflicht zur Mitwirkung verletzt hat.
Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Vermittlungs- und
Unterstützungsleistungen erhält jeder Leistungsberechtigte einen persönlichen
Ansprechpartner, mit dessen Hilfe eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht
werden soll. Gemeinsam wird eine Eingliederungsvereinbarung erstellt, in der alle
Rechte und Pflichten des Leistungsberechtigten fixiert sind.
Ergänzende Leistungen
Bei Bedarf können psychosoziale Betreuung oder Schuldner- und Suchtberatung als
ergänzende Maßnahmen angeboten werden. Auch Leistungen für die Betreuung
minderjähriger, behinderter Kinder oder zur häuslichen Pflege von Angehörigen
können übernommen werden, wobei hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch
besteht. Welche Maßnahmen im Einzelnen in Frage kommen, wird in der
Eingliederungsvereinbarung fixiert.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
01.01.2017
Seite 6 von 7
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Zuständig für die Leistungserbringung sind die örtliche Agentur für Arbeit
und die jeweilige Kommune. In der Regel arbeiten beide Einrichtungen im örtlichen
Jobcenter zusammen und sind Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten.
Die neueste Version des Artikels finden Sie unter:
http://neuraxwiki.de/artikel/details/83_Leistungen_fuer_Bezieher_von_Arbeitslosengeld_II_und_Sozialgeld.html
neuraxFoundation gemeinnützige GmbH
Telefon: 02173 - 999 85 00
Elisabeth-Selbert-Str. 23
E-Mail:
D-40764 Langenfeld
Internet: www.neuraxWiki.de
01.01.2017
[email protected]
Seite 7 von 7