Alle Änderungen der BHV1- sowie BVDV

Informationsschreiben 2017 – Tierseuchenbekämpfung beim Rind
Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
aufgrund vielfältiger Änderungen der BHV1- sowie BVDV-Verordnung sowie Änderungen bei der Leukoseuntersuchung haben wir diese für Sie als Informationsschreiben für das Jahr 2017 zusammengefasst.
Leukoseuntersuchung
Ab dem Jahr 2017 wird die flächendeckende Untersuchung auf Leukose in Deutschland durch eine
Stichprobenuntersuchung ersetzt. Hierzu sind deutschlandweit in mindestens 1 % der Bestände bei allen
über 12 Monate alten Rindern Untersuchungen durchzuführen. Zuchtbullen und Tiere, die noch nicht
laktieren, müssen auch in Milchviehbeständen über Blut untersucht werden.
Im Landkreis Ludwigslust-Parchim sind ab 2017 jährlich insgesamt 15 Bestände auszuwählen, in denen die
Untersuchung durchzuführen ist.
Die per Zufall ausgewählten Bestände (Milchvieh- sowie Mutterkuhhaltungen) werden gesondert
angeschrieben und zur Untersuchung aufgefordert.
Hinweis:
Diese Änderung betrifft nicht die Brucelloseuntersuchung. Hier bleibt es nach wie vor bei der Regelung, dass
alle drei Jahre alle Bestände im Landkreis untersucht werden. Die nächste Untersuchung auf Brucellose
findet somit planmäßig erst wieder im Jahr 2018 statt.
BHV1-Bekämpfung
Nachdem im Jahr 2015 mehrere Bundesländer als BHV1-freie Region nach EU-Gemeinschaftsrecht (sog.
„Artikel 10 Gebiet“) anerkannt worden sind, wurde die BHV1-Verordnung umfangreich geändert.
Folgende Hinweise zur BHV1-Bekämpfung sind für Sie als Tierhalter wichtig:

In Beständen mit mehr als 30 % Kühen (z. B. Milchvieh- oder Mutterkuhhaltung) ist eine Untersuchung
aller über 24 Monate alten Zucht- und Nutzrinder (einschließlich der Deckbullen) im Abstand von
maximal 12 Monaten (einmal jährlich) durchzuführen.

Für Milchviehbestände, die keine oder nur noch sehr wenige Impftiere im Bestand haben, besteht die
Möglichkeit, die jährliche BHV1-Untersuchung über die Milch durchführen zu lassen. Diese
Untersuchungen werden durch den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung beim LALLF
beantragt. Trockenstehende Kühe und evtl. Impftiere sind im zeitlichen Zusammenhang mittels
Blutprobe auf BHV1 untersuchen zu lassen.
Sollten Sie Interesse an diesem Verfahren haben und noch nicht über Milch untersuchen,
wenden Sie sich bitte zwecks Beantragung bis zum 12.01.2017 an Frau Werschky.
Der Untersuchungsmonat und auch die zeitlichen Rahmenbedingungen für die Untersuchung der
Rinder, die nicht in der Milchkontrolle enthalten sind, werden dann abgesprochen und schriftlich
bestätigt.

In BHV1-freien Betrieben mit weniger als 30 % Kühen (z. B. Jungrinderaufzucht, Milchviehbetriebe mit
einem hohen Jungrinderanteil) sind alle weiblichen Rinder und alle bis zu neun Monate alten
männlichen Rinder im Abstand von maximal 12 Monaten (einmal jährlich) zu untersuchen, sofern der
Rinderbestand nicht aus Rindern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar
zur Schlachtung abgegeben werden.

In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 % aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht
müssen die blutserologischen Kontrolluntersuchungen so durchgeführt werden, dass mit einer
Wahrscheinlichkeit von 95 % und einer Prävalenzschwelle von 5 % eine BHV1-Infektion festgestellt
werden kann. Die Anzahl der zu untersuchenden Rinder erfragen Sie bitte im Fachdienst Veterinär- und
Lebensmittelüberwachung.

Die amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit ist seit der Änderung der BHV1-Verordnung
unbefristet gültig. Diese Regelung entbindet Sie jedoch nicht von der jährlichen Untersuchungspflicht!
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BVD-Bekämpfung
Mit der neugefassten BVDV-Verordnung treten wesentliche Änderungen in Kraft, auf die wir Sie hiermit
hinweisen möchten.

Es sind alle Rinder,
- die nach Inkrafttreten der Verordnung im Bestand geboren sind, bis zur Vollendung des ersten
Lebensmonats
oder
- die vor Vollendung des ersten Lebensmonats aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor
dem Verbringen
auf das BVD-Virus (BVDV-Ag) zu untersuchen.

Es dürfen nur Rinder mit gültigem, im HIT hinterlegten, BVD-Status verbracht werden. Das Verbringen
nicht untersuchter Rinder (= ohne BVDV-Status) oder von Rindern mit noch nicht abgeschlossener
Untersuchung oder einem positivem Ergebnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem
Bußgeld geahndet.

BVDV-unverdächtig anerkannte Bestände haben zweimal jährlich im Abstand von sechs Monaten ihren
Bestand auf BVDV-Antikörper (sog. Jungtierfenster) zu untersuchen.
Hierzu sind nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch auf BVDVAntikörper zu untersuchen. Die notwendige Stichprobengröße entnehmen Sie bitte der nachfolgenden
Tabelle.
Anzahl gehaltener Rinder im Bestand
bis 10
11 – 20
21 – 30
31 – 50
51 – 180
über 180
notwendige Stichprobengröße
8
10
11
12
13
14
Auf Antrag kann die Behörde für Mutterkuhhalter eine abweichende Untersuchungsfrist festlegen.

Tiere mit positivem BVDV-Antigennachweis hat der Tierhalter unverzüglich töten zu lassen.
Die Nachuntersuchung ist nur noch unter der Voraussetzung zulässig, dass das Veterinäramt hierfür die
Genehmigung erteilt und das betroffene Rind isoliert werden kann. Die Frist für die Nachuntersuchung
hat sich hier auf 40 Tage reduziert.
Lässt der Tierhalter ein solches Rind nicht unverzüglich töten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar,
die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Bei einem Nachweis eines BVDV-infizierten Rindes tritt eine 40-tägige vollständige
Bestandssperre ein. Hierbei wird nicht auf ein permanent infiziertes Tier (PI-Tier) abgestellt, sondern
bereits auf die erste positive Probe.
Von dieser Bestandssperre sind nur Rinder ausgenommen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht
werden bzw. gegen BVDV geimpfte nichttragende Rinder.
Zum Zeitpunkt der Feststellung des positiven Nachweises tragende Rinder dürfen den Bestand nicht
bereits nach 40 Tagen verlassen, sondern erst nach Abkalbung. Diese verlängerte Frist gilt nicht, wenn
die Tiere zum Zeitpunkt der Belegung unter einem wirksamen Impfschutz standen und nach dem 150.
Trächtigkeitstag mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.

BVDV-Impfungen sind durch den Tierhalter unmittelbar nach Abschluss der Impfung unter Angabe der
Ohrmarkennummer, des Impfdatums und des verwendeten Impfstoffes in sein betriebliches
Bestandsregister einzutragen.
Haben Sie Ihre Rinderhaltung aufgegeben oder die Nutzungsrichtung geändert, teilen Sie dies bitte
dem Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung mit.
Sollten Ihrerseits Fragen unbeantwortet bleiben, scheuen Sie nicht den Griff zum Telefonhörer. Für
Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
gez. Dr. Brüggemann
Fachgebietsleiterin Tierseuchenbekämpfung
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Ansprechpartner im Bereich Tierseuchenbekämpfung
Standort Ludwigslust
Herr Dr. Stumpf
Amtstierarzt
Tel.: 03871 – 722 39 04
zuständig für den Bereich:
Amt Dömitz-Malliß (außer Vielank), Amt Grabow,
Amt Hagenow-Land (Alt Zachun, Bresegard, Groß
Krams, Hoort, Kuhstorf, Moraas, Picher, Redefin,
Strohkirchen), Amt Ludwigslust-Land, Amt
Neustadt-Glewe, Stadt Ludwigslust,
Stadt Schwerin
Frau Dr. Tippelt
Amtstierärztin
Tel.: 03871 – 722 39 05
zuständig für den Bereich:
Amt Boizenburg-Land, Amt Dömitz-Malliß
(Vielank), Amt Hagenow-Land (Bandenitz, Bobzin,
Gammelin, Hülseburg, Paetow-Steegen, Pritzier, Setzin,
Toddin, Warlitz), Amt Stralendorf, Amt Wittenburg,
Amt Zarrentin, Stadt Boizenburg, Stadt Hagenow,
Stadt Lübtheen
Sachbearbeitung:
Frau Senneke
Tel.: 03871 – 722 39 22
Fax: 03871 – 722 77 39 22
Zuständigkeiten:
Registrierung/ Änderung von Tierhaltungen für den Altkreis Ludwigslust
Untersuchungen bei Schweinen/ Schafen/ Ziegen/ Wild/ Bienen
Frau Werschky
Tel.: 03871 – 722 39 21
Fax: 03871 – 722 77 39 21
Zuständigkeiten:
Registrierung/ Änderung von Tierhaltungen für den Altkreis Parchim
Untersuchungen bei Rindern
Sachbearbeitung BHV1- & BVD-Bekämpfung
BHV1- & Voratteste/ Tierschauen sowie HIT-Abmeldungen mit besonderer
Todesart für den Bereich Altkreis Ludwigslust
Standort Parchim
Frau Dr. Brüggemann
Amtstierärztin
Tel.: 03871 – 722 39 08
zuständig für den Bereich:
Amt Crivitz, Amt Parchimer Umland,
Amt Sternberger Seenlandschaft,
Stadt Parchim
Herr Dr. Daubner
Amtlicher Tierarzt
Tel.: 03871 – 722 39 09
zuständig für den Bereich:
Amt Eldenburg-Lübz, Amt Goldberg-Mildenitz,
Amt Parchimer Umland (Obere Warnow, Rom),
Amt Plau am See, Amt Sternberger
Seenlandschaft
Sachbearbeitung:
Frau Jahns
Tel.: 03871 – 722 39 29
Zuständigkeiten:
HIT-Fehlerbearbeitung (VVVO-Fehler)
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