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MOSER.DESIGN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (1-10)
1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7
2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 4. 4.1 5. 5.1 5.2 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 7. 7.1
7.2
8. 8.1 8.2 9. 10. Urheberschutz und Nutzungsrechte
Das Auftragswerk ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk).
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Arbeiten (Entwürfe und Zeichnungen) sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Ohne Zustimmung dürfen diese Arbeiten einschließlich der Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu Verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des
Regelhonorars, sollte es nicht zur Nutzung kommen wird ein Honorar in Höhe von 20% des vereinbarten Nutzungshonorar
als Aufwandsentschädigung fällig.
Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) sind kostenfrei. Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) bedürfen der
vorherigen Einwilligung und sind eventuell honorarpflichtig. Einzelvertraglich kann gegen Honorar ein erweitertes Nutzungsrecht (z. B. für ein Key Visual) eingeräumt werden. Logos werden inkl. aller Nutzungsrechte abgegeben.
Printvorlagen dürfen kostenfrei im Web gezeigt und auf Socialmedia (z.B. Twitter, facebook usw.) angepasst werden.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung.
Über den Umfang der Nutzung entsteht ein Auskunftsanspruch.
Honorar
Das vollständige Nutzungsrecht wird mit Zahlung des vereinbarten Honorars erworben.
Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
Zusatzleistungen und Nebenkosten
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Lektorat, Korrekturlesen, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten
(z. B. für Handmuster oder Zwischenreproduktionen auf Wunsch) sind zu erstatten.
Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand)
nehmen wir aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben werden, stellt uns der Auftraggeber von den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
Eigentumsvorbehalt
An den Arbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
Korrektur und Produktionsüberwachung bei Drucksachenerstellung
Die Produktion wird aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht.
Besteht eine solche Vereinbarung, sind wir ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
Vor Produktionsbeginn sind Korrekturmuster vorzulegen.
Haftung
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird nicht übernommen;
gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
Zur Farbfestlegung ist vor Produktionsbeginn ein Korrekturmuster vorzulegen, ansonsten besteht für Richtigkeit von
Farbflächen und Farbangaben keine Haftung.
Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag geben
wurden, haften wir nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der mitbeauftragten Leistungserbringer.
Die Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Deligiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Moser.Design, stellt er uns von der Haftung frei.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung nicht ausgeschlossen.
Belegexemplare bei Drucksachenerstellung
Von vervielfältigten Werken sind mindestens 3 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die im Rahmen der Eigenwerbung
verwendet werden dürfen. Digitale Vorlagen dürfen ebenfalls im Zuge der Eigenwerbung z.B. auf der Homepage gezeigt werden.
Im Zuge der Eigenwerbung sind wir berechtigt unsere Werke, sobald sie der Auftraggeber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zu veröffentlichen.
Gestaltungsfreiheit
Es besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
Die überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zur
Verwendung berechtigt ist. Für deren Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist Rödermark, Sitz der Moser.Design GbR.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen,
die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Moser.Design GbR . Trinkbrunnenstraße 20 . 63322 Rödermark . Steuernummer 2884761602