Inhaltsverzeichnis - aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersver

Liebe Leserin, lieber Leser des bAV-Update,
30. Dezember 2016 / Nummer 4
dies ist das letzte bAV-Update in diesem Jahr und das Team der aba möchte die Gelegenheit nutzen, um sich bei
Ihnen für Ihr Interesse und Ihre Treue zu bedanken. Die Zahl der Abonnenten liegt inzwischen bei rund 1.300, viele
wählen zudem den direkten Zugriff auf die aktuellen Ausgaben. Wir hoffen, dass Ihnen das bAV-Update mit den
komprimierten Informationen und Vertiefungshinweisen hilfreich war in der täglichen Praxis.
Das Jahr 2016 war in vielerlei Hinsicht ein aufregendes, überraschendes, betriebsames, mitunter ängstigendes, aber
auch Hoffnung spendendes Jahr. Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende und einen guten Rutsch in ein Jahr
2017, das - trotz all der angstmachenden Ereignisse der letzten Wochen - mehr hält, als es derzeit verspricht.
Ihr Klaus Stiefermann
Inhaltsverzeichnis
Politik ................................................................................................................................................................. 2
Kabinettsentwurf zu einem Betriebsrentenstärkungsgesetz oder: Kurz vor Toresschluss .................................... 2
Zwei Berichte und ein Gutachten zum Jahresende ................................................................................................ 4
Weißbuch Arbeiten 4.0........................................................................................................................................... 6
aba-Stellungnahme zur Konsultation „Säule der sozialen Rechte“ ........................................................................ 7
Recht .................................................................................................................................................................. 7
Neues vom Bundesarbeitsgericht........................................................................................................................... 7
Überarbeitete Aktionärsrechte-Richtlinie: künftige Engagementpolitik institutioneller Anleger .......................... 7
Steuer ................................................................................................................................................................. 8
Neues BMF-Schreiben: Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen ..................... 8
Entwurf des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen des Common Reporting Standards ..................................... 8
Aufsicht .............................................................................................................................................................. 8
Aufsichtsrechtergänzungsgesetz mit weiteren VAG-Änderungen ......................................................................... 8
Sicherungsvermögen-Rundschreiben der BaFin für Solvency-I Unternehmen (S-I RS) veröffentlicht ................... 9
Kapitalanlagerundschreiben und Rundschreiben Derivative Finanzprodukte und strukturierte Produkte ........... 9
EbAV-II-RL: jetzt verabschiedet von EP und Rat ..................................................................................................... 9
EIOPA-Stresstest 2017 für EbAV ........................................................................................................................... 10
Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden – EP-Initiativbericht und bAV .................................... 10
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken ESRB .................................................................................................. 10
EIOPA-Bericht zur Finanzstabilität ........................................................................................................................ 11
EIOPA-Bericht zur Kommunikation mit Begünstigten .......................................................................................... 11
EIOPA-Arbeit am „Pan-European occupational DC framework“ .......................................................................... 11
EU-Altersvorsorgeprodukt (PEPP): aba antwortet auf Konsultation der Kommission ......................................... 12
Leitlinien des Ausschusses der drei EU-Aufsichtsbehörden zur Rating-Agenturverordnung ............................... 12
Neue OECD-Prinzipien zur Regulierung kapitalgedeckter Altersvorsorge ............................................................ 12
Aktuelle OECD-Veröffentlichungen ...................................................................................................................... 13
BaFin-Statistik: Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds 2015 .......................................................... 13
Verschiedenes .................................................................................................................................................. 13
aba-Infotag Versorgungsausgleich ....................................................................................................................... 13
Zahlen zur betrieblichen Altersversorgung .......................................................................................................... 14
aba Veranstaltungen......................................................................................................................................... 15
Politik
Kabinettsentwurf zu einem Betriebsrentenstärkungsgesetz oder: Kurz vor Toresschluss
Nicht schon am 14. Dezember, oder gar am 7. Dezember, sondern erst am 21. Dezember hat das Bundeskabinett
den überarbeiteten Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz „durchgewunken“, so zum sog. Kabinettsentwurf gemacht und damit endgültig den Weg zur parlamentarischen Behandlung geebnet. Wirkliche Weihnachtsgeschenke in Form von weitreichenden Änderungen des ursprünglichen Entwurfs wurden nicht gemacht.
Vergleicht man den Referentenentwurf vom 4. November mit dem Kabinettsentwurf vom 21. Dezember, so stellt
man zwar fest, dass noch an vielen Stellen Hand angelegt wurde. Dabei wurden auch viele Anregungen aus der abaStellungnahme zum Referentenentwurf aufgenommen. Die meisten übernommenen Anregungen sind jedoch eher
klarstellender Natur, beseitigen Zweifelsfragen oder Interpretationsspielräume. Denn eines wird bei der Lektüre
schnell deutlich: an den Eckpfeilern des Sozialpartnermodells als Kern des Reformvorhabens wird ohne substantielle
Änderungen festgehalten und auch in Sachen steuerliche Begleitung zeigt man sich nicht sehr viel großzügiger als
zuvor. Erfreulich ist aber, dass von den wirklich weitreichenden Kritikpunkten wenigstens der zur Ausweitung des
Dotierungsrahmens von § 3 Nr. 63 EStG im Ansatz übernommen wurde, aus den ursprünglich geplanten 7% sind
nunmehr 8% der BBG GRV West geworden. Keinerlei Verbesserungen hat es aber insbesondere im Bereich der beitragsrechtlichen Behandlung der bAV gegeben.
Dennoch zeigten sich, so die Presseerklärung der beiden beteiligten Ministerien BMAS und BMF, die Ministerin und
der Minister hoch zufrieden:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles: „Die Betriebsrente ist eine bewährte Form der Altersvorsorge. Es gibt sie bislang hauptsächlich in großen Unternehmen und zu wenige Beschäftigte mit geringeren Einkommen machen schon mit. Wir setzen nun starke Anreize, damit deutlich mehr Betriebe ihren Beschäftigten eine
Altersvorsorge anbieten. Mit dem Sozialpartnermodell stärken wir die Rolle der Tarifparteien bei der Organisation
der betrieblichen Altersvorsorge. Ihnen geben wir jetzt zusätzliche Förderung und Möglichkeiten. Die betriebliche
Altersversorgung wird damit einfacher und attraktiver.“
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble: „Angesichts des demografischen Wandels ist die zusätzliche private und betriebliche Altersvorsorge von immer größerer Bedeutung: Vorsorge heute ist zentral für eine Versorgung morgen. Dabei setzen noch zu wenige Menschen auf eine Betriebsrente. Wir bieten daher sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zusätzliche Anreize, damit mehr Betriebsrenten abgeschlossen werden. Profitieren
werden davon insbesondere die Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Geringverdiener. Dieses
Angebot ist auch eine Reaktion auf die Herausforderungen aus dem aktuellen Niedrigzinsumfeld.“
Die wesentlichen Inhalte werden aus Sicht der Ministerien in der Presseerklärung folgendermaßen zusammengefasst:
„1. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
a) Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)
Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen so genannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen.
Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer
neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern.
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch
für sie gelten sollen.
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Daneben wird im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen
Entgeltumwandlung verankert („Opting-Out“- bzw. „Optionsmodelle“).
b) Verbesserung der Rahmenbedingungen im Sozialrecht
Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei
Geringverdienern gesetzt. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge bleiben freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und RiesterRenten künftig bis zu 202 Euro anrechnungsfrei. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten künftig genau so behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.
Außerdem wird die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als neutrale Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung ausgebaut.
Mit dem Gesetzentwurf wird schließlich auch die seit 2008 in unveränderter Höhe bestehende Grundzulage bei der
Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert.
c) Optimierung der steuerlichen Förderung
Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in
eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30% und wird an den
Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von
mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
d) Zusammenfassung, Erhöhung, Flexibilisierung und Vereinfachung des steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens
Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt 8%
der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG). Die 20% Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8% der RV-BBG angerechnet. Außerdem wird der steuerfreie Dotierungsrahmen bei
Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen
des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.
2. Stärkung der Riester-Rente
Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg
gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben. Es gibt Erleichterungen
bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.“
Da es auf den letzten Drücker gelungen ist, den Kabinettsentwurf noch vor der Weihnachtspause auf den Weg zu
bringen, könnte am 10. März 2017 die 1. Lesung im Bundestag erfolgen. Schaut man in die Sitzungskalender, so
wäre es möglich, dass am 27. März eine Anhörung zum Gesetzentwurf im federführenden Ausschuss bzw. in einer
gemeinsamen Ausschusssitzung stattfinden könnte. Ende März oder auch erst Ende April würde dann die 2./3. Lesung zum Entwurf erfolgen. Der Bundesrat könnte dann Anfang Juni zustimmen, so dass vor der Sommerpause bzw.
zeitig vor der Bundestagswahl das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt abgedruckt werden könnte, um planmäßig
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zum 1. Januar 2018 Wirkung zu entfalten. Aber bis dahin ist es noch ein langer Weg, und erfahrungsgemäß kommt
es im Gesetzgebungsprozess immer noch zu (z.T. weitreichenden) Änderungen. Es bleibt also spannend und für die
kommenden Ausgaben des bAV-Updates haben wir für dieses Thema schon mal Platz reserviert. // St
Zwei Berichte und ein Gutachten zum Jahresende
Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich einen Rentenversicherungsbericht, in dem die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft dargestellt wird. Der Rentenversicherungsbericht wird aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 154 SGB VI) erstellt. Der Rentenversicherungsbericht 2016
wurde Ende November veröffentlicht. Er beinhaltet insbesondere folgende Aspekte:
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Eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf
Kalenderjahren. Die Übersicht wird auf Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung erstellt. Diese Berechnungen bilden den Schwerpunkt des Berichts.
Modellrechnungen zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage und des Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren. Bei diesen Modellrechnungen handelt es sich um modellhafte
Vorausberechnungen, nicht aber um Prognosen der zukünftigen finanziellen Entwicklung.
Eine Darstellung der Entwicklung der Renten in den neuen Ländern. Über die Entwicklung der Renten in den
neuen Ländern wird so lange gesondert berichtet, bis sich die Lohn- und Gehaltssituation in den neuen Ländern an die Lohn- und Gehaltssituation in den alten Ländern angeglichen hat.
Der Rentenversicherungsbericht wird einmal je Wahlperiode um den Alterssicherungsbericht ergänzt, so auch in
diesem Jahr durch den Alterssicherungsbericht 2016. Der Alterssicherungsbericht gibt einen Überblick über die Finanzierung und die Leistungen der ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme und über die
Einkommenssituation der Personen, die Leistungen aus diesen Systemen beziehen. Er stellt zudem die Verbreitung
der betrieblichen und privaten Altersvorsorge sowie die Entwicklung des Gesamtversorgungsniveaus typischer Rentner dar.
In der Kurzfassung des 260seitigen Berichts finden sich u.a. folgende Aussagen zur zusätzlichen Altersversorgung
insgesamt (S. 20-21): „Grundsätzlich ist die nach vierzehn Jahren der staatlichen Förderung erreichte Verbreitung mit 20,4 Mio. aktiven BAV-Anwartschaften und 15,6 Mio. Riester-Verträgen - erfreulich. Bezogen auf die Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter von 25 bis unter 65 Jahren haben mehr als 70 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Zusatzrente aus der betrieblichen Altersversorgung oder
aus einer Riester-Rente. Dies ist das Ergebnis einer groß angelegten Personenbefragung, die für diesen Alterssicherungsbericht durchgeführt wurde. Insgesamt gaben hierbei Frauen etwas häufiger als Männer an, eine zusätzliche
Altersvorsorge zu betreiben, insbesondere die Beteiligung an der Riester-Rente ist bei Frauen höher, die in der BAV
jedoch etwas geringer. (…) Die heutige Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge zeigt, dass deutliche Fortschritte
beim Auf- und Ausbau erzielt werden konnten. Allerdings sorgen insbesondere Bezieher geringer Einkommen noch
zu wenig zusätzlich für das Alter vor. Knapp 47 Prozent der Geringverdiener, das sind rd. 1,9 Mio. der 4,2 Mio. erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Bruttolohn von weniger als 1.500 Euro pro Monat, haben weder eine betriebliche Altersversorgung noch einen Riester-Vertrag. Gut zwei Drittel davon sind Frauen (rd. 1,4
Mio.), obwohl die Verbreitung der zusätzlichen Vorsorge unter gering verdienenden Frauen höher ist als bei Männern (rd. 58 Prozent gegenüber rd. 33 Prozent). Insgesamt steigt die Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge mit
dem Einkommen an. Dies ist auf die betriebliche Altersversorgung zurückzuführen. Wird nur die private staatlich
geförderte Altersvorsorge betrachtet, zeigt sich, dass Geringverdiener sogar etwas häufiger einen Riester-Vertrag
besitzen als Besserverdiener.“ Weiter hinten werden hierzu detaillierte Aussagen und Analysen gemacht.
Ebenfalls Ende November wurde vom Sozialbeirat das jährliche Gutachten vorgelegt. Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in seinem Gutachten zu dem jährlichen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung
zu nehmen. Das Gutachten des Sozialbeirats ist gemeinsam mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften bis Ende November jeden Jahres zuzuleiten. In diesem Gutachten wird nicht nur Stellung zum
Rentenversicherungsbericht, sondern auch zu aktuellen Entwicklungen in der Alterssicherung genommen, in diesem
Jahr also u.a. auch zum Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Seiten 27-32 des insgesamt 34seitigen Gutachtens. Darin kommen die Mitglieder u.a. zu folgenden Bewertungen:
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„Der Sozialbeirat begrüßt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits 2013 begonnen hat zu
prüfen, wie der Auftrag im Koalitionsvertrag, die betriebliche Altersvorsorge – insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben – zu stärken, umgesetzt werden kann.“ (S. 27)
„Viele der im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen stärken die betriebliche Altersvorsorge durch
den Abbau von Hemmnissen, die dem weiteren Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung bisher im Wege
stehen. Das gilt insbesondere für die Vereinfachung der steuer- und sozialrechtlichen Förder- und Rahmenbedingungen und die Beseitigung der Doppelverbeitragung der Ansparbeträge und Renten bei der RiesterRente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.“ (S. 28 f.)
„Bedauerlich ist, dass der Ausschluss von Doppelverbeitragungen lediglich auf die betriebliche Riester-Rente
beschränkt werden soll und nicht zum Beispiel auch auf den Fall privat fortgesetzter Pensionskasseneinzahlungen. Es ist zwar positiv, die Riester-Rente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken, indem
sie – wie die private Riester-Rente – nicht mehr in der Auszahlungsphase verbeitragt wird. Um die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge zu erhöhen, wäre aber ein grundsätzlicher Ausschluss von Doppelverbeitragungen erforderlich.“ (S. 29)
Breiten Raum (S. 30-31) nimmt die Behandlung des Sozialpartnermodells ein. Hier setzt sich das Gutachten relativ
intensiv mit den Argumenten für und gegen das Modell auseinander, sieht darin aber vor allem die Chance auf die
Verbreitung der bAV. // St
Rentenpaket 2.0 – Pläne der Bundesregierung zum Thema Alterssicherung
Anfang November hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Kleine Anfrage zum Thema Alterssicherung an
die Bundesregierung gerichtet und in der Vorbemerkung ihren Standpunkt folgendermaßen zusammengefasst: „Ein
gemeinsamer Kompass der Großen Koalition ist nach Auffassung der Fragesteller kaum erkennbar, obwohl doch
gerade in der Alterssicherungspolitik Nachhaltigkeit, Vertrauen und Verlässlichkeit so wichtig sind.“
Am 28. November wurde die Antwort der Bundesregierung veröffentlicht. Neben Informationen und Stellungnahmen zur Riester-Rente, zur Grundsicherung, zur Erwerbsminderungs-, Lebensleistungs- und Mütterrente sowie zur
Bürgerversicherung enthält die Antwort eine Reihe von Aussagen zur geplanten Reform der betrieblichen Altersversorgung.
So verweist die Bundesregierung bei der Frage nach Neuregelungen zur Vereinfachung von Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen zunächst auf das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie aus dem Jahr 2014 und führt
dann aus: „Da der Umfang der Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifverträge in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, wurde mit der Novellierung die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erleichtert. Eine
wesentliche Änderung war dabei die Streichung des sogenannten 50-Prozent-Quorums zugunsten eines qualifizierten öffentlichen Interesses. Ferner wurde eine Sonderregelung eingeführt gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien betreffend. Auch diese Regelung hat zum Ziel, Tarifverträge, die bestimmte, in § 5 Absatz 1a TVG aufgeführte Gegenstände regeln, leichter für allgemeinverbindlich erklären zu können. Zu diesen Gegenständen gehört
unter anderem die Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht
der Bundesregierung keine weiteren Maßnahmen zur Flankierung der Reform der betrieblichen Altersversorgung
erforderlich.“
Die Mehrausgaben des Bundes aufgrund der Einführung eines Freibetrags auf Einkünfte aus zusätzlicher Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziffert die Bundesregierung auf – geschätzt – 40
Mio. Euro im Jahr der Einführung. Eine weitere Frage betraf die finanziellen Auswirkungen, wenn Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Zukunft einen steuerfinanzierten Zuschuss in
Höhe von 30 Prozent erhalten, insofern sie selbst für Geringverdienerinnen und Geringverdiener einen Beitrag von
240 bis 480 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten einzahlen (sog. BAV-Förderbetrag). Hier werden die erwarteten steuerlichen Mindereinnahmen für das Jahr 2018 mit -130 Mio. Euro angegeben, für 2019 mit
-180 Mio. Euro, für 2020 mit -200 Mio. Euro und für 2012 ebenfalls mit -200 Mio. Euro. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium der Finanzen dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bis zum
31.12.2023 über den Erfolg des BAV-Förderbetrages als spezifische Förderung für Geringverdiener berichten soll.
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In Beantwortung einer Frage zur „Zielrente“ führt die Bundesregierung aus: „Nach dem Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll den Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tarifvertraglicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Die Leistungen wären in diesem Fall von der Vermögens- und Ertragslage
der durchführenden Einrichtung abhängig; Mindest- beziehungsweise Garantieleistungen sind nicht vorgesehen. Die
neue Betriebsrente wird durch spezifische Regelungen im Versicherungsaufsichtsrecht flankiert. Die Sozialpartner
sind an der Durchführung und Steuerung der betrieblichen Altersversorgung beteiligt; dies betrifft auch Prognosen
zu den Leistungen. Die durchführende Einrichtung ermittelt zu Beginn der Auszahlungsphase auf Grundlage des zu
diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapitals die Rentenzahlung. Sie hat die Annahmen und Methoden zur Festlegung der
anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu übermitteln.“ // Dr
Weißbuch Arbeiten 4.0
Das BMAS hat im April 2015 mit der Vorlage eines Grünbuchs den Dialogprozess Arbeiten 4.0 begonnen. Darin stellte das Ministerium 30 Leitfragen zur Gestaltung der Arbeitswelt der Zukunft. Arbeiten 4.0 steht dabei als Synonym
für neue Gestaltungschancen in der Arbeitswelt mit Blick auf die Digitalisierung, den demografischen Wandel und
gesellschaftliche Veränderungen. Die übergeordnete Frage lautet: Wie können wir technische Innovationen auch für
sozialen Fortschritt nutzen und „Gute Arbeit“ im digitalen und gesellschaftlichen Wandel erhalten oder sogar stärken?
Das BMAS hat während des Dialogprozesses Verbände, Gewerkschaften und Unternehmen um Stellungnahmen
gebeten, zahlreiche Fachworkshops, Konferenzen und Themenveranstaltungen durchgeführt, mehr als 20 wissenschaftliche Studien in Auftrag gegeben und im direkten Dialog vor Ort mit Bürgerinnen und Bürgern – zum Beispiel
im Rahmen des Kino-Festivals „Futurale“ – Meinungsbilder eingeholt.
Insgesamt
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waren mehr als 200 Expertinnen und Experten involviert,
besuchten deutschlandweit 12.000 Bürgerinnen und Bürger Veranstaltungen im Rahmen des Dialogprozesses,
wurde das Grünbuch in einer Auflage von rund 30.000 Exemplaren bestellt und mehr als 11.000 mal online
abgerufen,
beteiligten sich über 15.000 Menschen an einer Online-Befragung zur Studie Wertewelten Arbeiten 4.0,
wurden mehr als 50 Stellungnahmen von Verbänden, Organisationen und Unternehmen zum Grünbuch Arbeiten 4.0 vom BMAS ausgewertet.
Der Diskussionsentwurf für das Weißbuch Arbeiten 4.0 ist Ergebnis dieses Prozesses. Er analysiert die großen Trends
und Gestaltungsbedarfe der Arbeitswelt 4.0 und identifiziert konkrete Lösungsansätze für Unternehmen, Beschäftigte, Sozialpartner, Verbände, Kammern, die Politik in Bund und Ländern sowie weitere Akteure. Das neue Leitbild
„Gute Arbeit im digitalen Wandel“ setzt an den Stärken des deutschen Wirtschafts- und Sozialmodells an und zielt
auf eine sozial austarierte neue Arbeitswelt, die Sicherheit und Flexibilität bietet. Konkret beschreibt das Weißbuch
Lösungsansätze in acht Gestaltungsbereichen:
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Beschäftigungsfähigkeit: Von der Arbeitslosen- zur Arbeitsversicherung
Arbeitszeit: Flexibel, aber selbstbestimmt
Dienstleistungen: Gute Arbeitsbedingungen stärken
Gesunde Arbeit: Ansätze für den Arbeitsschutz 4.0
Beschäftigtendatenschutz: Hohe Standards sichern
Mitbestimmung und Teilhabe: Den Wandel partnerschaftlich gestalten
Selbstständigkeit: Freiheit fördern und absichern
Sozialstaat: Perspektiven für die Zukunft und europäischer Dialog
Am Ende der Zusammenfassung (S. 13) wird ausgeführt: „Evolution statt Revolution, das gilt nicht nur für die Gestaltung der digitalen Transformation der Arbeitswelt, sondern auch für Verteilungsfragen. Wir brauchen über den Dia6
log Arbeiten 4.0 hinaus eine gesellschaftliche Verständigung zur Weiterentwicklung des Sozialstaats und seiner Sicherungssysteme.“ Im Kapitel acht werden dazu ausführliche Überlegungen angestellt. // St
aba-Stellungnahme zur Konsultation „Säule der sozialen Rechte“
Die aba hat ihre Stellungnahme zur Konsultation „Säule der sozialen Rechte“ bei der Europäischen Kommission eingereicht.
Die Säule der sozialen Rechte soll die wesentlichen Grundsätze im Bereich Beschäftigungs- und Sozialpolitik enthalten. Die Säule sozialer Rechte soll zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion beitragen (eine
der zehn Prioritäten der Europäischen Kommission). Der Fokus liegt auf den Ländern des Euro-Raumes, andere Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch anschließen. Die Kommission schreibt dazu: „Sobald die europäische Säule
sozialer Rechte steht, soll sie zum Bezugsrahmen für die Bewertung der Leistung der teilnehmenden Staaten im
Beschäftigungs- und Sozialbereich werden, um die Reformprozesse auf nationaler Ebene voranzutreiben und ganz
konkret als Kompass für den erneuerten Konvergenzprozess innerhalb des Euro-Raums zu dienen.“
Die aba hebt in ihrer Stellungnahme eine angemessene Versorgung im Alter und bei Invalidität als eine Priorität
hervor. Die bAV kann und soll hierbei eine wichtige Rolle spielen. Die aba sieht mit Blick auf die Alterssicherung demografische Trends, einen veränderten Bedarf an Kenntnissen und Fertigkeiten in der Arbeitswelt sowie die Niedrigzinsphase als Trends mit einer großen umgestaltenden Wirkung für die Zukunft der Arbeit und der Sozialen Sicherung. Die aba begrüßt, dass die Europäische Kommission den Sozialen Besitzstand – d.h. alle existierenden Verträge,
Regulierungen und Richtlinien – diesen Herausforderungen gegenüberstellt.
Für eine zukunftsfeste Alterssicherung ist eine gute bAV unerlässlich – die europäischen Institutionen sollten ihre
Vorteile anerkennen und sie fördern. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Besitzstandes sollten jedoch sorgfältig abgewogen werden; die Mitgliedstaaten sollten genügend Spielraum haben, die Regelungen bei der nationalen
Umsetzung den jeweiligen Besonderheiten und finanziellen Möglichkeiten anzupassen.
Die Konsultation läuft noch bis zum 31. Dezember 2016, im Januar 2017 soll über den Bericht des EMPL-Ausschusses
im Europäischen Parlament abgestimmt werden. Es wird erwartet, dass die EU-Kommission im März 2017 eine konsolidierte Fassung der Säule der sozialen Rechte veröffentlicht. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich den Charakter eines Weißbuches haben. // VM
Recht
Neues vom Bundesarbeitsgericht
Am 13.Dezember 2016 wurden vor dem BAG mehrere Verfahren verhandelt, bei denen es u.a. um die Frage der
Rückwirkung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n.F. ging. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht; es
wurde jedoch bekannt, dass der Dritte Senat des BAG dazu tendiert, die Rückwirkung der genannten Vorschrift zu
verneinen, da sich den Gesetzesmaterialien nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse. Im nächsten bAV-Update werden wir darüber informieren, ob die Entscheidungsgründe diese Frage eindeutig beantworten oder nach wie vor offen lassen. // Dr
Überarbeitete Aktionärsrechte-Richtlinie: künftige Engagementpolitik institutioneller Anleger
Am 9. Dezember 2016 haben Rat, Europäisches Parlament und EU-Kommission eine politische Einigung zur überarbeiteten Aktionärsrechte-RL erzielt (RL-Text auf Englisch). Der Rat bzw. der EU-Ausschuss der Ständigen Vertreter
(AStV) hat am 16. Dezember 2016 die politische Einigung formal angenommen. Damit stehen jetzt die künftigen
Anforderungen in Art. 3f (engagement policy) und 3g (investment strategy) u.a. an die EbAV fest. Nach der finalen
Verabschiedung im Rat und EP im kommenden Jahr erfolgt dann die Veröffentlichung der überarbeiteten RL im EUAmtsblatt. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. // SD
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Steuer
Neues BMF-Schreiben: Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen
Am 9. Dezember 2016 hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, in dem es zu dem bei Versorgungszusagen maßgebenden Pensionsalter Stellung nimmt. Es bezieht sich dabei auf die Urteile des BAG vom 15.5.2012 - 3 AZR 11/10
und vom 13.1.2015 - 3 AZR 897/12 (vgl. auch BetrAV 7/2012 S. 524 und BetrAV 4/2015 S. 376) sowie des BFH vom
11.9.2013 - I R 28/13 (vgl. auch BetrAV 5/2014 S. 489). // Dr
Entwurf des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen des Common Reporting Standards
Der Entwurf für ein BMF-Anwendungsschreiben zum Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS - Common Reporting Standard) stand bei den Verbänden bis zum 9. Dezember 2016 zur Konsultation. Vor allem zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hatte sich u.a. Deutschland am 29. Oktober 2014 zur Umsetzung eines solchen Austausches von Informationen verpflichtet. Das Anwendungsschreiben dient dem praktischen
Umgang mit dem Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und dem FATCAAbkommen. Es wird vollumfänglich das Anwendungsschreiben zum FATCA-Abkommen vom 3. November 2015 ersetzen.
Dieser Standard verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung von Informationen über Finanzvermögen, welches für
Steuerpflichtige aus am Informationsaustausch teilnehmenden Ländern und Gebieten verwaltet wird, an die deutsche Steuerverwaltung. Von dieser Verpflichtung ist die bAV ausgenommen. Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht
Klarstellungen auch zu folgenden Punkten vor: keine Meldepflicht auch für „privat“ fortgeführte bAV, keine Mitteilungspflicht für Träger der bAV bei Rückdeckungsversicherungen und keine Dokumentation der Prüfung für jedes
einzelne Konto.
Entlastend für EbAV könnte folgende Ergänzung bei den Sorgfaltspflichten unter Punkt 1.3 (Auswertung öffentlich
verfügbarer Informationen) sein:
„Gegebenenfalls kann ein Finanzinstitut die CRS-Konformität eines kontoinnehabenden Rechtsträgers anhand öffentlich verfügbarer Informationen feststellen. Öffentlich verfügbare Informationen sind beispielsweise die Informationen, die durch eine autorisierte Behörde veröffentlicht wurden. So kann beispielsweise im Hinblick auf Pensionskassen und Pensionsfonds auf die Unternehmensdatenbank der BaFin (Kategorie Pensionskassen (VA) und Pensionsfonds (VA)) zurückgegriffen werden“. // SD
Aufsicht
Aufsichtsrechtergänzungsgesetz mit weiteren VAG-Änderungen
Am 31 Oktober 2016 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seinen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur
Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von
Wohnimmobilien zu Stärkung der Finanzstabilität“ (Aufsichtsrechtergänzungsgesetz – FinErg Wohn) veröffentlicht
und den Verbänden zur Konsultation gegeben. Das Ziel des Gesetzes ist, künftig „präventiv einer möglichen vom
Wohnimmobilienmarkt ausgehenden Gefahr für die Finanzstabilität entgegenwirken zu können“. Der Entwurf sieht
in Art. 3 auf S. 9 ff. auch eine Reihe von VAG-Änderungen vor.
Aus Sicht der aba sind die EbAV bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten keine Marktplayer, sie begründen in
diesem Segment keine systemischen Risiken und von ihnen geht keine Gefahr für die Finanzstabilität aus. Es bedarf
daher für sie auch keiner makroprudenziellen Instrumente, um mögliche „künftig vom Wohnimmobilienmarkt ausgehende systemische Risiken bei Bedarf bei allen gewerblichen Darlehensgebern gezielt einzugrenzen oder zurückzuführen“. Vor diesem Hintergrund sind die vorgesehenen Maßnahmen und weiteren Berichtspflichten im Hinblick
auf EbAV nicht sachgerecht. In ihrer Stellungnahme hat sich die aba daher dafür ausgesprochen, EbAV aus dem An8
wendungsbereich der Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe
zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien auszunehmen.
Am 21. Dezember 2016 hat jetzt das Bundeskabinett den Entwurf für das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
beschlossen. // SD
Sicherungsvermögen-Rundschreiben der BaFin für Solvency-I Unternehmen (S-I RS) veröffentlicht
Um die unterschiedlichen Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens zu berücksichtigen, hat die BaFin jetzt ein
Sicherungsvermögen-Rundschreiben für Solvency-I Unternehmen (S-I RS) und ein SicherungsvermögenRundschreiben für Solvency-II Unternehmen (S-II RS Entwurf) gefertigt.
Das S-I RS 7/2016 (VA) wurde am 1. Dezember 2016 auf der BaFin-Internetseite veröffentlicht. Es richtet sich an alle
Unternehmen, die unter die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen fallen, sowie an deutsche Pensionskassen und -fonds. Es tritt am 1.1.2018 in Kraft und ersetzt dann das Rundschreiben 12/2005 (VA). Die Adressaten
des Rundschreibens sollen die überarbeiteten Verzeichnisvordrucke ab dem 1.1.2018 nutzen. Bis zum 31.3.2018 ist
der BaFin ein Ausdruck des Vermögensverzeichnisses für das Geschäftsjahr 2017 nach den bisherigen Verzeichnisvordrucken des Rundschreibens 12/2005 (VA) einzureichen.
Der S-II RS Entwurf steht seit dem 7. Dezember 2016 zur öffentlichen Konsultation (BaFin- Konsultation 14/2016).
Die Stellungnahmefrist ist der 4. Januar 2017. // SD
Kapitalanlagerundschreiben und Rundschreiben Derivative Finanzprodukte und strukturierte Produkte
Die Anlageverordnung (AnlV) vom 3. März 2015 brachte erhebliche Änderungen. Die BaFin hat in den letzten Monaten das Kapitalanlagerundschreiben überarbeitet und den Entwurf des Kapitalanlage-Rundschreibens zur Konsultation gestellt (BaFin-Konsultation 16/2016). Das überarbeitete Kapitalanlagerundschreiben soll die inhaltlichen Neuregelungen berücksichtigen und ggf. konkretisieren. Integriert in das künftige Kapitalanlage-Rundschreiben wurden die
noch relevanten Inhalte aus dem Rundschreiben über Anlagen in Asset-Backed-Securities (ABS) und Credit-LinkedNotes (CLN) 1/2002 sowie über Anlagen in Hedgefonds 7/2004 (VA). Und erstmals wurden gesonderte Hinweise zur
Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionsfonds eingefügt. Die Stellungnahmefrist ist der 31. Januar 2017.
Die Rundschreiben zu Geschäften mit strukturierten Produkten R 3/99 und derivativen Finanzinstrumenten R 3/2000
sollen zu einem Rundschreiben Derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte zusammengefasst werden.
// SD
EbAV-II-RL: jetzt verabschiedet von EP und Rat
Die politische Einigung zur Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung) bzw. zur EbAV-II-RL wurde bereits im Juni 2016 erzielt. Die formale Verabschiedung der EbAV-II-RL ist jetzt erfolgt: Nach der Annahme der RL in erster Lesung durch das EP (angenommener Text
der EbAV-II-RL) am 24. November 2016 hat auch der Rat am 8. Dezember 2016 die RL angenommen (Pressemeldung
des Rates). Die EP-Plenardiskussion und das Abstimmungsergebnis zeigten, dass die EbAV-II-RL mit einem breiten
Konsens (u.a. Renten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten und Mindestharmonisierungsansatz der EbAV-II-RL)
verabschiedet worden ist.
Jetzt fehlt nur noch die Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Richtlinie tritt dann am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art. 66 EbAV-II-RL). Die Mitgliedstaaten haben für die nationale
Umsetzung der RL dann 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie (Art. 64 EbAV-II-RL). // SD/VM
9
EIOPA-Stresstest 2017 für EbAV
Der nächste Stresstest der Europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA für EbAV startet voraussichtlich im Mai 2017. Der
Stresstest 2017 wird kein separates Langlebigkeitsszenario enthalten. Er wird sich vor allem auf die Auswirkungen
des Niedrigzinsumfelds und die Auswirkungen auf das Verhalten der Trägerunternehmen konzentrieren.
EIOPA hat am 15. Dezember 2016 den Abschlussbericht zum europaweiten Stresstest 2016 für Versicherungsunternehmen veröffentlicht. An diesem Stresstest hatten 236 Unternehmen aus 30 Ländern teilgenommen. Basierend auf
den Ergebnissen gab EIOPA den nationalen Aufsichtsbehörden eine Reihe von Empfehlungen, dabei waren u.a. folgende zu Garantien:


„To review the clauses of the guarantees, their typologies, and the optionalities they carry to assess if the
valuation of the technical provisions can be considered proportionate and prudent;
To request a reduction in the maximum guarantees or in unsustainable profit participations offered;“.
// SD
Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden – EP-Initiativbericht und bAV
Die EU-Kommission hatte am 10. Dezember 2015 das Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: bessere Produkte, mehr Auswahl und neue Aussichten für Verbraucher und Unternehmen [COM(2015) 630 final] vorgelegt und eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Diskutiert werden sollten die nächsten Schritte hin zu einem
stärker integrierten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungsprodukte. Das EP hat dazu in diesem Jahr einen Initiativbericht erarbeitet, federführend war der EP-Ausschuss Wirtschaft und Währung (ECON), der auch bei der EbAV-II-RL
federführend war. Der Initiativbericht wurde jetzt am 22. November 2016 im EP-Plenum angenommen (deutsche
und englische Fassung).
Obwohl es im Grünbuch klar um Finanzdienstleistungen für Privatkunden geht, weist der verabschiedete Bericht –
als Folge zweier Änderungsanträge von Sven Giegold – auf der ersten Seite auf die EIOPA-Empfehlung zum Gemeinsamen Rahmen hin und enthält im Punkt 45 folgende Forderung im Hinblick auf EbAV:
„fordert die Kommission auf, den Vorschlag der EIOPA für einen gemeinsamen Rahmen für die Risikobeurteilung und Transparenz für EbAV weiterzuverfolgen, um ein solides Zwei-Säulen-System in der Union und die
Vergleichbarkeit der Systeme zu fördern und zu einem besseren Verständnis der Vorteile und Risiken für Verbraucher durch Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Verbraucher selbst beizutragen;“.
Für EbAV ergeben sich daraus keine unmittelbaren Konsequenzen. Es wird erwartet, dass die EU-Kommission im
Nachgang des Grünbuchs und dessen Diskussion im Jahr 2017 einen Aktionsplan mit den geplanten Maßnahmen
vorlegen wird. // SD
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken ESRB
Der Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB) hatte am 19. Juli 2016 das Strategiepapier
zur Macroprudential policy beyond banking: an ESRB strategy paper und im November 2016 den Bericht zu
„Macroprudential Policy Issues Arising from Low Interest Rates and Structural Changes in the EU Financial System“
veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass der ESRB für die EU-Regulierung der EbAV zunehmend von Bedeutung
sein wird.
Mit PensionsEurope hat sich daher die aba auch an der Konsultation der EU-Kommission zum „Review of the EU
Macro-Prudential Policy Framework“ (Frist: 24. Oktober 2016) beteiligt, in der es u.a. um die künftigen Aufgaben des
ESRB ging (PE-Stellungnahme).// SD
10
EIOPA-Bericht zur Finanzstabilität
Die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA hat am 8. Dezember 2016 den Financial Stability Report 2016 veröffentlicht. Kapitel 4 bezieht sich auf den europäischen Pensionsfondssektor. Die anhaltende Niedrigzinsphase übt weiter
Druck auf DB-Alterssicherungssysteme aus. Während das Vermögen der EbAV im Jahr 2015 stieg, blieb die AssetAllokation gegenüber dem Vorjahr weitgehend unverändert. EIOPA erklärt dies wie folgt: „This development reflects
the fact that pension schemes hold assets with a long-term view and are less prone to shifts in investment strategy
due to short-term market changes.“ Vergleicht man die Portfolio-Zusammensetzung allerdings mit jener vor neun
Jahren, zeigen sich ein deutlicher Rückgang bei Aktien (von 46% auf 28%) und ein Anstieg bei Anleihen (von 32% auf
47%). Eine mögliche Erklärung wird in der Risikoverminderung bei britischen Pensionsfonds (De-Risking) gesehen.
Die Anzahl aktiver Begünstigter stieg 2015 um 7% (größtenteils infolge der stufenweisen Einführung der automatischen Einbeziehungs-Regelungen in UK), während die Anzahl der Versorgungseinrichtungen um 3% gegenüber dem
Vorjahr zurückging. Konsolidierungstendenzen zeichneten sich im europäischen Pensionsfondssektor ab. // SD
EIOPA-Bericht zur Kommunikation mit Begünstigten
Am 31. August 2016 hat EIOPA basierend auf der im Frühjahr durchgeführten Konsultation den Report on Good
Practices on Communication Tools and Channels for communicating to occupational pension scheme members veröffentlicht. Der Bericht hat sich im Gegensatz zum Konsultationsdokument vom Dezember 2015 nur geringfügig
verändert, u.a. wurde eine Übersicht über die wichtigsten / meistgenannten Punkte in den Antworten zur Konsultation dem Text vorangestellt.
Die Good Practices sind weiterhin eine „inspriation to all relevant parties“, d.h. richten sich auch an Arbeitgeber. Die
aba hatte in ihrer Stellungnahme gefordert, die Good Practices nur auf EbAV und Versicherer zu beziehen. In ihrer
Antwort dazu betont EIOPA den freiwilligen Charakter der Good Practices – daher sei eine Beschränkung des Adressatenkreises nicht notwendig. Im überarbeiteten Bericht werden darüber hinaus die Bedeutung des Datenschutzes
sowie die besondere Situation von bAV-Systemen mehrerer Arbeitgeber („multi-employer schemes“) betont. Ebenfalls ergänzt wurden Hinweise auf die Belange von Begünstigten, die zu den schutzbedürftigen und schwer erreichbaren Bevölkerungsgruppen zählen (vulnerable and hard to reach beneficiaries, siehe Definitionen auf Seite 12 des
Berichts sowie eine allgemeine Übersicht der Kommission). // VM
EIOPA-Arbeit am „Pan-European occupational DC framework“
Während PEPP für die private Altersvorsorge entwickelt wird, will EIOPA davon auch für die bAV lernen. Gabriel
Bernardino, EIOPA-Vorsitzender, sagte in seiner Rede „Exploring new horizons for the benefit of the citizens in the
European Union“ auf der EIOPA Konferenz am 18. Oktober 2016 in Frankfurt (Tagesordnung; Artikel Leiter-bAV)
dazu:
„Looking forward, a further important step would be the design of a simple and transparent 2nd regime for Defined
Contribution Occupational Pensions Schemes.
This framework should be capable to take full advantage of the potential of the European Union internal market, by
providing a cross-border platform which European companies could use to manage the retirement plans of their
employees, reduce costs, support long-term funding of the European Union economy and ultimately deliver better
pension outcomes.
EIOPA will develop first ideas on the components of this framework and on the design of potential scheme solutions
that, while allowing the control of costs by sponsors, would mitigate for the members the increased risks coming
from the move towards pure Defined Contribution plans.“
EIOPA hat inzwischen die Arbeit am Paneuropäischen Rahmen für reine Beitragszusagen aufgenommen. Der EIOPAVorschlag dazu soll voraussichtlich Ende 2017/Anfang 2018 zur öffentlichen Konsultation gestellt werden (siehe auch
S. 9 und 36 des EIOPA Single Programming Document 2017-2019 (AWP 2017) vom Oktober 2016). // SD/VM
11
EU-Altersvorsorgeprodukt (PEPP): aba antwortet auf Konsultation der Kommission
Die aba hat Ende Oktober 2016 ihre Stellungnahme zur Konsultation der EU Kommission zum PEPP (Pan-European
Personal Pension Product) abgegeben, die sie nach jahrelanger Arbeit von EIOPA zu diesem Thema durchgeführt hat
(siehe dazu aba-Europa-Website). In ihren Antworten auf die Fragen der Kommission sowie in den Allgemeinen
Kommentaren spricht sich die aba weiterhin gegen die Einführung eines PEPP aus und betont folgende Punkte:





In einer alternden Gesellschaft sollte eine nachhaltige Rentenpolitik vor allem auf den Ausbau der kollektiven
betrieblichen Altersversorgung setzen – statt auf individuelle Altersvorsorgeprodukte.
Die betriebliche Altersversorgung hat eine Reihe von Vorteilen: sie kann kollektiv organisiert werden, sie
bietet oft ein gutes Preis-Leistungsverhältnis und unterliegt dem Arbeits- und Sozialrecht.
Die aba spricht sich daher sowohl gegen eine EU-weite Harmonisierung der Produktregulierung von privaten
Altersvorsorgeprodukten und Governance-Anforderungen für deren Anbieter als auch gegen die Einführung
eines sog. Zweiten Regimes in Form eines „Pan-European Personal Pension Products“ (PEPP) aus.
Es sollte vermieden werden, dass die Einführung eines PEPP bestehende funktionierende Systeme in den
Mitgliedstaaten untergräbt.
Renten liegen klar im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten. Wir begrüßen, dass die EbAV-II-Richtlinie dies
anerkennt und Mindeststandards setzt statt auf Vollharmonisierung abzuzielen.
Unser europäischer Verband PensionsEurope hat ebenfalls eine Stellungnahme eingereicht.
Kurz vor Ende der Frist für die Stellungnahme fand am 24. Oktober 2016 in Brüssel eine Anhörung der Europäischen
Kommission zum PEPP statt („Public Hearing on Personal Pensions: Towards a pan-European pension product“). Es
war möglich, die Veranstaltung im Internet zu verfolgen, das Video steht weiter im Netz.
Ebenfalls im Zusammenhang mit dem PEPP zu sehen ist vermutlich die von der Generaldirektion Finanzstabilität,
Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der EU-Kommission (GD FISMA) in Auftrag gegebene Studie „on the
performance and adequacy of pension decumulation practices in four EU countries“. Neben UK, den Niederlanden
und Polen ist Deutschland eines der vier untersuchten Länder. Trotz des weit gefassten Titels bezieht sich die Studie
für Deutschland fast ausschließlich auf die dritte Säule. // VM
Leitlinien des Ausschusses der drei EU-Aufsichtsbehörden zur Rating-Agenturverordnung
Am 20. Dezember 2016 hat der „Joint Committee of the three European Supervisory Authorities“ die seit langem
erwarteten Leitlinien zur CRA III („Final Report Good Supervisory Practices for Reducing Mechanistic Reliance on
Credit Ratings“) auf seiner Homepage veröffentlicht (Link).
Im kommenden Jahr wird geklärt werden, zu welchen Änderungen diese Leitlinien zur Konkretisierung der CRA-IIIAnforderungen III für die EbAV führen werden. // SD
Neue OECD-Prinzipien zur Regulierung kapitalgedeckter Altersvorsorge
Das Ziel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) ist es, eine Politik zu befördern, die das Leben der Menschen weltweit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht verbessert. Dies geschieht über Datenerhebungen und –analysen, Expertendiskussionen und resultierende Politikempfehlungen und Leitlinien. Im Herbst 2016 wurden die überarbeiteten Core Principles of Private Pension Regulation veröffentlicht.
Die Core Principles sind Leitlinien für die Regulierung von zusätzlicher Altersversorgung und richten sich an Regierungen, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden. Bisher beschränkten sie sich auf betriebliche Altersversorgung.
Gleichgeblieben ist das Wahlrecht für EU-Länder, die Prinzipien nur auf EbAV anzuwenden. Aus Sicht der OECD war
dies aber nicht mehr zeitgemäß. Da in vielen OECD-Ländern die dritte Säule an Bedeutung gewinnt, wurden die Principles im November 2016 auf die dritte Säule ausgeweitet. Die Länder, die die Prinzipien anwenden, können diese
aber auch auf die bAV beschränken. Das Dokument besteht jetzt aus drei Teilen: Core Principles 1 bis 6 decken gene12
relle Prinzipien ab, wie Bedingungen für effektive Regulierung, die Einrichtung von Altersvorsorgeplänen, Governance, Investment- und Risikomanagement sowie das Design von Altersvorsorgeplänen und Aufsicht. Ein zweiter Teil
(Principles 7 und 8) bezieht sich ausschließlich auf die betriebliche Altersversorgung. Hier geht es um Themen wie
die Berechnung von Verpflichtungen und ihre Bedeckung sowie die mögliche Abwicklung von Altersvorsorgeplänen.
Der dritte Teil (Principles 9 und 10) behandelt ähnliche Themen, allerdings mit Blick auf die dritte Säule.
Die deutsche Delegation hatte sich gegen die Ausweitung der Prinzipien auf die private Altersvorsorge ausgesprochen, da die zweite und dritte Säule grundverschieden sind. Die aba hatte sich dafür eingesetzt, eigene Prinzipien für
die dritte Säule zu erarbeiten. Da der Aufgabenbereich der OECD-Arbeitsgruppe, die sich mit den Prinzipien beschäftigt, sich aber sowohl auf die zweite als auch auf die dritte Säule bezieht und in einigen Ländern die Unterschiede
zwischen den beiden Säulen geringer werden, konnte sie sich mit dieser Position nicht durchsetzen. Mit der Erweiterung der Core Principles auf die dritte Säule gibt es jetzt sechs gemeinsame OECD-Prinzipien für die Regulierung von
betrieblicher und privater Altersversorgung. // VM
Aktuelle OECD-Veröffentlichungen
Das Buch Pensions Outlook wird alle zwei Jahre veröffentlicht und gibt einen Überblick über die wichtigsten Trends
im Rentenbereich mit einem Fokus auf kapitalgedeckte Systeme. In seiner Rede zur Veröffentlichung des Pensions
Outlook am 5. Dezember 2016 betonte Angel Gurría, der Generalsekretär der OECD, die wachsende Bedeutung
kapitalgedeckter Altersvorsorge sowie den Trend weg von DB- und hin zu DC-Systemen. Dies stellt den Einzelnen,
der in DB-Systemen kaum Entscheidungen treffen muss, vor zahlreiche Fragen. Die einzelnen Kapitel des PensionsOutlook beschäftigen sich deswegen mit Fragen zur Finanzberatung und zum Finanzwissen. Es geht außerdem
um die Lenkungswirkung des Steuersystems auf die kapitalgedeckte Altersvorsorge. Weitere Kapitel beschäftigen
sich mit der Verrentung von angespartem Kapital sowie mit der Versorgung im öffentlichen Dienst. Die Relevanz des
Pensions Outlook für die deutsche bAV hängt damit stark von den Schwerpunkten in den einzelnen Kapiteln ab.
Zeitgleich mit dem PensionsOutlook wurde das Buch Life Annuity Products and Their Guarantee veröffentlicht, das
die Arbeit des OECD-Projekts zu Leibrenten und ihren Garantien darstellt. Bereits Ende Oktober 2016 legte die OECD
Pensions Markets in Focus vor, das einen Überblick über die Kapitalanlagen in der kapitalgedeckten Altersversorgung sowie über Anlageklassen und –erträge gibt. // VM
BaFin-Statistik: Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds 2015
Die BaFin hat am 19. Dezember 2016 die „Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds 2015“ veröffentlicht. In dieser 240seitigen Veröffentlichung finden sich
auch viele Zahlen zur Entwicklung von Pensionskassen und Pensionsfonds. Die Veröffentlichung der BaFin-Zahlen
wurde bei der aba auch zum Anlass genommen, die aba-Statistik-Website zur bAV zu aktualisieren. // SD
Verschiedenes
aba-Infotag Versorgungsausgleich
Am 16. März 2017 findet in Mannheim der aba-Infotag Versorgungsausgleich statt. Die Teilnehmer erwarten spannende Vorträge aus dem Blickwinkel des BMJV, des Deutschen Familiengerichtstages, der Rechtsprechung und der
Praxis. Nicht zuletzt wird die Frage der Auswirkungen der Mobilitäts-Richtlinie und des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf den Versorgungsausgleich behandelt. Das ausführliche Tagungsprogramm nebst Anmeldeformular finden
Sie unter aba-Infotag Versorgungsausgleich 2017. // Dr
13
Zahlen zur betrieblichen Altersversorgung
Grenzbeträge / Obergrenzen im Jahr 2017 - Ein Überblick
EURO
Lohnsteuer-Pauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40b EStG)
Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer
bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu
(je Arbeitnehmer)
1.752
2.148
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung
pro Jahr (West)
pro Jahr (Ost)
4% der BBG pro Jahr (West)
4% der BBG pro Jahr (Ost)
76.200
68.400
3.048
2.736
pro Monat (West)
pro Monat (Ost)
4% der BBG pro Monat (West)
4% der BBG pro Monat (Ost)
6.350
5.700
254
228
West / Jahr
Ost / Jahr
West / Monat
Ost / Monat
1/160stel der Bezugsgröße West (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG)
35.700
31.920
2.975
2.660
223,13
Abfindungs-Höchstbetrag (§ 3 BetrAVG)
laufende Leistungen: 1 % der Bezugsgröße (West)
laufende Leistungen: 1 % der Bezugsgröße (Ost)
Kapitalleistung: 12/10 der Bezugsgröße (West)
Kapitalleistung: 12/10 der Bezugsgröße (Ost)
29,75
26,60
3.570
3.192
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)
Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung
(§ 7 Abs. 3 S. 1 BetrAVG)
West
Ost
West
Ost
(§ 7 Abs. 3 S. 2 BetrAVG)
8.925
7.980
1.071.000
957.600
Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG)
76.200
Zusätzlicher steuerfreier Betrag im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG
1.800
// Dr
Für Rückfragen stehen Ihnen gern zur Verfügung:
// St [email protected]
// Dr [email protected]
// VM [email protected]
// SD [email protected]
14
aba Veranstaltungen
Tagungen
Seminare
Weitere Termine unter: www.aba-online.de
16.03.17
Infotag Versorgungsausgleich
Dorint Kongresshotel,
Mannheim
25.04.17
Forum Steuerrecht
Dorint Kongresshotel,
Mannheim
26.04.17
Forum Arbeitsrecht
Dorint Kongresshotel,
Mannheim
10. und
11.05.17
21.09.17
26.09.17
79. aba-Jahrestagung
Maritim Hotel,
Berlin
Tagung der Fachvereinigung
Pensionskassen
Dorint Kongresshotel,
Mannheim
Tagung der Fachvereinigung
Mathematische Sachverständige
Maritim Hotel,
Stuttgart
Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung - Seminar und Workshop
30.05.-02.06.17 (Fulda)
Systematische Einführung in das Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung
02.04.-07.04.17 (Dortmund)
14.05.-19.05.17 (Unterhaching/München)
Systematische Einführung in das Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung
19.03.-24.03.17 (Darmstadt)
02.04.-07.04.17 /Unterhaching/München)
Versorgungsausgleichsrecht für
Betriebsrenten
01.06.-02.06.17 (Darmstadt)
Internationale und deutsche Rechnungslegung für Pensionen u.ä. Verpflichtungen
22.06.-23.06.17 (Unterhaching/München)
Pensionskassen: Fortbildung für
Mitarbeiter, Vorstände und Aufsichtsräte
03.07.-04.07.17 (Unterhaching/München)
Kapitalanlage in der betrieblichen Altersversorgung
07.11.-09.11.17 (Würzburg)
Die nächste Ausgabe der Verbandszeitschrift BetrAV mit ausführlichen Berichten, Analysen und Standpunkten erscheint am 31. Januar 2017. aba-Mitglieder finden zusätzliche Informationen und weitere Services im Mitgliederbereich der aba-Website.
aba Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung e.V.
Wilhelmstr. 138 I 10963 Berlin
Telefon: 030 3385811-0 I E-Mail: [email protected]
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