Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der

Referentenentwürfe
Internationales/Finanzmarkt
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vor­
schriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsge­
setz – ZDUG).
21.12.2016
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Dezember 2016 den Ländern und Verbänden den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
(Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG) zur Konsultation zugeleitet. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der
Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) in nationales Recht (Umsetzungsfrist: 13. Januar 2018).
Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie ersetzt die Erste Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG) mit dem Ziel,
Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der
Kundinnen und Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken. Wesentliche Punkte des Referentenentwurfs sind:
Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienstleister auf sog. Zahlungsauslösedienste und
Kontoinformationsdienste
So genannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“ werden mit dem Gesetz einer
Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen.
Damit erhalten sie über den Europäischen Pass einen europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Weiterhin
erlaubnisfrei bleiben rein technische Dienste.
Zugang zu Zahlungskonten für regulierte Zahlungsdienstleister
Kontoführende Kreditinstitute haben regulierten Anbietern Zugang zu den im Online-Banking geführten
Zahlungskonten zu gewähren. Dies eröffnet sowohl traditionellen Banken als auch innovativen Unternehmen neue
Geschäftsfelder. Im Gegenzug haben diese Dienstleister – je nach Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells – besondere
Vorschriften über den Zugang zum Zahlungskonto, zu den Kontoinformationen und deren Nutzung zu beachten.
Neukonturierung der Ausnahmetatbestände
Geändert wurde u. a. der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen. Mit der Zweiten
Zahlungsdiensterichtlinie wird der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen, die Zahlungsdienste
erbringen, eingeschränkt. Es wird eine Obergrenze eingeführt, die – wenn sie überschritten wird – zur Erlaubnispflicht
und Beaufsichtigung dieser Unternehmen durch die BaFin führt. Unterhalb dieser Grenze sind Zahlungsdienste von
Telekommunikationsunternehmen weiterhin erlaubnisfrei.
Verbesserung der Sicherheit von Zahlungen (starke Kundenauthentifizierung)
Zahlungsdienstleister sollen zukünftig eine starke Kundenauthentifizierung (Legitimation über mindestens zwei
Komponenten) verlangen, wenn der Zahler über das Internet auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen
Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im
Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauch birgt. Eine starke Kundenauthentifizierung wird auch dann verlangt, wenn
Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden oder Informationen über einen
Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.
Die Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung sowie entsprechende Ausnahmen werden – wie der Zugang
für neue Anbieter zum Zahlungskonto – in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsicht
(EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Diese werden derzeit von der EBA
erarbeitet und anschließend als delegierter Rechtsakt von der Europäischen Kommission erlassen.
Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie besteht aus einem aufsichtsrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die
aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz umgesetzt werden. Der
zivilrechtliche Teil wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gesondert umgesetzt. Es
wird erwogen, die beiden Gesetzentwürfe im Laufe des Verfahrens in einem Mantelgesetz zusammenzuführen.
Bis zum 4. Januar 2017 besteht die Möglichkeit, zum Referentenentwurf schriftlich Stellung zu nehmen (bitte per EMail an:
[email protected]).
Mehr zum Thema
Referentenentwurf für ein Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz [PDF, 397KB]
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