Geldwäschegesetz: Der erste Gesetzentwurf ist da | KPMG Klardenker

Geldwäschegesetz: Der erste Gesetzentwurf ist da
Keyfacts
- Bundesfinanzministerium veröffentlicht Gesetzentwurf
- Rolle der Güterhändler wird klarer gefasst
- Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro sind ein Kriterium
20. Dezember 2016
Das lange Warten bei vielen deutschen Unternehmen hat ein Ende: Nach längeren Beratungen
hat das Bundesfinanzministerium dieser Tage den Referentenentwurf zum neuen
Geldwäschegesetz veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll die bereits vor gut anderthalb Jahren
beschlossene EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. In den
vergangenen Monaten sorgte das Vorhaben bei vielen Unternehmen für Aufregung; vermissten
viele von ihnen doch die für ihr Geschäftsgebaren erforderliche Klarheit der rechtlichen
Vorgaben. Insbesondere für sogenannte Güterhändler brachte die EU-Richtlinie einiges an
Neuigkeiten mit sich, die nicht immer nur Jubel auslösten. Ein erster Blick in den
Referentenentwurf sorgt nun für mehr Klarheit bei der Antwort auf die Frage, wohin die Reise für
deutsche Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinie hingehen soll.
Wann aber ist jemand Güterhändler im Sinne des Gesetzes und was bedeutet das für seine
Verpflichtungen, sich gegen einen möglichen Geldwäscheverdacht abzusichern? Die – für viele
Unternehmen – gute Nachricht: Beim Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes scheint es
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Erleichterungen zu geben – die damit durchaus auch den ausdrücklichen und vielfach
geäußerten Wünschen der Branche entsprechen dürften.
10.000
Euro ist die Grenze, oberhalb derer das Geldwäschegesetz
greifen soll
Werden nach dem heute geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG noch alle „Personen, die gewerblich
mit Gütern handeln“ grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasst, so soll hier künftig
differenziert werden. Der Referentenentwurf definiert den Güterhändler in § 1 Abs. 8 GwG-E
zunächst wie folgt: Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich
Gegenstände veräußert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über
mindestens 10 000 Euro tätigt oder entgegennimmt, unabhängig davon, in wessen Name oder
auf wessen Rechnung sie handelt.
Im Klartext: Güterhändler mit geldwäscherechtlichen Pflichten ist zunächst einmal nur
derjenige, der Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigt oder entgegennimmt.
Weitere Informationen über die direkten Auswirkungen des neuen Geldwäschegesetzes für
deutsche Unternehmen finden Sie hier:
Zusammengefasst
»Die – für viele Unternehmen – gute Nachricht: Beim Anwendungsbereich des
Geldwäschegesetzes scheint es Erleichterungen zu geben – die damit durchaus auch den
ausdrücklichen und vielfach geäußerten Wünschen der Branche entsprechen dürften. «
Nach längeren Beratungen hat das Bundesfinanzministerium dieser Tage den Referentenentwurf zum
neuen Geldwäschegesetz veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll die bereits vor gut anderthalb Jahren
beschlossene EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.
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Barbara Scheben
Partnerin, Forensic
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