Geldwäschegesetz: Der erste Gesetzentwurf ist da Keyfacts - Bundesfinanzministerium veröffentlicht Gesetzentwurf - Rolle der Güterhändler wird klarer gefasst - Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro sind ein Kriterium 20. Dezember 2016 Das lange Warten bei vielen deutschen Unternehmen hat ein Ende: Nach längeren Beratungen hat das Bundesfinanzministerium dieser Tage den Referentenentwurf zum neuen Geldwäschegesetz veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll die bereits vor gut anderthalb Jahren beschlossene EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. In den vergangenen Monaten sorgte das Vorhaben bei vielen Unternehmen für Aufregung; vermissten viele von ihnen doch die für ihr Geschäftsgebaren erforderliche Klarheit der rechtlichen Vorgaben. Insbesondere für sogenannte Güterhändler brachte die EU-Richtlinie einiges an Neuigkeiten mit sich, die nicht immer nur Jubel auslösten. Ein erster Blick in den Referentenentwurf sorgt nun für mehr Klarheit bei der Antwort auf die Frage, wohin die Reise für deutsche Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinie hingehen soll. Wann aber ist jemand Güterhändler im Sinne des Gesetzes und was bedeutet das für seine Verpflichtungen, sich gegen einen möglichen Geldwäscheverdacht abzusichern? Die – für viele Unternehmen – gute Nachricht: Beim Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes scheint es 1/4 Erleichterungen zu geben – die damit durchaus auch den ausdrücklichen und vielfach geäußerten Wünschen der Branche entsprechen dürften. 10.000 Euro ist die Grenze, oberhalb derer das Geldwäschegesetz greifen soll Werden nach dem heute geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG noch alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasst, so soll hier künftig differenziert werden. Der Referentenentwurf definiert den Güterhändler in § 1 Abs. 8 GwG-E zunächst wie folgt: Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich Gegenstände veräußert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigt oder entgegennimmt, unabhängig davon, in wessen Name oder auf wessen Rechnung sie handelt. Im Klartext: Güterhändler mit geldwäscherechtlichen Pflichten ist zunächst einmal nur derjenige, der Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigt oder entgegennimmt. Weitere Informationen über die direkten Auswirkungen des neuen Geldwäschegesetzes für deutsche Unternehmen finden Sie hier: Zusammengefasst »Die – für viele Unternehmen – gute Nachricht: Beim Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes scheint es Erleichterungen zu geben – die damit durchaus auch den ausdrücklichen und vielfach geäußerten Wünschen der Branche entsprechen dürften. « Nach längeren Beratungen hat das Bundesfinanzministerium dieser Tage den Referentenentwurf zum neuen Geldwäschegesetz veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll die bereits vor gut anderthalb Jahren beschlossene EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. 2/4 Barbara Scheben Partnerin, Forensic ÄHNLICHER ARTIKEL NEWS Geldwäsche-Richtlinie: Unternehmen vermissen Klarheit Nachdem die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie im vergangenen Jahr im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, endet im Juni 2017 die Zeit für eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.... › MEHR 3/4 © KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KMPG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Recht vorbehalten. 4/4
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