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berichtigte Version 2115.12.2016
Vereinbarung über die Behandlung
von
biogenen Abfällen
abgeschlossen zwischen
Stockerauer Saubermacher GmbH
Am Fuchsenbühel 1
2000 Stockerau
(im Folgenden kurz „AG“ genannt)
und
XY-GmbH
Adresse
Ort
(im Folgenden kurz “AN” genannt)
1. Vertragsgegenstand
Der AG übergibt dem AN nicht gefährliche, biogene Abfälle (gemäß LV) nach
Maßgabe
dieses
Vertrages
und
der
AN
übernimmt
diese
Abfälle
zur
umweltgerechten und gesetzeskonformen Behandlung.
Der Auftragnehmer bestätigt gem. § 15 Abs. 5a AWG, dass er berechtigter
Abfallbehandler hinsichtlich der übergebenen Abfälle ist.
Die Qualität der biogenen Abfälle sowie deren Beschaffenheit entsprechen einer
durchschnittlichen Qualität. Der AG übernimmt keine Haftung für eine besondere
Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Abfälle.
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Die Behandlung der biogenen Abfälle hat allen gesetzlichen und behördlichen
Erfordernissen zu entsprechen und ist nach dem jeweiligen Stand der Technik
durchzuführen.
2. Abnahmeverpflichtung
Die voraussichtlich zu erwartende Menge an zu behandelnden Abfällen beträgt ca.
2.200 to Bioabfall (SchlNr. 92401) sowie ca. 3.000to Grünschnittgemisch (SchlNr.
92101, ca. 70%Anteil Baum- und Strauchschnitt)) pro Jahr. Der AG beabsichtigt, die
genannten Mengen kontinuierlich über das Jahr verteilt anzuliefern.
Der AN verpflichtet sich, die vom AG angelieferten Mengen zu übernehmen zu
behandeln und auf Aufforderung des AG aus den behandelten Abfällen hergestellte
Komposte an den AG zu gegen ein Entgelt laut LV zu übergeben, jedoch maximal bis
zu 250to/Jahr. Die Produktion der Komposte und insbesondere die interne
Stoffstromverteilung in der Anlage werden durch den AN festgelegt.
Der AG hat das Recht, durch regelmäßige angekündigte Kontrollen in der Anlage
sowie
Gespräche
mit
dem
Anlagenpersonal
die
Behandlung
der
vertragsgegenständlichen Abfälle, die Stoffströme bzw. die Produktion der Komposte
zu überprüfen. Die Ankündigung von Kontrollen am selben Tag der Kontrolle ist
zulässig.
Die Verwiegung der übergebenen Abfälle sowie der hergestellten Komposte erfolgt
auf einer geeichten Brückenwaage am Gelände des AN, unbeschadet einer
Kontrollmöglichkeit durch den AG durch Verwiegung mit einer geeichten Waage des
AG. Die Wiegescheine der Waage des AG AN werden zumindest in Kopie an den AN
AG
übergeben
und
dienen
auch
als
Abrechnungsgrundlage
für
den
gegenständlichen Vertrag.
3. Übernahme und Übergabe
Die gesamten vertragsgegenständlichen Abfälle werden am Werksgelände des AN,
übergeben. Der Zeitpunkt des Abladens ist der Risiko- und Eigentumsübergang. Die
Abfälle werden in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr angeliefert. Optional hat
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der AG das Recht nach zumindest zwei Werktage vor der Anlieferung erfolgter
vorheriger Anmeldung in der o.a. Zeit zuzüglich eines Zeitrahmens von -/+2h
anzuliefern.
4. Qualitätskontrolle
Der AN hat bei jeder Anlieferung Kontrollen und Prüfungen betreffend die Qualität
des Materials anzustellen (Eingangsprüfung). Sollten bei der Eingangskontrolle
Beanstandungen (Störstoffanteil,…) auftreten, so ist dies vom AN entsprechend zu
protokollieren und mittels Foto zu dokumentieren.
Allfällige anorganische Störstoffe (z.B. Glas, Kunststoff, Metall etc.) können dem AG
unentgeltlich zurückgegeben werden. Der AG stellt hierfür dem AN einen geeigneten
Sammelcontainer zur Verfügung. Es werden nur Störstoffe zurückgenommen, die
nachweislich durch die Anlieferungen des AG hervorgerufen wurden. Zur Ermittlung
des prozentuellen Anteils von Störstoffen gemessen an der Gesamtmenge der
übernommenen Fraktionen behält sich der AG vor, 2x jährlich Sortieranalysen
durchzuführen.
5. Procedere bei Anlagenstillstand und Minderlieferungen
Bei einem Ereignis höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei befreit, jene
Pflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis der höheren Gewalt unmöglich oder
unangemessen geworden sind, für die Dauer seiner Wirkung zu erfüllen. Höhere
Gewalt sind Ereignisse, die von außen eintreten und weder vorhergesehen noch
durch vernünftiges Verhalten abgewendet werden können, wie zum Beispiel
insbesondere Konfiszierung, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen und Streik. Falls ein
Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat andauert, können beide Parteien
den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beenden. In einem solchen
Fall bestehen keine Entschädigungs- oder Schadenersatzforderungen.
Nicht als Ereignisse höherer Gewalt gelten jedenfalls wilde Streiks, Personalmangel
und Aussperrungen.
Eine geplante längere Nichtverfügbarkeit der Anlage ist dem AG spätestens 30 Tage
vor Beginn der Nichtverfügbarkeit mitzuteilen. Eine - auch angekündigte -geplante
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Nichtverfügbarkeit
der
Anlage
entbindet
den
AN
nicht
von
der
Übernahmeverpflichtung.
Ungeplante
Nichtverfügbarkeiten,
die
die
Durchführung
der
Dienstleistung
beeinflussen, sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Eine - auch angekündigte –
ungeplante Nichtverfügbarkeit der Anlage entbindet den AN nicht von der
Übernahmeverpflichtung.
6. Pönalen
Im Falle, dass der AN seiner Übernahme- und/oder Behandlungsverpflichtung gemäß
dieser Vereinbarung gänzlich oder teilweise nicht nachkommt, bezahlt der AN dem
AG ein Pönale von € 500,-pro nicht übernommener Jahrestonne. Die Bezahlung hat
binnen 14 Tagen ab Vorschreibung durch den AG zu erfolgen.
Ein allenfalls darüber hinausgehender Schaden ist zu ersetzen.
Die pro Kalenderjahr zu zahlende Vertragsstrafe ist mit maximal 30% des gesamten
vereinbarten
Entgelts
für
alle
vertragsgegenständlichen
Leistungen
des
Kalenderjahrs gedeckelt. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe eines Jahres diese
maximale Begrenzung überschreitet, ist der AG ebenfalls zur Aufkündigung des
Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
7. Lagerung
Der AN verpflichtet sich, für angelieferte Abfälle des AG ein Pufferlager für
mindestens 150 to Abfall vorzuhalten.
8. Entgelt
Für die Durchführung der gesamten in diesem Vertrag festgelegten Dienstleistung
durch den AN, wird ein Entgelt pro Tonne Input zuzüglich jeweils geltender
Umsatzsteuer verrechnet. Es gilt der Preis lt. LV der vorliegenden Ausschreibung.
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Das genannte Entgelt umfasst die Vergütung für alle vom AN im Zusammenhang mit
diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen.
Der AN wird dem AG monatlich Rechnungen über die erbrachten Leistungen legen.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne
Abzug fällig.
Die Leistungen sind jeweils genau auf Basis der Wiegescheine des Vormonats
abzurechnen. Die jeweilige Rechnung ist bis spätestens zum 7. Werktag des auf die
Leistungserbringung folgenden Kalendermonats zu legen. Bei nicht fristgerechter
Vorlage einer Rechnung kommt eine Pönale in der Höhe von 0,1 % der
Nettoabrechnungssumme
Rechnungslegung
pro
in Verzug
Kalendermonat,
ist,
zum
mit
Abzug;
der
maximal
der
AN
mit
der
jedoch 5 %
der
Nettoabrechnungssumme/Jahr.
Der Preis wird unter Heranziehung des vom österreichischen statistischen
Zentralamtes verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle
tretenden Index derart wertgesichert, dass jeweils zum 1.Jänner eines jeden Jahres
eine Veränderung erfolgt.
Die Anpassung ergibt sich, indem die prozentuelle Veränderung zwischen dem
Indexwert des Monats der Ausgangsbasis und dem Indexwert des auf den der
Ausgangsbasis folgenden Monats Dezember auf die Preise angewendet wird.
Ausgangsbasis für die erste Wertsicherung ist der Monat der Angebotslegung, in der
Folge jeweils der Monat Dezember. Die Anpassung an die Wertsicherung erfolgt,
sobald die heranzuziehenden Indexzahlen veröffentlicht sind rückwirkend auf den
Monat, in dem die Änderung erfolgen durfte (1. Jänner).
Erstmals erfolgt eine Wertsicherung per Jänner 2018.
9.
Vertragslaufzeit
Die gegenständliche Vereinbarung beginnt voraussichtlich mit 02.05.2017 und wird
auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann beiderseitig unter Einhaltung einer 12-
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monatigen Kündigungsfrist zum 31.12. mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt
werden.
Unabhängig
davon
verzichten
beide
Parteien
auf
die
Ausübung
des
Kündigungsrechts bis zum 31.12.2021, sodass der Vertrag erstmals zum 31.12.2022
enden kann.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist eine sofortige Vertragsauflösung aus
wichtigen, von der Rechtsprechung anerkannten, Gründen mittels eingeschriebenen
Briefes jederzeit möglich, insbesondere jedoch wenn beim jeweils anderen
Vertragspartner (sofern nicht ausdrücklich auf einen der Vertragspartner verwiesen
wird) einer der nachstehenden Gründe eintritt:

ein Vertragspartner verstößt gegen wesentliche Pflichten aus dieser
Vereinbarung.

wesentliche
wirtschaftliche
Verschlechterung
des
Vertragspartners,
insbesondere begründete Annahme einer drohenden Insolvenz

dem Vertragspartner werden die Genehmigungen zum Erbringen der
Vertragsleistungen entzogen.

der AG kommt trotz schriftlicher Mahnung binnen 8 Tagen wiederholt seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nach.
Im Falle der außerordentlichen Auflösung steht der auflösenden Vertragspartei voller
Schadenersatz zu.
10. Schlussbestimmungen
Es bestehen keine sonstigen nicht in diesem Vertrag enthaltenen Abmachungen.
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Die Vertragspartner verpflichten sich sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus
diesem Vertrag ergeben, auf ihre jeweiligen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu
überbinden.
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam oder ungültig
sein, berührt dies die Gültigkeit des Restvertrages nicht. Eine unklare oder ungültige
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Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr beabsichtige wirtschaftliche Zweck
erreicht wird.
Für alle allfälligen Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag
vereinbaren die Vertragspartner die ausschließliche Gerichtszuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes in Korneuburg, Österreich. Es gilt materielles
österreichisches Recht; Verweisungen auf ausländisches Recht gelten nicht. Das
UN-Kaufrecht gilt nicht.
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung errichtet, wobei AG und AN
jeweils eine Ausfertigung erhalten.
…….., am……………….
………………………………………
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……….., am ………………
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