berichtigte Version 2115.12.2016 Vereinbarung über die Behandlung von biogenen Abfällen abgeschlossen zwischen Stockerauer Saubermacher GmbH Am Fuchsenbühel 1 2000 Stockerau (im Folgenden kurz „AG“ genannt) und XY-GmbH Adresse Ort (im Folgenden kurz “AN” genannt) 1. Vertragsgegenstand Der AG übergibt dem AN nicht gefährliche, biogene Abfälle (gemäß LV) nach Maßgabe dieses Vertrages und der AN übernimmt diese Abfälle zur umweltgerechten und gesetzeskonformen Behandlung. Der Auftragnehmer bestätigt gem. § 15 Abs. 5a AWG, dass er berechtigter Abfallbehandler hinsichtlich der übergebenen Abfälle ist. Die Qualität der biogenen Abfälle sowie deren Beschaffenheit entsprechen einer durchschnittlichen Qualität. Der AG übernimmt keine Haftung für eine besondere Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Abfälle. AZ 8/41/16 1 berichtigte Version 2115.12.2016 Die Behandlung der biogenen Abfälle hat allen gesetzlichen und behördlichen Erfordernissen zu entsprechen und ist nach dem jeweiligen Stand der Technik durchzuführen. 2. Abnahmeverpflichtung Die voraussichtlich zu erwartende Menge an zu behandelnden Abfällen beträgt ca. 2.200 to Bioabfall (SchlNr. 92401) sowie ca. 3.000to Grünschnittgemisch (SchlNr. 92101, ca. 70%Anteil Baum- und Strauchschnitt)) pro Jahr. Der AG beabsichtigt, die genannten Mengen kontinuierlich über das Jahr verteilt anzuliefern. Der AN verpflichtet sich, die vom AG angelieferten Mengen zu übernehmen zu behandeln und auf Aufforderung des AG aus den behandelten Abfällen hergestellte Komposte an den AG zu gegen ein Entgelt laut LV zu übergeben, jedoch maximal bis zu 250to/Jahr. Die Produktion der Komposte und insbesondere die interne Stoffstromverteilung in der Anlage werden durch den AN festgelegt. Der AG hat das Recht, durch regelmäßige angekündigte Kontrollen in der Anlage sowie Gespräche mit dem Anlagenpersonal die Behandlung der vertragsgegenständlichen Abfälle, die Stoffströme bzw. die Produktion der Komposte zu überprüfen. Die Ankündigung von Kontrollen am selben Tag der Kontrolle ist zulässig. Die Verwiegung der übergebenen Abfälle sowie der hergestellten Komposte erfolgt auf einer geeichten Brückenwaage am Gelände des AN, unbeschadet einer Kontrollmöglichkeit durch den AG durch Verwiegung mit einer geeichten Waage des AG. Die Wiegescheine der Waage des AG AN werden zumindest in Kopie an den AN AG übergeben und dienen auch als Abrechnungsgrundlage für den gegenständlichen Vertrag. 3. Übernahme und Übergabe Die gesamten vertragsgegenständlichen Abfälle werden am Werksgelände des AN, übergeben. Der Zeitpunkt des Abladens ist der Risiko- und Eigentumsübergang. Die Abfälle werden in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr angeliefert. Optional hat AZ 8/41/16 2 berichtigte Version 2115.12.2016 der AG das Recht nach zumindest zwei Werktage vor der Anlieferung erfolgter vorheriger Anmeldung in der o.a. Zeit zuzüglich eines Zeitrahmens von -/+2h anzuliefern. 4. Qualitätskontrolle Der AN hat bei jeder Anlieferung Kontrollen und Prüfungen betreffend die Qualität des Materials anzustellen (Eingangsprüfung). Sollten bei der Eingangskontrolle Beanstandungen (Störstoffanteil,…) auftreten, so ist dies vom AN entsprechend zu protokollieren und mittels Foto zu dokumentieren. Allfällige anorganische Störstoffe (z.B. Glas, Kunststoff, Metall etc.) können dem AG unentgeltlich zurückgegeben werden. Der AG stellt hierfür dem AN einen geeigneten Sammelcontainer zur Verfügung. Es werden nur Störstoffe zurückgenommen, die nachweislich durch die Anlieferungen des AG hervorgerufen wurden. Zur Ermittlung des prozentuellen Anteils von Störstoffen gemessen an der Gesamtmenge der übernommenen Fraktionen behält sich der AG vor, 2x jährlich Sortieranalysen durchzuführen. 5. Procedere bei Anlagenstillstand und Minderlieferungen Bei einem Ereignis höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei befreit, jene Pflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis der höheren Gewalt unmöglich oder unangemessen geworden sind, für die Dauer seiner Wirkung zu erfüllen. Höhere Gewalt sind Ereignisse, die von außen eintreten und weder vorhergesehen noch durch vernünftiges Verhalten abgewendet werden können, wie zum Beispiel insbesondere Konfiszierung, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen und Streik. Falls ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat andauert, können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beenden. In einem solchen Fall bestehen keine Entschädigungs- oder Schadenersatzforderungen. Nicht als Ereignisse höherer Gewalt gelten jedenfalls wilde Streiks, Personalmangel und Aussperrungen. Eine geplante längere Nichtverfügbarkeit der Anlage ist dem AG spätestens 30 Tage vor Beginn der Nichtverfügbarkeit mitzuteilen. Eine - auch angekündigte -geplante AZ 8/41/16 3 berichtigte Version 2115.12.2016 Nichtverfügbarkeit der Anlage entbindet den AN nicht von der Übernahmeverpflichtung. Ungeplante Nichtverfügbarkeiten, die die Durchführung der Dienstleistung beeinflussen, sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Eine - auch angekündigte – ungeplante Nichtverfügbarkeit der Anlage entbindet den AN nicht von der Übernahmeverpflichtung. 6. Pönalen Im Falle, dass der AN seiner Übernahme- und/oder Behandlungsverpflichtung gemäß dieser Vereinbarung gänzlich oder teilweise nicht nachkommt, bezahlt der AN dem AG ein Pönale von € 500,-pro nicht übernommener Jahrestonne. Die Bezahlung hat binnen 14 Tagen ab Vorschreibung durch den AG zu erfolgen. Ein allenfalls darüber hinausgehender Schaden ist zu ersetzen. Die pro Kalenderjahr zu zahlende Vertragsstrafe ist mit maximal 30% des gesamten vereinbarten Entgelts für alle vertragsgegenständlichen Leistungen des Kalenderjahrs gedeckelt. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe eines Jahres diese maximale Begrenzung überschreitet, ist der AG ebenfalls zur Aufkündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. 7. Lagerung Der AN verpflichtet sich, für angelieferte Abfälle des AG ein Pufferlager für mindestens 150 to Abfall vorzuhalten. 8. Entgelt Für die Durchführung der gesamten in diesem Vertrag festgelegten Dienstleistung durch den AN, wird ein Entgelt pro Tonne Input zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer verrechnet. Es gilt der Preis lt. LV der vorliegenden Ausschreibung. AZ 8/41/16 4 berichtigte Version 2115.12.2016 Das genannte Entgelt umfasst die Vergütung für alle vom AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen. Der AN wird dem AG monatlich Rechnungen über die erbrachten Leistungen legen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Leistungen sind jeweils genau auf Basis der Wiegescheine des Vormonats abzurechnen. Die jeweilige Rechnung ist bis spätestens zum 7. Werktag des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats zu legen. Bei nicht fristgerechter Vorlage einer Rechnung kommt eine Pönale in der Höhe von 0,1 % der Nettoabrechnungssumme Rechnungslegung pro in Verzug Kalendermonat, ist, zum mit Abzug; der maximal der AN mit der jedoch 5 % der Nettoabrechnungssumme/Jahr. Der Preis wird unter Heranziehung des vom österreichischen statistischen Zentralamtes verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index derart wertgesichert, dass jeweils zum 1.Jänner eines jeden Jahres eine Veränderung erfolgt. Die Anpassung ergibt sich, indem die prozentuelle Veränderung zwischen dem Indexwert des Monats der Ausgangsbasis und dem Indexwert des auf den der Ausgangsbasis folgenden Monats Dezember auf die Preise angewendet wird. Ausgangsbasis für die erste Wertsicherung ist der Monat der Angebotslegung, in der Folge jeweils der Monat Dezember. Die Anpassung an die Wertsicherung erfolgt, sobald die heranzuziehenden Indexzahlen veröffentlicht sind rückwirkend auf den Monat, in dem die Änderung erfolgen durfte (1. Jänner). Erstmals erfolgt eine Wertsicherung per Jänner 2018. 9. Vertragslaufzeit Die gegenständliche Vereinbarung beginnt voraussichtlich mit 02.05.2017 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann beiderseitig unter Einhaltung einer 12- AZ 8/41/16 5 berichtigte Version 2115.12.2016 monatigen Kündigungsfrist zum 31.12. mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. Unabhängig davon verzichten beide Parteien auf die Ausübung des Kündigungsrechts bis zum 31.12.2021, sodass der Vertrag erstmals zum 31.12.2022 enden kann. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist eine sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen, von der Rechtsprechung anerkannten, Gründen mittels eingeschriebenen Briefes jederzeit möglich, insbesondere jedoch wenn beim jeweils anderen Vertragspartner (sofern nicht ausdrücklich auf einen der Vertragspartner verwiesen wird) einer der nachstehenden Gründe eintritt: ein Vertragspartner verstößt gegen wesentliche Pflichten aus dieser Vereinbarung. wesentliche wirtschaftliche Verschlechterung des Vertragspartners, insbesondere begründete Annahme einer drohenden Insolvenz dem Vertragspartner werden die Genehmigungen zum Erbringen der Vertragsleistungen entzogen. der AG kommt trotz schriftlicher Mahnung binnen 8 Tagen wiederholt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Im Falle der außerordentlichen Auflösung steht der auflösenden Vertragspartei voller Schadenersatz zu. 10. Schlussbestimmungen Es bestehen keine sonstigen nicht in diesem Vertrag enthaltenen Abmachungen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Die Vertragspartner verpflichten sich sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, auf ihre jeweiligen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu überbinden. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam oder ungültig sein, berührt dies die Gültigkeit des Restvertrages nicht. Eine unklare oder ungültige AZ 8/41/16 6 berichtigte Version 2115.12.2016 Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr beabsichtige wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Für alle allfälligen Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner die ausschließliche Gerichtszuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Korneuburg, Österreich. Es gilt materielles österreichisches Recht; Verweisungen auf ausländisches Recht gelten nicht. Das UN-Kaufrecht gilt nicht. Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung errichtet, wobei AG und AN jeweils eine Ausfertigung erhalten. …….., am………………. ……………………………………… AZ 8/41/16 ……….., am ……………… …………………………………………… 7
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