Bundesrat 17. November 2016 860. Sitzung / 1 12.59 Bundesrat Arnd Meißl (FPÖ, Steiermark): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Das Rechtspflegermodell ist ja an sich schon ein Erfolgsmodell der österreichischen Justiz. Das kann man, glaube ich, so sagen, und da sind wir alle in diesem Haus uns auch einig. Es ist auch die vorliegende Novelle in allen Bereichen nur begrüßenswert und zu unterstützen. Kollege Fürlinger hat es gesagt, Anpassungen sind immer wieder durchgeführt worden, in manchen Bereichen, glaube ich, sind die letzten Anpassungen schon länger her. Wenn man sich die Zahlen anschaut, sieht man Zahlensprünge von 50, 75 Prozent, die einen im ersten Moment schrecken, aber wenn man genau hinschaut, dann sieht man, dass Zahlen oder Wertgrenzen seit 2001 nicht mehr erhöht wurden. Es wurde auch ein Vorgriff auf die kommenden Jahre gemacht, was durchaus gescheit ist. Als Anregung: Man könnte durchaus alle Bereiche so abdecken, dass bei Überschreiten bestimmter Geldentwertungsgrenzen – das kann im Bereich von 10 000 € liegen – automatisch die Zuteilung vom Richter weg hin zu den Rechtspflegern geht. So könnten wir uns in Zukunft diese Beschlüsse sogar ersparen. Grundsätzlich stimmen wir dieser Novelle inhaltlich natürlich zu. Eine Gefahr ist allerdings schon gegeben, das zeigen Stellungnahmen verschiedener Landesgerichte oder der Diplomrechtspfleger sehr wohl: Es gibt eine Stellungnahme des Oberlandesgerichtes Graz, das darauf hinweist, dass bereits jetzt ein Fehlbestand von 58 Diplomrechtspflegern gegeben ist. Aufgrund der Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches, der sich durch die massive Erhöhung der Wertgrenzen ergibt, meint das Oberlandesgericht Graz, dass zwangsläufig ein weiterer Bedarf an Rechtspflegern gegeben ist. Die Auslastung beträgt dort teilweise schon 125 Prozent, da muss man aufpassen, dass man die Mitarbeiter, die man zur Verfügung hat, nicht ausbrennen lässt und somit vielleicht aus dem Arbeitsprozess drängt. Es schlägt übrigens auch das Oberlandesgericht Innsbruck in dieselbe Kerbe, ebenso die Diplomrechtspfleger aus Salzburg oder auch die Vereinigung der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger Österreichs, die sagt: „Es muss jedoch (vor allem im Außerstreitbereich) auch in personalpolitischer Hinsicht der quantitativen Kompetenzerweiterung Rechnung getragen werden.“ – Das ist doch recht eindeutig und das sind doch zahlreiche Einwände, die in diesem Bereich gekommen sind. Version v. 20. Dezember 2016, 11:21 nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert Bundesrat 17. November 2016 860. Sitzung / 2 Wenn ich mich recht entsinne, haben Sie, Herr Bundesminister, auch in der großen Kammer dieses Hauses Ihre Sympathie für die Rechtspfleger erkennen lassen und gesagt, dass Sie in dieser Hinsicht gerne etwas unternehmen würden. Sie haben das Hohe Haus gebeten, Sie dabei zu unterstützen. Unsere Unterstützung haben Sie natürlich, wir sind gerne bei Ihnen, aber ich ersuche dich, lieber Edgar Mayer, als Fraktionsvorsitzenden: Vielleicht kannst du deinem Finanzminister den einen oder anderen Euro abringen, den zusätzliche Planstellen erfordern (Zwischenruf des Bundesrates Mayer), die dann allerdings das Bundeskanzleramt schaffen muss. Man muss aufpassen, dass man durch diese Verschiebungen nicht eine bestimmte Gruppe entlastet, aber eine andere Gruppe überfordert und dann vor einem neuen Problem steht. Das Gesetz findet grundsätzlich unsere Zustimmung. Ich möchte Ihnen, Herr Minister, noch dafür danken – das ist in allen Rückmeldungen erwähnt worden –, dass Sie – im Unterschied zur Vorgehensweise bei einem Tagesordnungspunkt, den wir zuvor behandelt haben – auf die Leute zugehen und mit allen Interessengruppen das Gespräch suchen. Dann kommt eben heraus, dass es in bestimmten Materien Einstimmigkeit gibt, und so soll es sein. Mein persönlicher Dank dafür an Sie, Herr Minister. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ sowie des Bundesrates Mayer.) 13.03 Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Mag. Dr. Dziedzic. – Bitte, Frau Kollegin. Version v. 20. Dezember 2016, 11:21 nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert
© Copyright 2024 ExpyDoc