Beschluss In dem Verwaltungsverfahren BK5-16/029 der Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Moltkestraße 14, 53173 Bonn - Antragstellerin Beigeladene: 1. Postcon Konsolidierung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Stadionring 32, 40878 Ratingen - Beigeladene zu 1. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Damm & Mann, Ballindamm 1, 20095 Hamburg 2. Francotyp-Postalia Holding AG, vertreten durch den Vorstand, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin - Beigeladene zu 2. - 3. Bundesverband Briefdienste e.V., vertreten durch den Vorstand, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin - Beigeladene zu 3. - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -2wegen Entgeltgenehmigung für die Postdienstleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ hat die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur in der Besetzung: Vorsitzende Ute Dreger Beisitzer Jens Meyerding Beisitzer Martin Balzer am 14.12.2016 beschlossen: 1. Die Entgelte für die Postdienstleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ werden für die Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm nach Maßgabe der dem Entgeltantrag als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 01.01.2017 wie folgt genehmigt: a) Standardbrief 0,445 € b) Kompaktbrief 0,60 € c) Großbrief 1,05 € d) Maxibrief 2,04 € e) Zusatzleistung Einschreiben Einwurf 2,13 € f) Zusatzleistung Einschreiben 2,48 € g) Zusatzleistung Rückschein 2,13 € h) Zusatzleistung Eigenhändig 2,13 € 2. Die Entgelte werden für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 genehmigt. 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, quartalsweise, jeweils zum 1. Werktag des Quartals, über die Absatz- und Umsatzzahlen in Bezug auf die Beförderung des „E-POSTBRIEFS mit klassischer Zustellung“ zu berichten. 4. Die Beschlusskammer behält sich den Widerruf der Genehmigung für den Fall vor, dass sich die Entgelte oder Kosten für zur Erbringung der genehmigten Dienstleistung in Anspruch genommener Leistungen anderer zum Konzern gehörender Unternehmen nach Beschlussfassung ändern oder solche Entgelte auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen abgeändert werden. 5. Die Antragstellerin wird verpflichtet, die monatlichen Abrechnungen über Konsolidierung von Briefsendungen aufgrund des zwischen ihr und der Deutschen Post InHaus Services GmbH (DPIHS) bestehenden Vertrags jeweils bis spätestens zum 20. Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. Hierbei sind die Abrechnungen derart elektronisch aufzubereiten, dass die Einlieferungsmengen getrennt nach Format und Einlieferungsstandort taggenau ausgewertet werden können. 6. Im Übrigen wird dem Antrag nicht entsprochen. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -3- Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Post AG (DP AG) und Inhaberin einer Lizenz für die Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm. Bestandteil der Dienstleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ ist neben der Fertigung von Briefsendungen auf der Grundlage von elektronisch übermittelten Daten die Beförderung der Briefsendungen zum Empfänger. Aufgrund der zum 31.12.2016 ablaufenden Geltungsdauer der zuletzt mit Beschluss BK515/032 vom 18.12.2015 genehmigten Entgelte hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.10.2016 einen Folgeantrag für Entgelte der Postdienstleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ gestellt. Der Konzern Deutsche Post DHL bietet Services für die elektronische Übertragung von Mitteilungen vom Absender an den Empfänger an, die unter der Bezeichnung „EPOSTBRIEF“ vermarktet werden. Eine Servicevariante stellt der sog. „elektronische E-POSTBRIEF“ dar, bei dem die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgt. Anbieter dieses Services ist die DP AG. Eine weitere Servicevariante stellt der „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ dar, bei dem die Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung vom Absender zum Empfänger teilweise elektronisch und teilweise physisch – also als Briefsendung - erfolgt. Anbieter dieses Service ist seit dem 01.01.2014 die Antragstellerin. Bei dieser Servicevariante werden die vom Absender an entsprechende Zugangskanäle (E-POST-Portale, E-POSTBUSINESS BOX, Gateway oder andere Zugangskanäle) übermittelten elektronischen Mitteilungen von der Antragstellerin oder einem von ihr beauftragten Dienstleister ausgedruckt, gefalzt, kuvertiert und mit der für die physische Briefbeförderung durch einen Dienstleister notwendigen Freimachung versehen. Die von bzw. im Auftrag der Antragstellerin produzierten Briefsendungen werden anschließend einem Dienstleister zur Einlieferung bei der DP AG übergeben. Dieser Dienstleister, die Deutsche Post InHaus Services GmbH (DP IHS), konsolidiert die eingelieferten Briefsendungen und liefert sie als Teilleistungssendungen in die Briefzentren der DP AG ein. Die DP IHS reicht den ihr von der DP AG gewährten Teilleistungsrabatt an die Antragstellerin weiter. Die Antragstellerin zahlt im Gegenzug an den Dienstleister eine Vergütung für die teilleistungskonforme Aufbereitung der Briefsendungen und deren Einlieferung in Briefzentren der DP AG (sog. „handling fee“). Die hier beantragten Entgelte betreffen jeweils nur den Teil der von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistung, der auf die physische Beförderung von lizenzpflichtigen Briefsendungen gerichtet ist. Sie stellen damit nicht die insgesamt dem Kunden in Rechnung gestellten Entgelte dar. Das Entgelt für die Gesamtleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ wird dem Absender von der Antragstellerin in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Entgelte für die verfahrensgegenständlichen Leistungen wurden bereits mit Beschlüssen Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -4BK5b-09/103 vom 03.02.2010, BK5b-10/015 vom 30.06.2010, BK5b-12/017 vom 15.06.2012, BK5b-12/038 vom 05.12.2012, BK5b-13/059 vom 20.12.2013, BK5-14/032 vom 28.11.2014 und BK5-15/032 vom 18.12.2015 genehmigt. • • • • • • • Die Antragstellerin hat mit dem Entgeltantrag vom 06.10.2016 die entgeltbegründenden Unterlagen vorgelegt und mit Schreiben vom 08.11.2016 und vom 30.11.2016 weitere Fragen der Kammer beantwortet. Mit Schreiben vom 15.11.2016 hat sie eine Korrektur der Anlage 8 zum Schreiben vom 06.10.2016 eingereicht, da die Einzelwerte bei den Produkten Kompakt- und Maxibrief teilweise fehlerhaft aufsummiert waren. Die Antragstellerin beantragt: 1. Für die Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm werden nach Maßgabe der dem Entgeltgenehmigungsantrag als Anlage beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Entgelte genehmigt: - Standardbrief 0,43 € - Kompaktbrief 0,59 € - Großbrief 1,01 € - Maxibrief 1,97 € - Zusatzleistung Einschreiben Einwurf 2,13 € - Zusatzleistung Einschreiben 2,48 € - Zusatzleistung Rückschein 2,13 € - Zusatzleistung Eigenhändig 2,13 € 2. Die Wirksamkeit der Genehmigung beginnt am 01.01.2017 und endet am 31.12.2017. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind der Ansicht, die Entgeltkalkulation der Antragstellerin sei unrealistisch. Zum Beleg haben sie jeweils mit Schreiben vom 15.11.2016 Darstellungen über die in ihrem Unternehmen für Konsolidierungsleistungen entstehenden Kosten eingereicht. Die Handlingfees, die die Antragstellerin an die DPIHS zahlt, lägen so weit unter den entsprechenden Kosten der Wettbewerber, dass es dafür keine plausible Erklärung gebe. Auf Nachfrage der Kammer haben die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils mit Schreiben vom 24.11.2016 weitere Informationen zur Abhollogistik in ihren Unternehmen mitgeteilt. Die Beigeladene zu 1. hält den Entgeltantrag für nicht genehmigungsfähig. Mit Schreiben vom 30.11.2016 bekräftigt sie ihre schon im vorausgegangenen Verfahren (BK5-15/032) vertretene Auffassung, dass das dem Antrag zugrunde liegende Geschäftsmodell der sog. Eigenkonsolidierung mit dem Postgesetz nicht vereinbar sei. Die Entgeltkalkulation der Antragstellerin enthalte unzulässige Abschläge auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL). Denn die Antragstellerin profitiere über die Nutzung der Konsolidierung durch DP IHS von Kostenvorteilen, von denen eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung ausgehe. Der Entgeltkalkulation seien nicht die zur Genehmigung Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -5gestellten Entgelte zugrunde zu legen, sondern solche, die für einen sog. hinreichend effizienten Wettbewerber (reasonable efficient competitor = REO) nachbildbar seien. Es seien daher die KeL des regulierten Unternehmens an die Kosten eines hinreichend effizienten Wettbewerber anzupassen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung Post Danmark II vom 06.10.2015 (C-23/14) seien strukturell bedingte Vorteile eines marktbeherrschenden Postdienstleisters auszugleichen, da sie den Markteintritt eines ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers praktisch unmöglich machten. Die Entscheidung sei auch im Anwendungsbereich des Postgesetzes ohne Weiteres zu berücksichtigen, da die DP AG und ihre Tochtergesellschaften von historisch gewachsenen Verbundvorteilen profitierten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2015 (6 C 8.14) stehe einer Erhöhung der KeL nicht entgegen. Denn es gehe vorliegend nicht um Aufschläge i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG, die nach Aussage des Gerichts nicht unter Verweis auf das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf die Kosten beaufschlagt werden dürfen, sondern lediglich um eine Anpassung des Kostenbegriffs im Rahmen der Entgeltregulierung zur Erreichung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Die Antragstellerin habe es zudem verabsäumt, die für die beantragte Entgeltgenehmigung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Auch fehlten die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 PEntgV erforderlichen Angaben. Die Beigeladene zu 1. vertritt die Auffassung, es seien allenfalls differenzierende Entgelte nach Maßgabe der tatsächlich erreichten Teilleistungsrabatte zu genehmigen. Durch das von der Antragstellerin zugrunde gelegte Entgeltmodell würden andere Einlieferer diskriminiert, bei denen stets taggenau und aufgrund der tatsächlich eingelieferten Sendungsmenge abgerechnet werde. Mit Schreiben vom 29.11.2016 hat die Antragstellerin zum Vortrag der Beigeladenen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 Stellung genommen. Sie führt aus, die seitens der Beigeladenen zu 1. und 2. vorgelegten Kostenunterlagen seien nicht geeignet, Zweifel an den Kostenunterlagen der Antragstellerin zu begründen. Zum einen seien die Angaben nicht belegt. Es sei auch nichts dafür vorgetragen, dass die Kosten der Wettbewerber effizient seien. Eine Vergleichbarkeit mit den detaillierten Kostennachweisen der Antragstellerin sei jedenfalls nicht gegeben. Ein Behinderungsmissbrauch scheide schon deshalb aus, weil die Beigeladenen in der Lage seien, wettbewerbsfähige Preise nachzubilden. Dass dies nicht möglich sei, hätten die Beigeladenen weder vorgetragen noch belegt. Die öffentlichen Behauptungen der Beigeladenen, mit dem Konsolidierungsgeschäft Gewinne zu erzielen, sprächen gegen eine solche Annahme. Der Ansatz der Beigeladenen zu 1., wonach die Post Danmark-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu führen müsse, bei der Kostenprüfung einen anderen Maßstab als die KeL des marktbeherrschenden Unternehmens anzuwenden, gehe fehl. Weder sei der Ausgangspunkt des zugrunde liegenden Sachverhalts mit der Marktsituation in Deutschland vergleichbar noch reduziere der Europäische Gerichtshof den Bewertungsmaßstab auf einen „hinreichend effizienten Wettbewerber“. Letztlich sei die Anwendung eines von den KeL des marktbeherrschenden Unternehmens abweichenden Kostenmaßstabs mit dem Postgesetz nicht vereinbar. Postgesetz und PEntgV stellten auf die Kosten des regulierten Unternehmens und nicht auf Kosten der Wettbewerber ab. Die Erhöhung dieses Kostenmaßstabs führte dazu, dass höhere Kosten einer ineffizienten Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -6Leistungsbereitstellung über die Preise auf die Nachfrager abgewälzt würden. Dies solle das Aufschlagsverbot gerade verhindern. Die mit Schreiben vom 06.10.2016 beantragten Entgelte wurden nach § 8 Abs. 2 PEntgV im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 20/2016 vom 26.10.2016 als Mitteilung Nr. 1298/2016 veröffentlicht. Die Beschlusskammer hat die Entscheidungsfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 PostG mit Schreiben an die Antragstellerin vom 10.10.2016 um 4 Wochen verlängert. Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom 12.12.2016 das Einvernehmen über die vorliegend getroffene Abgrenzung des relevanten Marktes in räumlicher und sachlicher sowie das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung hergestellt. Von einer Stellungnahme in der Sache hat es abgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Entgelte werden in tenorierter Höhe genehmigt. Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und 4, 22, 44 Satz 2 PostG, §§ 74 ff TKG 1996, §§ 2, 3 PEntgV. 1. Zuständigkeit und Verfahren Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG. Die Verfahrensvorschriften sind gewahrt. Die beantragten Entgelte wurden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht (§ 8 Abs. 2 PEntgV). Eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 75 Abs. 3 TKG 1996) hat am 16.11.2016 stattgefunden. Das Bundeskartellamt erklärte mit Schreiben vom 12.12.2016 das Einvernehmen im Sinne des § 48 Satz 1 PostG über die Marktabgrenzung und die marktbeherrschende Stellung der DP AG auf dem von dem Regulierungsverfahren betroffenen Markt. Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache wurde gemäß § 48 Satz 2 PostG gewährt. Von einer Stellungnahme in der Sache hat es abgesehen. 2. Frist Gemäß § 22 Abs. 2 PostG entscheidet die Regulierungsbehörde über einen Entgeltgenehmigungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags. Mit Schreiben vom 10.10.2016 hat die Beschlusskammer von der Möglichkeit der 4-wöchigen Fristverlängerung gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 PostG Gebrauch gemacht. Die damit insgesamt 10-wöchige Entscheidungsfrist endet im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2, 1. Alternative BGB mit Ablauf des 15.12.2016, wobei das für den Anfang der Frist maßgebende Ereignis i. S. v. § 187 Abs. 1 BGB im Eingang des Entgeltantrages bei der Beschlusskammer am 06.10.2016 zu sehen ist. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -73. Genehmigungsbedürftigkeit der Postdienstleistung Die Entgelte unterliegen der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 19 PostG. § 19 Satz 1 PostG bestimmt, dass Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, der Genehmigung bedürfen, wenn der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Die Antragstellerin ist Lizenznehmerin im Sinne von § 19 Satz 1 PostG. Ihr ist aufgrund der Lizenz der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 14.05.2013 – Lizenz Nr. 3979 – die Erlaubnis erteilt worden, im Lizenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von nicht mehr als 1.000 Gramm i. S. v. § 5 Abs. 1 PostG gewerbsmäßig für andere zu befördern. Die Dienstleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ beinhaltet unter anderem die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht 1.000 Gramm nicht überschreiten, und stellt damit eine lizenzpflichtige Postdienstleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 1a PostG dar. Da das Entgelt auf Sendungsmengen von unter 50 Briefsendungen Anwendung finden soll, greift die Befreiung von der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 19 Satz 2 PostG nicht. Die Dienstleistung unterliegt bei vorliegender Marktbeherrschung der Ex-anteEntgeltgenehmigungspflicht gem. § 19 Satz 1 PostG. Allerdings ist die Genehmigungspflicht auf den Teil der Leistung „E-Postbrief mit klassischer Zustellung“ beschränkt, die eine lizenzpflichtige Postdienstleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 1a PostG darstellt. Dies ist nur der physische Teil der Beförderung. Die der physischen Beförderung vorgelagerten weiteren Stufen der Dienstleistung, nämlich die elektronische Einlieferung über das Online-Portal bzw. den Gateway, der Druck sowie die postvorbereitenden Dienstleistungen, stellen demgegenüber keine der Entgeltgenehmigung unterliegenden Postdienstleistungen dar. 4. Marktbeherrschende Stellung Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist die Antragstellerin auf dem relevanten Markt für die Beförderung von lizenzpflichtigen Briefsendungen bis 1.000 g marktbeherrschend. Sie muss sich die marktbeherrschende Stellung ihrer Muttergesellschaft zurechnen lassen. 4.1. Marktabgrenzung Relevanter Markt ist der bundesweite Markt für die Beförderung von lizenzpflichtigen Briefsendungen bis 1000 g. Die Abgrenzung des relevanten Marktes erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept. Die Marktmacht eines Unternehmens bestimmt sich nach diesem Konzept anhand des Ausmaßes der Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Danach gehören solche Dienstleistungen zu einem Markt, die sich hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage so nahe stehen, dass sie aus Sicht eines verständigen Nachfragers als für die Deckung seines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -8angesehen werden (vgl. statt vieler: Langen/Bunte, Kartellrecht Kommentar (Bd. 1), 12. Aufl. (2014), § 18 GWB Nr. 16 ff.). Eigene Märkte können dabei nur solche Waren und Leistungen darstellen, die Gegenstand eines selbständigen Angebots sind. Teile einer Gesamtleistung stellen grundsätzlich keine eigenen Märkte dar (vgl. ebenda). 4.1.1. Sachlich relevanter Markt Die Briefdienstleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ ist dem Markt für die physische Beförderung von lizenzpflichtigen Briefdienstleistungen zuzurechnen. Die Dienstleistung ist ein aus einzelnen Komponenten zusammengesetztes Produkt. Konkret beinhaltet es Elemente von Leistungen im Bereich der Sendungserstellung und Leistungen im Bereich der Sendungsbeförderung. Trennbarkeit sowie getrennte Verfügbarkeit der Leistungen im Bereich der Sendungserstellung einerseits und der Sendungsbeförderung andererseits sprechen nach Ansicht der Kammer dafür, allein die physische (Brief-) Beförderungsleistung als für die sachliche Marktabgrenzung wesentliche Leistung in den Blick zu nehmen. Die Leistungen der Brieferstellung hingegen stellten einen eigenen Markt dar, der aufgrund des Umstands, dass es sich dabei nicht um einen Markt für Briefbeförderungsleistungen handelt, im Weiteren unberücksichtigt bleiben kann. Im Einzelnen: Die Dienstleistung „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ setzt sich aus zwei wesentlichen Komponenten zusammen: Die erste Komponente ist die Erstellung der physischen Sendungen. Diese umfasst die elektronische Einlieferung über die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Zugangskanäle, den Druck und die Fertigung der Sendungen für die postalische Einlieferung und Weiterverarbeitung. Derartige Leistungen werden von einer Vielzahl von Lettershops im gesamten Bundesgebiet angeboten und erbracht. Dabei können die erbrachten Leistungen zugleich die anschließende Beförderung der Sendungen durch einen Dritten umfassen oder aber auch ohne anschließende Beförderungsleistung nachgefragt werden. Große Versender erbringen diese Leistungen oft selbst. Die zweite Komponente umfasst die Konsolidierung und die Beförderung der fertigen Briefsendungen zum Empfänger. Hierfür werden die Briefsendungen der Kunden der Antragstellerin zunächst durch ein Konsolidierungsunternehmen mit den Sendungen anderer Versender zusammengeführt. Die konsolidierten Sendungen werden sodann durch das Konsolidierungsunternehmen in die Briefzentren der DP AG eingeliefert. Von dort aus erfolgt die Weiterleitung und Zustellung der Sendungen an die Empfänger. Obwohl die beiden Komponenten im Rahmen des hier angebotenen Produkts zusammen zu einem einheitlichen Preis angeboten werden, ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die Komponenten auf dem gleichen Markt angeboten werden bzw. einen gemeinsamen Markt bilden. Denn die Bedarfe der Nachfrager von Leistungen der Sendungserstellung decken sich nicht mit den Bedarfen der Nachfrager von Briefbeförderungsleistungen. Die genannten Bedarfe können auch nicht in dem Sinne vereinigt werden, als sich die Nachfrage stets auf eine gemeinsame oder sukzessive Inanspruchnahme beider Leistungen richtete. Vielmehr gibt es eine große Bandbreite an Modellen, mittels derer die beiden genannten Leistungen von Versendern nachgefragt werden. Dabei – und darauf kommt es Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse -9entscheidend an – geht die Nachfrage der einen Leistung nicht ohne Weiteres mit der Inanspruchnahme der anderen Leistung einher. Der Bereich der Sendungserstellung, dem auch die von der Antragstellerin im Rahmen des Produkts E-POSTBRIEF erbrachten Leistungen im Vorfeld der Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, geht deutlich über die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Hybridprodukten hinaus und stellt in seiner Gesamtheit einen eigenständigen – von Beförderungsleistungen abzugrenzenden – Markt dar. Bundesweit bietet eine Vielzahl von Unternehmen Dienstleistungen in diesem Bereich an. Die auf diesem Markt angebotenen Leistungen umfassen regelmäßig die digitale Einlieferung von Sendungen, deren Druck und Konfektionierung. Die Inanspruchnahme weiterer Leistungen, insbesondere Konsolidierungsund Beförderungsleistungen, kann zwar zusammen mit den genannten Leistungen erfolgen; dies ist aber bereits deshalb nicht zwingend, weil die entsprechenden Leistungen in diesen Fällen wiederum von Dritten erbracht werden. Stattdessen besteht die Möglichkeit, die gefertigten Sendungen selbst einem Konsolidierer zu übergeben oder sie unmittelbar als Teilleistungen in die Briefzentren der DP AG einzuliefern. Andere Unternehmen übernehmen die Sendungserstellung auch selbst und sind so im Bereich der Sendungserstellung überhaupt nicht auf Dienstleister angewiesen. Jeder Versender kann in dem beschriebenen Rahmen selbst bestimmen, welche Arbeitsschritte er im Sinne der Arbeitsteilung selbst erbringt und für welche Leistungen er Dritte in Anspruch nimmt. Der hier nachgefragte Bedarf erschöpft sich vor dem genannten Hintergrund regelmäßig in der Inanspruchnahme von Leistungen der Sendungserstellung. Auf der anderen Seite kann der Nachfrager von Briefbeförderungsleistungen die im Rahmen von Hybridprodukten angebotenen Leistungen der Sendungsbeförderung auch ohne die vorherige Inanspruchnahme der von der Antragstellerin oder Dritten angebotenen Leistungen der Sendungserstellung in Anspruch nehmen. Dies ist etwa immer dann der Fall, wenn die Erstellung der Sendungen ohne die anschließende Beförderung nachgefragt wurde oder wenn die Sendungen vom Versender selbst erstellt werden. Diese Sendungen kann der Versender – in gleichem Maße wie bei der Inanspruchnahme von E-POSTBRIEFLeistungen – bei der DP IHS zur Konsolidierung oder der DP AG im Rahmen des Teilleistungszugangs zur Zustellung einliefern. Ebenso hat er die Möglichkeit, für die Zustellung seiner Sendungen Beförderungsleistungen alternativer Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Der nachgefragte Bedarf ist vor diesem Hintergrund allein auf die Inanspruchnahme von Beförderungsleistung gerichtet. Die kombinierte Nachfrage von Leistungen der Sendungserstellung und der -beförderung ist danach zwar möglich und unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll; die beiden Leistungen sind aber nicht derart eng miteinander verbunden, dass man von einem einheitlichen Produkt ausgehen kann. Die Leistungen werden zwar im Rahmen des Produkts E-POSTBRIEF zusammen angeboten, jenseits dieses und vergleichbarer Produkte werden sie aber regelmäßig getrennt angeboten und nachgefragt. Bei diesem Befund ist es angezeigt, aus Nachfragersicht zwischen Leistungen der Sendungserstellung und der Sendungsbeförderung zu differenzieren. Geht man in vorbeschriebenen Sinne von zwei getrennten Märkten aus, so ist für die Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Weiteren der Fokus auf den Markt für Briefbeförderungsleistungen zu richten, da die Leistungen der Sendungserstellung keine Postdienstleistungen im Sinne des § 19 Satz 1 PostG darstellen. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 10 Für den Teil der physischen Beförderungsleistung ist unverändert davon auszugehen, dass der „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ in der angebotenen Form Substitutionsbeziehungen zu anderen (physischen) Briefdienstleistungen aufweist. Dies ergibt sich zuvorderst daraus, dass – wie dargestellt – die im Rahmen vom E-POSTBRIEF und vergleichbaren Produkten angebotenen Beförderungsleistungen separat angeboten und nachgefragt werden. Die vorhandene Möglichkeit, die zwei im Rahmen von Hybridprodukten angebotenen Leistungen einzeln nachzufragen, führt gleichzeitig dazu, dass im Bereich der Sendungsbeförderung eine Vielzahl von am Markt angebotenen Leistungen in Anspruch genommen werden können. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Teilleistungsangebote, die den auch im Rahmen des E-POSTBRIEFs erbrachten Beförderungsleistungen entsprechen. Diese Leistungen sind einem einheitlichen Markt für die Beförderung von lizenzpflichtigen Briefdienstleistungen zuzurechnen. Die Monopolkommission hat in ihrem am 07.12.2015 vorgelegten 74. Sondergutachten Post 2015 (Seite 23, Randnummer 29) angeregt, mit Blick auf aktuelle Marktentwicklungen die bisherige Marktabgrenzung dahingehend anzupassen, dass nicht mehr nur die physischen Beförderungsleistungen, sondern eine integrierte Hybriddienstleistung als sachlich relevanter Markt betrachtet wird. Begründet wird dies von der Monopolkommission mit möglicherweise vorhandenen Lock-in-Effekten, die daraus folgen könnten, dass die Versender den hybriden Versand mit anderen elektronischen Leistungen kombinieren könnten. Die Beschlusskammer sieht keine gesteigerte Gefahr von Lock-in-Effekten. Dabei ist zuvorderst der Umstand zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme digitaler Leistungen im Zusammenhang mit dem Produkt E-POSTBRIEF bislang regelmäßig auf die elektronische Übermittlung der zu versendenden Schreiben beschränkt ist. Hiermit sind unmittelbar keine Lock-in-Effekte verbunden. Soweit im Zusammenhang mit hybriden Briefdienstleistungen noch weitere Dienstleistungen wie etwa Cloud-Applikationen oder Archivierungslösungen angeboten werden, kann auch dies nach Ansicht der Kammer bislang keine relevanten Lock-in-Effekte herbeiführen. Denn mit Blick auf diese zusätzlichen Dienstleistungen sowie auf die digitale Zustellung von Sendungen im Rahmen von Hybridprodukten ist von einer äußerst geringen Marktrelevanz auszugehen. Ein Abwandern in den hybriden Versand und ein anschließender Verbleiben bei dem gewählten Anbieter ist vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. 4.1.2. Räumlich relevanter Markt Der räumlich relevante Markt umfasst unter Anwendung des Bedarfsmarktkonzeptes das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, da sich die mögliche Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager auf diese Ausdehnung erstreckt. Für Zielorte in der ganzen Bundesrepublik Deutschland können die relevanten Dienstleistungen zu einem einheitlichen Preis nachgefragt werden. Auch bei Betrachtung der Zugangsmöglichkeit zu dieser Dienstleistung besteht keine räumliche Beschränkung, da die Versendung von „hybriden Onlinebriefen“ von jedem Ort (mit Zugang zum Online-Versendungsportal) möglich ist. Maßgeblich ist demzufolge der gesamte Inlandsmarkt, auf dem die Zustellung an den Adressaten ohne regionale Beschränkungen erfolgt. 4.2. Marktbeherrschung Die Antragstellerin ist marktbeherrschend auf dem relevanten Markt. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 11 Ein Unternehmen ist im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB marktbeherrschend, wenn es auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerb oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Auf dem relevanten Markt für inländische Standardbriefsendungen verfügt die Muttergesellschaft (DP AG) weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung gemäß § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 18 Abs. 1 GWB. Die Antragstellerin muss sich als Tochtergesellschaft der DP AG aus folgenden Gründen die Marktbeherrschung ihrer Muttergesellschaft zurechnen lassen. Sowohl die Antragstellerin und als auch das Konsolidierungsleistungen für den E-Postbrief erbringende Konzernunternehmen DPIHS sind rechtlich eigenständige Unternehmen, die als einhundertprozentige Tochterunternehmen in den Konzern Deutsche Post DHL eingegliedert sind. Die engen Verflechtungen im Konzernverbund führen zu einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft auf ihre Tochterunternehmen (vgl. § 18 AktG). Dies ermöglicht die gemeinsame Nutzung vorhandener finanzieller und personeller Ressourcen im operativen Geschäft und führt zu dem Ergebnis, dass die Unternehmen der Deutsche Post DHL anbieterseits i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB als eine wirtschaftliche Einheit am Markt zu betrachten sind. Bei der Feststellung der Marktbeherrschung sind folglich auch die an der Dienstleistung beteiligten Konzernunternehmen mit zu berücksichtigen. Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit muss sich die Antragstellerin als wirtschaftlich abhängiges, beherrschtes Unternehmen die marktbeherrschende Stellung der Muttergesellschaft zurechnen lassen. Bei der Beurteilung der Marktstellung des betreffenden Unternehmens ist insbesondere sein Marktanteil zu berücksichtigen (§ 18 Abs.3 Nr. 1 GWB). Hierfür stehen der Bundesnetzagentur die Ergebnisse der Markterhebung 2015/2016 im lizenzpflichtigen Briefbereich zur Verfügung. Im Rahmen dieser Erhebung befragt die Bundesnetzagentur jährlich die im lizenzpflichtigen Briefbereich tätigen Unternehmen u. a. nach Umsätzen und Sendungsmengen. Die DP AG hatte im Jahr 2015 im Briefbereich einen auf den Umsatz bezogenen Marktanteil von 86 %. Die restlichen ca. 14 % entfielen auf ca. 600 Wettbewerber der DP AG von denen aber nur wenige Unternehmen überhaupt Umsätze von über 10 Mio. Euro erwirtschaften, so dass sie nicht in der Lage sind, die Verhaltensspielräume der DP AG entscheidend zu beeinflussen. Der Marktanteilsvorsprung der Muttergesellschaft der Antragstellerin im relevanten Markt ist gegenüber ihren Wettbewerbern weiterhin signifikant groß. § 18 Abs.3 GWB nennt weitere Kriterien für die Beurteilung der Marktstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seinen Wettbewerbern. Auch die Berücksichtigung dieser Faktoren (z.B. die Finanzkraft des Unternehmens) führt nicht zu einer Abschwächung der Marktstellung der Betroffenen. Im Gegenteil wird die herausragende Marktstellung der DP AG hierdurch noch verstärkt. 5. Höhe der Entgelte Die Entgeltgenehmigung erfolgt auf Grundlage der auf die Dienstleistung „E-Postbrief mit klassischer Zustellung“ entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 21 Abs. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 12 1 Nr. 1 PostG). Die Prüfungen nach § 21 Abs. 2 PostG haben ergeben, dass die Entgelte in genehmigter Höhe den Anforderungen des § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG entsprechen. Die genehmigten Entgelte orientieren sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) gemäß § 20 Abs. 1 PostG. Allerdings waren Anpassungen bei den Entgelten bezüglich der Höhe der in Ansatz gebrachten Rückvergütungen für Teilleistungseinlieferungen sowie des Umfangs der zurechenbaren Gemeinkosten erforderlich, um die Einhaltung des KeL-Maßstabes sicherzustellen. Die Kammer war anhand der vorgelegten Unterlagen in der Lage zu bestimmen, inwieweit die Entgelte sich an den KeL i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz PostG orientieren (§ 3 Abs. 1 PEntgV). Über die vorgenommenen Anpassungen hinaus enthalten die Entgelte weder Aufschläge noch Abschläge, welche die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Sie verstoßen zudem nicht gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG oder die Ratio des Postgesetzes. 5.1. Prüfungsmaßstab Die Entscheidung über die Genehmigung der Entgelte erfolgt nach § 20 Abs. 1 PostG auf der Grundlage der KeL. Dabei stellen diese Regelungen einen selbständigen gesetzlichen Prüfungsmaßstab dar. 5.2. Anpassung der Entgelte an die KeL Die Beschlusskammer war vorliegend gehalten, die beantragten Entgelte insoweit zu genehmigen, wie sie dem gesetzlichen Maßstab der §§ 19, 20 PostG entsprechen. Man könnte zwar den Wortlaut des § 21 Abs. 3 PostG („die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn (...) sie den Anforderungen nicht entsprechen“) so verstehen, dass es für die Regulierungsbehörde nur die beiden Entscheidungsalternativen der vollständigen Genehmigung oder der gänzlichen Ablehnung des beantragten Entgelts geben kann, die Teilgenehmigung bzw. Genehmigung beschränkt auf den Umfang der KeL also als Möglichkeit ausschiede. Dies ist jedoch schon kein sprachlich zwingendes Verständnis der Norm. Ihr Aussagegehalt kann ebenso in der Festlegung der Voraussetzungen liegen, unter denen ein beantragtes Entgelt - hinsichtlich seiner Struktur und der Höhe genehmigungsfähig ist. Für dieses Verständnis sprechen sowohl die Gesetzesbegründung, der kein Hinweis zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer - wie vorliegend erteilten - modifizierenden Genehmigung bzw. Teilgenehmigung ausschließen wollte, als auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 PEntgV, wonach die Regulierungsbehörde zu prüfen hat, ob und „inwieweit“ die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientieren. Für dieses Verständnis spricht auch der verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Genehmigung eines in seiner Struktur und/oder Höhe modifizierten Entgelts ist im Vergleich zur gänzlichen Versagung der Genehmigung ein milderes Mittel. Die Ablehnung hätte vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 PostG zur Folge, dass die Antragstellerin bis zu einer Neubeantragung und Neubescheidung für die bereits seit Jahren eingeführte Leistung entweder kein, jedenfalls aber ein nicht genehmigtes Entgelt verlangen würde. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 13 Schließlich spricht auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie für eine solche Auslegung. Denn bei vollständiger Abweisung des Antrags würde einem Antragsteller ansonsten zugemutet, einen neuen Antrag auf Genehmigung eines für ihn nach seiner Auffassung nicht akzeptablen Entgelts zu stellen, der im Rahmen eines nochmals nach §§ 44 Satz 2 PostG, 74ff. TKG a. F. durchzuführenden aufwendigen Genehmigungsverfahrens behandelt werden müsste. 5.3. Bewertung der Kostenunterlagen Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 06.10.2016, 08.11.2016 und 30.11.2016 Kostenunterlagen sowie weitere Erläuterungen zur Angebotskalkulation vorgelegt. Die Anlagen zum Entgeltantrag enthalten neben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 des Antrags) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zum E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung für Privat- und Geschäftskunden (Anlagen 3 bis 5 des Antrags). Daneben hat die Antragstellerin Umsätze und Absätze beziffert (Anlage 6 des Antrags). In Anlage 7 des Antrages wurde die Kalkulation der beantragten Entgelte dargestellt. Zum Nachweis der Vergütung für die teilleistungskonforme Aufbereitung der Briefsendungen und die Einlieferung der Sendungen bei der DP AG hat die Antragstellerin den Vertrag vom 30.09.2016 mit der DP IHS sowie eine Kostenaufstellung als Nachweis für die hierbei ausgewiesenen Vergütungen beigefügt (Anlage 9 und 10). Mit Schreiben vom 08.11.2016 hat sie weitere Kostenunterlagen und Mengenangaben je Dienstleistungszentrum der DP IHS sowie eine Fortschreibung der Kostenkalkulationen für die Konsolidierungsleistungen der DP IHS für die Jahre 2018 bis 2021 vorgelegt (Anlage 1 und 7 des Schreibens). Mit Anlage 3 des Schreibens vom 08.11.2016 weist die Antragstellerin zudem die durchschnittlich gezahlten Rückvergütungsbeträge je Stück und Format der DP IHS für Teilleistungseinlieferungen für diejenigen Dienstleistungszentren aus, an denen aktuell (d. h. von Januar bis Oktober 2016) E-Postbriefe der Antragstellerin eingeliefert werden. Die Kosten für Transportdienstleistungen von den Druckzentren der Antragstellerin zu den Dienstleistungszentren der DP IHS sowie die Transportdienstleistungen von den Dienstleistungszentren der DP IHS zu den Briefzentren der DP AG hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.11.2016 und 30.11.2016 nachgewiesen. Die Beschlusskammer hat die entgeltbegründenden Unterlagen und Kostennachweise auf formelle und materielle Vollständigkeit sowie auf Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Nachvollziehbarkeit überprüft. Sie hat die Kostenunterlagen sodann hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem in § 20 Abs. 1 PostG verankerten Grundsatz der KeL untersucht. Auf Grundlage der Kostennachweise konnte die Kammer die beantragten Entgelte auf Einhaltung des KeL-Maßstabs überprüfen und – nach Anpassung der Rückvergütung für Teilleistungseinlieferungen sowie des Gemeinkostenzuschlags – die Kostendeckung der Entgelte feststellen. Über die vorgelegten Unterlagen hinausgehende Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf Kunden und Wettbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PEntgV) waren – entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. – vorliegend entbehrlich. Die beantragten und genehmigten Entgelte liegen nicht wesentlich über den bisherigen Entgelten. Es sind angesichts der geringen Entgeltänderungen weder Auswirkungen auf den Privat- noch auf den Geschäftskundenbereich zu erwarten. Der hybride E-Postbrief ist typischerweise ein Endkundenprodukt für Privat- und Geschäftskunden, aber eben kein Vorleistungsprodukt, Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 14 welches ein Wettbewerber im Rahmen des Angebots etwaiger Mehrwertdienstleistungen in Anspruch nehmen könnte. Angaben zu Auswirkungen auf Wettbewerber waren daher obsolet. Zur Nachfrage von Privat- und Geschäftskunden liegen Angaben aus dem Maßgrößenverfahren 2015 vor (Beschluss v. 23.11.2015, Az. BK5-15/012). Dort wurde für beide Kundengruppen dargelegt, in welchem Umfang sich die Nachfrage nach hybriden Dienstleistungen im Zuge zunehmender Digitalisierung entwickelt. Bei allen Kundengruppen jeglicher Größenordnung nimmt die Nachfrage nach hybriden Briefdienstleistungen stetig zu. Dies hat zur Folge, dass die rein physische Briefbeförderung – neben der voll elektronischen Beförderung – auch durch hybride Briefbeförderungsleistungen zunehmend substituiert wird. Die Substitutionseffekte wurden im Rahmen des Maßgrößenverfahrens sowohl für den Privat- wie für den Geschäftskundenbereich quantifiziert. Die hybriden Briefbeförderungsleistungen tragen zu einem generellen Mengenrückgang bei rein physischen Briefsendungen bei. Sie sind insoweit mit ursächlich für eine Zunahme des Konkurrenzdrucks zwischen den verschiedenen Anbietern klassischer Briefbeförderungsleistungen. Die Auswirkungen des Hybridproduktes „E-Postbrief mit klassischer Zustellung“ auf Kunden und Wettbewerber sind der Kammer somit bekannt. Der Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den hybriden E-Postbrief steht in Zusammenhang mit dem Maßgrößenverfahren 2015. Eine wiederholte Darlegung der erst unlängst gemachten Angaben im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 PEntgV war daher entbehrlich. Hinsichtlich der Angaben gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PEntgV ist festzustellen, dass aufgrund fehlender Entgeltdifferenzierung zwischen verschiedenen Kundengruppen bei den genehmigten Entgelten (vgl. Tenor zu 1.), keine diesbezüglichen Angaben vorliegen können. Die von der Beigeladenen zu 1. aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Entgeltmodells wegen einer Ungleichbehandlung zwischen E-Postkunden und anderen Teilleistungskunden kann nicht im Rahmen der Vorlageverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PEntgV nachgegangen werden. Sie ist vielmehr bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Entgelte mit den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG zu berücksichtigen, vgl. Punkt 8. Bei der Entgeltprüfung war zu beachten, dass die Antragstellerin Geschäfts- und Leistungsbeziehungen mit anderen Unternehmen unterhält, bei denen es sich insoweit allerdings um Rechtsbeziehungen und Rechtsgeschäfte handelt, die ausschließlich Unternehmen betreffen, die demselben Konzern angehören. Der eingereichte Entgeltantrag ist hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsbeziehungen innerhalb des Konzernverbundes der Antragstellerin transparent. Dies gilt ebenfalls für die dem Produkt zugrunde liegende Kostenkalkulation. Die Antragstellerin tritt im Außenverhältnis gegenüber ihren Abnehmern als Anbieterin bzw. Vertragspartnerin auf. Für die operative Durchführung werden die Muttergesellschaft DP AG und deren Konzernunternehmen DPIHS eingesetzt. Die Antragstellerin und die anderen Unternehmen sind zudem eng miteinander verflochten. Sowohl bei der Antragstellerin als auch bei dem involvierten Konzernunternehmen handelt es sich um 100 %-ige Tochterunternehmen, welche in den Konzernverbund Deutsche Post DHL eingegliedert sind. Die Vorlagepflicht und Nachweisführung der Antragstellerin erstreckt sich daher nicht nur auf die Unterlagen der Antragstellerin, sondern ist entsprechend umfassend. Insoweit mussten auch relevante Kostendaten der involvierten Konzernunternehmen vorgelegt werden. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 15 Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen betreffen insbesondere den Komplex der teilleistungsrelevanten Aufbereitung einerseits sowie Abholung und Einlieferung im BZA bei der Muttergesellschaft der Antragstellerin andererseits. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an nachvollziehbare und prüffähige Prozess- und Kostenunterlagen. Ausgangspunkt der Kostenkalkulation der Antragstellerin bilden die mit dem Price-CapBeschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 genehmigten Entgelte für die Basisprodukte und Zusatzleistungen der DP AG. Davon werden die Rückvergütung für Teilleistungseinlieferungen (Teilleistungsrabatte) sowie der Rabatt für DV-Freimachung in Abzug gebracht. Diese Vorgehensweise ist konsistent zur bisherigen Praxis und aus entgeltregulatorischer Sicht nicht zu beanstanden. Der Kalkulation liegen somit als Basisentgelte die zum 01.01.2016 genehmigten Entgelte für die Basis- und Zusatzleistungen der DP AG zugrunde. Für die physische Beförderung der Briefsendungen an den Empfänger zahlt die Antragstellerin ein gemindertes Beförderungsentgelt, welches sich nach Abzug der erzielten und rückvergüteten Teilleistungsrabatte ergibt. Daneben wird ein DV Freimachungsrabatt i. H. v. 1,0 %, bezogen auf die o. g. Basistarife, angesetzt. Die der Kalkulation zugrunde gelegte BZA-Teilleistungsstaffel entspricht den ansonsten gegenüber Geschäftskunden und Wettbewerbern geltend gemachten und abgerechneten Teilleistungsentgelten. Eine Privilegierung zugunsten der Antragstellerin (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG) liegt damit nicht vor. Anhand der Kostendarstellungen in vorherigen Entgeltanträgen sowie des vorliegenden Antrags wurden Art und Umfang der für Sendungsvorbereitung und -aufbereitung erforderlichen manuellen und maschinellen Bearbeitungsschritte sowie die hierfür tatsächlich anfallenden Wertschöpfungskosten nachvollzogen. Im Rahmen der vorausgehenden Genehmigungen zum E-Postbrief mit klassischer Zustellung wurde dokumentiert, wie Sendungen frankiert, nummeriert, sortiert und kuvertiert werden. Wesentliche Änderungen, welche vorgelagerte Produktionsprozesse betreffen, wurden in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Damit konnte von der Beschlusskammer überprüft werden, ob die zugrunde gelegten Kosten dem Effizienzmaßstab gemäß § 20 Abs. 1 PostG genügen. Die Antragstellerin entrichtet zudem eine Vergütung für die teilleistungskonforme Aufbereitung und die Einlieferung in Briefzentren der DP AG an ihren Dienstleister. Bei der Vergütung handelt es sich um einen Stückpreis, basierend auf den jeweiligen Kosten (Personal- und Sachkosten zzgl. Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag) der in den Prozess der Konsolidierung eingebundenen Organisationseinheiten. Darüber hinaus zahlt die Antragstellerin eine Vergütung für die Abholung der Briefsendungen bei ihrem Druckdienstleister, wobei diese Kosten nur bei den Grundprodukten Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefen anzusetzen sind, da Zusatzleistungen an das Grundprodukt gekoppelt sind und damit keine eigenen Transportkosten verursachen. 5.4. Bewertung der Entgelte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 20 PostG (KeL-Orientierung) Die Entgelte sind in der im Tenor genannten Höhe genehmigungsfähig, da sie sämtliche Beförderungskosten unter Einbeziehung der Kosten für in Anspruch genommene Konsolidierungsleistungen umfassen. Mit den Entgelten werden die Teilleistungsrabatte und Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 16 die Kosten für die teilleistungskonforme Aufbereitung und Transport abgedeckt. Der in § 20 Abs. 1 PostG verankerte KeL-Maßstab ist damit eingehalten. Insoweit die Antragstellerin im Rahmen der Leistungserbringung und des Leistungsangebotes auf Produktionskapazitäten, Netzinfrastrukturen und Leistungskomponenten anderer Konzernunternehmen zurückgreift, ist sichergestellt, dass sie hinsichtlich der Zugangsmodalitäten und Konditionen, insbesondere in Bezug auf die gezahlten Vergütungen gegenüber externen Abnehmern nicht bevorzugt behandelt wird. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne eines Selbstbegünstigungsverbotes liegt somit nicht vor. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Gesamtbeförderung nicht selbst erbringt, sondern von anderen Konzernunternehmen erbringen lässt, ist per se nicht zu beanstanden, solange das marktbeherrschende Unternehmen sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen nicht zu günstigeren Bedingungen einräumt, als sie auch Wettbewerbern und anderen Marktteilnehmern eingeräumt werden. a) Beförderungsentgelte für Basisprodukte Die Entgeltkomponenten sind hinsichtlich der Beförderungsentgelte für die Basisprodukte und Zusatzleistungen genehmigungsfähig. Zur Bestimmung dieser Entgeltkomponenten hat die Antragstellerin auf die bereits mit Beschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 genehmigten Entgelte bzw. auf AGB-Preise für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 abgestellt. Die Entgelte wurden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Nr. 01/2016 vom 13.01.2016, Seite 10) veröffentlicht. Weitergehende entgeltbegründende Kostenunterlagen für diese Kostenpositionen waren somit entbehrlich. Im Einzelnen werden folgende Beförderungsentgelte als Ausgangspunkt für die weitere Entgeltkalkulation der Antragstellerin zugrunde gelegt: Standardbrief: 0,70 € Kompaktbrief: 0,85 € Großbrief: 1,45 € Maxibrief: 2,60 € Einschreiben Einwurf: 2,15 € Einschreiben: 2,50 € Rückschein: 2,15 € Eigenhändig: 2,15 € b) DV-Freimachung Der Ansatz für „DV-Freimachung“ in Höhe von 1,0 % auf die zuvor genannten Beförderungsentgelte entspricht den Ermäßigungen, die nach den AGB der Muttergesellschaft der Antragstellerin „AGB-DV-Freimachung“ diskriminierungsfrei angewendet werden. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 17 c) Rückvergütung Teilleistungseinlieferung (Teilleistungsrabatt) Der Ansatz der jeweiligen formatabhängigen Rückvergütungen für Teilleistungseinlieferungen in der Entgeltkalkulation des hybriden E-Postbriefs ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Rückvergütungen bilden die in Abhängigkeit von der erreichten Sendungsmenge gewährte Entgeltermäßigung je Format (Teilleistungsrabatt) ab, die bei Einlieferung in Briefzentren der DP AG erzielt werden. Die in Ansatz gebrachten Rückvergütungen für Teilleistungseinlieferungen werden dadurch erreicht, dass die physischen EPostbriefsendungen der Antragstellerin mit den übrigen physischen Sendungen anderer Kunden der DPIHS konsolidiert werden. Die von der DP AG gewährten Rabatte werden via DP IHS an die Antragstellerin weitergereicht, sodass eine kalkulatorische Berücksichtigung der Entgeltermäßigung im Rahmen des zuvor in Ansatz gebrachten vollen Beförderungsentgelts sachlich nicht zu beanstanden ist. Zwischen der Antragstellerin und der DP IHS wird gemäß Anlage 2 Nr. 3 des Vertrags über die Konsolidierung von Briefsendungen (Anlage 9 des Entgeltgenehmigungsantrags) entsprechend den tatsächlich erreichten Mindestmengen abgerechnet. Somit werden – bei Nichterreichen bestimmter Mindestmengen – verminderte Rabatte an die Antragstellerin weitergegeben. Das um die Rückvergütung ermäßigte Beförderungsentgelt spiegelt somit den Anteil am Gesamtentgelt des hybriden E-Postbriefs wider, den die Antragstellerin für die physische Zustellung der E-Postbriefsendung durch die DP AG tatsächlich zu entrichten hat. Die Leistungen der DP IHS für die teilleistungskonforme Aufbereitung, Konsolidierung und Transport werden separat in Ansatz gebracht, vgl. hierzu 5.4.d) und e). Die Kammer hat der Überprüfung der Kalkulation der Antragstellerin die im Zeitraum Januar bis Oktober 2016 tatsächlich zwischen ihr und der DP IHS abgerechneten Rückvergütungen für Teilleistungseinlieferungen zugrunde gelegt. Die Vorlage der Abrechnungen ist im Rahmen der im Beschluss BK5-15/032 aufgegeben Berichtspflicht erfolgt. Eine erneute Vorlage im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens war somit entbehrlich. Mit Beschluss BK5-15/032 (Tenor zu 5.) wurde die Antragstellerin verpflichtet, die monatlichen Abrechnungen aufgrund des zwischen ihr und der DP IHS bestehenden Vertrags jeweils bis spätestens zum 20. Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. Die Abrechnungen waren derart elektronisch aufzubereiten, dass die Einlieferungsmengen getrennt nach Format und Einlieferungsstandort taggenau ausgewertet werden konnten. Anhand der Abrechnungen konnte sich die Kammer zum einen davon überzeugen, dass die der Entgeltgenehmigung BK5-15/032 zugrunde gelegten Rabattstufen mindestens erreicht wurden. Zum anderen werden durch die Abrechnungen die von der Antragstellerin in Anlage 3 ihres Schreibens vom 08.11.2016 dargelegten Rückvergütungsbeträge je Stück und Format der DP IHS hinreichend belegt. Für die Kalkulation der zu genehmigenden Entgelte ist es sachgerecht, die tatsächlich erzielten und durch Abrechnungsbelege nachgewiesenen durchschnittlichen Rückvergütungen je Stück und Format zugrunde zu legen, die die Antragstellerin für die bei Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 18 DP IHS eingelieferten E-Postbriefe erhält. Die Absenkung der Teilleistungsrabatte für alle Formate in Höhe von einem Prozentpunkt ab dem 01.01.2017 ist kalkulatorisch berücksichtigt. Der Ansatz der Antragstellerin in der Entgeltkalkulation bei Kompakt- und Maxibrief einen durchschnittlichen Teilleistungsrabatt zugrunde zu legen, ist insoweit entbehrlich. Die der Entgeltkalkulation zugrunde gelegten Rückvergütungen für Teilleistungseinlieferungen sind auch mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen zur bisherigen sowie zur prognostizierten Absatzentwicklung von E-Postbriefen mit klassischer Zustellung gerechtfertigt. Weder die von der Antragstellerin gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PEntgV vorgelegten Angaben zu der erwarteten Absatzentwicklung bei E-Postbriefen mit klassischer Zustellung in den kommenden vier Jahren noch das prognostizierte Mengenaufkommen in den relevanten Dienstleistungszentren der DP IHS lassen einen bei den Teilleistungseinlieferungen - und damit einhergehende Veränderungen bei den Rückerstattungsbeträgen - erkennen. Der Kammer liegen zudem keine sonstigen, gegenteiligen Informationen zur Entwicklung von E-Postbrief- und DP IHS-Mengen vor, die gegen einen Ansatz der in 2016 erreichten Rückvergütungen sprechen könnten. Auch mit Blick auf die lediglich einjährige Befristung der Entgeltgenehmigung für den „E-Postbrief mit klassischer Zustellung“ hält die Kammer die Einhaltung des KeL-Maßstabs nach § 20 PostG für die Entgeltposition für gegeben. d) Teilleistungskonforme Sendungsaufbereitung Die von der Antragstellerin für die teilleistungsrelevante Aufbereitung sowie für die Einlieferung der E-Postbriefsendungen geltend gemachten Kostenansätze sind nachvollziehbar hergeleitet und waren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anzuerkennen. Der Aufwand für die teilleistungskonforme Aufbereitung der Sendungen ist im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren für alle Formate . Bei den Formaten Standard- und Kompaktbrief sich der Aufwand um knapp %, bei Groß- und Maxibriefen der Aufwand um rund bzw. %. Zur Bestimmung der Konsolidierungspreise hat die Antragstellerin Kostenaufstellungen für Personal-, Sach-, Gemeinkosten und den Gewinnzuschlag insgesamt sowie für jedes DPIHS-Dienstleistungszentrum einzeln vorgelegt. Die Personalkosten wurden basierend auf prozessbezogenen Zeiten hergeleitet. Die Sachkosten beinhalten anteilige AfA, Wartungsund Mietkosten, interne Transportkosten sowie sonstige anteilige Fixkosten. Aufschläge für Gemeinkosten werden in Höhe von % geltend gemacht (siehe hierzu auch 5.4. f)). Als Gewinn wird ein Zuschlag in Höhe von % angesetzt (siehe hierzu 5.4. g)). Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 19 e) Transport Die von der Antragstellerin für den Transport der E-Postbriefmengen von den Druckzentren der Antragstellerin zu den Dienstleistungszentren der DP IHS geltend gemachten Kostenansätze sind nachvollziehbar und detailliert belegt. Sie waren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anzuerkennen. Zum Nachweis der Transportkosten hat die Antragstellerin Rechnungsbelege und Kostenaufstellungen der DP IHS für die einzelnen Abholtouren vorgelegt. Anhand der Rechnungen (Anlage 4 des Schreibens der Antragstellerin vom 08.11.2016 sowie Anlage 1 des Schreibens vom 30.11.2016) konnte die Kammer die Zahl der Abholtage, die Kosten je Abholtag sowie die monatlichen und jährlichen Transportkosten nachvollziehen. Im Vergleich zum vorangegangenem Verfahren sich der Aufwand um rund %. Die Kosten für den Transport der E-Postbriefe werden zusätzlich um Ansätze für Gemeinkosten in Höhe von % und Gewinn % beaufschlagt (siehe hierzu auch 5.4. f) und g)). f) Gemeinkosten Nach § 3 Abs. 2 PEntgV haben die KeL einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten zu umfassen, soweit diese für die Leistungsbereitstellung erforderlich sind. Die im Tenor zu 1. genehmigten Entgelte berücksichtigen anteilige Gemeinkosten für sämtliche in den Leistungsprozess involvierten Deutsche Post-Konzernunternehmen. Den Ansatz von Gemeinkosten für den Bereich der Teilleistungserbringung durch die DP AG sind im Rahmen der Kostenprüfung zum Maßgrößenverfahren 2015 (Verfahren BK5-15/012) hinreichend belegt. Danach umfassen die Teilleistungsentgelte der DP AG Gemeinkostenanteile im Umfang von %. Für die teilleistungskonforme Aufbereitung, Transportleistungen (Abholung bei der Antragstellerin, Einlieferung in Briefzentren der DP AG) sowie für sonstige Overheadleistungen der DP IHS wie auch der Antragstellerin sind in der Kalkulation der genehmigten Entgelte Gemeinkosten angemessen berücksichtigt. Die Höhe der anteiligen sonstigen Gemeinkosten ermittelt sich nach den Angaben der Antragstellerin vom 08.11.2016 wie folgt: Durch den Ansatz ist sichergestellt, dass Gemeinkosten der Antragstellerin nicht nur im Gesamtentgelt für den hybriden E-Postbrief Berücksichtigung finden, sondern auch im Bereich der Beförderungsleistung anteilig erfasst werden. g) Gewinnzuschlag Durch die Änderung der PEntgV vom 29.05.2015 haben sich die Grundlagen zur Ermittlung des Gewinnzuschlags, der Bestandteil der KeL ist, verändert. Während § 3 Abs. 2 PEntgV (alte Fassung) noch einen „dem unternehmerischen Risiko angemessenen Gewinnzuschlag“ vorsah, hat der Verordnungsgeber den Bezug zum unternehmerischen Risiko aus dem Wortlaut der Norm gestrichen und in der neuen Fassung der Vorschrift konkretisiert, dass bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen sind, die in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 20 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Beschlusskammer zuletzt im Price-CapMaßgrößenverfahren BK5-15/012 die Gewinnmargen anderer europäischer Unternehmen auf vergleichbaren Märkten untersucht. Danach beträgt die durchschnittliche sendungsmengengewichtete Gewinnmarge / Umsatzrendite 5,09 % (vgl. Beschluss BK515/012 vom 23.11.2015, Seite 24 ff.). Dieser Gewinnsatz ist den Beförderungsentgelten der DPAG zugrunde gelegt. Soweit die Antragstellerin für die teilleistungskonforme Aufbereitung und die Transportleistungen einen etwas Gewinnzuschlag in Ansatz bringt, begegnet dies mit Blick auf die Einhaltung des KeL-Maßstabs keinen Bedenken. Der etwas Gewinnzuschlag führt im Ergebnis zu keiner Änderung des genehmigten Entgelts. 5.5. Plausibilitätsbetrachtung / Vergleich mit den Kosten für Konsolidierungsleistungen der Beigeladenen Dem Vortrag der Beigeladenen zu 1. und 2., wonach sich die in Ansatz gebrachten Kosten für Konsolidierungsleistungen der Antragstellerin nicht an den KeL orientieren, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die von den Beigeladenen zu 1. und 2. vorgelegten eigenen Kostenkalkulationen für die Konsolidierung von Standardbriefen lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Kostenansätze der Antragstellerin für die teilleistungskonforme Aufbereitung und den Transport der E-Postbriefe gegen den KeL-Maßstab nach § 20 PostG verstoßen. Im Einzelnen: Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben jeweils mit Schreiben vom 14.11.2016 eine Kalkulation der Stückkosten für die Konsolidierung von Standardbriefen vorgelegt. Ausgehend von den durchschnittlichen Kosten aller Standorte kalkulieren die Beigeladenen stückbezogene Logistik-, Verarbeitungs- und Gemeinkosten je konsolidierten Standardbrief. Die Logistikkosten beinhalten die Abholung der Sendungen beim Kunden sowie die Einlieferung in die Briefzentren der DP AG. Die Gemeinkosten umfassen u. a. Wartungskosten, Mieten, Leasingaufwand sowie allgemeine Overheadkosten für Vertrieb, Verwaltung und Leitung. Auf Nachfrage der Kammer haben die Beigeladenen zu 1. und 2. mit Schreiben vom 24.11.2016 weitere Informationen zur den der Kalkulation der Abholkosten zugrunde liegenden Mengen und Abholvorgängen vorgelegt. Anhand der vorgelegten Kosten- und Mengenangaben konnte sich die Kammer einen Überblick über den Aufwand für Konsolidierungs- und Transportleistungen bei den Beigeladenen verschaffen. Unabhängig von der Frage, ob die Kosten der Beigeladenen unter Effizienzgesichtspunkten mit denen der Antragstellerin bzw. der DPIHS ohne weiteres verglichen werden können, lassen die Kostenaufstellungen erkennen, dass die von der Kammer festgestellten Unterschiede zwischen Antragstellerin und Beigeladenen nicht unplausibel erscheinen. Zunächst ist festzustellen, dass bereits die Kostenkalkulation der Beigeladenen zu 1. und dem Tochterunternehmen der Beigeladenen zu 2. Unterschiede hinsichtlich der Gesamt-Stückkosten aufweisen. Unterschiede zeigen sich im Wesentlichen bei den Kostenansätzen für die je Stück. Ursächlich hierfür dürften hauptsächlich die Mengen an zu verarbeitenden Standardbriefen sein. So verarbeitet die Beigeladene zu 1. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 21 Standardbriefe an ihren Konsolidierungsstandorten wie die Konzerntochter der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. dürfte hinsichtlich der betrachteten Kostenpositionen demnach generieren als die Beigeladene zu 2. Angesichts dieser Kostenverhältnisse erscheinen die Kostenunterschiede für die teilleistungskonforme Aufbereitung einschließlich Gemeinkosten zwischen der DPIHS und der Beigeladenen zu 1. die in den Dienstleistungszentren der DPIHS verarbeitet werden, durchaus nachvollziehbar. Denn die zu verarbeitende Sendungsmenge stellt für die betrachteten Kostenpositionen den wesentlichen Treiber für eine dar. Auch mit Blick auf die Transportkosten, insbesondere die Abholkosten bei den Kunden, erscheinen die festgestellten Kostenunterschiede plausibel. Während zwischen der Beigeladenen zu 1. und 2. nur festzustellen sind, erklären sich die Transportkosten der Antragstellerin (DPIHS) durch die kundenspezifische Kalkulation der Abholkosten. Im Gegensatz zum Mengengerüst, die die Beigeladenen ihrer Stückkostenkalkulation der Abholleistungen zugrunde legen, führt die Anzahl der Abholvorgänge sowie die Sendungsmenge je Abholvorgang bei der Antragstellerin zu deutlich Transportkosten. Ursächlich hierfür dürfte insbesondere die um ein abgeholte Sendungsmenge pro Tag bei der Antragstellerin sein. So werden bei der Antragstellerin durchschnittlich mehr als abgeholt, während die Kalkulation der Beigeladenen von einer durchschnittlichen Abholmenge von ausgeht. Dies bedeutet, dass die Beigeladenen für die Abholung einer vergleichbaren Menge rund Kunden anfahren müssten. Dies geht zwangsläufig mit einem deutlich einher, der sich letztlich in einem Stückkostenaufwand niederschlägt. Die festgestellten Kostenunterschiede bei der Abhollogistik sind daher ohne weiteres nachzuvollziehen und auch in der Höhe plausibel. Zudem hat die Antragstellerin die in Ansatz gebrachten Transportkosten durch Rechnungen und Kostenaufstellungen belegt. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, an der Effizienz der Leistungserbringung sowie an der Höhe der dem Antrag zugrunde gelegten Kosten zu zweifeln. Nach alledem lässt sich die Einschätzung der Beigeladenen, wonach die geltend gemachten Kosten für die teilleistungskonforme Aufbereitung und den Transport nicht den KeL entsprechen sollen, aufgrund eines Vergleichs der vorgelegten Stückkostenkalkulationen nicht substantiieren. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 23 Anhaltspunkte dafür vor, dass die zur Genehmigung gestellten Entgelte die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in missbräuchlicher Weise aufgrund des Vorliegens einer PKS beeinträchtigen würden. Hierzu hatte die Kammer bereits im vergangenen Verfahren und dem anhängigen Gerichtsverfahren vorgetragen. Neue Aspekte haben sich insoweit nicht ergeben. Es wird daher auf diesen Vortrag (BK5-15/032, S. 25 ff.) verwiesen. Nach dem Postgesetz und der PEntgV sind der Entgeltgenehmigung ausschließlich die KeL der Antragstellerin zugrunde zu legen. Für die Anwendung eines hiervon abweichenden Maßstabs findet sich in den §§ 19 ff. PostG keine Grundlage. Die KeL anderer Unternehmen, wie sie in ökonomischen Modellen des „ebenso effizienten Wettbewerbers“ (equal efficient operator = EEO) oder des „hinreichend effizienten Wettbewerbers“ (reasonable efficient operator = REO) abgebildet werden, fallen nicht unter § 19 ff. PostG. Auch die §§ 2, 3 PEntgV stellen ausschließlich auf die Kosten des regulierten Unternehmens ab. Die Entgeltregulierungsvorschriften bieten daher keinen Ansatz, andere Entgelte zu genehmigen als solche, die den KeL der Antragstellerin entsprechen. Die Beigeladene stützt ihre Annahme einer PKS auf die Grundlage einer REO-Betrachtung. Zur Anwendung des REO-Maßstabs beruft sie sich auf die Entscheidung Post Danmark II des EuGH vom 06.10.2015 (Az: C-23/14). Der EuGH hat in dieser Entscheidung seine vorausgegangene Entscheidung Post Danmark I (C-209/10 vom 27.03.2012) dahingehend relativiert, dass bei einer Niedrigpreispolitik zwar grundsätzlich der EEO-Maßstab anzuwenden sei. In den Fällen struktureller Vorteile aus einem Monopol verbunden mit hohen Marktzutrittsbarrieren könne jedoch nicht der EEO-Maßstab zur Prüfung eines Behinderungsmissbrauchs zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Entgeltgenehmigungsverfahren liegt keine dem Verfahren Post Danmark II vergleichbare Fallgestaltung zugrunde, für die eine PKS basierend auf einem REO-Test zu prüfen wäre. Denn anders als im Verfahren Post Danmark II bestehen keine historisch bedingten strukturellen Nachteile der Wettbewerber als Folge eines Monopols. Bei der vorliegend zu betrachteten physischen Komponente des hybriden E-Postbriefs stehen insbesondere die Konsolidierungsleistungen im Fokus der Betrachtung. Mit Blick auf Sortierung und Konsolidierung sind historisch gewachsene Vorteile, wie der Beschluss des EuGH sie in Bezug nimmt, jedoch nicht gegeben. Denn zur Nachbildung dieser Leistung bedarf es nur Investitionen in Sortieranlagen bzw. Konsolidierungskapazitäten. Zudem basiert der vom EuGH betrachtete Sachverhalt auf dem Vorliegen einer bestehenden Monopol-Situation. Diese ist in Deutschland nicht mehr gegeben; erst recht nicht bei Betrachtung des zur Entscheidung stehenden Produkts. Zentraler Prüfmaßstab der Entgeltgenehmigung ist der Effizienzbegriff des Postgesetzes und der PEntgV. Die KeL sind in § 3 Abs. 2 PEntgV definiert als die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungserstellung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die leistungsmengenneutralen Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags. Die KeL sind damit kein abstrakter Maßstab, sondern rekurrieren auf die tatsächliche Kostensituation des regulierten Unternehmens, das diese Kosten im Einzelnen auch nachzuweisen hat (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PEntgV). Abzustellen ist daher auf die Kosten der Antragstellerin und nicht auf die eines Wettbewerbers. Die Kosten der Antragstellerin sind die für den E-POSTBRIEFS mit klassischer Zustellung entstehenden Kosten für die Sendungsaufbereitung sowie die sich daran anschließenden Beförderungsleistungen. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 24 Zum Nachweis dieser Kosten hat die Antragstellerin die Kostennachweise nach § 2 PEntgV vorgelegt. Die Betrachtung oder der Nachweis anderer Kosten als die des regulierten Unternehmens ist in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PEntgV nicht vorgesehen. Nach §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2 PostG, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PEntgV können in die Entgeltgenehmigung daher die Kosten eines REO nicht einfließen. Wollte man dem Ansatz der Beigeladenen zu 1. folgen und der Entgeltgenehmigung Mehrkosten eines REO zugrunde legen, würde dies einen Aufschlag auf die KeL im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG darstellen. Die Bundesnetzagentur hat in der Entscheidung BK1b-02/002 mit Blick auf das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PostG) einen solchen Aufschlag auf die KeL vorgenommen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungen vom 05.08.2015 (Az. 6 C 8.14 u. a.) aber geurteilt, dass Aufschläge auf die KeL zum Schutze des Wettbewerbs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 34, 40 ff.). Die Einbeziehung zusätzlicher Kosten, die dem regulierten Unternehmen nicht entstehen, führt zu einer Benachteiligung des Verbrauchers, dessen Interessen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Regulierungsbehörde ist nicht befugt auf der Grundlage einer „bloßen Abwägung der postrechtlichen Regulierungsziele“ von den rechtlichen Vorgaben der §§ 19 ff. PostG abzuweichen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 41 a. E.). 7. Kein Verstoß gegen die Ratio des Postgesetzes (Geschäftsmodell „Eigenkonsolidierung“) Die Entgelte sind nicht wegen Verstoßes gegen die Ratio des Postgesetzes zu versagen. Die Beigeladene zu 1. trägt erneut vor, die Nutzung des Geschäftsmodells der sog. „Eigenkonsolidierung“ – also die Zusammenfassung von kleineren Sendungsmengen zu einem einen höheren Teilleistungsrabatt rechtfertigenden größeren Sendungskonvolut unter Beachtung der Teilleistungsbedingungen durch ein Tochterunternehmen der DP AG – sei postrechtswidrig. Die Eigenkonsolidierung ist nach ihrer Ansicht nicht mit Sinn und Zweck des Postgesetzes vereinbar, daher unzulässig und somit zu unterlassen bzw. zu untersagen. Die Beigeladenen hatten diese Ansicht bereits im letztjährigen Entgeltgenehmigungsverfahren dargelegt. Die Beigeladene zu 1. bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag, ohne inhaltlich neue Gesichtspunkte vorzutragen. Die Kammer hatte im letzten Entgeltgenehmigungsbeschluss für den „E-Postbrief mit klassischer Zustellung“ umfangreich ausgeführt, weshalb sie keine Möglichkeit sehe, von der in der Einstellungsverfügung „Rahmenvertrag Bayern“ (BK5a-05/103) niedergelegten Bewertung abzuweichen, dass es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht zu untersagen ist, sich wettbewerblich zu betätigen, vgl. Beschluss BK5-15/032 vom 18.12.2015, S. 28 ff.. Das Geschäftsmodell der sog. Eigenkonsolidierung hält die Kammer nach wie vor für postrechtskonform. Auf die vorgenannten Ausführungen im letztjährigen Beschluss wird daher verwiesen. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 25 8. Vereinbarkeit der Entgelte mit den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG Die Genehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG zu versagen. Eine diskriminierende Behandlung von Konsolidierungskunden der DPIHS bzw. Teilleistungskunden der DP AG kann nicht festgestellt werden. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung könnte dann vorliegen, wenn ein beteiligtes Unternehmen unabhängig von der tatsächlichen Sendungsmenge einen ggf. unzulässigen Rabatt auskehren würde. Nach Ansicht der Beigeladenen zu 1. sei es diskriminierend, wenn die DP AG der DPIHS unabhängig von der tatsächlichen Einlieferungsmenge bestimmte Rabatte garantiere, die die Antragstellerin dann ihrer Entgeltkalkulation zugrunde legt. Demgegenüber werde bei sämtlichen anderen Kunden der Rabatt nachträglich aufgrund der tatsächlich eingelieferten Menge bemessen. Für eine solche Annahme liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Vertrag über die Konsolidierung von Briefsendungen zwischen Antragstellerin und DPIHS beinhaltet die Klausel, dass Teilleistungsrabatte nur in der Höhe an die Antragstellerin weitergereicht werden, wie DPIHS sie aufgrund der eingelieferten Konsolidierungsmenge ihrerseits erlangt hat, vgl. Anlage 2 Nr. 3 des Vertrags vom 30.09.2016 zwischen Antragstellerin und DPIHS. Die Erstattung eines Höchstrabatts erfolgt an solchen Tagen, an denen die erforderliche Sendungsmenge nicht erreicht wird, nicht. Die Abrechnung der Teilleistungsentgelte erfolgt also sowohl zwischen der DP AG und DPIHS als auch im zweiten Schritt zwischen DPIHS und der Antragstellerin nachträglich und bemisst sich an der tatsächlich eingelieferten von DPIHS konsolidierten Sendungsmenge. Es besteht somit eine Gleichbehandlung mit anderen Konsolidierungskunden der DPIHS. Die Frage, ob bei der Kostenkalkulation von dem Erreichen bestimmter Sendungsmengen ausgegangen werden darf und der entsprechende Rabatt in die Kalkulation eingestellt werden darf, ist keine Frage der Diskriminierung. Sie war vielmehr im Rahmen der Überprüfung der Kostendeckung zu prüfen. Für die Kammer waren hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen einen kalkulatorischen Ansatz der in 2016 erreichten Rückvergütungen und dem damit verbundenen Mengenaufkommen sprechen (vgl. hierzu Punkt 5.4. c)). Die genehmigten Entgelte sind KeL-basiert. Wird auf der Grundlage der genehmigten Entgelte abgerechnet, so werden hierdurch dem Kunden nicht weniger Kosten in Rechnung gestellt als bei Anwendung einer Tarifstaffel, wie sie die Beigeladene zu 1. für richtig erachtet. Eine Bevorzugung von Kunden der Antragstellerin gegenüber anderen Kunden des Deutsche Post Konzerns, die den BZA-Tarif in Anspruch nehmen, erfolgt bei Anwendung des auf diesem Ansatz beruhenden Pauschalentgelts nicht. Solange die Sendungsmengen erreicht werden, die der Entgeltkalkulation zugrunde liegen, ist eine Diskriminierung zu verneinen. Für den Fall, dass die tatsächlich eintretende Mengenentwicklung signifikant von der erwarteten Entwicklung abweichen sollte und im Zuge dessen die der Entgeltkalkulation zugrunde liegenden Teilleistungsrabatte nicht erreicht werden könnten, wäre eine nachträgliche Überprüfung der Entgelte durch das Postgesetz nicht ausgeschlossen. Die vorliegende Entscheidung würde dann im Rahmen einer nachträglichen Entgeltüberprüfung nach § 24 PostG wieder aufgegriffen. Eine sich aus der Nichterreichung der kalkulierten Teilleistungsrabatte möglicherweise ergebenden Folgen könnten damit behoben werden. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 26 Die von der Beigeladenen zu 1. geforderte Entgeltdifferenzierung in Abhängigkeit der tatsächlich erreichten Teilleistungsrabatte geht über die mit einem Entgeltgenehmigungsverfahren verbundenen Reaktionsmöglichkeiten des Regulierers hinaus. Denn das Regulierungsermessen nach dem Postgesetz geht nicht so weit, dass die Kammer befugt wäre, ein vom Entgeltantrag abweichendes Tarifmodell vorzugeben. Auch die geforderte Versagung der Genehmigung als alternative Handlungsoption ist nicht geboten, da das dem Antrag zugrunde liegende Entgeltmodell kostenbasiert ist und sicherstellt, dass weder eine Kostenunterdeckung noch eine Diskriminierung eintritt. 9. Befristung der Entgeltgenehmigung (Tenor zu 2.) Die Entgelte werden befristet vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 genehmigt. Die Gesetzesbegründung zum Postgesetz (BT-Drs. 13/7774, Seite 25) nennt als Nebenbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 3 PostG ausdrücklich die Möglichkeit, Preisgenehmigungen zu befristen. Mit der Befristung der Entgelte bis zum 31.12.2017 wird dem Antrag entsprochen. Die Kalkulation der Entgelte für den „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ basiert im Wesentlichen auf den Entgelten der Basisprodukte Brief National der Muttergesellschaft der Antragstellerin. Aber auch die Teilleistungs- und Konsoliderungsentgelte beinhalten eine wesentliche Kostengrundlage. Bei sich abzeichnenden Entgeltanpassungen der Grund- oder Teilleistungsprodukte würden aufgrund des Verbots der Selbstbegünstigung Anpassungen der vorliegend genehmigten Entgelte zwingend erforderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die kurze Befristung des Genehmigungszeitraums sachgerecht. 10. Berichtspflichten 10.1. Absatz- und Umsatzzahlen (Tenor zu 3.) Der Antragstellerin wird mit Tenor zu 3. aufgegeben, quartalsweise, jeweils zum 1. Werktag des Quartals, über die Absatz- und Umsatzzahlen in Bezug auf die Beförderung des „E-POSTBRIEFS mit klassischer Zustellung“ zu berichten (§ 22 Abs. 3 PostG). Die Berichtspflicht dient der Kontrolle der für die Stückkostenkalkulation relevanten Entwicklung der Mengengerüste. Da sich dieses Marktsegment sich nach wie vor in der Entwicklung befindet und sich auch konkurrierende Produkte noch nicht voll platziert haben, muss die Entwicklung der Sendungsmengen auch heute noch beobachtet werden. 10.2. Verpflichtung zur Vorlage monatlicher Abrechnungen (Tenor zu 5.) Der Antragstellerin wird mit Tenor zu 5. aufgegeben, die monatlichen Abrechnungen zwischen ihr und der DPIHS aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über Konsolidierungsleistungen vorzulegen (§ 22 Abs. 3 PostG). Hierbei sind die Abrechnungen auch derart elektronisch aufzubereiten, dass die Einlieferungsmengen getrennt nach Format und Einlieferungsstandort taggenau ausgewertet werden können. Diese Information ermöglicht der Kammer die Prüfung, ob die der Entgeltkalkulation zugrunde liegenden Rückvergütungen für Teilleistungseinlieferungen erreicht werden. Um Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 27 zeitnah über die erforderlichen Informationen zu verfügen und ggf. ein Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung einleiten zu können, ist es erforderlich, diese Daten auch in auswertbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierdurch wird die Kammer auch für zukünftige Entgeltgenehmigungsverfahren in die Lage versetzt, Mengenentwicklungen bei der Konsolidierung durch DPIHS abzusehen und zukünftige Rabattstufen zu bestimmen. Die Verpflichtung ist nicht unangemessen. DPIHS überweist die Rückvergütungen aufgrund des Konsolidierungsvertrags bis zum 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Antragstellerin, vgl. § 3 (7) des Vertrags. Es kann daher keine Schwierigkeit darstellen, die Abrechnungsunterlage bis zum 20. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kammer zu übermitteln. Gemäß § 2 (7) der AGB zum Vertrag stellt DPIHS ihrem Konsolidierungskunden die Dokumentation über die für ihn bei der DP AG eingelieferten teilleistungsfähigen Briefsendungen zur Verfügung. Die Übermittlung der Dokumentation und die Information über die auf dieser Grundlage erfolgte Zahlung reichen zum Nachweis gegenüber der Kammer aus. 11. Widerrufsvorbehalt bei Änderung von Entgelten von Vorleistungen (Tenor zu 4.) Im Tenor zu 4. hat die Beschlusskammer sich den Widerruf der Genehmigung für den Fall vorbehalten, dass sich die Entgelte oder Kosten für zur Erbringung der genehmigten Dienstleistung in Anspruch genommener Leistungen anderer zum Konzern gehörender Unternehmen nach Beschlussfassung ändern oder solche Entgelte auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen abgeändert werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/7774 S. 25) nennt als Nebenbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 3 PostG ausdrücklich die Möglichkeit, die Genehmigung mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG genannten Nebenbestimmungen, also auch mit einem Widerrufsvorbehalt, zu versehen. Der Widerrufsvorbehalt dient vorliegend dem Zweck, eine Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Amts wegen dann zu ermöglichen, wenn sich die Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung vorlagen, während der Laufzeit der Entgeltgenehmigung ändern. Durch Aufnahme des Widerrufsvorbehalts soll verhindert werden, dass die Antragstellerin nach Bescheidung des Entgeltantrags dessen Kalkulationsgrundlagen verändert und hierdurch bestimmte Kundengruppen bevorzugen könnte. Dies beruht auf der Besonderheit des E-Postbrief-Produkts, das auf andere Entgelte (Standardentgelte und Teilleistungsentgelte) Bezug nimmt. Zur Abwendung von Inkonsistenzen innerhalb des Entgeltgefüges und damit auch zur Verhinderung von Diskriminierungstatbeständen müssten die E-Postbrief-entgelte den Änderungen bei den zugrunde liegenden Produkten unmittelbar nachfolgen. Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - 28 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Bonn, den 14.12.2016 Dreger Meyerding Balzer Vorsitzende Beisitzer Beisitzer Öffentliche Fassung – Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
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