(Auftragsrecht) Vernehmlassung Sehr geehrte

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau
Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld
Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement
Frau Simonetta Sommaruga
Bundesrätin
3003 Bern
Frauenfeld, 13. Dezember 2016
Änderung des Obligationenrechts (Auftragsrecht)
Vernehmlassung
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Änderung
der auftragsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht (OR; SR 220) und teilen
Ihnen mit, dass wir mit der vorgeschlagenen Anpassung grundsätzlich einverstanden
sind.
Allerdings gestatten wir uns den Hinweis, dass Verträge von Konsumentinnen und Konsumenten oftmals Dienstleistungen betreffen, die einen persönlichen Charakter aufweisen (z.B. Arztbehandlungen, anwaltliche Vertretung, Buchhaltung, Steuerberatung, Kinderbetreuung usw.). Wie im erläuternden Bericht dargestellt, besteht zwar gestützt auf
die allgemeinen Bestimmungen von Art. 19 OR und Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im höchstpersönlichen Kernbereich sowie bei übermässiger vertraglicher Bindung trotz des neuen Art. 400a OR auch weiterhin ein Kündigungsrecht. Die entsprechenden allgemeinen Normen beziehen sich aber insbesondere auf
Höchstpersönliches oder auf Fälle, in denen eine Fortsetzung des Vertrages als unzumutbar erscheint. Die nun vorgeschlagene Anpassung könnte deshalb dazu führen,
dass in vielen Vertragsverhältnissen mit persönlichem Charakter das geltende flexible
Kündigungsrecht wegfallen wird oder zumindest eine Kündigung nicht mehr ohne Begründung möglich ist. Deshalb schlagen wir vor, für Verträge von persönlicher Natur
das geltende zwingende, nicht zu begründende Kündigungsrecht beizubehalten. Dies
könnte durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 404a Abs. 2 des Entwurfs vorgekehrt werden.
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld
T +41 58 345 53 10, F +41 58 345 53 54
www.tg.ch
2/2
Mit freundlichen Grüssen
Die Präsidentin des Regierungsrates
Der Staatsschreiber