Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Frau Simonetta Sommaruga Bundesrätin 3003 Bern Frauenfeld, 13. Dezember 2016 Änderung des Obligationenrechts (Auftragsrecht) Vernehmlassung Sehr geehrte Frau Bundesrätin Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Änderung der auftragsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht (OR; SR 220) und teilen Ihnen mit, dass wir mit der vorgeschlagenen Anpassung grundsätzlich einverstanden sind. Allerdings gestatten wir uns den Hinweis, dass Verträge von Konsumentinnen und Konsumenten oftmals Dienstleistungen betreffen, die einen persönlichen Charakter aufweisen (z.B. Arztbehandlungen, anwaltliche Vertretung, Buchhaltung, Steuerberatung, Kinderbetreuung usw.). Wie im erläuternden Bericht dargestellt, besteht zwar gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen von Art. 19 OR und Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im höchstpersönlichen Kernbereich sowie bei übermässiger vertraglicher Bindung trotz des neuen Art. 400a OR auch weiterhin ein Kündigungsrecht. Die entsprechenden allgemeinen Normen beziehen sich aber insbesondere auf Höchstpersönliches oder auf Fälle, in denen eine Fortsetzung des Vertrages als unzumutbar erscheint. Die nun vorgeschlagene Anpassung könnte deshalb dazu führen, dass in vielen Vertragsverhältnissen mit persönlichem Charakter das geltende flexible Kündigungsrecht wegfallen wird oder zumindest eine Kündigung nicht mehr ohne Begründung möglich ist. Deshalb schlagen wir vor, für Verträge von persönlicher Natur das geltende zwingende, nicht zu begründende Kündigungsrecht beizubehalten. Dies könnte durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 404a Abs. 2 des Entwurfs vorgekehrt werden. Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 53 10, F +41 58 345 53 54 www.tg.ch 2/2 Mit freundlichen Grüssen Die Präsidentin des Regierungsrates Der Staatsschreiber
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