Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

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Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) –
Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft
Der Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping wird mit dem am 1.1.17 in Kraft tretenden LSD-BG fortgesetzt.
Neben drakonischen Verwaltungsstrafen ist eine Auftraggeberhaftung im Baubereich geregelt, nach der
etwa Auftraggeber von Arbeitnehmern beauftragter Unternehmen bzw der BUAK im Fall der Unterentlohnung unmittelbar in Anspruch genommen werden können. Von Helmut Engelbrecht, Wolfgang Omasta
M
Dr. Helmut Engelbrecht,
von Dr. Helmut Engelbrecht
Rechtsanwälte
RA Mag. Wolfgang
Omasta
16 övi news 04 | 2016
it dem LSD-BG wurde die LSD-Bekämpfung weiter verschärft. Wesentlichster Straftatbestand ist die Unterentlohnung.
Unterentlohnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (AN) nicht zumindest das ihm nach
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt erhält. Jede falsche Einstufung, unrichtige Berücksichtigung von Vordienstzeiten, Nichtbezahlung von Überstunden oder sonstige unrichtige Vertragsgestaltung können zu hohen Verwaltungsstrafen
führen. Ein nach Österreich entsandter bzw.
überlassener AN hat dabei Anspruch auf das
am Arbeitsort vergleichbaren AN von vergleichbaren Arbeitgebern (AG) gebührende
Entgelt.
Damit die zuständigen Behörden Kenntnis über die nach Österreich (Ö) entsandten bzw überlassenen Arbeitskräfte haben,
ist grundsätzlich jede einzelne Entsendung
bzw. Überlassung spätestens
vor Arbeitsaufnahme mittels sehr komplexer elektronischer Formulare zu melden. Die Wahl des »falschen«
Formulars führt zu hohen
Verwaltungsstrafen. Bei der
Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages, eines Dienstverschaffungsvertrages oder
innerhalb eines Konzerns
können Meldungen jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstattet werden.
Die Abgrenzung zwischen Überlassung
und Entsendung ist in der Praxis häufig strittig.
Für den Zeitraum der Entsendung bzw.
Überlassung müssen Lohnunterlagen, wie
etwa Arbeitsvertrag, Nachweise über die
Lohnzahlung, Aufzeichnungen über den
Lohn und die Arbeitszeit, u.ä. in deutscher
Sprache am Einsatzort bereitgehalten werden, um eine Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens von Unterentlohnung zu ermöglichen.
Liegt Unterentlohnung vor oder wurde die
Entsendung bzw Überlassung nicht rechtzeitig oder vollständig gemeldet, hat der AG im
Wiederholungsfall für jeden einzelnen AN
und Anlassfall eine Verwaltungsstrafe zwischen EUR 4.000,00 und EUR 50.000,00 zu
zahlen. Aufgrund des Kumulationsprinzips
kann die Höhe der Verwaltungsstrafen drakonisch sein.
Bei nach Österreich überlassenen AN sind
die Beschäftiger strafbar, wenn solche Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden. Beschäftiger sollten daher sämtliche Lohnunterlagen schon vor der Überlassung unverzüglich vom AG anfordern und mangels
Erhalt solcher Unterlagen des AG keine überlassenen Arbeitskräfte einsetzen.
Das LSD-BG kennt außerdem bestimmte
Auftraggeberhaftungen. Neben der Haftung
des unternehmerisch tätigen Auftraggebers
für Ansprüche von AN eines
AG mit Sitz in einem Drittstaat bzw. der Haftung des
Generalunternehmers
für
Ansprüche der AN von Subunternehmern bei rechtswidriger Subvergabe des Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers, ist für den Baubereich eine umfassende
Auftraggeberhaftung geregelt. Nach der Auftraggeberhaftung im Baubereich haftet der Auftraggeber für Entgeltansprüche samt BUAG-Zuschläge von entsandten bzw grenzüberschreitend überlassenen AN seines Auftragnehmers bei
Beauftragung von Bauarbeiten – insbesondere Arbeiten zur Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, zum Umbau oder Abriss von Bauwerken – in Österreich.
Ein Immobilienverwalter könnte beispielsweise haften, wenn er ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR mit Maler- bzw
Reinigungsarbeiten beauftragt.
Der AN kann den Auftraggeber, der seinerseits ein Recht auf Zurückbehaltung ,
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des Werklohnes gegenüber dem Auftragnehmer hat, unmittelbar in Anspruch nehmen,
ohne dass sich der AN vorher an den AG wenden muss.
Liegt keine bloße Subvergabe vor, soll
der Auftraggeber haften, wenn er die Unterentlohnung auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste
und sich damit abfand. Was unter offensichtlichen Hinweisen zu verstehen ist, darüber
geben weder Gesetz noch Erläuterungen Auskunft.
Für die Begründung der Haftung des Auftraggebers hat der AN das ausstehende Entgelt binnen acht Wochen ab Fälligkeit gegenüber der BUAK zu melden. Die Haftung endet
neun Monate nach Fälligkeit des jeweiligen
Entgelts, sofern der AN den Anspruch nicht
gerichtlich geltend macht.
Der Auftraggeber haftet grundsätzlich
nur für Entgeltansprüche von AN seines unmittelbaren Auftragnehmers.
Der Grundsatz, wonach der Auftraggeber
nur für die Entgeltansprüche von AN seines
unmittelbaren Auftragnehmers haftet, gilt
nicht, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt und der Auftraggeber dies wusste oder
auf Grund offensichtlicher Hinweise (z.B. der
Auftragnehmer verfügt über kein entsprechendes Fachwissen) ernsthaft für möglich
halten musste und sich damit abfand oder
wenn er trotz Verlangen der BUAK nicht binnen 14 Tagen Auskunft über die Weitergabe
der Bauleistungen erteilt. Der Auftraggeber
haftet dann für Entgeltansprüche von AN jedes weiteren Auftragnehmers. So haftet ein
Bauträger für Ansprüche von AN des Subunternehmers, wenn er ein Unternehmen
mit Bauleistungen in Ö beauftragt, obwohl
er weiß, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, und dieses den Auftrag an
einen polnischen Subunternehmer vergibt.
Auftraggeber von Bauarbeiten sollten sich
daher über die Arbeits- und Entgeltbedingungen der eingesetzten Arbeitskräfte informieren und diese im Fall der Unterentlohnung nicht einsetzen, um das Risiko der für
den Baubereich geregelten Haftung des Auftraggebers zumindest gering halten zu können.
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04 | 2016 övi news 17