kommentar Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft Der Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping wird mit dem am 1.1.17 in Kraft tretenden LSD-BG fortgesetzt. Neben drakonischen Verwaltungsstrafen ist eine Auftraggeberhaftung im Baubereich geregelt, nach der etwa Auftraggeber von Arbeitnehmern beauftragter Unternehmen bzw der BUAK im Fall der Unterentlohnung unmittelbar in Anspruch genommen werden können. Von Helmut Engelbrecht, Wolfgang Omasta M Dr. Helmut Engelbrecht, von Dr. Helmut Engelbrecht Rechtsanwälte RA Mag. Wolfgang Omasta 16 övi news 04 | 2016 it dem LSD-BG wurde die LSD-Bekämpfung weiter verschärft. Wesentlichster Straftatbestand ist die Unterentlohnung. Unterentlohnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer (AN) nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt erhält. Jede falsche Einstufung, unrichtige Berücksichtigung von Vordienstzeiten, Nichtbezahlung von Überstunden oder sonstige unrichtige Vertragsgestaltung können zu hohen Verwaltungsstrafen führen. Ein nach Österreich entsandter bzw. überlassener AN hat dabei Anspruch auf das am Arbeitsort vergleichbaren AN von vergleichbaren Arbeitgebern (AG) gebührende Entgelt. Damit die zuständigen Behörden Kenntnis über die nach Österreich (Ö) entsandten bzw überlassenen Arbeitskräfte haben, ist grundsätzlich jede einzelne Entsendung bzw. Überlassung spätestens vor Arbeitsaufnahme mittels sehr komplexer elektronischer Formulare zu melden. Die Wahl des »falschen« Formulars führt zu hohen Verwaltungsstrafen. Bei der Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages, eines Dienstverschaffungsvertrages oder innerhalb eines Konzerns können Meldungen jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstattet werden. Die Abgrenzung zwischen Überlassung und Entsendung ist in der Praxis häufig strittig. Für den Zeitraum der Entsendung bzw. Überlassung müssen Lohnunterlagen, wie etwa Arbeitsvertrag, Nachweise über die Lohnzahlung, Aufzeichnungen über den Lohn und die Arbeitszeit, u.ä. in deutscher Sprache am Einsatzort bereitgehalten werden, um eine Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens von Unterentlohnung zu ermöglichen. Liegt Unterentlohnung vor oder wurde die Entsendung bzw Überlassung nicht rechtzeitig oder vollständig gemeldet, hat der AG im Wiederholungsfall für jeden einzelnen AN und Anlassfall eine Verwaltungsstrafe zwischen EUR 4.000,00 und EUR 50.000,00 zu zahlen. Aufgrund des Kumulationsprinzips kann die Höhe der Verwaltungsstrafen drakonisch sein. Bei nach Österreich überlassenen AN sind die Beschäftiger strafbar, wenn solche Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden. Beschäftiger sollten daher sämtliche Lohnunterlagen schon vor der Überlassung unverzüglich vom AG anfordern und mangels Erhalt solcher Unterlagen des AG keine überlassenen Arbeitskräfte einsetzen. Das LSD-BG kennt außerdem bestimmte Auftraggeberhaftungen. Neben der Haftung des unternehmerisch tätigen Auftraggebers für Ansprüche von AN eines AG mit Sitz in einem Drittstaat bzw. der Haftung des Generalunternehmers für Ansprüche der AN von Subunternehmern bei rechtswidriger Subvergabe des Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers, ist für den Baubereich eine umfassende Auftraggeberhaftung geregelt. Nach der Auftraggeberhaftung im Baubereich haftet der Auftraggeber für Entgeltansprüche samt BUAG-Zuschläge von entsandten bzw grenzüberschreitend überlassenen AN seines Auftragnehmers bei Beauftragung von Bauarbeiten – insbesondere Arbeiten zur Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, zum Umbau oder Abriss von Bauwerken – in Österreich. Ein Immobilienverwalter könnte beispielsweise haften, wenn er ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR mit Maler- bzw Reinigungsarbeiten beauftragt. Der AN kann den Auftraggeber, der seinerseits ein Recht auf Zurückbehaltung , kommentar des Werklohnes gegenüber dem Auftragnehmer hat, unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne dass sich der AN vorher an den AG wenden muss. Liegt keine bloße Subvergabe vor, soll der Auftraggeber haften, wenn er die Unterentlohnung auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. Was unter offensichtlichen Hinweisen zu verstehen ist, darüber geben weder Gesetz noch Erläuterungen Auskunft. Für die Begründung der Haftung des Auftraggebers hat der AN das ausstehende Entgelt binnen acht Wochen ab Fälligkeit gegenüber der BUAK zu melden. Die Haftung endet neun Monate nach Fälligkeit des jeweiligen Entgelts, sofern der AN den Anspruch nicht gerichtlich geltend macht. Der Auftraggeber haftet grundsätzlich nur für Entgeltansprüche von AN seines unmittelbaren Auftragnehmers. Der Grundsatz, wonach der Auftraggeber nur für die Entgeltansprüche von AN seines unmittelbaren Auftragnehmers haftet, gilt nicht, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt und der Auftraggeber dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise (z.B. der Auftragnehmer verfügt über kein entsprechendes Fachwissen) ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand oder wenn er trotz Verlangen der BUAK nicht binnen 14 Tagen Auskunft über die Weitergabe der Bauleistungen erteilt. Der Auftraggeber haftet dann für Entgeltansprüche von AN jedes weiteren Auftragnehmers. So haftet ein Bauträger für Ansprüche von AN des Subunternehmers, wenn er ein Unternehmen mit Bauleistungen in Ö beauftragt, obwohl er weiß, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, und dieses den Auftrag an einen polnischen Subunternehmer vergibt. Auftraggeber von Bauarbeiten sollten sich daher über die Arbeits- und Entgeltbedingungen der eingesetzten Arbeitskräfte informieren und diese im Fall der Unterentlohnung nicht einsetzen, um das Risiko der für den Baubereich geregelten Haftung des Auftraggebers zumindest gering halten zu können. entflammen www.weidhofer.at Warum bereits so viele Hausverwaltungen für unser Service entflammt sind? Weil Sie bei der Nummer 1 in Sachen Kaminsanierung einfach mehr bekommen! Von der raschen Verfügbarkeit über unsere 5 Jahresgarantie bis zur transparenten Verrechnung: Weidhofer steht nicht umsonst seit über 30 Jahren für Qualität. Weidhofer Kaminsanierung. Wärmstens empfohlen. 04 | 2016 övi news 17
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