DAV-Abkommen und Geltendmachung von

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DAV-Abkommen und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
OLG Celle Az.: 14 W 22/03 Beschluss vom 22.05.2003
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. April
2003 gegen den ihm am 21. März 2003 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
vom 17. März 2003 am 22. Mai 2003 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
.
Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin am 22. März 2002 eine Kostennote, in
der u. a. 15/10 gem. DAV-Abkommen berechnet wurden. Die geforderten Kosten beglich die Antragsgegnerin am 26. März 2002.
Später folgte noch ein Schriftwechsel, der zu der Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 250 ? führte. Die Antragstellerin hat
nunmehr die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung beantragt. Diesen Antrag
hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, weil in der Geltendmachung einer
15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen ein Verzicht auf weitere Ansprüche zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Es ist schon sehr zweifelhaft, ob der Ansicht des Landgerichts und der von ihm zitierten Amtsgerichte zu folgen ist, dass die
Inrechnungstellung einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen und einer darauf folgenden Zahlung als ein Verzicht auf weiter
geltend gemachte Ansprüche (so das Landgericht) oder als Erlassvertrag oder gar als Abfindungsvergleich zu werten ist. Diese
Bedenken ergeben sich daraus, dass das genannte Abkommen ganz offensichtlich von den Haftpflichtversicherern und einer
Anwälte vertretenden Organisation geschlossen wurde und die Versicherten davon gar keine Kenntnis haben. Auch dem schon seit
vielen Jahren als Straßenverkehrssenat tätigen Senat war die vom Landgericht angenommene Rechtsauffassung bisher unbekannt.
Bisher hat sich auch noch nie eine Partei darauf berufen, durch die Zahlung einer 15/10-Rechtsanwaltsgebühr seien alle Ansprüche
des Geschädigten wie bei einem Abfindungsvergleich erledigt. Letztlich kann die Frage, ob der Auffassung des Landgerichts zu
folgen ist, wenn es um bereits geltend gemachte Schadensersatzansprüche geht, auch offen bleiben. Denn in der Inrechnungstellung
der 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen ist jedenfalls kein Verzicht auf Ansprüche zu sehen, die ganz oder teilweise noch nicht
geltend gemacht worden waren. Davon konnte auch die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung der Erklärung des früheren
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht ausgehen, sollte doch nach dem DAV-Abkommen nur die bisherige
Schadensregelung abgeschlossen sein, also die Regelung aller bis dahin geltend gemachten Ansprüche. Dazu gehörte aber nicht der
jetzt geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch, der auf einen dauerhaften HWS-Schaden gestützt wird. Denn auf diesen
behaupteten Dauerschaden war, wie die Antragsgegnerin auch gar nicht geltend macht, die Schmerzensgeldforderung zum Zeitpunkt
der Kostenberechnung noch gar nicht gestützt worden. Das folgt im Übrigen auch aus der Zahlung von 1.050 ? Schmerzensgeld.
Wie auch der Antragsgegnerin natürlich bekannt war, sind bei Vorliegen eines Dauerschadens und auch bei langjährigen Folgen
einer HWS-Distorsion erheblich höhere Schmerzensgelder gerechtfertigt. Wollte die Antragsgegnerin auch in dieser Hinsicht
Klarheit haben und einen Verzicht der Antragstellerin erreichen, hätte sie mit ihr eine eindeutige Abfindungsvereinbarung schließen
müssen, was sie aber nicht getan hat. Dass im Übrigen die Antragsgegnerin selbst davon ausging, weitergehendere Verletzungen als
bisher geltend gemacht fielen nicht unter die von ihr angenommene Abfindungsvereinbarung, zeigt die Tatsache, dass sie später eine
weitere Zahlung auf das Schmerzensgeld geleistet hat.
III.
Mit der bisher gegebenen Begründung kann daher die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht abgelehnt werden,
sodass die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zur nochmaligen Entscheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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