This page was exported from - Rechtsanwälte Kotz Export date: Mon Dec 12 11:15:01 2016 / +0000 GMT DAV-Abkommen und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen OLG Celle Az.: 14 W 22/03 Beschluss vom 22.05.2003 In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. April 2003 gegen den ihm am 21. März 2003 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. März 2003 am 22. Mai 2003 beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Hannover zurückverwiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: . Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin am 22. März 2002 eine Kostennote, in der u. a. 15/10 gem. DAV-Abkommen berechnet wurden. Die geforderten Kosten beglich die Antragsgegnerin am 26. März 2002. Später folgte noch ein Schriftwechsel, der zu der Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 250 ? führte. Die Antragstellerin hat nunmehr die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, weil in der Geltendmachung einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen ein Verzicht auf weitere Ansprüche zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob der Ansicht des Landgerichts und der von ihm zitierten Amtsgerichte zu folgen ist, dass die Inrechnungstellung einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen und einer darauf folgenden Zahlung als ein Verzicht auf weiter geltend gemachte Ansprüche (so das Landgericht) oder als Erlassvertrag oder gar als Abfindungsvergleich zu werten ist. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass das genannte Abkommen ganz offensichtlich von den Haftpflichtversicherern und einer Anwälte vertretenden Organisation geschlossen wurde und die Versicherten davon gar keine Kenntnis haben. Auch dem schon seit vielen Jahren als Straßenverkehrssenat tätigen Senat war die vom Landgericht angenommene Rechtsauffassung bisher unbekannt. Bisher hat sich auch noch nie eine Partei darauf berufen, durch die Zahlung einer 15/10-Rechtsanwaltsgebühr seien alle Ansprüche des Geschädigten wie bei einem Abfindungsvergleich erledigt. Letztlich kann die Frage, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen ist, wenn es um bereits geltend gemachte Schadensersatzansprüche geht, auch offen bleiben. Denn in der Inrechnungstellung der 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen ist jedenfalls kein Verzicht auf Ansprüche zu sehen, die ganz oder teilweise noch nicht geltend gemacht worden waren. Davon konnte auch die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung der Erklärung des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht ausgehen, sollte doch nach dem DAV-Abkommen nur die bisherige Schadensregelung abgeschlossen sein, also die Regelung aller bis dahin geltend gemachten Ansprüche. Dazu gehörte aber nicht der jetzt geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch, der auf einen dauerhaften HWS-Schaden gestützt wird. Denn auf diesen behaupteten Dauerschaden war, wie die Antragsgegnerin auch gar nicht geltend macht, die Schmerzensgeldforderung zum Zeitpunkt der Kostenberechnung noch gar nicht gestützt worden. Das folgt im Übrigen auch aus der Zahlung von 1.050 ? Schmerzensgeld. Wie auch der Antragsgegnerin natürlich bekannt war, sind bei Vorliegen eines Dauerschadens und auch bei langjährigen Folgen einer HWS-Distorsion erheblich höhere Schmerzensgelder gerechtfertigt. Wollte die Antragsgegnerin auch in dieser Hinsicht Klarheit haben und einen Verzicht der Antragstellerin erreichen, hätte sie mit ihr eine eindeutige Abfindungsvereinbarung schließen müssen, was sie aber nicht getan hat. Dass im Übrigen die Antragsgegnerin selbst davon ausging, weitergehendere Verletzungen als bisher geltend gemacht fielen nicht unter die von ihr angenommene Abfindungsvereinbarung, zeigt die Tatsache, dass sie später eine weitere Zahlung auf das Schmerzensgeld geleistet hat. III. Mit der bisher gegebenen Begründung kann daher die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht abgelehnt werden, sodass die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zur nochmaligen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Output as PDF file has been powered by [ Universal Post Manager ] plugin from www.ProfProjects.com | Page 1/1 |
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