Bundesrat 25. Oktober 2016 859. Sitzung / 1 12.52 Bundesrat Dr. Magnus Brunner, LL.M (ÖVP, Vorarlberg): Hohes Präsidium! Herr Staatssekretär! Ich werde mich bei diesen drei Tagesordnungspunkten auf das Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz, also das MING, und das Versorgungssicherungsgesetz konzentrieren. Mein Kollege Pum wird sich im Anschluss auch noch mit dem MinroG beschäftigen. Prinzipiell regelt das MING die Inverkehrbringung technischer Erzeugnisse, die Bereitstellung auf dem Markt oder eben die Inbetriebnahme. Bisher waren Maschinen, wie Aufzüge oder Sportboote, EU-weit harmonisiert, und dabei gibt es Pflichten für den Hersteller auf der einen Seite, wie zum Beispiel die Erklärung, dass die Produkte eines Herstellers auch den entsprechenden Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen entsprechen zu haben, und auf der anderen Seite gibt es auch Sorgfaltspflichten für die Einführer dieser Produkte oder für die Händler, beispielsweise, ob die notwendigen Unterlagen überhaupt vorliegen oder ob die Händler auch den sicheren Transport und sichere Lagerbedingungen gewählt haben. Mit dieser Novelle kommen jetzt zwei neue Produktgruppen dazu: auf der einen Seite Gasgeräte, zum Beispiel Boiler, Gasheizungen oder Heizkanonen, und zum anderen auch persönliche Schutzausrüstungen, wie Rettungswesten, Ofenhandschuhe und andere Produkte. Diese Novelle wird in dieser Form dem fairen Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt dienen und schafft auch – gerade für österreichische Hersteller – eine gewisse Rechtssicherheit, nicht nur für Hersteller, sondern auch für Importeure und Händler. Diese EU-Vorgaben sichern die sichere Verwendung von Produkten, denn sie schützen die Hersteller von hochwertigen europäischen Produkten vor Billigimporten, wie beispielsweise aus China. In diesem Zusammenhang gelten europaweit dieselben Maßstäbe, es gibt also auch kein Gold Plating, wie oft befürchtet wird. Zudem werden gleichzeitig bisherige nationale Verordnungen zu diesen Produkten aufgehoben, das heißt, es kommt in diesem Bereich zu keiner Überreglementierung. Mit dem Versorgungssicherungsgesetz haben wir die rechtliche Grundlage für die Bewirtschaftung in außergewöhnlichen Krisenzeiten, zu denen es beispielsweise aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen kommen kann, wie Kriege, Naturgewalten und anderes, denn bei schweren Versorgungsstörungen muss die Versorgungssicherheit – und das regelt das Versorgungssicherungsgesetz – gewährleistet sein. Das ist anders als in Deutschland, wo auch Private beispielsweise Version v. 06. Dezember 2016, 13:13 nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert Bundesrat 25. Oktober 2016 859. Sitzung / 2 zur Lagerung von Vorräten aufgefordert werden; in Österreich ist das nicht der Fall. Das hätte hier über die jeweiligen Zivilschutzverbände der Länder zu erfolgen. Da wir beim Thema Länder und Kompetenzen sind: Das ist der Grund dafür, warum wir in dieser Novelle wieder eine begrenzte Geltungsdauer, allerdings von bisher fünf Jahren auf in Zukunft zehn Jahre verlängert, beschließen werden. Eine unbefristete Verlängerung – das kann man in dieser Kammer natürlich auch offen ansprechen – ist aus Sicht der Länder nicht unbedingt zielführend, denn man will nicht, dass über eine Kompetenzdeckungsklausel eine dauerhafte Kompetenzverschiebung in Richtung Bund möglich gemacht werden soll. Mit diesen zehn Jahren, glaube ich, kann man leben, man kann mit diesen zehn Jahren auch ausreichend planen. Man muss die Geltungsdauer dieses Gesetzes nicht so oft verlängern, und es ist sicher – auch in Richtung Deregulierung – zumindest ein kleiner Beitrag. Außerdem erfolgt die Verlängerung auf zehn Jahre auch im Gleichklang mit dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, das aus dem Lebensministerium kommt, also hier macht diese Angleichung sicher auch Sinn. Also liebe Kolleginnen und Kollegen: Es ist nichts wahnsinnig Nervenaufreibendes, aber jedenfalls Notwendiges, was wir heute beschließen. Und es spricht nichts gegen eine Zustimmung. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.) 12.57 Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Novak. – Bitte. Version v. 06. Dezember 2016, 13:13 nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert
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