ÖVP, Vorarlberg - Österreichisches Parlament

Bundesrat
25. Oktober 2016
859. Sitzung / 1
12.52
Bundesrat Dr. Magnus Brunner, LL.M (ÖVP, Vorarlberg): Hohes Präsidium! Herr
Staatssekretär! Ich werde mich bei diesen drei Tagesordnungspunkten auf das
Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz, also das MING, und das
Versorgungssicherungsgesetz konzentrieren. Mein Kollege Pum wird sich im
Anschluss auch noch mit dem MinroG beschäftigen.
Prinzipiell regelt das MING die Inverkehrbringung technischer Erzeugnisse, die
Bereitstellung auf dem Markt oder eben die Inbetriebnahme. Bisher waren Maschinen,
wie Aufzüge oder Sportboote, EU-weit harmonisiert, und dabei gibt es Pflichten für den
Hersteller auf der einen Seite, wie zum Beispiel die Erklärung, dass die Produkte eines
Herstellers auch den entsprechenden Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
entsprechen zu haben, und auf der anderen Seite gibt es auch Sorgfaltspflichten für
die Einführer dieser Produkte oder für die Händler, beispielsweise, ob die notwendigen
Unterlagen überhaupt vorliegen oder ob die Händler auch den sicheren Transport und
sichere Lagerbedingungen gewählt haben.
Mit dieser Novelle kommen jetzt zwei neue Produktgruppen dazu: auf der einen Seite
Gasgeräte, zum Beispiel Boiler, Gasheizungen oder Heizkanonen, und zum anderen
auch persönliche Schutzausrüstungen, wie Rettungswesten, Ofenhandschuhe und
andere Produkte. Diese Novelle wird in dieser Form dem fairen Wettbewerb im
europäischen Binnenmarkt dienen und schafft auch – gerade für österreichische
Hersteller – eine gewisse Rechtssicherheit, nicht nur für Hersteller, sondern auch für
Importeure und Händler. Diese EU-Vorgaben sichern die sichere Verwendung von
Produkten, denn sie schützen die Hersteller von hochwertigen europäischen Produkten
vor Billigimporten, wie beispielsweise aus China. In diesem Zusammenhang gelten
europaweit dieselben Maßstäbe, es gibt also auch kein Gold Plating, wie oft befürchtet
wird. Zudem werden gleichzeitig bisherige nationale Verordnungen zu diesen
Produkten aufgehoben, das heißt, es kommt in diesem Bereich zu keiner
Überreglementierung.
Mit dem Versorgungssicherungsgesetz haben wir die rechtliche Grundlage für die
Bewirtschaftung in außergewöhnlichen Krisenzeiten, zu denen es beispielsweise aus
wirtschaftlichen oder politischen Gründen kommen kann, wie Kriege, Naturgewalten
und anderes, denn bei schweren Versorgungsstörungen muss die
Versorgungssicherheit – und das regelt das Versorgungssicherungsgesetz –
gewährleistet sein. Das ist anders als in Deutschland, wo auch Private beispielsweise
Version v. 06. Dezember 2016, 13:13
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zur Lagerung von Vorräten aufgefordert werden; in Österreich ist das nicht der Fall.
Das hätte hier über die jeweiligen Zivilschutzverbände der Länder zu erfolgen.
Da wir beim Thema Länder und Kompetenzen sind: Das ist der Grund dafür, warum wir
in dieser Novelle wieder eine begrenzte Geltungsdauer, allerdings von bisher fünf
Jahren auf in Zukunft zehn Jahre verlängert, beschließen werden. Eine unbefristete
Verlängerung – das kann man in dieser Kammer natürlich auch offen ansprechen – ist
aus Sicht der Länder nicht unbedingt zielführend, denn man will nicht, dass über eine
Kompetenzdeckungsklausel eine dauerhafte Kompetenzverschiebung in Richtung
Bund möglich gemacht werden soll.
Mit diesen zehn Jahren, glaube ich, kann man leben, man kann mit diesen zehn
Jahren auch ausreichend planen. Man muss die Geltungsdauer dieses Gesetzes nicht
so oft verlängern, und es ist sicher – auch in Richtung Deregulierung – zumindest ein
kleiner Beitrag. Außerdem erfolgt die Verlängerung auf zehn Jahre auch im
Gleichklang mit dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, das aus dem
Lebensministerium kommt, also hier macht diese Angleichung sicher auch Sinn.
Also liebe Kolleginnen und Kollegen: Es ist nichts wahnsinnig Nervenaufreibendes,
aber jedenfalls Notwendiges, was wir heute beschließen. Und es spricht nichts gegen
eine Zustimmung. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
12.57
Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat
Novak. – Bitte.
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