Vertragsverletzungsverfahren im Dezember: wichtigste

Europäische Kommission - Factsheet
Vertragsverletzungsverfahren im Dezember: wichtigste Beschlüsse
Brüssel, 8. Dezember 2016
Übersicht nach Politikfeldern
Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten
eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die
verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung
des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter 7 Aufforderungsschreiben, 77 mit Gründen
versehene Stellungnahmen, 3 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union und 4 Einstellungen)
werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen,
67 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine
weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12.
Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über
Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Energie
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - Tel.: +32 229-56186, Nicole Bockstaller – Tel.: +32
229-52589)
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Energiebinnenmarkt: Kommission fordert UNGARN zur vollständigen Einhaltung des Dritten
Energiepakets auf
Die Europäische Kommission hat Ungarn förmlich aufgefordert, für die korrekte Umsetzung und
Anwendung der Stromrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG)
zu sorgen. Die Richtlinien gehören zum Dritten Energiepaket und enthalten wesentliche rechtliche
Bestimmungen für das reibungslose Funktionieren der Energiemärkte, u. a. Vorschriften zur
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern und Energieversorgern und erzeugern und zur Stärkung
der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sowie Vorschriften im
Interesse der Konsumenten. Die Kommission hat festgestellt, dass die gegenwärtigen ungarischen
Rechtsvorschriften für den Gassektor es der ungarischen Regierung weiterhin ermöglichen, einige der
Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, die Bedingungen für die
Erbringung von Ausgleichsleistungen sowie die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden
Infrastruktureinrichtungen festzulegen. Gemäß der Gasrichtlinie sollte die Zuständigkeit für diese
Fragen ausschließlich bei der nationalen Regulierungsbehörde liegen. Nach den ungarischen
Vorschriften gehen ferner bestimmte Kostenarten nicht in die Berechnung der Strom- und GasNetzentgelte ein. Im Februar 2015 erhielt Ungarn ein Aufforderungsschreiben. Da die Bestimmungen
noch immer nicht dem EU-Recht entsprechen, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen
versehene Stellungnahme. Ungarn muss der Kommission binnen zwei Monaten mitteilen, welche
Maßnahmen es zur Behebung der bestehenden Mängel ergriffen hat; danach kann die Kommission
gegebenenfalls beschließen, Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben. Weitere
Informationen über die EU-Binnenmarktvorschriften sind auf der Website der GD Energie zu finden.
2. Umwelt
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229-93321).
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
Abfall: Die Kommission verklagt Italien erneut vor Gericht und schlägt ein Zwangsgeld vor
Die Europäische Kommission bringt Italien erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union, da das
Land dem Urteil des Gerichtshofs von 2012 bisher nur zum Teil nachgekommen ist. Die italienischen
Behörden müssen in immer noch landesweit 80 Ballungsräumen (von den 109 des ersten Urteils)
sicherstellen, dass kommunale Abwässer sachgemäß gesammelt und behandelt werden, um
schwerwiegende Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Der
Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (Rechtssache C-565/10)
entschieden, dass Italien wegen unsachgemäßer Sammlung und Behandlung der kommunalen
Abwässer von 109 Kommunen (Klein- und Großstädte, Siedlungen) gegen das EU-Recht (Richtlinie
91/271/EWG des Rates) verstößt. Auch nach vier Jahren ist das Problem in 80 Ballungsräumen, in
denen über sechs Millionen Menschen leben, noch nicht gelöst. Betroffen sind Ballungsräume folgender
sieben Regionen Italiens: Abruzzen (1), Kalabrien (13), Kampanien (7), Friaul-Julisch-Venezien (2),
Ligurien (3), Apulien (3) und Sizilien(51). Die fehlende Sammlung und Behandlung von Abwasser in
diesen 80 Ballungsräumen birgt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, die Binnengewässer
und die Meeresumwelt. Die Kommission beantragt beim EU-Gerichtshof die Verhängung eines
Pauschalbetrags in Höhe von 62 699 421,40 EUR. Des Weiteren schlägt die Kommission ein tägliches
Zwangsgeld in Höhe von 346 922,40 EUR vor, wenn bis zum Erlass des Urteils noch keine vollständige
Einhaltung erreicht ist. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds trifft der
Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen
Pressemitteilung.
Vogelschutzrichtlinie: Kommission verklagt Frankreich vor dem Gerichtshof wegen
mangelnden Schutzes wild lebender Vogelarten
Die Europäische Kommission verklagt Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil es
die anhaltenden Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (Richtlinie 2009/147/EG) nicht unterbindet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass alle Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie eingehalten werden, auch in Bezug auf das
absichtliche Töten oder Fangen. Die Vogelschutzrichtlinie untersagt Tätigkeiten, durch die Vögel
unmittelbar bedroht sind, beispielsweise das absichtliche Töten oder Fangen, die Zerstörung von
Nestern und das Entnehmen von Eiern sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten, z. B. den Handel
mit lebenden oder toten Vögeln, wobei das besondere Augenmerk dem Schutz der Lebensräume von
gefährdeten Arten und Zugvogelarten gilt. Dieser Maßnahme der Kommission ging eine an Frankreich
gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme vom Juni 2016 voraus. Die Gartenammer ist eine
Zugvogelart, deren Bestände in Europa rückläufig sind, und die genannten illegalen Praktiken sind nach
den EU-Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten streng verboten. Trotz
früherer Zusagen der französischen Behörden werden illegale Praktiken in Bezug auf das absichtliche
Töten oder Fangen von Gartenammern fortgesetzt. Diese Tätigkeiten in Frankreich gefährden die
Anstrengungen, die von anderen Mitgliedstaaten zu Erhaltung der Art unternommen werden. Daher
schaltet die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union ein, um Frankreich nachdrücklich zur
ordnungsgemäßen Durchsetzung der Vogelschutzrichtlinie aufzufordern. Weitere Informationen hierzu
in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Abfall: Kommission fordert ZYPERN zur Annahme von Abfallbewirtschaftungs- und
Abfallvermeidungsmaßnahmen auf
Die Europäische Kommission fordert Zypern nachdrücklich auf, entsprechend den Zielen des EUAbfallrechts (Richtlinie 2008/98/EG) und der Kreislaufwirtschaft Pläne für die Vermeidung und die
Bewirtschaftung von Abfällen aufzustellen und zu aktualisieren. Mit diesen Plänen und Programmen
sollen die Auswirkungen von Abfall auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die
Ressourceneffizienz EU-weit verbessert werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihre
Abfallbewirtschaftungspläne mindestens alle sechs Jahre neu bewerten und gegebenenfalls
überarbeiten. Zypern hat es versäumt, den geltenden nationalen Abfallbewirtschaftungsplan für den
kommenden Zeitraum zu überarbeiten, zu verlängern oder zu ersetzen. Gleichzeitig ist es bei der
Abfallvermeidung im Rückstand. Die Kommission übermittelte Zypern im Oktober 2015 ein
Aufforderungsschreiben, in dem es die Behörden des Landes nachdrücklich aufforderte, die
notwendigen Texte zu verabschieden. Zypern hat zwar einige Maßnahmen auf dem Gebiet der
kommunalen Abfälle ergriffen, aber die erforderlichen Pläne für andere Abfallströme fehlen noch
immer. Daher übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Falls
Zypern nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage
erhoben werden.
Vogelschutzrichtlinie: Kommission fordert FINNLAND auf, wild lebende Vögel in der Provinz
Åland zu schützen
Die Europäische Kommission hat Finnland aufgefordert, die Praxis der illegalen Frühjahrsjagd auf
Eiderenten-Erpel in der Provinz Åland, die seit 2011 jährlich zwischen dem 1. und dem 20. Mai erlaubt
worden ist, abzustellen. Nach der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ist das Töten wild
lebender Vögel verboten. Allerdings dürfen einige Arten, etwa Eiderenten (Somateria mollissima),
bejagt werden, solange dies nicht während der Brutsaison oder des Frühjahrszugs geschieht, oder
wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jagdverbot erfüllt sind. Neuere wissenschaftliche
Daten haben eindeutig belegt, dass die Population dieser Wasservogelart in Finnland (um 40 %), im
Ostseeraum (um 50 %) sowie in Europa und weltweit rapide abnimmt und ihr Erhaltungszustand mehr
und mehr Anlass zur Sorge gibt. Unter diesen Umständen ist die Jagd auf Eiderenten-Erpel während
der Fortpflanzungszeit der Art auf Åland nach EU-Recht streng verboten. Die Voraussetzungen für eine
Ausnahme von dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, da der Erhaltungszustand der Art ungünstig ist
und die genehmigte Abschussquote nicht nur einen kleinen Teil der Population ausmacht. Die
Kommission übermittelte im Februar 2015 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben. Da Finnland weiter
die Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten gestattet und es damit versäumt hat, Maßnahmen zur
Befolgung der Richtlinie zu treffen, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene
Stellungnahme. Falls Finnland nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann beim Gerichtshof der
Europäischen Union Klage erhoben werden.
3. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Letizia Lupini – Tel.: +32 229-51958)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert von KROATIEN Änderung des Gesetzes über die Privatisierung des
Energieversorgers
Die Kommission hat Kroatien offiziell aufgefordert, das Gesetz aus dem Jahr 2002 über die
Privatisierung von INA-Industrija Nafte d.d. (INA-Gesetz) zu ändern, da es gegen die Grundsätze des
freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstößt. INA-Industrija Nafte d.d. ist das größte
kroatische Energieunternehmen und befindet sich teilweise im Staatsbesitz. Das INA-Gesetz garantiert
dem Staat besondere Rechte in dem Unternehmen, unter anderem ein Vetorecht bei Entscheidungen
über den Verkauf von Anteilen/Aktiva, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Daher
können Anteilseigner wichtige Unternehmensentscheidungen nicht in einem Maß beeinflussen, das dem
Wert ihrer Anteile entspricht, was potenzielle Investoren von Investitionen in INA abhalten könnte. Die
Kommission hält diese Sonderrechte für eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und der
Niederlassungsfreiheit, die nach dem AEUV nicht gerechtfertigt ist. Zwar könnte das Ziele des Schutzes
der Energieversorgung Beschränkungen der im AEUV verankerten Freiheiten rechtfertigen, das im INAGesetz festgelegte bedingungslose Vetorecht des Staates dürfte jedoch über das hinausgehen, was
notwendig und angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Die kroatischen Behörden hatten
zugesagt, das INA-Gesetz vor dem EU-Beitritt mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, das Gesetz ist
jedoch bisher nicht geändert worden. Die heutige Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte Kroatien das INA-Gesetz nicht binnen zwei Monaten
mit dem EU-Recht in Einklang bringen, kann die Kommission den Mitgliedstaat beim Gerichtshof der
Europäischen Union verklagen.
Kommission fordert POLEN zur Umsetzung der EU-Vorschriften über Hypothekendarlehen
auf
Die Europäische Kommission hat Polen aufgefordert, seine nationalen Vorschriften über
Hypothekendarlehen mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Die Hypothekarkredit-Richtlinie
(Richtlinie 2014/17/EU) soll einen unionsweiten Markt für Hypothekarkredite mit einem hohen
Verbraucherschutzniveau schaffen. Zu den Hauptbestimmungen zählen Wohlverhaltensregeln für
Kreditgeber, u. a. die Pflicht zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und zur
Offenlegung von Informationen, Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Mitarbeiter,
Bestimmungen über bestimmte Aspekte von Hypothekarkrediten, etwa vorzeitige Rückzahlung,
Fremdwährungskredite, Kopplungsgeschäfte, finanzielle Aufklärung der Verbraucher,
Immobilienbewertungen, Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung sowie Bestimmungen über
einen EU-Pass für Kreditvermittler, die die Zulassungskriterien ihres Herkunftsmitgliedstaates erfüllen.
Die Richtlinie war bis zum 21. März 2016 in nationales Recht umzusetzen. Wegen Nichteinhaltung der
ursprünglichen Frist übermittelte die Kommission Polen im Mai 2016 ein Aufforderungsschreiben. Im
Juni 2016 übermittelte Polen die partielle Umsetzung der Richtlinie. Da jedoch der Hauptteil der
Richtlinie nicht umgesetzt worden ist, ergeht heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Falls
Polen nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der
Europäischen Union verweisen.
4. Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Aikaterini Apostola - Tel.: +32 22987624).
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Tabakerzeugnisse: Kommission fordert KROATIEN, ZYPERN, LUXEMBURG, SLOWENIEN,
SPANIEN und SCHWEDEN auf, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über den Verkauf
von Tabakerzeugnissen in der EU zu melden
Die Europäische Kommission hat Kroatien, Zypern, Luxemburg, Slowenien, Spanien und Schweden
heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, weil diese Mitgliedstaaten noch keine
vollständige Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse (Richtlinie 2014/40/EU) gemeldet haben.
Mit dieser Richtlinie soll das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte
Produkte verbessert und gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Bürgerinnen und
Bürger gewährleistet werden. Die Richtlinie war bis 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Schweden hat der Kommission bisher nur die Umsetzung eines Teils der Richtlinie mitgeteilt, während
Kroatien, Zypern, Luxemburg, Slowenien und Spanien noch gar keine Umsetzungsmaßnahmen
notifiziert haben. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen,
welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dem EU-Recht nachzukommen. Andernfalls kann die
Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
5. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
(Weitere Informationen: Lucia Caudet – Tel.: +32 229-56182, Mirna Talko – Tel.: +32 229-87278)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Binnenmarkt: Kommission mahnt bei 6 Mitgliedstaaten Umsetzung der neuen Vorschriften
über Messgeräte an
Die Kommission hat heute mit Gründen versehene Stellungnahmen an Zypern, Finnland, Ungarn,
Irland, Portugal und das Vereinigte Königreich übermittelt, in denen sie diese Mitgliedstaaten
auffordert, vier Richtlinien über Messgeräte (die Richtlinien 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2011/17/EU und
die Delegierte Richtlinie 2015/13/EU der Kommission) in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien
enthalten Vorschriften, die eine einheitliche Kalibrierung von Messgeräten – von Waagen und
Verbrauchszählern für Wasser, Gas, Strom und Wärme bis hin zu Taxametern – in der gesamten EU
ermöglichen. Die Richtlinien 2014/31/EU, 2014/32/EU und 2015/13 hätten von den Mitgliedstaaten bis
19. April 2016 vollständig in nationales Recht umgesetzt werden müssen; die Richtlinie 2011/17/EU
war bis 30. November 2015 in nationales Recht zu überführen. Die sechs Mitgliedstaaten haben der
Kommission bisher noch keine vollständige Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht gemeldet.
Sie haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die vollständige Umsetzung der betreffenden
Richtlinien zu notifizieren. Andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der
Europäischen Union Klage erheben.
Binnenmarkt: Kommission fordert LETTLAND und RUMÄNIEN zur Umsetzung der EUVorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf
Die Europäische Kommission hat Lettland und Rumänien in mit Gründen versehenen Stellungnahmen
aufgefordert, die Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales
Recht umzusetzen. Die Richtlinie schafft ein modernes, EU-weites System für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, das die Anerkennung von in einem anderen Land erworbenen Qualifikationen
vereinfacht und beschleunigt und gleichzeitig sicherstellt, dass die Anforderungen des Gastlandes
eingehalten werden. Die Richtlinie hätte bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt
werden müssen. Lettland und Rumänien haben der Kommission indessen noch keine vollständige
Umsetzung gemeldet. Diese Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die
vollständige Umsetzung der betreffenden Richtlinie zu melden. Andernfalls kann die Europäische
Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
Öffentliche Aufträge: Kommission fordert 15 Mitgliedstaaten zur Umsetzung der neuen EUVorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auf
Die Europäische Kommission hat heute an 15 Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Stellungnahmen
übermittelt, in denen sie die Umsetzung einer oder mehrerer der drei neuen Richtlinien über die
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Richtlinien 2014/23/EG, 2014/24/EG und
2014/25/EG) in nationales Recht anmahnt. Die betreffenden Länder sind: Österreich (3 Richtlinien),
Belgien (3), Bulgarien (1), Kroatien (3), Zypern (2), Estland (3), Finnland (3), Irland (1),
Lettland (3), Litauen (3), Luxemburg (3), Portugal (3), Slowenien (1), Spanien (3) und
Schweden (3). Die neuen Vorschriften machen die Vergabe öffentlicher Aufträge in Europa effizienter
und transparenter und führen intelligentere Regeln und mehr elektronische Verfahren ein. Außerdem
erleichtern und verbilligen sie für KMU die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, verbessern
Transparenz und Wettbewerb und tragen zu übergeordneten politischen Zielen wie Umweltschutz,
sozialpolitischen Zielen und Innovation bei. Die Mitgliedstaaten hätten die Umsetzung der neuen
Vorschriften über öffentliche Aufträge bis 18. April 2016 mitteilen müssen. Nun haben die 15
Mitgliedstaaten zwei Monate, um der Kommission die Maßnahmen zu notifizieren, die sie ergriffen
haben, um ihre nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.
Einfache Druckbehälter: Kommission fordert UNGARN auf, die neuen Regeln umzusetzen
Die Kommission hat Ungarn heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie
die Umsetzung der Richtlinie über einfache Druckbehälter (Richtlinie 2014/29/EU) anmahnt, die
Druckluftbehälter bzw. Energiespeichervorrichtungen, wie sie beispielsweise in Bremsanlagen für
Kraftfahrzeuge und Züge verwendet werden, betrifft. Die neue Richtlinie, die die Richtlinie
2009/105/EG ersetzt hat, verbessert die Qualität einfacher Druckbehälter, vor allem weil sie die
Rückverfolgung fehlerhafter Produkte ermöglicht. Sie stellt außerdem klar, wofür Hersteller, Einführer
und Händler verantwortlich sind, und verbessert die Produktüberwachung durch
Konformitätsbewertungsstellen, bevor die Produkte auf den EU-Markt gelangen. Die Richtlinie hätte bis
zum 19. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Ungarn hat der Kommission noch
keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Es hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die
Umsetzung der Richtlinie zu melden. Andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage erheben.
Aufforderungsschreiben
Fahrzeugemissionen: Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen 7
Mitgliedstaaten wegen Nichteinhaltung von EU-Vorschriften
Die Kommission unternimmt rechtliche Schritte gegen 7 Mitgliedstaaten, weil diese keine
Sanktionssysteme eingerichtet haben, die Automobilhersteller von Verstößen gegen
Fahrzeugemissionsvorschriften abhalten, oder weil sie solche Sanktionen im Falle von
Gesetzesverstößen nicht angewendet haben. Die Europäische Kommission hat heute beschlossen,
gegen die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Spanien
und das Vereinigte Königreich vorzugehen, da diese Länder die EU-Typgenehmigungsvorschriften
missachtet haben. Gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG und insbesondere Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, müssen die Mitgliedstaaten über
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionssysteme verfügen, um Fahrzeughersteller
von Gesetzesverstößen abzuhalten. Wird gegen ein Gesetz verstoßen, z. B. durch die Verwendung von
Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, müssen diese
Sanktionen verhängt werden. Die Kommission versendet heute förmliche Aufforderungsschreiben an
die Tschechische Republik, Litauen und Griechenland, weil sie keine solchen Sanktionssysteme in
ihren nationalen Rechtsvorschriften eingeführt haben. Die Kommission leitet außerdem
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Luxemburg, Spanien und das Vereinigte
Königreich ein (jene Mitgliedstaaten, die Typgenehmigungen für die Volkswagen AG in der EU
ausgestellt haben), weil sie ihre nationalen Bestimmungen über Sanktionen nicht angewendet haben,
obwohl Volkswagen verbotene Abschaltprogramme verwendete. Darüber hinaus vertritt die
Kommission die Auffassung, dass Deutschland und das Vereinigte Königreich das Gesetz
gebrochen haben, indem sie sich nach Aufforderung durch die Kommission weigerten, alle in ihren
nationalen Untersuchungen gesammelten Informationen offenzulegen, die potenzielle
Unregelmäßigkeiten bei den Emissionen von Stickoxid (NOx) bei Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns
und anderer Hersteller in ihrem Hoheitsgebiet betreffen. Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate
Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission
beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Weitere Informationen hierzu
in der vollständigen Pressemitteilung.
6. Migration, Inneres und Bürgerschaft
(Weitere Informationen: Tove Ernst – Tel.: +32 229-86764, Markus Lammert – Tel.: +32 229-80423)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen und Verfahrenseinstellungen
Sicherheitsunion – EU-Richtlinie über Cyberkriminalität: Kommission fordert drei
Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung auf und stellt zwei Verfahren ein
Die Europäische Kommission hat mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Bulgarien und
Irland gerichtet wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über Angriffe auf
Informationssysteme (EU-Cybercrime-Richtlinie, Richtlinie 2013/40/EU). Die am 12. August 2013
verabschiedete Richtlinie hätte von den Mitgliedstaaten bis 4. September 2015 umgesetzt werden
müssen. Mit der Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme wird die Nutzung von Instrumenten
für Cyberangriffe, etwa von Schadsoftware, unter Strafe gestellt, der Rahmen für den
Informationsaustausch im Fall von Angriffen gestärkt und ein gemeinsamer strafrechtlicher Rahmen
der EU für diesen Bereich geschaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Belgien,
Bulgarien und Irland mitgeteilten Maßnahmen nach wie vor keine vollständige Umsetzung sämtlicher
Richtlinienbestimmungen in das nationale Recht darstellen. Die drei Mitgliedstaaten haben nun zwei
Monate Zeit, um die Kommission über alle Maßnahmen zu informieren, die sie zur ordnungsgemäßen
Umsetzung der Richtlinie ergriffen haben. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der
Europäischen Union Klage erheben. Die Kommission hat ferner nach Prüfung der von den griechischen
und den slowenischen Behörden mitgeteilten Maßnahmen beschlossen, die
Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Slowenien einzustellen.
Verfahrenseinstellungen
Migration: Einstellung der Vertragsverletzungsverfahren zur Anwendung der neugefassten
Eurodac-Verordnung in GRIECHENLAND und ITALIEN
Die Kommission hat beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien
einzustellen, da diese Mitgliedstaaten die Eurodac-Verordnung inzwischen korrekt anwenden
(Verordnung (EU) Nr. 603/2013). Bei der 2003 eingerichteten Eurodac-Datenbank handelt es sich um
eine EU-Datenbank mit Fingerabdrücken von Asylsuchenden, die die Anwendung der DublinVerordnung zur Feststellung des Mitgliedstaats unterstützt, der für die Prüfung eines in der EU
gestellten Asylantrags zuständig ist. Im Dezember 2015 übermittelte die Kommission Griechenland und
Italien Aufforderungsschreiben, in denen sie Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen
nach der Eurodac-Verordnung geltend machte, da diese beiden Mitgliedstaaten nicht von allen
Drittstaatsangehörigen, die über ihre Außengrenzen irregulär in die EU eingereist waren,
Fingerabdrücke nahmen und an die Eurodac-Datenbank übermittelten. Die Kommission hatte im
Oktober 2015 Verwaltungsschreiben an beide Länder gerichtet und hat seitdem die griechischen und
italienischen Behörden bei der Verbesserung ihres Grenz- und Migrationsmanagements und der
Erhöhung der Quote daktyloskopierter Migranten an den Außengrenzen unterstützt, insbesondere mit
dem Hotspot-Konzept. Ferner hat sie regelmäßig in ihren Berichten über die Neuansiedlung und
Umverteilung über die von den beiden Ländern erzielten Verbesserungen berichtet. Angesichts der
signifikanten Verbesserungen bei der Fingerabdrucknahme seit Anfang 2016 geht die Kommission
davon aus, dass sowohl Griechenland als auch Italien bei der Abnahme von Fingerabdrücken von
Drittstaatsangehörigen die Anforderungen der Eurodac-Verordnung erfüllt, und hat beschlossen, die
Vertragsverletzungsverfahren einzustellen.
7. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen– Tel.: +32 229-56186, Alexis Perier - Tel.: +32 229 69143)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Sicherheit im Seeverkehr: Kommission fordert FINNLAND auf, die Änderungen der EUVorschriften über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen umzusetzen
Die Kommission hat Finnland aufgefordert, die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU vollständig
umzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden die gemeinsamen europäischen Vorschriften und Standards
für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der
Seebehörden (Richtlinie 2009/15/EG) geändert. Ziel der Kommission und der Europäischen Agentur für
die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) ist die weitere Umsetzung eines umfassenden Programms zur
Beaufsichtigung der Schiffsklassifizierungsgesellschaften, die auf EU-Ebene gesetzliche Überprüfungen
und Besichtigungen von Schiffen vornehmen dürfen, die unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten
fahren. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 31. Dezember 2015 Zeit für die Umsetzung. Finnland ist
dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die finnischen Behörden haben nun zwei Monate
Zeit, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage erheben.
Straßenverkehr: Kommission fordert DÄNEMARK und DEUTSCHLAND zur Umsetzung der
gemeinsamen-EU Vorschriften über Führerscheine auf
Die Kommission hat bei Dänemark und Deutschland die Umsetzung der Richtlinie 2014/85/EU der
Kommission über die körperliche Eignung von Fahrern und Fahrprüfungen angemahnt. Mit dieser
Richtlinie werden die gemeinsamen europäischen Vorschriften über Führerscheine (Richtlinie
2006/126/EG) geändert, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das „obstruktive SchlafApnoe-Syndrom“ Rechnung zu tragen und zu garantieren, dass europäischen Fahrern das sichere
Fahren in Straßentunneln vermittelt wird. Eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über
Führerscheine ist notwendig, um die Straßenverkehrssicherheit in Europa zu gewährleisten. Dänemark
und Deutschland haben die Richtlinie 2014/85/EU bisher nicht umgesetzt. Die beiden Mitgliedstaaten
haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen zu melden. Andernfalls
kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
8. Steuern und Zollunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Patrick Mc Cullough – Tel.:
+32 22987183)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Steuern: Steuern: Kommission verweist FRANKREICH an den Gerichtshof wegen
Diskriminierung bei Dividendenbesteuerung
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Frankreich wegen Nichterfüllung des Urteils des
Gerichtshofs vom 15. September 2011 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu
verweisen. Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung der in Frankreich gezahlten Steuerbeträge von
Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der
Conseil d'Etat legte das EuGH-Urteil in zwei Urteilen vom Dezember 2012 restriktiv aus. Nach Ansicht
der Kommission verstoßen diese Urteile gegen Unionsrecht. Weitere Informationen hierzu in der
vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Steuern: Kommission fordert KROATIEN auf, den ermäßigten Verbrauchsteuersatz für
Kleinproduzenten von Äthylalkohol zu ändern
Die Kommission hat Kroatien aufgefordert, seine Bestimmungen über Verbrauchsteuern auf
Rohalkohol zu ändern, der von Kleinproduzenten für den Eigenbedarf erzeugt wird. Die
Verbrauchsteuern auf Alkohol sind auf EU-Ebene harmonisiert (Richtlinie 92/83/EWG des Rates). Die
betreffenden Vorschriften besagen, dass die Mitgliedstaaten auf Destillate kleiner Produzenten
höchstens eine jährliche Ermäßigung von 50 % auf den normalen Verbrauchsteuersatz gewähren
dürfen, wenn nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols hergestellt werden. Gegenwärtig erlauben
die kroatischen Behörden einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Kleinproduzenten, die bis zu 20
Liter reinen Alkohols je Haushalt für den Eigenverbrauch produzieren. Es wird einen pauschaler
Verbrauchsteuersatz je nach Kapazität der für die Produktion verwendeten Kessel angewandt (d. h.
100 HRK für eine Kesselkapazität von bis zu 100 Litern und 200 HRK für alle größeren Kessel). Da der
ermäßigte Steuersatz in Kroatien an die Kesselkapazität geknüpft ist und pauschal, unabhängig von der
tatsächlich produzierten Menge, erhoben wird, entspricht er nicht den EU-Vorschriften. Kroatien hat
nun zwei Monate Zeit, der Kommission mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden;
andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
MEMO/16/4211
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