Polizisten müssen bei Rotlichtverstößen eine Toleranzzeit einräumen:

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Polizisten müssen bei Rotlichtverstößen eine Toleranzzeit einräumen:
OLG Düsseldorf Az.: 2b Ss OWi 132/00 Leitsatz:
Wenn Polizisten einen Rotlichtverstoß mit der Stoppuhr messen, müssen sie mehr als 0,3 Sekunden Toleranz einräumen.
Wer über eine Lichtzeichenanlage (Ampel) fährt, die bereits länger als eine Sekunde rot ist, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von
250 DM, 4 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Autofahrer, die innerhalb einer Sekunde über eine
Lichtzeichenanlage fahren, werden lediglich mit 100 DM und 3 Punkten bestraft (kein Fahrverbot!).
Im konkreten Fall hatten die Polizisten 1,3 Sekunden gemessen (mit einer Stoppuhr), nach denen der Autofahrer trotz Umspringens
auf Rot die Lichtzeichenanlage überfuhr. Daraufhin hatte ihn das Amtsgericht Düsseldorf zu einer Geldbuße in Höhe von 250 DM, 4
Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das OLG Düsseldorf milderte die Strafe auf 100 DM und 3 Punkte (ohne
Fahrverbot) ab.
Nach Ansicht des OLG müssen die Polizisten eigene Reaktionsverzögerungen und Konzentrationsfehler beim Stoppen per Hand
berücksichtigen. Zudem müssen sie auch eine gewisse Ungenauigkeit der Stoppuhr einkalkulieren. Diese Toleranz betrage bei
geeichten Uhren die kleinste Skaleneinheit plus eine hundertstel Sekunde.
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