Veröffentlichung des multilateralen Abkommens zur Umsetzung der BEPS-Maßnahmen in bestehende Doppelbesteuerungsabkommen [29.11.2016] Von: Dr. Alexander Reichl und Dr. Antonia Scheinbacher Die Verhandlungen zur Entwicklung eines multilateralen „Instruments“ zur Anpassung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Ergebnisse der internationalen BEPS-Debatte wurden letzte Woche planmäßig abgeschlossen. Dabei wurde das nun vorliegende und am 24. November 2016 veröffentlichte multilaterale Abkommen zwischen mehr als 100 Staaten verhandelt; OECD- und G20-Länder ebenso eingeschlossen, wie Entwicklungs- und Schwellenländer. Hierdurch sollen insbesondere bestehende Doppelbesteuerungsabkommen schneller und effektiver BEPS-konform ausgestaltet werden und zwar ohne die Notwendigkeit bilateraler Verhandlungen oder langwieriger nationaler Transformationsprozesse. Die OECD schätzt, dass auf diese Weise mehr als 2.000 Doppelbesteuerungsabkommen angepasst werden können. Dabei kann ab dem 31. Dezember 2016 jeder Staat dem Abkommen beitreten. Anschließend müssen die teilnehmenden Staaten die OECD darüber in Kenntnis setzen, welche Doppelbesteuerungsabkommen durch das multilaterale Abkommen angepasst werden sollen sowie ihre Optionen und Vorbehalte festlegen. Davon ausgehend nimmt die OECD einen Abgleich vor, um festzustellen, welche Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich durch das multilaterale Abkommen geändert werden. Hintergrund Das multilaterale Instrument ist letztlich das Resultat des BEPS-Projekts, welches initiiert wurde, um Steuervermeidung zu erschweren, die Kohärenz internationaler Besteuerungsregeln zu verbessern und transparente steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Als letzte Maßnahme des Projekts statuiert das multilaterale Instrument nun auch den Abschluss der ersten Projektphase. Durch das multilaterale Abkommen werden zwei Aktionspunkte als Minimum Standard in bestehende Doppelbesteuerungsabkommen implementiert. Diese sind zum einen Aktionspunkt 6 „Verhinderung des Abkommensmissbrauchs“ sowie zum anderen Aktionspunkt 14 „Verbesserung der Streitbeilegungsverfahren“. 1/4 Diese beiden Aktionspunkte werden zwingend durch das multilaterale Abkommen Bestandteil der von den teilnehmenden Staaten ausgewählten Doppelbesteuerungsabkommen. Daneben wurden auch Elemente eingefügt, wie bspw. BEPS Aktionspunkt 2 und 7, deren Umsetzung jedoch den teilnehmenden Staaten freisteht. Aufbau und Inhalt des multilateralen Abkommens Die folgenden BEPS-Maßnahmen werden grundsätzlich vom multilateralen Abkommen abgedeckt: 1. Hybride Gestaltungen (BEPS Aktionspunkt 2) a. Transparente Einheiten (Artikel 3 des multilateralen Abkommens) b. Doppelt ansässige Gesellschaften (Artikel 4) c. Anwendung der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 5) 2. Abkommensmissbrauch (BEPS Aktionspunkt 6) a. Verhinderung des Abkommensmissbrauchs – LoB-Clause, principle purpose test rules (Artikel 7) b. Dividendenausschüttungen (Artikel 8) c. Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilien-Gesellschaften (Artikel 9) d. Anti-Missbrauchsregeln für in Drittstaaten belegene Betriebsstätten (Artikel 10) e. Anwendung des Steuerabkommens zur Beschränkung des Besteuerungsrechts eines Vertragsstaats gegenüber seinen Steuerpflichtigen (Artikel 11) 3. Vermeidung einer Betriebsstätte (BEPS Aktionspunkt 7) a. Kommissionärsstrukturen und ähnliche Strategien (Artikel 12, 15) b. Aktivitätsvorbehalt (Artikel 13) c. Aufteilung von Verträgen (Artikel 14) 4. Verbesserung der Streitbeilegungsverfahren (BEPS Aktionspunkt 14) a. Verständigungsverfahren (Artikel 16) b. Entsprechende Anpassungen (Artikel 17) c. Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens (Artikel 18 – 26) 2/4 Verhältnis zu den Regelungen in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Der Minimum Standard ist von den teilnehmenden Staaten zwingend in den ausgewählten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden. Ausgenommen davon sind lediglich Doppelbesteuerungsabkommen, die den Minimum Standard bereits erfüllen. Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit dem multilateralen Abkommen jedoch Ausnahmen festlegen. Diese Ausnahmen von den Regelungen des Abkommens greifen jedoch nur insoweit, soweit die betreffende Regelung keinen Minimum Standard darstellt. So hat z. B. bei Maßnahmen zur Vermeidung einer Betriebsstätte die unterzeichnende Vertragspartei grundsätzlich die Flexibilität, diese Regelung nicht anzuwenden. Inkrafttreten Das multilaterale Abkommen tritt in Kraft, sobald dieses von fünf Ländern ratifiziert wurde. Hiermit wird zugleich eine Bindungswirkung für die entsprechenden Staaten entfaltet. In Bezug auf ein spezifisches Doppelbesteuerungsabkommen ist von einem Inkrafttreten auszugehen, sobald die jeweiligen Vertragsstaaten das Abkommen ratifiziert haben und eine vordefinierte Zeitspanne von drei Monaten verstrichen ist. Auswirkungen für den deutschen Mittelstand Das multilaterale Abkommen ist u. E. grundsätzlich zu begrüßen, da dadurch eine effiziente Umsetzung eines Teils der BEPS-Maßnahmen ermöglicht wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass von den teilnehmenden Staaten auf diese Weise flächendeckend korrespondierende Regelungen installiert werden, die eine einheitliche Handhabung von Sachverhalten sicherstellen könnten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass es u. a. aufgrund der Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs sowie einer Verschärfung der Verrechnungspreisregularien zu einer insgesamt höheren Belastung multinationaler Unternehmen kommen wird, da insbesondere Entwicklungsländer in den BEPS-Maßnahmen eine Rechtfertigung der Besteuerung von Direktgeschäften und Direktinvestitionen in ihren Territorium sehen werden; die exportierenden Industrieländer aber wohl nicht ohne Weiteres auf ein Besteuerungssubstrat verzichten. Es ist daher zu befürchten, dass sich dies auch negativ auf den exportierenden deutschen Mittelstand auswirken wird. 3/4 Mit dem multilateralen Abkommen wird nun die erste Phase des BEPS-Projekts innerhalb von nur drei Jahren abgeschlossen. Letztendlich können dadurch zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen ohne zeitintensive bilaterale Verhandlungen BEPS-konform ausgestaltet werden. Die Realisierung dieser Maßnahme in dieser kurzen Zeitspanne stellt tatsächlich einen Meilenstein in der Geschichte des Internationalen Steuerrechts dar. Vor diesem Hintergrund scheinen auch weitere ambitionierte Projekte, wie beispielsweise die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht länger Utopie. 4/4
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