Vergnügungssteuer Steueranmeldung – Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Stadt Diepholz Referat Finanzen und Vermögen Rathausmarkt 1 49356 Diepholz Vergnügungssteueranmeldung gem. § 10 der Vergnügungssteuersatzung für den Monat _______ des Jahres _________ zur Besteuerung nach dem Einspielergebnis gem. § 6 Abs. 5 und 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Diepholz über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Name, Vorname ggf. Firma: ________________________________________________ Anschrift: ________________________________________________ Telefon: ________________________________________________ E-Mail: ________________________________________________ Die Steuererklärung erfolgt für das Einspielergebnis der auf dem Einzelnachweis aufgeführten Geräte. Die entsprechenden Zählwerksausdrucke sind dieser Erklärung beigefügt. Berechnung der für den obigen Zeitraum zu entrichtenden Vergnügungssteuer: Einspielergebnis (Bruttokasse) in € (Summe aller auf dem Einzelnachweis aufgeführten Geräte) 0,00 € X Steuersatz 15 % = Vergnügungssteuer in € 0,00 € Ich versichere, die Angaben in dieser Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Unterschrift Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die Hinweise auf Seite 3 1 Vergnügungssteuer Steueranmeldung – Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Einzelnachweis zur Vergnügungssteueranmeldung nur bei Änderungen anzugeben Aufstellungsort Gerätenummer Zulassungsnummer Gesamtsumme: 2 Einspielergebnis (Bruttokasse) in € 0,00 € aufgestellt am abgebaut am Vergnügungssteuer Steueranmeldung – Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer kann innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Vergnügungssteueranmeldung bei der Stadt Diepholz, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden. Hinweise: Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der Zahlungspflicht. Sofern diese Heranziehung auf Tatsachen oder Sachverhalte beruht, die Ihrer Meinung nach nicht richtig sind, sollten Sie vor Klageerhebung zur Klarstellung möglichst kurzfristig Kontakt zur Stadt Diepholz zwecks Überprüfung aufnehmen. Die Klagefrist bleibt von dieser Prüfung jedoch unberührt. Die Annahme dieser Steueranmeldung durch die Stadt Diepholz gilt als Steuerfestsetzung (Heranziehung) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es ergeht insoweit kein gesonderter Steuerbescheid und es erfolgt keine weitere Zahlungsaufforderung. Ein förmlicher Vergnügungssteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Vergnügungssteuer abgewichen wird. Bitte beachten Sie, dass die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalendermonat) bei der Stadt Diepholz eingegangen sein muss. Der errechnete Steuerbetrag ist ebenfalls bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer angemeldet wurde, unter Angabe des Kassenzeichens an die Stadtkasse Diepholz zu zahlen. Gemäß § 10 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung sind dieser Steuererklärung die Zählwerkausdrucke für den Erhebungszeitraum als Anlagen beizufügen. Zur Beachtung: Nach geltender Rechtsprechung ist die Verrechnung der Minuskasse bei der Berechnung des Einspielergebnisses nicht zulässig. Bei nicht pünktlicher Zahlung werden gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 b Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus können weitere Kosten entstehen, falls die Forderungen gemahnt oder zwangsweise beigetrieben werden müssen. 3
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