Faktoreistraße 4 Ärztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Telefon +49 681 4003-0 66111 Saarbrücken Telefax +49 681 4003-330 www.aerztekammer-saarland.de [email protected] - Ve r s o rg u n g s w e r k - Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in der Fassung vom 1. Juli 1989 zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 A. Aufbau § 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben (1) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Ärztekammer des Saarlandes, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert zu verwalten. Es hat seinen Sitz in Saarbrücken. (2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Versorgungswerkes erfolgt entsprechend § 12 Abs. 1 der Satzung der Ärztekammer des Saarlandes. (3) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, den Mitgliedern der Ärztekammer des Saarlandes und deren Angehörigen nach den Bestimmungen des § 6 SHKG Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren. § 2 Organe Organe des Versorgungswerkes sind: 1. die Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes, 2. der Verwaltungsausschuss. § 3 Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung hat insbesondere die Aufgaben: 1. über die Satzung des Versorgungswerkes zu beschließen, 2. die Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu wählen, 3. den jährlichen Haushaltsplan festzustellen, 4. den Prüfbericht gemäß § 6 Abs. 2 sowie den Rechenschaftsbericht gemäß § 4 Abs. 2 entgegenzunehmen und die Jahresrechnung zu prüfen, 5. über die Entlastung des Verwaltungsausschusses zu beschließen. § 4 Verwaltungsausschuss (2) Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehören insbesondere: 1. die Verwaltung der Mittel, 2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1, -1- VW-0012 Ist der Präsident der Ärztekammer des Saarlandes nicht Mitglied des Versorgungswerkes, tritt an seine Stelle als Vorsitzender der 1. Vizepräsident der Ärztekammer des Saarlandes. In diesem Falle wählt die Vertreterversammlung den stellvertretenden Vorsitzenden, der Mitglied des Versorgungswerkes sein muss. Ist auch der 1. Vizepräsident nicht Mitglied des Versorgungswerkes, wählt die Vertreterversammlung den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen. 01.12.2016 (1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten der Ärztekammer des Saarlandes als Vorsitzenden, dem 1. Vizepräsidenten der Ärztekammer des Saarlandes als stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus weiteren neun Mitgliedern des Versorgungswerkes, die von der Vertreterversammlung gewählt werden; drei der neun weiteren Mitglieder müssen der Abteilung Zahnärzte angehören. 3. die Überwachung der Geschäftstätigkeit, 4. die Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, 5. die Festsetzung des jährlichen allgemeinen Steigerungsbetrages gemäß § 18 Abs. 4 sowie der Anpassungsmultiplikatoren gemäß § 18 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 30 Abs. 2, 6. die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Verwaltungsausschuss legt der Vertreterversammlung jährlich den Prüfbericht gemäß § 6 Abs. 2 sowie einen Rechenschaftsbericht vor. (3) Die Amtsdauer des Verwaltungsausschusses beginnt und endet mit der Amtsdauer der Vertreterversammlung. (4) Der Verwaltungsausschuss soll mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen werden, im Übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses. Er kann Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer Aufwendungen, insbesondere Barauslagen und Entschädigungen für Zeitversäumnisse. Der Umfang dieser Ansprüche wird von der Vertreterversammlung festgesetzt. § 4 a Geschäftsführender Ausschuss (1) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines Zahnarzt ist. Vorsitzender ist der Präsident der Ärztekammer des Saarlandes. Der stellvertretende Vorsitzende und das weitere Mitglied werden vom Verwaltungsausschuss der Abteilung Versorgungswerk aus seiner Mitte gewählt. Ist der Präsident der Ärztekammer des Saarlandes nicht Mitglied des Versorgungswerkes, tritt an seine Stelle als Vorsitzender der 1. Vizepräsident der Ärztekammer des Saarlandes. Ist auch dieser nicht Mitglied des Versorgungswerkes, wählt der Verwaltungsausschuss den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses aus seiner Mitte. (2) Der Geschäftsführende Ausschuss erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Verwaltungsausschusses verantwortlich. (3) § 11 Abs. 7 und 8 der Satzung der Ärztekammer des Saarlandes gelten entsprechend. § 5 Aufbringung der Mittel Die Mittel des Versorgungswerkes werden nach Maßgabe dieser Satzung durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Sie sind getrennt von den Mitteln Dritter nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. § 5 a Verwendung der Mittel, Vermögensanlage (1) Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerkes erforderlichen Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden. (2) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Grundsätzen des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der dazu erlassenen Rechtsverordnung in der jeweiligen Fassung sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der zuständigen Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. -2- VW-0012 (1) Der Geschäftsführende Ausschuss hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht entsprechend der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) des Saarlandes aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Für die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI bestehende Erstattungspflicht gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Deckungsrückstellung ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen. 01.12.2016 § 5 b Rechnungslegung, Leistungsverbesserung (2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 20 vom Hundert des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung errechnenden Überschusses zuzuführen, bis sie 2,5 vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Überschuss unter Berücksichtigung von Abs. 1 Satz 3 ist der Gewinnrückstellung (Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 56 a Versicherungsaufsichtsgesetz) zuzuführen. (3) Die Gewinnrückstellung soll - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - zur Verbesserung der Versorgungsleistungen verwendet werden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen soll durchgeführt werden, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Über die Verwendung der Gewinnrückstellung entscheidet der Verwaltungsausschuss des Versorgungswerkes. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. (4) Zur Abdeckung künftiger Schwankungen am Kapitalmarkt kann in der Bilanz eine Zinsschwankungsreserve gebildet werden, der auf Beschluss des Verwaltungsausschusses Mittel zugeführt werden können. Der Zinsschwankungsreserve können auf Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses Mittel nur bei Nichterreichen des Rechnungszinses entnommen werden. Auf Beschluss des Verwaltungsausschusses können der Zinsschwankungsreserve die Mittel entnommen werden, die für die Finanzierung einer Absenkung des Rechnungszinses benötigt werden. Der Zinsschwankungsreserve können durch Beschluss des Verwaltungsausschusses Mittel entnommen und der Gewinnrückstellung zugeführt werden, sofern der Rechnungszins in den drei vorherigen Geschäftsjahren jeweils um mindestens 0,5 Prozentpunkte überschritten wurde. (5) Die Jahresabschlussprüfung soll spätestens 7 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres durch den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beendet sein. § 6 Geschäftsjahr, Prüfung des Rechnungsabschlusses (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der jährliche Rechnungsabschluss ist durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Rechenschaftsbericht (3) Der Rechnungsabschluss sowie der Rechenschaftsbericht gemäß § 4 Abs. 2 sind in geeigneter Form im Saarländischen Ärzteblatt nach Genehmigung durch die Vertreterversammlung zu veröffentlichen. Geschäftsstelle (4) Die laufenden Geschäfte des Versorgungswerks werden durch die Geschäftsstelle unter Leitung des Geschäftsführers wahrgenommen. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Angestellten des Versorgungswerks. B. Mitgliedschaft § 7 Pflichtmitgliedschaft (1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder der Ärztekammer, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben, nicht berufsunfähig sind und die gemäß § 22 Absatz 1 geltende Altersgrenze noch nicht vollendet haben. (2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt der Voraussetzungen nach Abs. 1. VW-0012 01.12.2016 (3) Entgegen § 30b Absatz 1 sind Pflichtmitglieder auch Ärztinnen und Ärzte/Zahnärztinnen und Zahnärzte, die am 31.12.2004 kein Mitglied der Ärztekammer des Saarlandes waren, zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und nach dem 31.10.2012 eine neue sozialversicherungspflichtige berufsspezifische Beschäftigung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - im Saarland aufnehmen. -3- § 8 Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft (1) Von der Pflichtmitgliedschaft sind ausgenommen: 1. Beamte, 2. Sanitätsoffiziere, 3. Gastärzte, Stipendiaten und im Anpassungsjahr tätige Ärzte und Zahnärzte. (2) Mitglieder, die aufgrund ihres Anstellungsvertrages oder eines Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung entsprechend beamtenrechtlichen Bestimmungen haben, werden auf ihren Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit. § 9 Ende der Pflichtmitgliedschaft Die Pflichtmitgliedschaft endet: 1. mit Verlust der Berechtigung zur Berufsausübung, 2. mit der Aufgabe der Berufstätigkeit ohne Inanspruchnahme der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente. Eine zusammenhängende Unterbrechung der ärztlichen Berufsausübung von weniger als 6 Monaten führt nicht zur Beendigung der Pflichtmitgliedschaft. Soweit die Berufstätigkeit deshalb nicht ausgeübt wird, weil a) ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen besteht oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes bestehen würde, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig tätig sein würde, b) sich das Mitglied in der Zeit ab dem Tage der Geburt bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats seines Kindes ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat, c) das Mitglied arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches III gemeldet ist, führt dies auch dann nicht zur Beendigung der Pflichtmitgliedschaft, wenn die Zeit von 6 Monaten überschritten wird, 3. mit der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Kammerbereiches, 4. mit der Befreiung gemäß § 8 Abs. 2, 5. mit dem Tode. § 10 Freiwillige Mitgliedschaft (1) Zur freiwilligen Mitgliedschaft können auf Antrag zugelassen werden Mitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft nach § 9 endet. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Versorgungswerkes über die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Mitglieder, die von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen und nicht berufsunfähig sind. (3) Wird der Beruf im Bereich einer anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgeübt, kann die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt werden, wenn das Mitglied bei einer anderen Versorgungseinrichtung nicht Pflichtmitglied werden kann. § 11 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft (1) Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, 3. durch Kündigung durch das Versorgungswerk, 4. mit dem Tode. (2) Die Kündigung ist nur im Falle des Zahlungsverzuges zulässig. Sie setzt voraus, dass das Mitglied wegen eines Beitragsrückstandes gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die Rechts- -4- VW-0012 2. 01.12.2016 1. bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes oder in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet, folgen bei weiterem Zahlungsverzug hinweisen. Mahnung und Kündigung sind mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. (3) Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam 1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft, 2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung eingegangen ist, 3. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kündigung zugestellt wurde. C. Beiträge § 12 Die Höhe der Beiträge und ihre Festsetzung (1) Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowie Mitglieder, die eine andere selbständige ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ausüben, zahlen als Pflichtbeitrag das 1,2fache des jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach § 157 und § 159 SGB VI. (2) Mitglieder im Angestelltenverhältnis, die von der Angestelltenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten einer ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgungseinrichtung befreit sind, entrichten als Pflichtbeitrag den nach § 157 und § 159 SGB VI jeweils geltenden Pflichtversicherungsbeitrag. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer beitragspflichtiger Tätigkeiten wird der Gesamtbeitrag auf die Höhe des Beitrags nach Abs. 1 begrenzt. (3) Mitglieder im Angestelltenverhältnis, die ihre Befreiung von der Angestelltenversicherung zugunsten einer ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgungseinrichtung nicht oder erfolglos beantragt haben, zahlen als Pflichtbeitrag das 0,3fache des jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach § 157 und § 159 SGB VI. (4) Freiwillige Beiträge sind zulässig, soweit die sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Pflichtbeiträge geleistet sind. Für ein Kalenderjahr können freiwillige Beitragszahlungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zum 31.12. des gleichen Jahres auf einem Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben sind. Die freiwilligen Beiträge dürfen 1. für niedergelassene Mitglieder ein Drittel des Pflichtbeitrages nach Abs. 1, 2. für angestellte Mitglieder, die einen Pflichtbeitrag nach Abs. 2 leisten, ein Drittel des jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach den §§ 157 und 159 SGB VI, 3. für Mitglieder, die einen Pflichtbeitrag nach Abs. 3 leisten, ein Drittel dieses Pflichtbeitrages nicht überschreiten. 4. Unabhängig hiervon gilt die Regelung nach Abs. 8. (5) Die Beitragszahlung von Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, entspricht während des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes, der Arbeitslosigkeit, des Mutterschutzes oder der Elternzeit sowie in anderen Fällen der Höhe der Zuwendungen zur Altersversorgung, die aufgrund von entsprechenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Regelungen von dritter Seite gewährt werden. Von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreite Mitglieder, die Sozialleistungen beziehen, für die der Leistungsträger Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gewährt, zahlen den Beitrag, der ohne die Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. -5- VW-0012 (6) Freiwillige Mitglieder zahlen bei ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes Pflichtbeiträge nach Abs. 1 bis 3. Abs. 4 gilt entsprechend. Bei Nichtausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Berufstätigkeit ist eine freiwillige Beitragszahlung bis zum 0,3fachen des jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach § 157 und § 159 SGB VI möglich. Das gleiche gilt für Mitglieder, die eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ausüben, die nicht der Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch unterliegt und auch keine Beitragszahlung nach Abs. 1 bzw. Satz 1 erfordert. 01.12.2016 Mitglieder, die eine berufsfremde rentenversicherungspflichtige Tätigkeit, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, ausüben, und für diese Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, zahlen als Pflichtbeitrag den nach §§ 157 und 159 SGB VI jeweils geltenden Pflichtversicherungsbeitrag. Als freiwillige Mitglieder zahlen Ärzte und Zahnärzte im Beamtenverhältnis sowie Sanitätsoffiziere Beiträge in Höhe nach Abs. 3. (7) Freiwillige Mitglieder, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausüben, entrichten keine Pflichtbeiträge. Während dieser Tätigkeit können freiwillige Beiträge entsprechend der beruflichen Stellung geleistet werden bis zum jeweils höchsten Beitrag nach Abs. 1 bis 3 und der Zuzahlung nach Abs. 4. (8) Beginnend mit dem Kalenderjahr nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind für alle Mitglieder freiwillige Beitragszahlungen nur insoweit möglich, als der Beitragsquotient des jeweiligen Kalenderjahres, der sich einschließlich der freiwilligen Beitragszahlung ergibt, den bis zu dem genannten Zeitpunkt durchschnittlichen Beitragsquotienten nicht übersteigt. Bei Beendigung der Beitragszahlung innerhalb eines Jahres errechnet sich die Begrenzung der freiwilligen Beitragszahlung nach Satz 1 anteilig. (9) Der Beitragsquotient eines Jahres ergibt sich aus dem Verhältnis des in dem Jahr gezahlten Beitrages zum jeweils geltenden jährlichen höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach § 157 und § 159 SGB VI im gleichen Zeitraum. § 13 Beitragszahlung (1) Die Pflichtbeiträge werden mit Ablauf des Monats fällig, für den sie gelten sollen. (2) Für Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden die Pflichtbeiträge unmittelbar aus dem Kassenhonorar an das Versorgungswerk überwiesen, wenn die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland entsprechende Beschlüsse herbeiführen. (3) Alle anderen Mitglieder zahlen die Pflichtbeiträge zum Ende eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat. (4) Bei Zahlungsverzug von länger als 3 Monaten ab Zahlungsaufforderung werden Zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, der von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben wird. Außerdem trägt das Mitglied die durch die Einziehung des Beitrages entstandenen Kosten. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für gestundete Beiträge gemäß § 13 Abs. 5. (5) Im Härtefall kann der Beitrag erlassen oder ganz oder zum Teil gestundet werden. Der Stundungszeitraum soll grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Beurteilung des Härtefalles zu erlassen. (6) Über die bis zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres eingezahlten Beiträge erhält das Mitglied eine Aufrechnungsbescheinigung. In dieser Bescheinigung wird auch die Summe der während der Mitgliedschaft erworbenen und entsprechend § 18 Abs. 3 jährlich angepassten individuellen Steigerungsbeträge sowie der individuelle Steigerungsbetrag und der Beitragsquotient aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr mitgeteilt, wobei dem jährlichen jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach § 157 und § 159 SGB VI der Beitragsquotient von eins entspricht. (7) Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge können für Zeiten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, nicht mehr entrichtet werden. § 14 Nachversicherung ehemaliger Beamter Auf Antrag kann nach den gesetzlichen Bestimmungen des sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches über die Nachversicherung nachversichert werden, wer 1. unmittelbar vor Beginn der Nachversicherungszeit Mitglied war oder 2. während der Nachversicherungszeit Mitglied war oder Das Versorgungswerk ist verpflichtet, die Nachversicherungsbeiträge entgegenzunehmen. Die Nachversicherungsbeiträge, die sich unter Berücksichtigung des tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelts ergeben, sind so zu behandeln, als ob sie rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Eigene Beiträge des Mitgliedes während der Nachversicherungszeit werden erstattet. Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die Dauer der Nachversicherung als Mitglied. Der Eintritt des Versorgungsfalles steht der Nachversicherung nicht entgegen. VW-0012 § 15 Rückgewähr von Beiträgen 01.12.2016 3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Nachversicherungszeit die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt. mit Wirkung vom 01.01.2005 ersatzlos gestrichen -6- § 16 Überleitungen (1) Überleitungen an einen anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger oder an das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes können nur dann erfolgen, wenn zwischen den Versorgungswerken ein Überleitungsabkommen besteht. Die auf Antrag durchzuführenden Überleitungen dürfen diesem Abkommen nicht entgegen stehen. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft beim annehmenden oder abgebenden Versorgungswerk eingegangen sein. (2) Die Überleitung kann nur nach Maßgabe des jeweiligen Überleitungsabkommens durchgeführt werden. (3) Übergeleitete Beiträge gelten als rechtzeitig geleistet. Enthält die Überleitung Nachversicherungsbeiträge, finden insoweit die für die Nachversicherung geltenden Bestimmungen Anwendung. (4) Soweit die Überleitung erfolgt ist, erlöschen sämtliche Ansprüche des früheren Mitgliedes gegenüber dem Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes. D. Leistungen § 17 Leistungen des Versorgungswerkes (1) Versorgungsleistungen sind vorgezogene Altersrente, Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Rehabilitationsmaßnahmen, Hinterbliebenenrente, Erziehungsbeihilfe und Kapitalabfindung. (2) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ist unabhängig von einer Wartezeit. Versorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Sie werden vom Ersten des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monats gezahlt, frühestens jedoch nach Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen. Versorgungsleistungen, die später als ein Jahr nach dem Eintritt des Versorgungsfalles beantragt werden, beginnen mit dem Ersten des Antragsmonats. (3) Bei Mitgliedern, die nach § 10 Abs. 3 zur freiwilligen Mitgliedschaft zugelassen wurden, entsteht der Anspruch auf Versorgungsleistungen mit der ersten Beitragszahlung. (4) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der/die Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des/der Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen/deren Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. (5) Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres haben die Rentenempfänger eine Lebensbescheinigung vorzulegen. § 17 a Mitwirkungspflichten (1) Pflichtmitglieder haben sich beim Versorgungswerk schriftlich anzumelden. (2) Mitglieder und Leistungsberechtigte haben dem Versorgungswerk jederzeit die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben zu machen. Das Versorgungswerk ist berechtigt und verpflichtet, die Angaben zu prüfen und die Vorlage geeigneter Nachweise zu verlangen. (3) Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des Versorgungswerkes der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen. 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (4) Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des Versorgungswerkes 2. sich einer Heilbehandlung oder anderen qualifizierenden Maßnahmen unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahmen die Berufsunfähigkeit beseitigen oder eine drohende Berufsunfähigkeit verhindern. VW-0012 Soweit das Versorgungswerk Maßnahmen nach Abs. 4 Nr. 1 angeordnet hat, trägt es deren Kosten. 01.12.2016 1. sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. -7- (5) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 und 4 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. das Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen, 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden. (6) Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 bis 3 schuldhaft nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Kommt derjenige, der eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat oder erhält, seiner Mitwirkungspflicht nach Absatz 4 nicht nach, kann das Versorgungswerk die Leistung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (7) Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. (8) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, ist das Versorgungswerk verpflichtet, Leistungen, die es versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise zu erbringen. § 18 Berechnung der Versorgungsleistung allgemein (1) Die monatliche Versorgungsleistung des Mitgliedes ergibt sich aus der Summe der während der Dauer der Mitgliedschaft erworbenen und entsprechend Abs. 3 jährlich anzupassenden individuellen Steigerungsbeträge. Sie verringert sich um einen Generationenfaktor, der sich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Mitgliedes ergibt. Der Generationenfaktor beläuft sich für das Geburtsjahr 1966 auf 0,3 % und erhöht sich mit jedem folgenden Geburtsjahrgang jeweils um weitere 0,3 %Punkte. Multiplikator für Beiträge bis 2015 Multiplikator für Beiträge ab 2016 bis 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 0,98 0,96 0,94 0,92 0,90 0,88 0,86 0,84 0,82 0,80 -8- VW-0012 Alter 01.12.2016 (2) Der individuelle Steigerungsbetrag eines Jahres ergibt sich durch Vervielfältigung des allgemeinen Steigerungsbetrages mit dem vom Mitglied entsprechend § 12 Abs. 9 erworbenen Beitragsquotienten des gleichen Jahres sowie mit dem altersabhängigen Multiplikator gemäß der folgenden Tabelle, wobei sich das Alter als Differenz aus diesem Jahr minus dem Geburtsjahr des Mitglieds ergibt: (3) Der für die Bewertung der Anwartschaften maßgebliche allgemeine Steigerungsbetrag wird jährlich vom Verwaltungsausschuss festgelegt. Die Bewertung der im laufenden Geschäftsjahr erworbenen Anwartschaften erfolgt durch diesen allgemeinen Steigerungsbetrag, in dem eine Anpassung der im laufenden Geschäftsjahr erworbenen Anwartschaften zum 1. Januar des folgenden Jahres bereits berücksichtigt ist. Die bis zu dem laufenden Geschäftsjahr erworbenen Anwartschaften werden zum 1. Januar des folgenden Jahres durch einen Multiplikator angepasst. Der Anpassungsmultiplikator wird vom Verwaltungsausschuss festgelegt. (4) Für das 2. Halbjahr 1989 beträgt der allgemeine Steigerungsbetrag 26,33 €, der für eine Beitragszahlung von 3.499,38 € erworben wird. (5) Der im Versorgungsfall nach Abs. 1 bis 4 ggf. unter Berücksichtigung des § 19 errechnete Versorgungsanspruch wird jährlich durch die Anwendung eines Multiplikators angepasst. (6) Die Festlegung des allgemeinen Steigerungsbetrages nach Abs. 3 sowie der Anpassungsmultiplikatoren nach Abs. 3 und 5 erfolgt in Anlehnung an die Empfehlung eines Sachverständigen auf Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens. (7) Soweit Mitglieder über den Pflichtbeitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten, erfolgt die Bewertung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf dem Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben werden. (8) Für die Bewertung gestundeter Beiträge gilt Abs. 7 entsprechend. § 19 Berechnung der Versorgungsleistung bei Berufsunfähigkeit (1) Im Falle der Berufsunfähigkeit vor Vollendung der Altersgrenze gemäß § 22 Abs. 1 abzüglich 60 Kalendermonaten wird ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aus den gemäß § 12 Abs. 9 erworbenen Beitragsquotienten ein durchschnittlicher monatlicher Beitragsquotient errechnet, indem die Summe der vom Mitglied entsprechend § 12 Abs. 9 erworbenen Beitragsquotienten durch die Zahl der Monate, in denen die Beitragsquotienten erworben wurden, dividiert wird. In der Zahl der Monate sind auch solche Zeiten mit zu berücksichtigen, in denen eine Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung bestand, jedoch solche Zeiten auszunehmen, in denen eine Mitgliedschaft bestand während Zeiten des Mutterschutzes, der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk. (2) Die Anzahl der Monate in den jeweiligen Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung der Altersgrenze gemäß § 22 Abs. 1 abzüglich 60 Kalendermonate wird mit dem nach Absatz 1 ermittelten durchschnittlichen monatlichen Beitragsquotienten und dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles geltenden allgemeinen Steigerungsbetrag sowie dem altersabhängigen Multiplikator nach § 18 Abs. 2 vervielfältigt. Der sich so ergebende Betrag wird um den Generationenfaktor nach § 18 Absatz 1 gekürzt und der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erworbenen Anwartschaften nach § 18 Abs. 1 hinzugerechnet. Die Zurechnungszeit nach Satz 1 wird anteilig entsprechend der Zeit der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes zur Gesamtzeit vom Beginn der erstmaligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit oder des Todes aus Anwartschaft gewährt. (3) Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt 76 % der nach Abs. 2 errechneten Rente zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 0,75 % für jedes angefangene Jahr, das der Versorgungsfall vor der Vollendung der Altersgrenze gemäß § 22 Abs. 1 abzüglich 60 Kalendermonaten eintritt. (4) Tritt der Versorgungsfall nach Vollendung der Altersgrenze gemäß § 22 Abs. 1 abzüglich 60 Kalendermonaten ein, so errechnet sich die Berufsunfähigkeitsrente entsprechend § 22 Abs. 2. § 20 Versorgungsausgleich (bis 31.8.2009) VW-0012 (2) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting), werden nach der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts die Anwartschaften des Mitgliedes entsprechend gekürzt. 01.12.2016 (1) Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind, findet die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1, 1983, S. 105) in der jeweils geltenden Fassung statt, indem zu Lasten der Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Anwartschaften begründet oder verstärkt werden. Realteilung findet auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Mitglied einer anderen Versorgungseinrichtung angehört, mit der das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes ein Überleitungsabkommen geschlossen hat. -9- (3) Aufgrund einer mit Zustimmung des Versorgungswerkes getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen. (4) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Anwartschaften durch zusätzliche Zahlungen ganz oder teilweise ergänzen, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. (5) Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erlassen. § 20 Versorgungsausgleich (ab 1.9.2009) (1) Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt. (2) Hat das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zulasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts rechtskräftig übertragen, werden vom Versorgungswerk zulasten der Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Anwartschaften begründet oder verstärkt. Sind beide Ehegatten Mitglieder des Versorgungswerkes, erfolgt der Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Mitglied einer anderen Versorgungseinrichtung angehört, mit der das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes eine Vereinbarung über die Verrechnung geschlossen hat. Ist nur ein Ehegatte Mitglied, wird der andere Ehegatte durch die interne Teilung nicht Mitglied. (3) Bei der internen Teilung ist der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf eine Altersrente nach § 22 Abs. 1 und 2 und die Hinterbliebenenversorgung auf Waisenrenten nach § 23 Abs. 1 und 8 für Kinder aus der Ehe mit dem ausgleichpflichtigen Ehegatten beschränkt; der Anspruch auf Altersrente erhöht sich hierfür um einen Zuschlag, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird. Für das durch eine interne Teilung begründete Anrecht gelten die §§ 17 Abs. 2, 4 und 5, 17 a Abs. 2, 3 und 6, 24 Ziffer 1 sinngemäß; das Gleiche gilt bezüglich § 22 Abs. 3 für Kinder aus der Ehe mit dem ausgleichpflichtigen Ehegatten. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Mitglied im Versorgungswerk ist oder als Mitglied einer anderen Versorgungseinrichtung angehört, mit der das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes eine Vereinbarung über die Verrechnung geschlossen hat. (5) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Anwartschaften durch zusätzliche Zahlungen ganz oder teilweise ergänzen, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. (6) Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen gemäß § 48 Versorgungsausgleichsgesetz das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt § 20 in der am 31.8.2009 geltenden Fassung weiter. (7) Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erlassen. § 21 Berufsunfähigkeitsrente (1) Berufsunfähigkeitsrente erhalten Mitglieder, die vor Erreichen der Altersgrenze infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens dauernd oder vorübergehend zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig sind. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe. Die ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit gilt als eingestellt: 1. beim angestellten Arzt bzw. Zahnarzt nach Fortfall der Gehaltszahlung 2. beim niedergelassenen Arzt bzw. Zahnarzt nach Einstellung der gesamten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit. Beim Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt gilt die Tätigkeit frühe- 10 - VW-0012 (3) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht nicht, solange das Mitglied eine ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit ausübt. Die Berufsunfähigkeitsrente wird gewährt vom Ersten des Monats, der auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit folgt; frühestens jedoch vom Zeitpunkt der Einstellung der gesamten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit an. 01.12.2016 (2) Die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der Stellungnahme einer vom Verwaltungsausschuss berufenen Kommission von drei Ärzten. Weitere Sachverständige können hinzugezogen werden. Nachuntersuchungen können angeordnet werden. Bei Ablehnung des Antrages kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf eines Jahres gestellt werden, es sei denn, dass inzwischen Berufsunfähigkeit vorliegt. stens eingestellt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verzicht auf die Zulassung bzw. das Ruhen der Zulassung wirksam werden. Die ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter oder einen Assistenten weitergeführt wird. Bei der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit gilt die ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit als eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter oder einen Assistenten weitergeführt wird." (4) Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, so erlischt der Versorgungsanspruch. (5) Wird die Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt, so entsteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. In Härtefällen kann eine Unterstützung gewährt werden. (6) In Härtefällen kann neben der Berufsunfähigkeitsrente eine Erziehungsbeihilfe in Höhe der Halbwaisenrente für die minderjährigen und für die in Berufsausbildung stehenden Kinder des Mitgliedes bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt werden. § 21 a Rehabilitationsmaßnahmen (1) Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. (2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass über die Gewährung des Zuschusses noch vor Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entschieden werden kann, es sei denn, dass der Antrag aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig gestellt werden kann. (3) Die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme ist vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahme knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür Gutachter bestimmen. (4) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Seite besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. § 22 Altersrente (1) Altersrente wird mit dem Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Kalendermonats gewährt. Die Altersgrenze erhöht sich für die Geburtsjahrgänge 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 66 66 66 Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre, Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und Jahre und 1 Monat, 2 Monate, 3 Monate, 4 Monate, 5 Monate, 6 Monate, 7 Monate, 8 Monate, 9 Monate, 10 Monate, 11 Monate, 2 Monate, 4 Monate, 6 Monate, 8 Monate, 10 Monate. Für alle Geburtsjahrgänge ab 1965 ist die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. (2) Vorgezogene Altersrente wird auf Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2011, so wird die vorgezogene Altersrente auf Antrag nach Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt. Der Anspruch auf Zahlung der vorgezogenen Altersrente entsteht mit dem Ersten des Monats, zu dem die Versorgungsleistung beantragt wird, jedoch nicht - 11 - 01.12.2016 auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf auf VW-0012 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 vor dem Ersten des Monats, der dem Eingang des Antrages und der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des 62. Lebensjahres nachfolgt. Die monatliche Rente wird für jeden fehlenden Kalendermonat vor Beginn der Altersrente gemäß § 22 Abs. 1 um 0,4% gekürzt. Die Kürzung gilt für die Dauer des Rentenbezuges einschließlich der Hinterbliebenenversorgung. (3) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend. § 23 Hinterbliebenenversorgung (1) Als Hinterbliebenenversorgung werden Witwen- (Witwer-) und Waisenrenten gewährt. (2) Die Witwen- (Witwer-)rente beträgt 60 % der für den Ehegatten errechneten Rente. (3) Keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben der verwitwete Eheteil und die hinterbliebenen Kinder aus einer Ehe, die das Mitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hat, ferner die nach diesem Zeitpunkt für ehelich erklärten oder nach Rentenbeginn an Kindes Statt angenommenen Kinder. Bei Eheschließung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend, jedoch nur im Falle kürzerer Ehedauer als drei Jahre. (4) Keine Witwen- (Witwer-)rente erhält die Witwe (der Witwer), wenn die Ehe innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Mitgliedes unter Umständen geschlossen wurde, die die Annahme rechtfertigen, dass mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, der Witwe (dem Witwer) den Bezug der Witwen- (Witwer-) rente zu beschaffen. (5) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau nur aus dem Teil des Rentenanspruches, der nach dem 1. Juli 1951 durch Beitragsleistungen erworben wurde. (6) War der überlebende Ehegatte mehr als zwanzig Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Witwen- oder Witwerrente für jedes angefangene Jahr des zwanzig Jahre übersteigenden Altersunterschiedes um ein Zwanzigstel, höchstens jedoch um fünf Zwanzigstel gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr der weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein Zwanzigstel der Witwen- oder Witwerrente so lange zugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. (7) Die Hinterbliebenenrente beginnt grundsätzlich mit dem auf den Todestag des Mitgliedes folgenden Monatsersten, für nachgeborene Kinder, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 3 fallen, mit dem Ersten des Geburtsmonats. (8) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender eingetragener Lebenspartner und als Ehegatte auch ein eingetragener Lebenspartner. (9) Den Waisen wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres denjenigen Waisen gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten oder infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht der Waise wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Waisenrente erfüllt sind. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein Fünftel, bei Vollwaisen ein Drittel der Witwen- (Witwer-)rente. Das gleiche gilt für nichteheliche Kinder, wenn die Vaterschaft durch öffentliche Urkunde festgestellt ist. (10) Die Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen die Rente des Mitgliedes nicht überschreiten. Sie werden sonst im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. § 24 Ende des Versorgungsanspruches 1. für jeden Rentenberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt, VW-0012 2. für Witwen und Witwer mit Ablauf des Monats, in dem sie sich wieder verheiraten. In diesem Falle wird nach § 25 eine Abfindung gewährt, 01.12.2016 Der Anspruch auf Rente erlischt - 12 - 3. für Waisen mit Ablauf des Monats, in dem sie heiraten. Die Eheschließung beendet den Anspruch auf Waisenrente so lange nicht, als die Waise eine vor der Eheschließung begonnene Berufsausbildung fortsetzt und ihr Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande ist. § 25 Kapitalabfindung Die Abfindung nach § 24 Nr. 2 beträgt vor Vollendung des 30. Lebensjahres das Fünffache, vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Viereinhalbfache, vor Vollendung des 40. Lebensjahres das Vierfache, nach Vollendung des 40. Lebensjahres das Dreifache der der Witwe (dem Witwer) im Jahre der Wiederverheiratung zustehenden Jahreswitwen- (Witwer-) rente, sofern seit dem Tode des ersten Eheteils noch keine zehn Jahre vergangen sind. Die Gewährung der Waisenrente bleibt unberührt. E. Übergangsbestimmungen § 26 Beitragszahlung (1) Chefärzte und leitende Krankenhausärzte, die bis zum 30. Juni 1989 entsprechend der bis dahin geltenden Satzung den vollen Beitrag gezahlt haben, können auf Antrag auch nach diesem Zeitpunkt Beiträge entsprechend den Regelungen für niedergelassene Mitglieder zahlen. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten (§ 34) zu stellen. Nach dieser Frist ist eine Änderung der Beitragszahlung im Sinne von Satz 1 ausgeschlossen. (2) Für die Begrenzung der freiwilligen Beitragszahlung nach § 12 Abs. 7 werden für Zeiten vor dem 1. Juli 1989 volle Beiträge nach der bis dahin geltenden Satzung mit dem Beitragsquotienten zwei bewertet. § 27 Anwartschaften vor dem 1. Juli 1989 (1) Je 100 %-Punkte der bis zum 1. Juli 1989 erworbenen Vomhundertsätze entsprechen 67,30 €, sofern sie durch die Zahlung des Vollbeitrages (§ 7 Abs. 1 der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung) erworben wurden, 75,12 €, sofern sie durch die Zahlung des Angestelltenbeitrages (§ 7 Abs. 2 der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung) erworben wurden und 120,49 €, sofern sie durch die Zahlung von Mindestbeiträgen (§ 7 Abs. 3 der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung) erworben wurden. (2) Für die bis zum 30. Juni 1989 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung erworbenen Vomhundertsätze ergibt sich unter Beachtung der Quoten nach Abs. 1 ein Gesamtwert, der als Summe individueller Steigerungsbeträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1989 in das ab 1. Juli 1989 geltende Berechnungssystem übernommen und künftig entsprechend § 18 Abs. 3 Satz 2 angepasst wird. Bei Berechnung des Durchschnittswertes nach § 19 Abs. 1 wird diese Summe einschließlich der Anpassungen und die entsprechende Zahl der Jahre mit berücksichtigt. (3) (1)Für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 1989 eintreten und bei denen eine Mitgliedschaft vor dem 1. Juli 1989 begründet wurde, wird eine Rente nach den bis zum 30. Juni 1989 geltenden Vorschriften auf Basis der Besoldungsgruppe A 13 nach dem Stand vom 1. Juli 1988 gewährt, sofern und solange sich nicht durch Anwendung der ab 1. Juli 1989 geltenden Satzung eine höhere Versorgungsleistung ergibt. Für die Bewertung der Beiträge nach der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung ist ab 1. Juli 1989 als Vollbeitrag das 1,75fache des jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach § 157 und § 159 SGB VI anzusetzen. (4) Abs. 3 gilt hinsichtlich des Anspruches auf Grundversorgung nach der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung nur für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Juli 1969 begründet wurde. VW-0012 Die Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente nach § 19 Abs. 6 und 7 wird für Versorgungsfälle, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eintreten, zu 1/10 wirksam. Dieser Bruchteil erhöht sich für jedes weitere Jahr um 1/10 solange, bis die Kürzung in vollem Umfange wirksam ist. 01.12.2016 § 27 a Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente - 13 - § 28 Versorgungsausgleich bei Anwendung der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung Werden zu dem Zeitpunkt, zu dem das Auskunftsersuchen des Familiengerichts beim Versorgungswerk eingeht, die Anwartschaften des Mitgliedes auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 und 4 nach den Bestimmungen der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung berechnet, so ist § 14 a in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung anzuwenden. § 29 Alte Last Die §§ 20 bis 22 der Satzung in der Fassung vom 1. November 1984 haben auch weiterhin Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1989 ist der jeweils gültige Beitrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung in der Fassung vom 1. November 1984 das 1,75fache des höchsten Angestelltenpflichtversicherungsbeitrages nach § 157 und § 159 SGB VI. § 30 Dynamisierung der Versorgungsleistungen (1) Im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1999 werden jährlich jeweils am 1. Januar alle Versorgungsleistungen (bereits vor dem 1. Juli 1989 laufende Renten) der Entwicklung des Endgehaltes eines Bundesbeamten, Besoldungsgruppe A 13, verheiratet, ohne Kinder, bei dienstlichem Wohnsitz in Saarbrücken, angepasst. Hiervon ausgenommen sind die Besitzstandsrenten gemäß § 27 Abs. 3 und 4. (2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht, sofern die sich ergebende Anpassungsrate über dem Anpassungsprozentsatz liegt, der sich durch die Empfehlung eines Sachverständigen auf Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 ergibt. Der Verwaltungsausschuss entscheidet in diesen Fällen über die Höhe des Anpassungsprozentsatzes, der für die Jahre 1992 bis 1994 mindestens 2 % betragen sollte. § 30 a Beiträge niedergelassener Ärzte und Zahnärzte im Geschäftsjahr 2003 (1) Abweichend von § 12 Abs. 1 zahlen niedergelassene Ärzte und Zahnärzte im Geschäftsjahr 2003 als monatlichen Pflichtbeitrag das 1,35fache des im Jahr 2003 geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach § 157 und § 159 SGB VI. (2) Abweichend von § 12 Abs. 4 a dürfen die freiwilligen Beiträge für niedergelassene Mitglieder das 0,65fache des für das Jahr 2003 geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach § 157 und § 159 SGB VI nicht übersteigen. Die vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem 1.Januar 2003 in Kraft und mit dem 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 30 b Mitgliedschaft und beitragsfreie Anwartschaften nach Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 1. März 2006 (1) Eine Mitgliedschaft entsteht nicht, wenn ein Arzt/Zahnarzt am 31.12.2004 im Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes kein Mitglied war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat. (2) Abs. 1 gilt ebenso, wenn in einem anderen Versorgungswerk auf Antrag eine Befreiung erfolgt ist, solange die Voraussetzungen zur Befreiung vorliegen. (3) Liegt bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk vor, so bleibt diese Befreiung bestehen, solange die Mitgliedschaft im anderen Versorgungswerk andauert. (4) Die mit Bescheid gemäß § 16 der Satzung in der Fassung vom 1.1.2004 festgestellten beitragsfreien Anwartschaften gelten in der bisherigen Höhe fort. (5) § 16 in der Fassung vom 1.1.2004 tritt mit Wirkung vom 31.12.2004 außer Kraft. § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Für vorgezogene Altersrenten, die vor dem 1.1.2013 beginnen, gilt § 22 Abs. 2 der Satzung in der Fassung vom 1.9.2009, es sei denn, die Mitgliedschaft beginnt nach dem 31.12.2011. - 14 - VW-0012 § 30 c Generationenfaktor, vorgezogene Altersrente 01.12.2016 (6) § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft, sofern der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Für Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Altersteilzeitvereinbarung entsprechend der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, gilt § 22 der Satzung in der Fassung vom 1.9.2009. F. Schlussbestimmungen § 31 Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichungen im Saarländischen Ärzteblatt. § 32 Berufungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Versorgungswerkes Gegen Verwaltungsakte des Versorgungswerkes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes. § 33 Änderung der Satzung Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit gemäß § 6 Abs. 2 SHKG durch die Vertreterversammlung geändert werden. Sie bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Veröffentlichung im Saarländischen Ärzteblatt. § 34 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Anmerkung VW-0012 01.12.2016 Vorstehender Wortlaut der Satzung entspricht dem Stand vom 1. Juli 1989. Er enthält die Änderungen laut Beschluss der Vertreterversammlung vom 19.12.1990 (in Kraft seit 1.3.1991), vom 16.12.1992 (in Kraft seit 1.4.1993), vom 28.4.1993 (in Kraft seit 1.9.1993), vom 21.5.1996 (in Kraft seit 1.9.1996), vom 18.12.1996 (in Kraft seit 1.9.1996), vom 7.1.1998 (in Kraft seit 1.8.1998), vom 12.4.1999 (in Kraft seit 1.8.1999), vom 17.11.1999 (in Kraft seit 1.9.2000), 25.10.2000 (in Kraft seit 1.1.2001), vom 5.12.2001 (in Kraft seit 1.4.2002), vom 15.1.2003 (in Kraft seit 1.1.2003), vom 3.12.2003 (in Kraft seit 1.1.2004), vom 15.12.2004 (in Kraft seit 1.1.2005), vom 7.12.2005 (in Kraft seit 1.3.2006), vom 6.12.2006 (in Kraft seit 1.5.2007), vom 29.4.2009 (in Kraft seit 1.9.2009), vom 3.11.2010 (in Kraft seit 1.3.2011), vom 15.12.2010 (in Kraft seit 1.6.2011), vom 14.12.2011 (in Kraft seit 1.7.2012), vom 25.4.2012 (in Kraft seit 1.7.2012), vom 13.11.2013 (in Kraft seit 1.1.2014) vom 7.5.2014 (in Kraft seit 1.7.2014), 22.4.2015 (in Kraft seit 1.9.2015) und 22.4.2015 (in Kraft seit 1.1.2016), 5.10.2016 (in Kraft seit 1.12.2016). - 15 - Inhaltsverzeichnis A. Aufbau § § § § § § § § § Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Vertreterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Verwaltungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Geschäftsführender Ausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Aufbringung der Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Rechnungslegung, Leistungsverbesserung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Geschäftsjahr, Prüfung des Rechnungsabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 1 2 3 4 4a 5 5a 5b 6 1 B. Mitgliedschaft § § § § § Pflichtmitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Ende der Pflichtmitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Freiwillige Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 7 8 9 10 11 3 C. Beiträge § § § § § Die Höhe der Beiträge und ihre Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Beitragszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Nachversicherung ehemaliger Beamter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Rückgewähr von Beiträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Überleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 12 13 14 15 16 5 D. Leistungen § § § § § § § § § § § § Leistungen des Versorgungswerkes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Mitwirkungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Berechnung der Versorgungsleistung allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 Berechnung der Versorgungsleistung bei Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Versorgungsausgleich (bis 31.8.2009) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Versorgungsausgleich (ab 1.9.2009) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Berufsunfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Rehabilitationsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Altersrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Ende des Versorgungsanspruches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 17 17 a 18 19 20 20 21 21 a 22 23 24 25 7 E. Übergangsbestimmungen § § § § § § § § Beitragszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Anwartschaften vor dem 1. Juli 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Versorgungsausgleich bei Anwendung der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Satzung . . . . . .14 Alte Last . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Dynamisierung der Versorgungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Beiträge niedergelassener Ärzte und Zahnärzte im Geschäftsjahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Mitgliedschaft und beitragsfreie Anwartschaften nach Inkrafttreten der Satzungs . . . . . . . . .14 änderung vom 1. März 2006 Generationenfaktor, vorgezogene Altersrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 26 27 27 a 28 29 30 30 a 30 b § 30 c 13 Schlussbestimmungen § § § § Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Berufungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Versorgungswerkes . . . . . . . . . . . . . . . .15 Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 15 VW-0012 31 32 33 34 01.12.2016 F. - 16 -
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