Juristisches Repetitorium hemmer Klausur 1711 Öffentliches Recht Im aktuellen niedersächsischen Landtagswahlkampf stellt der Norddeutsche Rundfunk (NDR) den mit Wahlvorschlägen zur Landtagswahl zugelassenen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbespots zur Verfügung, soweit sie mit einer Landesliste oder in mindestens der Hälfte der Wahlkreise mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilnehmen. Unter diesen Parteien befindet sich auch die im derzeitigen Landtag nicht vertretene X-Partei. Repräsentativen Umfragen zufolge wird diese Partei ca. 4 – 5% der Stimmen erzielen. Der NDR weist den von der X-Partei eingereichten Wahlwerbespot wegen des in dem Spot enthaltenen „extremistischen und verfassungsfeindlichen Gedankenguts“ zurück. Außerdem bestünden Anhaltspunkte dafür, daß der eingereichte Wahlwerbespot der XPartei den Straftatbestand des § 90 a StGB verwirklichen könnte. Die X-Partei beansprucht für ihren Wahlwerbespot 8 Sendetermine. Gemäß seiner bei Landtagswahlen üblichen Praxis hat der NDR der im bisherigen Landtag am stärksten vertretenen Partei 8 Sendetermine zugestanden. Parteien, die keine annähernd realistische Aussicht auf Einzug in den Landtag haben, hat der NDR je 2 Sendezeiten angeboten. Die Partei, die im bisherigen Landtag die wenigsten Abgeordneten stellt, hat 4 Sendetermine erhalten. Darüber hinaus hat der NDR eine Woche vor dem Wahltermin eine redaktionell gestaltete Fernsehsendung mit dem Titel „Niedersachsen vor der Wahl“ angesetzt. Zu dieser Sendung hat der NDR prominente Landtagsabgeordnete derjenigen Parteien eingeladen, die im derzeitigen Landtag vertreten sind. Sie sollen unter der Leitung einer Moderatorin über die Arbeit ihrer Parteien während der ablaufenden Legislaturperiode diskutieren. Der NDR weigert sich unter Berufung auf seine Programmgestaltungsfreiheit, die X-Partei in die Diskussionsrunde einzubeziehen. Überdies müsste ein derartiges Recht der XPartei doch eine gesetzliche Grundlage aufweisen, was aber gerade nicht der Fall sei. Die geplante Diskussionssendung befasse sich bewußt nur mit der ablaufenden Legislaturperiode, so dass Vertreter der X-Partei angesichts dieser Themengestaltung keine geeigneten Teilnehmer seien. Im übrigen hätten die Politiker der eingeladenen Parteien angekündigt, die Sendung zu boykottieren, wenn auch die X-Partei teilnehmen werde. Die X-Partei hält entgegen, dass in der geplanten Diskussion nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl die bevorstehende Landtagswahl im Mittelpunkt stehen werde. Es sei unfair, wenn die „etablierten“ Parteien durch den Auftritt in der Fernsehsendung Gelegenheit erhielten, ihre Wahlchancen zu Lasten der nicht beteiligten Parteien zu verbessern. Die X-Partei fragt, ob sie in der Kürze der bis zur Wahl bzw. bis zum Termin der Fernsehdiskussion verbleibenden Zeit gerichtlich erreichen kann, dass der NDR ihren Wahlwerbespot sendet und die Teilnahme eines Mitglieds ihrer Partei an der Diskussionssendung gestattet. Diesen Fragen ist in einem Gutachten nachzugehen Juristisches Repetitorium hemmer § 15 („Besondere Sendezeiten“) des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) lautet: „(1) Den Parteien und Vereinigungen, für die in den Ländern ein Wahlvorschlag zu den Landesparlamenten, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, sind angemessene Sendezeiten zur Vorbereitung von Wahlen einzuräumen, soweit sie mit einer Landesliste oder in mindestens der Hälfte der Wahlkreise eines Landes mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilnehmen. (2) [...] (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige oder diejenige verantwortlich, dem oder der die Sendezeit zugebilligt worden ist.“ Der NDR-Staatsvertrag hat in Niedersachsen Gesetzeskraft.
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