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KOMMUNAL
Neue Entgeltordnung zum TVöD:
Was ändert sich und was bleibt?
von Armin Schobloch
Moderne Arbeit unterliegt einem starken Wandel. Traditionelle Berufsbilder haben sich
verändert und erfordern heute von den Beschäftigten ganz andere Fähigkeiten als früher.
Das gilt selbstverständlich auch für kommunale Berufe.
Dem trägt die neue Entgeltordnung zum TVöD Rechnung. In zähen Verhandlungen haben
sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) und die Gewerkschaften auf
eine Modernisierung des Eingruppierungsrechts geeinigt.
Es beschreibt Tätigkeiten abhängig von ihrer Bedeutung neu, stuft sie höher ein oder
wertet sie ab. Aufgaben, die im Alltag unwichtig geworden sind, wurden ganz gestrichen. Ziel ist es, Berufe im öffentlichen Dienst aufzuwerten, die Attraktivität kommunaler
Arbeitgeber zu stärken und Leistung angemessen zu vergüten.
Betroffen von der Reform sind alle Beschäftigten von Kommunen und kommunalen
Betrieben.
Der Jurist Armin Schobloch
beschäftigt sich seit Jahren mit
kommunalen Themen.
Als Produkt- und Businessentwickler ist er beim Münchner
Fachverlag Hüthig Jehle Rehm für
innovative Ideen zuständig und
sucht permanent nach Strategien, Kommunen ihre Arbeit zu
erleichtern.
Für Kommunen ist die Umstellung eine
Herausforderung. Sie ist komplex und enthält
eine Vielzahl an Änderungen, Neuerungen
und Ergänzungen. Das haben auch die Verfasser der Reform realisiert und gewähren
den Kommunen deshalb eine relativ lange
Vorlaufzeit bis zum Stichtag 1. Januar 2017.
• Neue Eingruppierungsmerkmale gibt es
auch für viele andere Berufsgruppen. Dazu
gehören die Beschäftigten der Sparkassen,
des IT-Bereichs, Kräfte im Rettungsdienst
und bei den Leitstellen, der kommunale
feuerwehrtechnische Dienst und Schulhausmeister.
Neu: Stufengleiche Höhergruppierung
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
• Auch für Mitarbeiter in Büchereien, Archiven und dem Fremdsprachendienst gelten
die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale.
• Die Entgeltgruppen 4 und 7 stehen jetzt
auch Beschäftigten offen, die bisher unter
der Bezeichnung Angestellte liefen. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Arbeitern
und Angestellten entfällt. Künftig heißt es
durchweg Beschäftigte.
• Bewährungs-, Zeit-, und Tätigkeitsaufstiege werden für Eingruppierungen ab 2017
abgeschafft, bisherige Vergütungsgruppenzulagen wurden gestrichen.
• Wer über eine mindestens dreijährige
Ausbildung in einem anerkannten Lehrberuf
verfügt, startet grundsätzlich in der Entgeltgruppe 5.
• Die Entgeltgruppe 9 bietet mehr Differenzierungsmöglichkeiten. Sie wird unterteilt in
9a, 9b und 9c.
• Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss
werden grundsätzlich in den Bereich 9b
eingruppiert.
• Moderne Masterabschlüsse werden mit
den wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen alter Art gleichgestellt.
• Für den Pflegebereich und das Gesundheitswesen wurde eine gänzlich neue
Entgelttabelle mit geänderten Eingruppierungsmerkmalen erstellt.
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Wichtig: Die Neuregelungen gelten ausschließlich für Stellen, die ab dem 1. Januar
2017 besetzt werden.
Für alle bisherigen Eingruppierungen besteht
ein Bestandsschutz. Wer schon länger beschäftigt ist, hat die Möglichkeit, im Lauf des
Jahres 2017 einen Antrag auf Neu-Eingruppierung zu stellen.
Bewährtes bleibt unangetastet
Trotz der vielen Neuerungen – in der Entgeltordnung findet sich auch Altbewährtes.
Wie schon bisher hängt es von der tatsächlich ausgeübten Arbeit der Beschäftigten
ab, wie sie eingruppiert werden. Dafür ist
entscheidend, welche Tätigkeit mindestens
die Hälfte der Arbeitszeit ausfüllt. Aber
keine Regel ohne Ausnahmen. Wenn in den
Eingruppierungsmerkmalen andere Zeiteinheiten vereinbart wurden, sind sie die Grundlage für die Eingruppierung.
Während das Gros der Reform Anfang des
Jahres wirksam wird, tritt die neu eingeführte stufengleiche Höhergruppierung erst zum
1. März 2017 in Kraft. Sie sorgt dafür, dass
Beschäftigte in einer höheren Entgeltgruppe
nicht einer Stufe zugeordnet werden können,
die niedriger ist als diejenige ihrer Ausgangsentgeltgruppe. Das betrifft jedoch nicht die
Höhergruppierungen, die im Zuge der neuen
Entgeltordnung zum Januar 2017 erfolgen.
Für sie gelten die bisherigen Höhergruppierungsregelungen.
Zur Höhergruppierung noch einige Ergänzungen. Die bisherigen Garantiebeträge bei
der Anlage A werden abgeschafft – wobei
für Beschäftigte in individuellen Endstufen
Sonderregelungen gelten. Anders sieht
es bei den Beschäftigten im Sozial- und
Erziehungsdienst der Anlage C aus. Sie
erhalten die Garantiebeträge aufgrund der
Tabellenstruktur auch weiterhin. Übrigens:
Die Mitnahme der angefangenen Stufenlaufzeit aus der bisherigen Entgeltgruppe
ist bei der stufengleichen Höhergruppierung
ausgeschlossen. Stattdessen beginnt die
Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe
jeweils von vorne.
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale –
ein Überblick
Die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen folgt einigen grundlegenden Regeln:
• Die Entgeltgruppe 1 entspricht der schon
im TVöD vereinbarten Entgeltgruppe 1.
Infoline / 3 / 2016
Auf Kommunen kommen bei der Eingruppierung
ab Januar 2017 viele Neuerungen zu.
• Handwerkliche Berufe werden in die Entgeltgruppen 2 bis 9a einsortiert. In der alten
Entgeltordnung wurden die so Beschäftigten
als Arbeiter klassifiziert. Die neue Ordnung
sieht für sie veränderte Tätigkeitsmerkmale
vor.
• Für Beschäftigte im Büro-, Innen-, Außendienst und in der Buchhalterei gelten die
Entgeltgruppen 2 bis 12. Heraushebungsmerkmale dieser Sparten sind das Maß
an Verantwortung und an selbständigen
Leistungen. Hinzu kommt die Bewertung der
Ausbildungszeit. Mit mindestens dreijähriger
Lehrzeit erfolgt die Klassifizierung in die
Entgeltgruppe 5. Für Beschäftigte mit Bachelorabschluss gilt die Entgeltgruppe 9b.
• Mitarbeiter mit einem wissenschaftlichen
Hochschulabschluss finden sich in den
Entgeltgruppen 13 bis 15 wieder. Hier sind
Sonderregelungen möglich, etwa bei Apothekern oder Tierärzten.
Wichtige Neuerung: Pflegekräftetabelle
Für Ärzte, Rettungssanitäter und Pflegeausbilder in Kommunen ändert sich im Eingruppierungsrecht des TVöD besonders viel. Eine
neue Pflegekräftetabelle für Krankenhäuser
wertet ihre Tätigkeiten deutlich auf. Ziel der
Reform ist es sicherzustellen, dass Gesundheitsberufe langfristig attraktiv bleiben –
auch für junge Menschen. Deshalb wurde
mit der Pflegetabelle eine zentrale Neuerung geschaffen, die obendrein finanzielle
Verbesserungen für viele bereits Beschäftigte
enthält. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich
auf alle Krankenhäuser in kommunaler Hand.
Finanzierung der Mehrkosten
Wissens-Vorsprung
Abschließende Frage: Wie werden die
Mehrkosten, die durch die Umstellung der
Entgeltordnung entstehen, finanziert?
Auch hier haben die Verhandlungspartner
eine Regelung gefunden. Vorgesehen ist
eine pauschale hälftige Kompensation.
Jahressonderzahlungen für die Jahre 2016
bis 2018 werden eingefroren.
Ab 2017 werden Jahressonderzahlungen um
vier Prozentpunkte gemindert. Entsprechend
reduziert wird zudem die nicht leistungsoder erfolgsbezogene Sparkassensonderzahlung.
Falls nach all diesen Informationen der Kopf
schwirrt, noch eine gute Nachricht zum Abschluss. Inzwischen gibt es für die kommunalen Praktiker, die das neue Recht ab 2017
anwenden müssen, gut durchdachte OnlineLösungen zum effizienten Eingruppieren.
Viel Ungewohntes, viele
Änderungen und viel zu bedenken –
Unterstützung bietet der Eingruppierungsexperte des Rehm-Verlags.
Schritt für Schritt führt er Personalverantwortliche auf einer Online-Plattform durch
das gesamte Prozedere der Eingruppierung. Er ordnet Tätigkeiten, Fachkenntnisse, Ausbildungszeiten, Dienstjahre
und Verantwortlichkeiten richtig zu und
berechnet zuverlässig und rechtssicher
die korrekte Entgeltgruppe.
TVöD Eingruppierungsexperte (VKA)
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