Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 15. November 2016 Aufgrund §§ 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt das Landratsamt Weilheim-Schongau folgende Allgemeinverfügung: 1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in Haltungen im Landkreis Weilheim-Schongau, die nicht mehr als 3 Kilometer Luftlinie von der Uferlinie des Ammersees entfernt sind, haben das Geflügel aufzustallen. Die genaue räumliche Umgrenzung des von der Freilandhaltung für Geflügel ausgenommenen Gebietes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenabschnitt, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. 2. Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu erfolgen. 3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nummer 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Verhaltensmaßregeln: 3.1 Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten). 3.2 Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. 3.3 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden. 3.4 Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Seite | 1 Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. 3.5 Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. 3.6 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. 4. Alle Geflügelhalter im Landkreis Weilheim-Schongau, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts WeilheimSchongau anzuzeigen. 5. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nummer 1 des Tenors genannten Gebiet verboten. 6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. 7. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Hinweise: Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 38 Abs. 11 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ist die Begründung einer Allgemeinverfügung, welche öffentlich bekanntgegeben wird, entbehrlich. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Bayern, der als Betroffener im Sinne der Verfügung in Betracht kommt, während der allgemeinen Geschäftszeiten im Veterinäramt Weilheim, Stainhartstraße 7, 82362 Weilheim, Zimmer 019 eingesehen werden. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. Wer entgegen der Nummer 1 im Tenor des Bescheides sein Geflügel vorsätzlich oder fahrlässig nicht aufstallt, handelt nach § 64 Nr. 17 der GeflügelpestVerordnung ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a Tiergesundheitsgesetzes und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belangt werden. Seite | 2 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Bayer. Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München. schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz 1 zugelassenen Form. Weilheim, den 15.11.2016 Landratsamt Weilheim-Schongau Veterinäramt / Amt für Verbraucherschutz Dr. Sabine Tralmer Veterinäroberrätin Aushang am: ………..…….. Abgenommen am: ……..……… ______________________________ Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Seite | 3 Seite | 4 Seite | 5
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