Allgemeinverfügung Geflügelpestschutzverordnung

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest
vom 15. November 2016
Aufgrund


§§ 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.
Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.V.m.
§ 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1324)
erlässt das Landratsamt Weilheim-Schongau folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in Haltungen im Landkreis
Weilheim-Schongau, die nicht mehr als 3 Kilometer Luftlinie von der Uferlinie des
Ammersees entfernt sind, haben das Geflügel aufzustallen.
Die genaue räumliche Umgrenzung des von der Freilandhaltung für Geflügel
ausgenommenen Gebietes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten
Kartenabschnitt, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
2.
Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus
einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung
und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
bestehen muss, zu erfolgen.
3.
Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nummer 1 des Tenors genannten Gebiet
gelegen sind, gelten folgende Verhaltensmaßregeln:
3.1
Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen
zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten).
3.2
Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile
Geflügelhändler ist verboten.
3.3
Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht
freigelassen werden.
3.4
Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von
betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder
Einwegkleidung betreten werden.
Seite | 1
Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles
unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung
ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
3.5
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu
eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder
Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort
vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu
desinfizieren.
3.6
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches
Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel
oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären
Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit
denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind
unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
4.
Alle Geflügelhalter im Landkreis Weilheim-Schongau, die ihrer Pflicht zur Meldung
des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die
Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts WeilheimSchongau anzuzeigen.
5.
Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel
verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nummer 1 des Tenors
genannten Gebiet verboten.
6.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
7.
Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Hinweise:

Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 38
Abs. 11 TierGesG keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ist die Begründung einer
Allgemeinverfügung, welche öffentlich bekanntgegeben wird, entbehrlich.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Bayern, der
als Betroffener im Sinne der Verfügung in Betracht kommt, während der
allgemeinen Geschäftszeiten im Veterinäramt Weilheim, Stainhartstraße 7, 82362
Weilheim, Zimmer 019 eingesehen werden.

Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung
hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie
zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

Wer entgegen der Nummer 1 im Tenor des Bescheides sein Geflügel vorsätzlich
oder fahrlässig nicht aufstallt, handelt nach § 64 Nr. 17 der GeflügelpestVerordnung ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a
Tiergesundheitsgesetzes und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro
belangt werden.
Seite | 2
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Klage erhoben werden beim
Bayer. Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz
1
zugelassenen Form.
Weilheim, den 15.11.2016
Landratsamt Weilheim-Schongau
Veterinäramt / Amt für Verbraucherschutz
Dr. Sabine Tralmer
Veterinäroberrätin
Aushang am: ………..……..
Abgenommen am: ……..………
______________________________
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Seite | 3
Seite | 4
Seite | 5