AMTSBLATT
DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG
Datum 24.11.16
71. Jahrgang
Herausgeber:
Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
und Dienststelle Friedberg
Halbjährlicher Bezugspreis
50,00 Euro
Bestellungen über das Landratsamt
Kündigungen nur pro Halbjahr
möglich
Einzelverkauf: Landratsamt - Pforte
2,50 Euro
Nr. 12
Kostenloser Bezug über das Internet
unter:
www.lra-aic-fdb.de
Inhalt
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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Geflügelpest-Verordnung
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest
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Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Geflügelpest-Verordnung
Landratsamt Aichach-Friedberg
30-5651
Aichach, 24.11.2016
An alle
Geflügelhalter
im Landkreis Aichach-Friedberg
Geflügelpest-Verordnung;
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest
Das Landratsamt Aichach-Friedberg erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Geflügelpest-Verordnung in Haltungen im Landkreis Aichach-Friedberg halten, haben das
Geflügel aufzustallen.
2.
Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer
überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das
Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
3.
Für alle Geflügelhaltungen gelten folgende Verhaltensmaßregeln:
a.
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften
zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe
einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu
desinfizieren.
b.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,
tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des
hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge,
mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder
Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
4.
Alle Geflügelhalter im Landkreis Aichach-Friedberg, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen
Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich
beim Veterinäramt des Landratsamts Aichach-Friedberg anzuzeigen.
5.
Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und
gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, oder zur Schau gestellt werden,
sind verboten.
6.
Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 5 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
7.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung vom 19.11.2016 aufgehoben.
Hinweise
─
Gemäß § 3 der Geflügelpest-Verordnung hat der Geflügelhalter sicherzustellen, dass
1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für
Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
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─
Im Bestandsregister sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 2
der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen Aufzeichnungen über
die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einem Bestand von 10 Tieren (zusätzlich) über
die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.
─
Folgende Biosicherheitsmaßnahmen sind in Geflügelhaltungen zu beachten (§ 6 GeflügelpestVerordnung, auch in Verbindung mit § 3 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen
Geflügelhaltungen):
1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung anzulegen und diese nach
Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist
diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
2. Die Eingänge und Ausgänge zu den Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt oder
unbefugtes Befahren zu sichern und mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu
versehen, z.B. Desinfektionswannen oder -matten.
3. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.
─
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei
einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer
Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der
Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Halter unverzüglich durch einen Tierarzt das
Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen
ausschließen zu lassen.
─
Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des
Tiergesundheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
dieser Allgemeinverfügung
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
─
Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.
─
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann eingesehen werden, der als
Betroffener im Sinne der Verfügung in Betracht kommt. Sie liegt während der Dienstzeiten in dem
Dienstgebäude des Landratsamts Aichach-Friedberg, Münchener Straße 9, 86551 Aichach, aus
(Zimmer 240).
gez.
Julian Matysik
Regierungsrat
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