zur Allgemeinverfügung - Landratsamt Weilheim

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest
vom 21. November 2016
Aufgrund


§§ 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016
(BGBl. I S. 1564) und § 1 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen
Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 ((BAnz AT 18.11.2016 V1) i.V.m.
§ 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.
1324)
erlässt das Landratsamt Weilheim-Schongau folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2
der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises Weilheim-Schongau
halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet
a)
b)
2.
in geschlossenen Ställen oder
unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen
von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Auch Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel im Landkreis haben im
Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung
ergänzende Aufzeichnungen
 über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie
ab einer Tierzahl von 10 Stück Geflügel
 über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.
3.
Für alle Geflügelhaltungen im Landkreis Weilheim-Schongau gelten folgende
Verhaltensmaßregeln:
3.1
Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des
Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu
sichern.
3.2
Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen
 zur Schuhdesinfektion (Desinfektionswannen oder -matten) und
 zum Waschen und Desinfizieren der Hände
zu versehen.
Seite 1 von 4
3.3
Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile
Geflügelhändler ist verboten.
3.4
Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht
freigelassen werden.
3.5
Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von
betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder
Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutz- oder
Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu
reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch
unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
3.6
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu
eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach
jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort
vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu
desinfizieren.
3.7
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches
Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel
oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären
Influenzavirus sein können, befördert worden sind,
sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren
worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
4.
Alle Geflügelhalter im Landkreis Weilheim-Schongau, die ihrer Pflicht zur Meldung
des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die
Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts WeilheimSchongau anzuzeigen.
5.
Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen
Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder
zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen
durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen in geschlossenen Räumen
innerhalb ihres Gemeindegebietes.
6.
Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 5 des Tenors getroffenen
Regelungen wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) angeordnet.
7.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als
bekannt gegeben.
8.
Die Allgemeinverfügungen vom 15.11.2016 und vom 17.11.2016 werden hiermit
aufgehoben.
9.
Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Seite 2 von 4
Hinweise
1.
Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 Bay VwVfG ist die Begründung einer
Allgemeinverfügung, welche öffentlich bekanntgegeben wird, entbehrlich.
2.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann von jedermann in Bayern,
der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der allg.
Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamtes, Veterinäramt Weilheim,
Stainhartstraße 7, 82362 Weilheim, Zimmer 019, eingesehen werden.
3.
Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung
hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung
sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
4.
Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühner, Enten,
Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder
Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der
Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der
im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und
ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.
5.
Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des
§ 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
6.
Es wird empfohlen, die tierseuchenrechtlich erforderliche Zulassung von
Geflügelhändlern anhand der Vorlage der entsprechenden
Zulassungsbescheides vor der Bestellung von Geflügel durch den Tierhalter
zu überprüfen. Alternativ ist die Liste der zugelassenen Handelsbetriebe im
Internet abrufbar unter:
http://tsis.fli.bund.de/GlobalTemp/201611160920057638.pdf
7.
Bitte beachten Sie hierzu auch das auf der Internestseite des Landratsamt
Weilheim-Schongau unter Veterinäramt / Information zur Vogelgrippe
veröffentlichte Merkblatt Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit
Geflügelhaltung (unter 1.000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen!
Seite 3 von 4
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Klage erhoben werden beim
Bayer. Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz
1
zugelassenen Form.
Weilheim, den 21.11.2016
Landratsamt Weilheim-Schongau
Veterinäramt / Amt für Verbraucherschutz
Dr. Sabine Tralmer
Veterinäroberrätin
______________________________
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine
Verfahrensgebühr fällig.
Seite 4 von 4