Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 21. November 2016 Aufgrund §§ 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) und § 1 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 ((BAnz AT 18.11.2016 V1) i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt das Landratsamt Weilheim-Schongau folgende Allgemeinverfügung: 1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises Weilheim-Schongau halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet a) b) 2. in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Auch Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel im Landkreis haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einer Tierzahl von 10 Stück Geflügel über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen. 3. Für alle Geflügelhaltungen im Landkreis Weilheim-Schongau gelten folgende Verhaltensmaßregeln: 3.1 Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. 3.2 Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion (Desinfektionswannen oder -matten) und zum Waschen und Desinfizieren der Hände zu versehen. Seite 1 von 4 3.3 Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. 3.4 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden. 3.5 Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. 3.6 Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. 3.7 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. 4. Alle Geflügelhalter im Landkreis Weilheim-Schongau, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts WeilheimSchongau anzuzeigen. 5. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen in geschlossenen Räumen innerhalb ihres Gemeindegebietes. 6. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 5 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 7. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 8. Die Allgemeinverfügungen vom 15.11.2016 und vom 17.11.2016 werden hiermit aufgehoben. 9. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Seite 2 von 4 Hinweise 1. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 Bay VwVfG ist die Begründung einer Allgemeinverfügung, welche öffentlich bekanntgegeben wird, entbehrlich. 2. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann von jedermann in Bayern, der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der allg. Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamtes, Veterinäramt Weilheim, Stainhartstraße 7, 82362 Weilheim, Zimmer 019, eingesehen werden. 3. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. 4. Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. 5. Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 6. Es wird empfohlen, die tierseuchenrechtlich erforderliche Zulassung von Geflügelhändlern anhand der Vorlage der entsprechenden Zulassungsbescheides vor der Bestellung von Geflügel durch den Tierhalter zu überprüfen. Alternativ ist die Liste der zugelassenen Handelsbetriebe im Internet abrufbar unter: http://tsis.fli.bund.de/GlobalTemp/201611160920057638.pdf 7. Bitte beachten Sie hierzu auch das auf der Internestseite des Landratsamt Weilheim-Schongau unter Veterinäramt / Information zur Vogelgrippe veröffentlichte Merkblatt Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung (unter 1.000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen! Seite 3 von 4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Bayer. Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München. schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz 1 zugelassenen Form. Weilheim, den 21.11.2016 Landratsamt Weilheim-Schongau Veterinäramt / Amt für Verbraucherschutz Dr. Sabine Tralmer Veterinäroberrätin ______________________________ Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Seite 4 von 4
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