Nr. 13 / 2016 vom 11.05.2016 Einkünfte aus Kapitalvermögen: Aktiensplit im April 2014 Google Inc. (USA) P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark) Erstattung der Kapitalertragsteuern Sehr geehrte Damen und Herren, mit Fachrundschreiben Nr. 29 / 2015 informierten wir Sie zur rückwirkenden steuerlichen Behandlung der im Jahr 2014 durchgeführten Aktiensplits der Google Inc. (USA) und der A.P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark). Die depotverwaltenden Kreditinstitute hatten diesen Aktiensplit nicht steuerneutral, sondern als Dividendenausschüttung behandelt und Kapitalertragsteuer einbehalten. Kreditinstitute, die im Jahr 2015 eine Korrektur durchführten, erstatteten jedoch die Kapitalertragsteuer im Regelfall nicht, sondern stellten nur einen Verlust in den Verrechnungstopf (Steuerverrechnungskonto) ein. Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 23. 3. 2016 (BStBl I 2016, 457; HI9195797) zur nachträglichen Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs bei Google-Aktien Stellung genommen. Das BMF bestätigt damit unsere im Fachrundschreiben Nr. 29 / 2015 vertretene Rechtsauffassung, die teilweise von den depotführenden Kreditinstituten nicht geteilt wurde. Der Anleger kann die Erstattung im Rahmen eines Billigkeitserlasses der Einkommensteuer 2014 erreichen (§ 163 AO) wenn das depotführende Kreditinstitut bislang lediglich einen Verlust einbuchte, statt die Kapitalertragsteuer zu erstatten. Hierzu sind nach dem BMF-Schreiben vom 23. 3. 2016 (aaO.) folgende Schritte notwendig: 1. Sie stellen beim depotführenden Kreditinstitut einen Antrag auf Stornierung des durch den Aktiensplit eingebuchten negativen Kapitalertrags (Verlust). 2. Das depotführende Kreditinstitut bescheinigt gem. § 20 Abs. 3a EStG die Stornierung. 3. Sie beantragen beim Finanzamt eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für den VZ 2014 nach § 163 AO (Billigkeitserlass). Dem Antrag fügen Sie folgenden folgende Unterlagen bei: 2 Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts gem. § 20 Abs. 3a EStG Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Institut im Jahr 2014 Steuerbescheinigung des Jahres 2014 Das Finanzamt wird daraufhin die unberechtigt einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten und gegebenenfalls, sollte ein solcher verbleiben, einen Verlust gem. § 20 Abs. 6 EStG gesondert feststellen. Das BMF-Schreiben vom 23. 3. 2016 (aaO.) enthält keine Aussagen zum Aktiensplit der P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark). Wir gehen aber davon aus, dass die selbe Vorgehensweise wie bei Google auch bei dem von Moeller/Maersk durchgeführten Aktiensplit anzuwenden ist. Praxishinweise: a. In Fällen, in denen Sie Kenntnis davon haben, dass die Aktien des Mitglieds am Aktiensplit von Google und Moeller/Maersk beteiligt waren und Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, sollten Sie das Mitglied auf die mögliche Erstattung über die Einkommensteuerfestsetzung 2014 hinweisen. b. Nach einer Beauftragung durch das Mitglied, können Sie den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 3a EStG unmittelbar bei dem depotführenden Kreditinstitut stellen. Für den Antrag an das depotführende Kreditinstitut stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung (ANLAGE 1). Dem Antrag muss eine Kopie der vom Mitglied unterzeichneten Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen beigefügt werden. c. Wurde bislang noch keine Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2014 durchgeführt, sollten Sie die Erstattung der Kapitalertragsteuer auf den Aktiensplit von Google und Moeller/Maersk im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen. Die Erstattung auf der Anlage KAP wird wie folgt beantragt: Zeile 7: Korrektur der Einnahmen mit Eintrag in Spalte „korrigierte Beträge“ 3 Beispiel: Verbuchter Gewinn aus Aktiensplit 1.180 EUR, Dividende aus verschiedenen LHB-WIN (Einzelerfassung) Erklärungsvordruck Anlage KAP Aktien 20 EUR Zeile 47 bzw. 48: Eintrag der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags Fügen Sie der Einkommensteuererklärung die folgenden Unterlagen bei: Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts gem. § 20 Abs. 3a EStG Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Institut im Jahr 2014 Steuerbescheinigung des Jahres 2014 Die Höhe des bisher als Ausschüttung behandelten Betrags ist aus der Abrechnung der Kapitalmaßnahme des Kreditinstituts ersichtlich. d. Sollte bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für den VZ 2014 vorliegen kann der Einkommensteuerbescheid auf Grund des Billigkeitserlasses i. S. d. § 163 AO noch geändert werden. Der nachträglich gewährte Billigkeitserlass stellt einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, wonach der Einkommensteuerbescheid noch geändert werden kann (vgl. Klein/Rüsken AO § 163 Rn. 126). Die Änderung des Einkommensteuerbescheids ist hinsichtlich der Kapitaleinkünfte aus dem Aktiensplit von Google und Moeller/Maersk zu beantragen, d. h. der Wert der neuen Aktien aus dem Split, der bisher als Ausschüttung behandelt worden war, ist bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu kürzen. Für den Änderungsantrag an das Finanzamt stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung (ANLAGE 2). Mit freundlichen Grüßen Erich Nöll, RA Geschäftsführer Anlagen: Anschreiben Kreditinstitut Änderungsantrag Finanzamt
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