v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Bethel.regional Michael Conty Der Regierungsentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Rahmenbedingungen für Einrichtungen- BeB-Fachtagung Dienstleistungsmanagement | Mosbach| 03. November 2016 Inhalt 1. 2. 3. 4. Allgemeine Einführung und Überblick Ziele und zentrale Aspekte zum BTHG 10 wichtige Nachbesserungspunkte Rahmenbedingungen für Einrichtungen o Schwerpunkt Vertragsrecht [eventuell auch: Trennung von Leistungen (Wohnheime)] 5. …wie geht es weiter? BTHG Koalitionsvereinbarung für die 18. Legislaturperiode (CDU/CSU/SPD) o „Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bund zu einer Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe beitragen. Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“ o „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, Wirsondern werden das personenzentriert bereit Wunschund Wahlrecht vongestellt Menschenwerden. mit Behinderungen im Sinne der UNBehindertenrechtskonvention berücksichtigen … “ BTHG – Perspektive des BMAS (1) BTHG – Perspektive des BMAS (2) : ses n s e oz vo r p n s o ng tuati u t a si er s B n ng e u s r b e d ts Le hinde h n r c n e i Re eg ung d it Be n B e m nd Zu sser ch s n t e u eu be ch d r s e n s RK V e B d Me g n UN u l r k e wic icht d t n L re e t m i i We BTHG – Ziele der Bundesregierung (1) o Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesell-schaft soll durch einen neu gefassten Behinderungsbegriff Rechnung getragen werden. o Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive UN-BRK: Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Behinderungsbegriff, Doppel-begutachtungen zulasten der Menschen mit Stärkung der Rechtsposition, Behinderungen vermieden werden. o DieWunschPositionund derWahlrecht, Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den Das Wunschund Wahlrecht Nachteilsausgleich Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern soll gerat beim Zwangspoolen durch eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung unter die Räder und gestärkt werden. wirtschaftliche Vorbehalte o Die Anreizeeszur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem begrenzen nachhaltig. Privilegierung durch SPDallgemeinen Arbeitsmarkt sollen auf persönlicher und Arbeitsmarktorientierung für institutioneller Ebene verbessert werden. Studierende und Menschen o Die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen mit Beschäftigung auf dem entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung sollen unter allgemeinen Arbeitsmarkt Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe gestärkt werden. o Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen insbesondere im Hinblick auf studierende Menschen mit Behinderungen verbessert werden. BTHG – Ziele der Bundesregierung (2) o Die Zusammenarbeit der unter dem Dach der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation befindlichen Rehabilitationsträger und die Transparenz des Rehabilitationsgeschehens sollen verbessert werden. o Gleichzeitig soll die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe verbessert werden, um keine neue Ausgabendynamik entstehen zu lassen und den insbesondere demographisch bedingten Ausgaben-anstieg in der Eingliederungshilfe zu bremsen. o Im SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende … das kann nur heißen: –und im SGB Leistungskosten senken, VI – Gesetzliche Rentenversicherung –sollen präventive Leistungskosten verschieben, Maßnahmen ergriffen und neue Wege erprobt werden, um die Leistungskürzung Erwerbsfähigkeit von Menschen mit (drohenden)und/oder Leistungsberechtigte Behinderungen zu erhalten und soweniger Übergänge in die Eingliederungshilfe zu reduzieren. o Im Schwerbehindertenrecht soll das ehrenamtliche Engagement der Schwerbehindertenvertretungen gestärkt, sollen Mitwirkungs-möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen verbessert und sollen die besonders schweren Beeinträchtigungen von taubblinden Menschen berücksichtigt werden. BTHG – Struktur (1) BTHG – Struktur (2) SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe 1. Teil: Allgemeine Regelungen im SGB IX 2. Teil: Neue Eingliederungshilfe (EGH) im SGB IX 3. Teil: Schwerbehindertenrecht im SGB IX Wichtige weitere Bereiche: Grundsicherung im SGB XII Pflege im SGB XI (PSG III zeitgleich mit BTHG) Hilfe zur Pflege im SGB XII Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und zahlreiche weitere Anpassungen in verschiedenen Gesetzbüchern Beurteilung BTHG … „es hätte schlimmer kommen können“ reicht ebenso wenig wie „Nicht mein Gesetz“ ! • Fortschritt – Rückschritt ? • Bietet der Regierungsentwurf einen Einstieg in einen personenzentrierten Paradigmenwechsel? Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren • UN-BRK … Behinderungsbegriff, Rechtsposition, Wunsch- und Wahlrecht, Personenzentrierung, Nachteilsausgleich Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren Niemand darf schlechter gestellt werden! • UN-BRK • Statussicherung und / oder Verbesserungen für Menschen mit Behinderung Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren Anpassungsfähigkeit der Eingliederungshilfe „offener Leistungskatalog“ • UN-BRK • Statussicherung und / oder Verbesserungen für Menschen mit Behinderung • Offenheit für fachliche Weiterentwicklung Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren … bundeseinheitliche Regelungen sind nötig ! • UN-BRK • Statussicherung und / oder Verbesserungen für Menschen mit Behinderung • Offenheit für fachliche Weiterentwicklung • Gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren … Bedarfsdeckungsprinzip, Individualisierungsprinzip, Vereinbarungsprinzip, keine Ausschreibung • UN-BRK • Statussicherung und / oder Verbesserungen für Menschen mit Behinderung • Offenheit für fachliche Weiterentwicklung • Gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland • Logik des sozialrechtlichen Dreiecks und Fürsorgeprinzipien Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren … Achtung der Vielfalt, Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Träger; wirtschaftlich auskömmliche Bedingungen • UN-BRK • Statussicherung und / oder Verbesserungen für Menschen mit Behinderung • Offenheit für fachliche Weiterentwicklung • Gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland • Logik des sozialrechtlichen Dreiecks und Fürsorgeprinzipien • Gesicherte Rahmenbedingungen für Dienste und Einrichtungen Zusammenfassende Beurteilung des BTHG-RegE Der neue Behinderungsbegriff und der geplante „System-wechsel“, mit dem die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem Leistungsrecht (innerhalb des SGB IX) wird, ist ein richtiger Schritt. Dies ist nach der UN-BRK notwendig. Der Regierungsentwurf ist allerdings noch nicht gut. Er wird den berechtigten Erwartungen nicht gerecht. In einigen Bereichen zeichnen sich tragbare Lösungen ab, in anderen muss noch viel verbessert werden. Eine ernsthafte Beteiligung an der Verbesserung des Gesetz-entwurfs ist dringend geboten. Ein „Ausstieg“ aus der Diskussion ist weder sinnvoll noch möglich. Der Regierungsentwurf hat Entwicklungspotential und kann nach der Umsetzung verschiedener Änderungen zu einem guten Bundesteilhabegesetz werden. BTHG – Zeitperspektive BTHG – Zeitablauf Gesetzgebung Anhörung 07.11.2016 Personenzentrierung und Hilfe aus einer Hand Die Personenzentrierung im BTHG hat nichts mit dem Begriff der Gesprächspsychotherapie nach Carl Rogers gemein... Personenzentrierte Leistungen sind auf eine bestimmte Person zugeschnittene, abgestimmte Leistungspakete aus allen zuständigen sozialen Sicherungssystemen, die der Person direkt zufließen. Leistungspaketbausteine können also insbesondere sein: • Existenzsichernde Leistungen / KdU • Pflegeleistungen nach XI • Leistungen der GKV nach SGB V • Leistungen der Arbeitsförderung nach SGB III •… • Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe nach SGB IX Personenzentrierte Leistungen sind ein koordiniertes „Patchwork“ an individuell zustehenden Leistungen. 10 wichtige Nachbesserungspunkte 1. Allgemeine Regelungen (Behinderungsbegriff, Personenkreis, Lebensbereiche) 2. Teilhabeberatung 3. Bedarfsermittlung und -feststellung, Teilhabeplan/Gesamtplan 4. Wunsch- und Wahlrecht / Poolen und Pauschalierung 5. Frühförderung 6. Teilhabe am Arbeitsleben / Teilhabeausschluss von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf 7. Soziale Teilhabe / Gesundheitsbezogene Leistungen 8. EGH und Pflege (Schnittstelle SGB XI / Hilfe zur Pflege) 9. Vertragsrecht (Schiedsstelle / Entgelte / Prüfung / Kürzung / Wirkungskontrolle) 10.Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 10 wichtige Nachbesserungspunkte 1. Allgemeine Regelungen (Behinderungsbegriff, Personenkreis, Lebensbereiche) 2. Teilhabeberatung 3. Bedarfsermittlung und -feststellung, Teilhabeplan/Gesamtplan 4. Wunsch- und Wahlrecht / Poolen und Pauschalierung 5. Frühförderung 6. Teilhabe am Arbeitsleben / Teilhabeausschluss von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf 7. Soziale Teilhabe / Gesundheitsbezogene Leistungen 8. EGH und Pflege (Schnittstelle SGB XI / Hilfe zur Pflege) 9. Vertragsrecht (Schiedsstelle / Entgelte / Prüfung / Kürzung / Wirkungskontrolle) 10.Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen Vertragsrecht (Vereinbarungskaskade) Im Zusammenhang des Vertragsrechts begrüßen die Fachverbände, dass die bisherige Vereinbarungskaskade (Bundesempfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge auf Länderebene [§ 131 Abs. 3], Landesrahmenverträge [§ 131 Abs. 1] und einrichtungsbezogene Vereinbarungen [§ 123] ) beibehalten wurde. Bundesempfehlungen Landesrahmenvereinbarungen Vereinbarungen auf Einrichtungsebene Vertragsrecht (Vereinbarungskaskade) § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen (1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab. Die Rahmenverträge bestimmen 1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2, 2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, 3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1, 4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1, 5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung, 6. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und 7. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger Vertragsrecht (Vereinbarungsprinzip) Im Zusammenhang des Vertragsrechts begrüßen die Fachverbände, dass das bisherige Vereinbarungsprinzip (§ 123 Abs. 1) beibehalten wurde. § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und 2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung). (2) In der Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen 1. der zu betreuende Personenkreis, 2. die erforderliche sächliche Ausstattung, 3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, 5. die Qualifikation des Personals sowie 6. soweit erforderlich die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers. Vertragsrecht (Vereinbarungsprinzip) § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, 2. der Maßnahmepauschale sowie 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren. Vertragsrecht (Schiedsstelle) Im Zusammenhang des Vertragsrechts begrüßen die Fachverbände darüber hinaus die praxisgerechte (Wieder-) Einführung der Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsund der Vergütungsvereinbarungen. Sie entscheiden auf Antrag einer Vertragspartei bei Meinungsverschiedenheiten. Sie können eine sehr wichtige Rolle spielen • wenn sich Sozialleistungsträger und Einrichtungsträger hinsichtlich notwendiger Leistung und Prüfung nicht einigen können. • beim Ansinnen der Leistungsträger auf Kürzung der Vergütung (§ 129). • bei der Festlegung der Verbindlichkeit der Vergütungsregelungen (§ 127). Vertragsrecht (Schiedsstelle) § 133 Schiedsstelle (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. (3) … [Berufungsmodalitäten] (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über 1. die Zahl der Schiedsstellen, 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, 3. die Amtsdauer und Amtsführung, 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, Vertragsrecht (Steuerung durch Sozialleistungsträger) Allerdings gerät die Balance im sozialrechtlichen Leistungsdreieck durch die wachsenden Eingriffs- und Steuerungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger (v. a. Kürzungsmöglichkeit der Vergütung [§ 129] , gesetzliche Prüfung [§ 128 ]) aus dem Gleichgewicht. Hier ist zur Stärkung des gleichberechtigten Miteinanders eine Nachregulierung unbedingt notwendig. Vertragsrecht (Prüfung) § 128 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1, 1. Halbsatz abgewichen werden. Vertragsrecht (Prüfung) § 128 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungs-erbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1, 1. Halbsatz abgewichen werden. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. (3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Vertragsrecht (Prüfung) § 129 - Kürzung der Vergütung (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Absatz 2 und 3 entsprechend. Vertragsrecht (Kürzung) § 129 - Kürzung der Vergütung (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Eingliederungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht worden ist und im Übrigen an die Leistungsberechtigten zurückzuzahlen. (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrages kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3. Vertragsrecht (Geeignetheit) § 124 - Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. (2)[...] Vertragsrecht (Geeignetheit) § 124 - Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. ... nach der Besonderheit des [...] Einzelfalles, Art des Bedarfes, persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln Vertragsrecht (Geeignetheit) § 124 - Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. [...] Vertragsrecht (Geeignetheit) § 124 - Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. [...] Vertragsrecht (Angemessenheit der Vergütung) § 124 - Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Angemessenheit der Vergütung Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. [...] Vertragsrecht (Fachpersonal) § 124 - Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. (2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. Ungeeignet ist, wer rechtskräftig wegen einer Straftat […] verurteilt worden ist. Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. Vertragsrecht (… der preiswerteste Anbieter) § 124 - Geeignete Leistungserbringer (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. [...] (2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. Ungeeignet ist, wer rechtskräftig wegen einer Straftat […] verurteilt worden ist. Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, so hat der Träger der Eingliederungshilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer. Vertragsrecht (Zusammenfassung Vergütung) Die Fachverbände lehnen die Methodik des „externen Vergleichs im unteren Drittel“ als alleinigen Weg zur Vergütungsfindung ab. Es ist gelungen, die einschlägige Vorschrift (§ 124) im Zuge der vorauslaufenden Beratungen zu „entschärfen“. Nunmehr soll die Wirkung tarifgebundener Entgelte für die Beschäftigten beim Vergleich neutralisiert werden. Es wird zudem ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Vereinbarung von Vergütungen oberhalb des unteren Drittels eröffnet, wenn diese nachvollziehbar auf höheren Gestehungskosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung beruhen. (Dies steht aber auch in Spannung zum Wirtschaftlichkeitsgebot, den billigsten Anbieter wählen zu müssen (§ 104), was die Länder fordern.) Die Angemessenheit einer Vergütung muss unabhängig von der Zulassungsfrage geregelt werden. Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen (1) Zukünftig sollen die Kosten für existenzsichernde Leistungen durch den Bund übernommen werden. In diesem Zusammenhang sollen für den heutigen stationären Bereich die bislang integriert erbrachten Leistungen getrennt werden. Das bisherige stationären Leistungsangebot wird in existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen aufgebrochen. Für Anspruchsberechtigte entstehen so Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und Übernahme der Kosten der Unterkunft-KdU ) nach dem RBEG. Die Lebensunterhalts-leistungen beinhalten dabei nur die „Sachkosten“ = Warenwert. Im stationären Kontext selbstverständlich enthaltene Dienstleistungen des hauswirtschaftlichen Bereichs (z. B. Raumund Wäschereinigung, Zubereitung von Mahlzeiten, Beschaffung von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs etc.) werden systematisch in die Verantwortung des Leistungsberechtigten gestellt, der hierfür - sofern ein entsprechender Bedarf besteht - geeignete „neue“ Fachleistungen im Kontext seiner Teilhabe-/Gesamtplanung beanspruchen muss. Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen (2) Der Regierungsentwurf geht grundsätzlich von der Figur entgeltlich überlassenem Wohnraum aus. Das können abgeschlossene Wohnungen für Einzelpersonen oder mehrere Personen sein. Auch bisherige Gruppenwohneinrichtungen (= Wohnheime) sollen so aufgeteilt werden, dass dem Einzelnen zuzurechnende Wohnflächen entgeltlich vegeben werden können ( Mietvertrag als Grundlage für KdU) . Die Abgrenzungskriterien erscheinen noch nicht ausreichend trennscharf und bieten Raum für Auseinandersetzungen. Hinsichtlich der Finanzierung der Wohnraumkosten (Höhe) im heutigen stationären Kontext erscheinen die Ansätze nicht tragfähig zu sein. Bislang ist vorgesehen, dass der Bund die je nach Kommune festgelegten KdU-Sätze (zzgl. max. Aufschlag von 25%) übernimmt. Übersteigende Beträge sollen für einen Übergangszeitraum dem Eingliederungs-hilfeträger überantwortet werden. Die Fachverbände und die Länder votieren für eine vollständige Übernahme aller KdU-Kosten durch den Bund. Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen (3) Eine anschlussfähige Weiterführung der Hilfen für die heute über 200.000 Menschen in stationären Einrichtungen muss mit einer tragfähigen Implementationsstrategie erfolgen, die Umstellungs-erfahrungen aller Beteiligten von einer nennenswert großen Zahl von Einrichtungen aufnimmt, um die gravierenden Praxisprobleme ohne Gefährdung der notwendigen Leistungen in praktikabler Weise zu lösen. Dies erfordert eine ausreichend lange Übergangsphase. Beides ist derzeit endlich in der Diskussion. ... und wie weiter? Prüfung des Regierungsentwurfs und fachliche Stellungnahme Politische Verdichtung Themenbezogene Bündnisse schließen Kommunikation mit Bundespolitik Kommunikation mit Landespolitik Politische Aktionen Begleitende politische Kommunikation in großen Medien ... schließlich: Bescherung ... alles gut? Nein! (noch?) nicht Michael Conty v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Bethel.regional l Geschäftsführung [email protected] www.bethel.de l www.bethel-regional.de
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