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v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
Bethel.regional
Michael Conty
Der Regierungsentwurf für ein
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Rahmenbedingungen für
Einrichtungen-
BeB-Fachtagung Dienstleistungsmanagement | Mosbach| 03. November 2016
Inhalt
1.
2.
3.
4.
Allgemeine Einführung und Überblick
Ziele und zentrale Aspekte zum BTHG
10 wichtige Nachbesserungspunkte
Rahmenbedingungen für Einrichtungen
o Schwerpunkt Vertragsrecht
[eventuell auch: Trennung von Leistungen
(Wohnheime)]
5. …wie geht es weiter?
BTHG
Koalitionsvereinbarung für die 18. Legislaturperiode (CDU/CSU/SPD)
o „Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit
Behinderung (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bund zu einer
Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe beitragen.
Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der
Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so
regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“
o „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen
Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen
„Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem
modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich
am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines
bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden.
Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert,
Wirsondern
werden das
personenzentriert
bereit
Wunschund Wahlrecht
vongestellt
Menschenwerden.
mit Behinderungen im Sinne der UNBehindertenrechtskonvention berücksichtigen … “
BTHG – Perspektive des BMAS (1)
BTHG – Perspektive des BMAS
(2)
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BTHG – Ziele der Bundesregierung (1)
o Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven
Gesell-schaft soll durch einen neu gefassten
Behinderungsbegriff Rechnung getragen werden.
o Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive
UN-BRK:
Zuständigkeitskonflikte
der Träger untereinander sowie
Behinderungsbegriff,
Doppel-begutachtungen
zulasten der Menschen mit
Stärkung der Rechtsposition,
Behinderungen
vermieden werden.
o DieWunschPositionund
derWahlrecht,
Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den
Das Wunschund
Wahlrecht
Nachteilsausgleich
Rehabilitationsträgern
und den Leistungserbringern soll
gerat beim Zwangspoolen
durch eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
unter die Räder und
gestärkt werden.
wirtschaftliche Vorbehalte
o Die
Anreizeeszur
Aufnahme einer Tätigkeit auf dem
begrenzen
nachhaltig.
Privilegierung durch
SPDallgemeinen Arbeitsmarkt sollen auf persönlicher
und
Arbeitsmarktorientierung für
institutioneller Ebene verbessert werden.
Studierende und Menschen
o Die Möglichkeiten einer individuellen und
den persönlichen Wünschen
mit Beschäftigung auf dem
entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung sollen unter
allgemeinen Arbeitsmarkt
Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur
sozialen Teilhabe gestärkt werden.
o Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen insbesondere
im Hinblick auf studierende Menschen mit Behinderungen
verbessert werden.
BTHG – Ziele der Bundesregierung (2)
o Die Zusammenarbeit der unter dem Dach der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation befindlichen
Rehabilitationsträger und die Transparenz des
Rehabilitationsgeschehens sollen verbessert werden.
o Gleichzeitig soll die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe
verbessert werden, um keine neue Ausgabendynamik entstehen
zu lassen und den insbesondere demographisch bedingten
Ausgaben-anstieg in der Eingliederungshilfe zu bremsen.
o Im SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
… das kann nur heißen:
–und im SGB
Leistungskosten
senken,
VI – Gesetzliche Rentenversicherung
–sollen präventive
Leistungskosten
verschieben,
Maßnahmen ergriffen und neue Wege
erprobt werden,
um die
Leistungskürzung
Erwerbsfähigkeit von Menschen mit
(drohenden)und/oder
Leistungsberechtigte
Behinderungen zu erhalten und soweniger
Übergänge
in die
Eingliederungshilfe zu reduzieren.
o Im Schwerbehindertenrecht soll das ehrenamtliche
Engagement der Schwerbehindertenvertretungen gestärkt, sollen
Mitwirkungs-möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in
Werkstätten für behinderte Menschen verbessert und sollen
die besonders schweren Beeinträchtigungen von taubblinden
Menschen berücksichtigt werden.
BTHG – Struktur (1)
BTHG – Struktur (2)
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe
1. Teil: Allgemeine Regelungen im SGB IX
2. Teil: Neue Eingliederungshilfe (EGH) im SGB IX
3. Teil: Schwerbehindertenrecht im SGB IX
Wichtige weitere Bereiche:
Grundsicherung im SGB XII
Pflege im SGB XI (PSG III zeitgleich mit BTHG)
Hilfe zur Pflege im SGB XII
Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)
und zahlreiche weitere Anpassungen in verschiedenen
Gesetzbüchern
Beurteilung BTHG
… „es hätte schlimmer
kommen können“ reicht
ebenso wenig wie
„Nicht mein Gesetz“ !
• Fortschritt – Rückschritt ?
• Bietet der Regierungsentwurf einen Einstieg
in einen personenzentrierten
Paradigmenwechsel?
Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren
• UN-BRK
… Behinderungsbegriff,
Rechtsposition,
Wunsch- und Wahlrecht,
Personenzentrierung,
Nachteilsausgleich
Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren
Niemand darf schlechter
gestellt werden!
• UN-BRK
• Statussicherung und / oder Verbesserungen für
Menschen mit
Behinderung
Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren
Anpassungsfähigkeit der
Eingliederungshilfe 
„offener Leistungskatalog“
• UN-BRK
• Statussicherung und / oder Verbesserungen für
Menschen mit
Behinderung
• Offenheit für fachliche Weiterentwicklung
Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren
… bundeseinheitliche
Regelungen sind nötig !
• UN-BRK
• Statussicherung und / oder Verbesserungen für
Menschen mit
Behinderung
• Offenheit für fachliche Weiterentwicklung
• Gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland
Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren
… Bedarfsdeckungsprinzip,
Individualisierungsprinzip,
Vereinbarungsprinzip,
keine Ausschreibung
• UN-BRK
• Statussicherung und / oder Verbesserungen für
Menschen mit
Behinderung
• Offenheit für fachliche Weiterentwicklung
• Gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland
• Logik des sozialrechtlichen Dreiecks und
Fürsorgeprinzipien
Beurteilungsmaßstäbe und Indikatoren
… Achtung der Vielfalt,
Unabhängigkeit und
Selbständigkeit der Träger;
wirtschaftlich
auskömmliche Bedingungen
• UN-BRK
• Statussicherung und / oder Verbesserungen für
Menschen mit
Behinderung
• Offenheit für fachliche Weiterentwicklung
• Gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland
• Logik des sozialrechtlichen Dreiecks und
Fürsorgeprinzipien
• Gesicherte Rahmenbedingungen für Dienste und
Einrichtungen
Zusammenfassende Beurteilung des BTHG-RegE
Der neue Behinderungsbegriff und der geplante
„System-wechsel“, mit dem die Eingliederungshilfe aus
der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem
Leistungsrecht (innerhalb des SGB IX) wird, ist ein
richtiger Schritt. Dies ist nach der UN-BRK notwendig.
Der Regierungsentwurf ist allerdings noch nicht gut. Er
wird den berechtigten Erwartungen nicht gerecht. In
einigen Bereichen zeichnen sich tragbare Lösungen ab,
in anderen muss noch viel verbessert werden.
Eine ernsthafte Beteiligung an der Verbesserung des
Gesetz-entwurfs ist dringend geboten. Ein „Ausstieg“
aus der Diskussion ist weder sinnvoll noch möglich.
Der Regierungsentwurf hat Entwicklungspotential und
kann nach der Umsetzung verschiedener Änderungen
zu einem guten Bundesteilhabegesetz werden.
BTHG – Zeitperspektive
BTHG – Zeitablauf Gesetzgebung
Anhörung
07.11.2016
Personenzentrierung und Hilfe aus einer Hand
Die Personenzentrierung im BTHG hat nichts mit dem
Begriff der Gesprächspsychotherapie nach Carl Rogers
gemein...
Personenzentrierte Leistungen sind auf eine bestimmte Person
zugeschnittene, abgestimmte Leistungspakete aus allen zuständigen
sozialen Sicherungssystemen, die der Person direkt zufließen.
Leistungspaketbausteine können also insbesondere
sein:
• Existenzsichernde Leistungen / KdU
• Pflegeleistungen nach XI
• Leistungen der GKV nach SGB V
• Leistungen der Arbeitsförderung nach SGB III
•…
• Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe nach SGB
IX
Personenzentrierte Leistungen sind ein koordiniertes „Patchwork“ an
individuell zustehenden Leistungen.
10 wichtige Nachbesserungspunkte
1. Allgemeine Regelungen
(Behinderungsbegriff, Personenkreis, Lebensbereiche)
2. Teilhabeberatung
3. Bedarfsermittlung und -feststellung,
Teilhabeplan/Gesamtplan
4. Wunsch- und Wahlrecht / Poolen und Pauschalierung
5. Frühförderung
6. Teilhabe am Arbeitsleben /
Teilhabeausschluss von Menschen mit hohem
Unterstützungsbedarf
7. Soziale Teilhabe / Gesundheitsbezogene Leistungen
8. EGH und Pflege (Schnittstelle SGB XI / Hilfe zur Pflege)
9. Vertragsrecht (Schiedsstelle / Entgelte / Prüfung / Kürzung /
Wirkungskontrolle)
10.Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden
Leistungen
10 wichtige Nachbesserungspunkte
1. Allgemeine Regelungen
(Behinderungsbegriff, Personenkreis, Lebensbereiche)
2. Teilhabeberatung
3. Bedarfsermittlung und -feststellung,
Teilhabeplan/Gesamtplan
4. Wunsch- und Wahlrecht / Poolen und Pauschalierung
5. Frühförderung
6. Teilhabe am Arbeitsleben /
Teilhabeausschluss von Menschen mit hohem
Unterstützungsbedarf
7. Soziale Teilhabe / Gesundheitsbezogene Leistungen
8. EGH und Pflege (Schnittstelle SGB XI / Hilfe zur Pflege)
9. Vertragsrecht (Schiedsstelle / Entgelte / Prüfung / Kürzung /
Wirkungskontrolle)
10.Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden
Leistungen
Vertragsrecht (Vereinbarungskaskade)
Im Zusammenhang des Vertragsrechts begrüßen die
Fachverbände, dass die bisherige Vereinbarungskaskade
(Bundesempfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge
auf Länderebene [§ 131 Abs. 3], Landesrahmenverträge
[§ 131 Abs. 1] und einrichtungsbezogene
Vereinbarungen [§ 123] ) beibehalten wurde.
Bundesempfehlungen

Landesrahmenvereinbarungen

Vereinbarungen auf
Einrichtungsebene
Vertragsrecht (Vereinbarungskaskade)
§ 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den
Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich
Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab. Die
Rahmenverträge bestimmen
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen
nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile
sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz
2,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung
der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit
vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu
bildenden Gruppen,
3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1,
4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4
Satz 1,
5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur
Festlegung der personellen Ausstattung,
6. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität
einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur
Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und
7. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger
Vertragsrecht (Vereinbarungsprinzip)
Im Zusammenhang des Vertragsrechts begrüßen die
Fachverbände, dass das bisherige Vereinbarungsprinzip
(§ 123 Abs. 1) beibehalten wurde.
§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der
Eingliederungshilfe und
dem Leistungserbringer sind zu regeln:
1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungen der
Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe
(Vergütungsvereinbarung).
(2) In der Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale
mindestens
aufzunehmen
1. der zu betreuende Personenkreis,
2. die erforderliche sächliche Ausstattung,
3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. soweit erforderlich die betriebsnotwendigen Anlagen des
Leistungserbringers.
Vertragsrecht (Vereinbarungsprinzip)
§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2. der Maßnahmepauschale sowie
3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen
einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die
Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für
Leistungsberechtigte
mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.
Vertragsrecht (Schiedsstelle)
Im Zusammenhang des Vertragsrechts begrüßen die
Fachverbände darüber hinaus die praxisgerechte
(Wieder-) Einführung der Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsund der Vergütungsvereinbarungen. Sie entscheiden auf
Antrag einer Vertragspartei bei
Meinungsverschiedenheiten.
Sie können eine sehr wichtige Rolle spielen
• wenn sich Sozialleistungsträger und
Einrichtungsträger
hinsichtlich notwendiger Leistung und Prüfung nicht
einigen
können.
• beim Ansinnen der Leistungsträger auf Kürzung der
Vergütung
(§ 129).
• bei der Festlegung der Verbindlichkeit der Vergütungsregelungen (§ 127).
Vertragsrecht (Schiedsstelle)
§ 133 Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle
gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und
Vertretern der
Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen
Vorsitzenden.
(3) … [Berufungsmodalitäten]
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind
an
Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine
Mehrheit,
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere zu
bestimmen über
1. die Zahl der Schiedsstellen,
2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
3. die Amtsdauer und Amtsführung,
4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den
Zeitaufwand
der Mitglieder der Schiedsstelle,
Vertragsrecht (Steuerung durch Sozialleistungsträger)
Allerdings gerät die Balance im sozialrechtlichen
Leistungsdreieck durch die wachsenden Eingriffs- und
Steuerungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger (v. a.
Kürzungsmöglichkeit der Vergütung [§ 129] , gesetzliche Prüfung [§
128 ]) aus dem Gleichgewicht.
Hier ist zur Stärkung des gleichberechtigten
Miteinanders eine Nachregulierung unbedingt
notwendig.
Vertragsrecht (Prüfung)
§ 128 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein
Leistungserbringer seine vertraglichen oder
gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der
Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter
Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich
der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des
Leistungserbringers. Zur Vermeidung von
Doppelprüfungen arbeiten die Träger der
Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit
den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie
mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
zusammen. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz
1, 1. Halbsatz abgewichen werden.
Vertragsrecht (Prüfung)
§ 128 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungs-erbringer seine
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der
Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die
Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten
Leistungen des Leistungserbringers. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen
arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit
den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung zusammen. Durch Landesrecht kann von der
Einschränkung in Satz 1, 1. Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige
Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang,
Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten
Leistungen.
(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den
Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich
zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem
Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form
zugänglich zu machen.
Vertragsrecht (Prüfung)
§ 129 - Kürzung der Vergütung
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte
Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.
Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den
Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine
Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei
Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126
Absatz 2 und 3 entsprechend.
Vertragsrecht (Kürzung)
§ 129 - Kürzung der Vergütung
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder
teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu
kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien
Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei
Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der
Eingliederungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die
Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht worden
ist und im Übrigen an die Leistungsberechtigten
zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen
refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des
Kürzungsbetrages kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß
§ 127 Absatz 3.
Vertragsrecht (Geeignetheit)
§ 124 - Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der
Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben
eigene Angebote nicht neu schaffen.
(2)[...]
Vertragsrecht (Geeignetheit)
§ 124 - Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der
Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu
schaffen.
Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter
Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen
wirtschaftlich und sparsam erbringen kann.
... nach der Besonderheit des
[...]
Einzelfalles, Art des Bedarfes,
persönlichen Verhältnissen,
dem Sozialraum und den
eigenen Kräften und Mitteln
Vertragsrecht (Geeignetheit)
§ 124 - Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der
Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote
nicht neu schaffen.
Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung
der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam
erbringen kann.
Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich
angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer
Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt
die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie
wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf
einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und
wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen
Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen
Leistungserbringer einzubeziehen.
[...]
Vertragsrecht (Geeignetheit)
§ 124 - Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der
Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote
nicht neu schaffen.
Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung
der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam
erbringen kann.
Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen,
wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren
Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb
des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie
nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers
beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den
externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen
Leistungserbringer einzubeziehen.
Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender
Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden. [...]
Vertragsrecht (Angemessenheit der Vergütung)
§ 124 - Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der
Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu
schaffen.
Angemessenheit
der
Vergütung
Geeignet ist ein
externer
Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der
Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann.
Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich
angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer
Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die
geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich
angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren
Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher
Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im
Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die
Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen
nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden. [...]
Vertragsrecht (Fachpersonal)
§ 124 - Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur
Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer
Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen
wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist
wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren
Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie
wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des
Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen
Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung
tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann
dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der
Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot
entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu
beschäftigen. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation
mit den Leistungsberechtigten in einer für die
Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und
nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. Ungeeignet ist, wer
rechtskräftig wegen einer Straftat […] verurteilt worden ist.
Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische
Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen
verfügen.
Vertragsrecht (… der preiswerteste Anbieter)
§ 124 - Geeignete Leistungserbringer
(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur
Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer
Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen
wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist
wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren
Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie
wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des
Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen
Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung
tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann
dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. [...]
(2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe
eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen.
Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die
Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet
sein. Ungeeignet ist, wer rechtskräftig wegen einer Straftat […] verurteilt worden ist. Das
Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot
entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße
geeignet, so hat der Träger der Eingliederungshilfe
Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern
abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt,
Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die
anderer Leistungserbringer.
Vertragsrecht (Zusammenfassung Vergütung)
Die Fachverbände lehnen die Methodik des „externen
Vergleichs im unteren Drittel“ als alleinigen Weg zur
Vergütungsfindung ab.
Es ist gelungen, die einschlägige Vorschrift (§ 124) im
Zuge der vorauslaufenden Beratungen zu „entschärfen“.
Nunmehr soll die Wirkung tarifgebundener Entgelte für die
Beschäftigten beim Vergleich neutralisiert werden.
Es wird zudem ausdrücklich auch die Möglichkeit einer
Vereinbarung von Vergütungen oberhalb des unteren Drittels
eröffnet, wenn diese nachvollziehbar auf höheren
Gestehungskosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung
beruhen. (Dies steht aber auch in Spannung zum
Wirtschaftlichkeitsgebot, den billigsten Anbieter wählen zu
müssen (§ 104), was die Länder fordern.)
Die Angemessenheit einer Vergütung muss unabhängig
von der Zulassungsfrage geregelt werden.
Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen (1)
Zukünftig sollen die Kosten für existenzsichernde Leistungen
durch den Bund übernommen werden.
In diesem Zusammenhang sollen für den heutigen stationären
Bereich die bislang integriert erbrachten Leistungen getrennt
werden. Das bisherige stationären Leistungsangebot wird in
existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen aufgebrochen.
Für Anspruchsberechtigte entstehen so Ansprüche auf
Leistungen der Grundsicherung (notwendiger Lebensunterhalt
und Übernahme der Kosten der Unterkunft-KdU ) nach dem RBEG.
Die Lebensunterhalts-leistungen beinhalten dabei nur die
„Sachkosten“ = Warenwert.
Im stationären Kontext selbstverständlich enthaltene
Dienstleistungen des hauswirtschaftlichen Bereichs (z. B. Raumund Wäschereinigung, Zubereitung von Mahlzeiten,
Beschaffung von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen
Bedarfs etc.) werden systematisch in die Verantwortung des
Leistungsberechtigten gestellt, der hierfür - sofern ein
entsprechender Bedarf besteht - geeignete „neue“ Fachleistungen
im Kontext seiner Teilhabe-/Gesamtplanung beanspruchen
muss.
Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen (2)
Der Regierungsentwurf geht grundsätzlich von der Figur
entgeltlich überlassenem Wohnraum aus. Das können
abgeschlossene Wohnungen für Einzelpersonen oder mehrere
Personen sein. Auch bisherige Gruppenwohneinrichtungen (=
Wohnheime) sollen so aufgeteilt werden, dass dem Einzelnen
zuzurechnende Wohnflächen entgeltlich vegeben werden
können ( Mietvertrag als Grundlage für KdU) .
Die Abgrenzungskriterien erscheinen noch nicht ausreichend
trennscharf und bieten Raum für Auseinandersetzungen.
Hinsichtlich der Finanzierung der Wohnraumkosten (Höhe) im heutigen
stationären Kontext erscheinen die Ansätze nicht tragfähig zu
sein.
Bislang ist vorgesehen, dass der Bund die je nach Kommune
festgelegten KdU-Sätze (zzgl. max. Aufschlag von 25%)
übernimmt. Übersteigende Beträge sollen für einen
Übergangszeitraum dem Eingliederungs-hilfeträger
überantwortet werden.
Die Fachverbände und die Länder votieren für eine
vollständige Übernahme aller KdU-Kosten durch den Bund.
Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen (3)
Eine anschlussfähige Weiterführung der Hilfen für die heute
über 200.000 Menschen in stationären Einrichtungen muss mit
einer tragfähigen Implementationsstrategie erfolgen, die
Umstellungs-erfahrungen aller Beteiligten von einer
nennenswert großen Zahl von Einrichtungen aufnimmt, um die
gravierenden Praxisprobleme ohne Gefährdung der
notwendigen Leistungen in praktikabler Weise zu lösen.
Dies erfordert eine ausreichend lange Übergangsphase.
Beides ist derzeit endlich in der Diskussion.
... und wie weiter?
Prüfung des Regierungsentwurfs und fachliche Stellungnahme
Politische Verdichtung
Themenbezogene Bündnisse schließen
Kommunikation mit Bundespolitik
Kommunikation mit Landespolitik
Politische Aktionen
Begleitende politische Kommunikation in großen Medien
... schließlich:
Bescherung
... alles gut?
Nein!
(noch?) nicht
Michael Conty
v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
Bethel.regional l Geschäftsführung
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