758 ABGB - LexisNexis

§ 758 ABGB
Eccher
mittelbar aufgrund des Gesetzes (vgl insb § 14 WEG 2002; § 14 MRG; § 20 Abs 4 Z 3 WGG)
erhält.
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Für den maßgeblichen Begriff der Ehewohnung (bzw jetzt auch Partnerschaftswohnung)
wird von § 81 Abs 2 EheG ausgehend (dazu etwa EF 51.353) und iSd Zwecksetzung (Kontinuität
des Wohnens; oben Rz 1) für die Anwendung des § 758 grundsätzlich gefordert, dass die Wohnung bis zum Erbfall von beiden Ehegatten bzw eingetragenen Partnern (uU auch von Lebensgefährten vor Verheiratung bzw Eintragung, wenn danach Benützung der Wohnung unmöglich
war; 7 Ob 295/03p: Tod des Ehegatten) tatsächlich benützt worden ist. Unfreiwilliger Auszug des
Überlebenden aufgrund des Verhaltens des Erblassers (2 Ob 187/06y; s auch unten Rz 11) schadet
aber ebenso wenig wie grundloser Auszug des Erblassers aus der Wohnung vor seinem Tod. Bloß
früheres gemeinsames Wohnen oder bloße Widmung einer Wohnung zum gemeinsamen Bewohnen ohne tatsächliche Benützung sind nicht ausreichend.
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Der Umfang der Ehewohnung bzw Partnerschaftswohnung bestimmt sich nach den
tatsächlichen Benützungsverhältnissen (vgl 6 Ob 13/02h: Einbeziehung eines Gartens). Bei der
Frage der Abgrenzung der als gemeinsame Wohnung benützten Teile eines Hauses oder einer
Wohnung ist auf Praktikabilitätserwägungen Rücksicht zu nehmen. Die Möglichkeit des Vorhandenseins von mehr als einer Ehewohnung bzw Partnerschaftswohnung (zB Winter- und Sommerwohnung) wird von der überwL und Rspr (so wohl NZ 1996, 304) abgelehnt.
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Das Wohnrecht orientiert sich in seiner inhaltlichen Ausgestaltung am familienrechtlichen Wohnrecht – mit bloß obligatorischer, nicht dinglicher Wirkung (vgl 7 Ob 295/03p: Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund) – des nicht an der Wohnung berechtigten Ehegatten oder
eingetragenen Partners iSd § 97 (vgl zuletzt 8 Ob 17/07v: keine neue Rechtsposition gegenüber
derjenigen des Verstorbenen). Das Wohnrecht dient dem persönlichen Wohnbedürfnis (s auch
unten Rz 11) und eignet sich nicht zur Weitergabe an Dritte (EvBl 1996/45; zur inhaltlichen
Ähnlichkeit mit dem Wohnungsgebrauchsrecht und zum Verbot der Vermietung NZ 1999, 170),
ist aber bei Änderung der Verhältnisse (zB Auszug von Kindern, Notwendigkeit der Aufnahme
einer Pflegeperson) flexibel zu handhaben. Das Wohnrecht ist unentgeltlich (5 Ob 191/03d:
keine Benützungsentgelt), der Begünstigte hat aber die mit dem Wohnungsrecht selbst zusammenhängenden Lasten (zB Betriebskosten und Kosten der Erhaltung der Wohnung; nicht Kosten für Eigentumserwerb oder Erhaltung des Hauses) iSd § 662 S 1 zu tragen. Der Begünstigte
ist besitzrechtlich und petitorisch als Vermächtnisnehmer geschützt, ferner sind ihm analog die
Schutzbehelfe des § 97 zuzubilligen (zur Möglichkeit einer eV bei unzulässigen Verfügungen
durch den Erben vgl § 382 Z 4–6 EO und zu Schadenersatzansprüchen NZ 1999, 170). Als Miterbe dürfen seine Rechte nicht durch eine Benützungsregelung (6 Ob 13/02h) oder eine Teilung
(6 Ob 233/04i: Unzeit iSd § 830) eingeschränkt werden. Die einverständliche Umgestaltung des
gesetzlichen Wohnrechts in ein anderes obligatorisches (zB Abschluss eines Mietvertrags) oder
dingliches und verbücherungsfähiges Rechtsverhältnis (zB Wohnrecht nach § 521) ist jederzeit
denkbar (SZ 66/102; SZ 67/206; 3 Ob 220/00z). Aus der Zwecksetzung (oben Rz 1) folgt aber
jedenfalls, dass das Recht nicht gegen den Willen des Begünstigten abgefunden werden kann.
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Das Wohnrecht endet aufgrund seines persönlichen Charakters spätestens mit dem Tod des
Berechtigten, ferner durch Verzicht nach § 1444 (zB konkludent durch freiwilligen Auszug aus
der gemeinsamen Wohnung; s auch oben Rz 8). Aufgrund des Unterhaltscharakters (oben Rz 5)
tritt Erlöschen mit Wiederverheiratung oder (Wieder-)Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft ein (strL). Bei Eingehung einer Lebensgemeinschaft mit gegebener anderweitiger Wohnmöglichkeit darf das Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden (vgl § 94 Abs 2).
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Die beweglichen Sachen (iwS von § 285; also zB unter Einschluss eines Anwartschaftsrechts nach einem Kauf unter EV) des ehelichen Haushalts gehören – zum Unterschied vom
Wohnrecht – eigentumsmäßig bzw iS einer endgültigen Rechtszuweisung – zum Voraus. Es wird
nicht mehr – wie ursprünglich beim sog kleinen Voraus – auf den persönlichen Bedarf des Begünstigten abgestellt, sondern darauf, dass diese Sachen zur Fortführung des ehelichen Hausabgb-takom.lexisnexis.at/490
Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar2, LexisNexis