Wohnrecht als neue Alternative zur Miete

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HEIME
Gesellschaft für Dienste im Alter bietet ihren Bewohnern neue Verträge an
Wohnrecht als neue Alternative zur Miete
Bewohner der Wohnstifte der Gesellschaft für Dienste im
Alter (GDA) können seit dem vergangenen Jahr entscheiden, ob sie Miete zahlen oder ein Wohnrecht durch eine
Einmalzahlung erwerben. Wie das geht, erklären die beiden Geschäftsführer im Interview.
INTERVIEW: SUSANNE HAMMEL
Was verbirgt sich hinter dem Wohnrecht der GDA?
Dr. Holger Horrmann: Das Wohnrecht bietet unseren Bewohnern
eine Alternative zu der sonst üblichen Miete unserer Appartements.
Sie können mit Zahlung eines Einmalbetrags ein lebenslanges Wohnrecht erwerben. Der Einmalbetrag
richtet sich nach Alter bei Vertragsabschluss, der durchschnittlichen
Lebenserwartung und nach Miethöhe des Appartements.
Sind die enthaltenen Leistungen
vergleichbar mit denen zur Miete?
Georg Nicolay: Ja, es sind exakt die
gleichen Leistungen beim Erwerb
eines Wohnrechts enthalten. Ebenso wie bei Abschluss eines Vertrags
für das Wohnstiftswohnen sind
Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung enthalten.
Doch durch die Zahlung des Einmalbetrags entfällt das Teilentgelt
„Unterkunft“ und es werden nur die
Teilentgelte „Verpflegung“ und „Betreuung“ gezahlt.
Wie wird das Wohnrecht vertraglich
umgesetzt?
Nicolay: Die GDA ist der Wohnrechtsgeber. Nach Abschluss des notariell
beglaubigten Vertrages erfolgt die
Eintragung des Nutzungsrechts an
dem gewünschten Appartement in
das Grundbuch. Lebt der Bewohner
länger als mit dem Wohnrechtsentgelt abgegolten – das ist bei GDA-Bewohnern der Fall, da sie im Schnitt
zwei bis drei Jahre länger leben – ist
das Wohnen danach kostenlos. Nur
die Teilentgelte Verpflegung und Betreuung laufen weiter. Nach Auszug
wird das Wohnrecht im Grundbuch
wieder gelöscht und nicht „abgewohnte“ Restwerte an den Senior
oder die Erben zurückgezahlt.
Während zum Beispiel eine Wohnung mit einer Größe von 85 Quadratmetern 1 767 Euro im Monat kostet, werden für dieselbe Wohnung
einmalig 265 500 Euro veranschlagt
– wenn jemand im Alter von 77 Jahren einzieht. Nach dem Mietmodell
kommt der Bewohner auf 331 963
Euro, wenn er zum Beispiel bis zum
Alter von 91 Jahren dort wohnt.
Wichtig ist hierbei, dass das Wohn-
GDA-Geschäftsführer Georg Nicolay
Foto: GDA
GDA-Geschäftsführer Dr. Holger
Horrmann Foto: GDA
recht ins Grundbuch eingetragen
wird und dadurch abgesichert ist.
Somit hätte der Kunde auch bei einem „Untergang“ der GDA eine verbriefte Sicherheit.
bens für Miete aufgebraucht wird,
bietet das Wohnrecht die Sicherheit,
auch über das im Wohnrechtsvertrag angenommene Alter hinaus in
der Immobilie verbleiben zu können, ohne nachzahlen zu müssen.
Tritt Pflegebedürftigkeit ein und
zieht der Nutzer des Wohnrechtsmodells in eine stationäre Pflegeeinrichtung der GDA um, erhält er
einen Zuschuss von 24 373 Euro pro
Jahr aus dem Wohnrecht.
Welche Vorteile hat das Wohnrecht
gegenüber der Mietzahlung?
Horrmann: Der Nutzer des Wohnrechtsmodells ist nicht von eventuellen Mieterhöhungen betroffen. Er hat die Sicherheit, mit dem
eingebrachten Kapital ein Leben
lang in dem Wohnstift verbleiben
zu können. Zudem kann er Kapital, für das Banken derzeit ohnehin
kaum attraktive Anlagemöglichkeiten bieten, für sein tägliches Leben
und seine Lebensqualität einsetzen.
Während sein Vermögen möglicherweise infolge eines sehr langen Le-
Was passiert mit dem Einmal-Betrag und dem Appartement, wenn
der Bewohner vorzeitig verstirbt?
Nicolay: Dann erhalten seine Erben
den noch nicht verbrauchten Betrag
nach einem festgelegten Schlüssel
zurück. Das Appartement verbleibt
im Besitz der GDA.
Wie ist die Resonanz seit dem Start
im Juni 2014?
Horrmann: Im März und April 2014
haben wir die Bewohner unserer
acht Wohnstifte zwischen Hannover und Neustadt an der Weinstraße über die Einführung des neuen
und selbstverständlich frei wählbaren Angebots informiert. Bis heute
liegen uns rund 50 Anfragen meist
im mittleren sechsstelligen Eurobereich für die entsprechenden
Appartements vor. Diese werden
derzeit in Zusammenarbeit mit
der Initium AG aus Stuttgart, dem
beauftragten Dienstleister für die
Abwicklung der Anfragen, Berechnungen und Vertragsniederlegungen, bearbeitet. Auch potenzielle
neue Bewohner interessieren sich
übrigens schon vor Einzug für das
Wohnrechtsmodell.
Wollen Sie das Modell auf weitere
Wohnformen der GDA ausweiten?
Nicolay: Ja, wir sind dabei. Für
das geplante Seniorendorf „GDA
Quartier Weinstraße“ mit Baustart
Ende 2014/Anfang 2015 an dem
bestehenden Wohnstiftsstandort
Neustadt an der Weinstraße
haben Bewohner ebenfalls die
Wahl zwischen Miete und Wohnrecht. Von den rund 170 Interessenten für die 22 Häuser im
ersten Bauabschnitt will ein Großteil schnellstmöglich einen Wohnrechtsvertrag abschließen.
Landesheimbauverordnung in Baden-Württemberg
Urteil aus Baden-Württemberg
Verband warnt vor drohendem Pflegeplatzmangel
Geriatriezulage bleibt bestehen
Stuttgart // Bei der öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission
Pflege im Landtag von Baden-Württemberg warnte der Landesbeauftragte des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa),
Stefan Kraft, vor einem drohenden
Mangel an Pflegeheimplätzen. Die-
Stuttgart // Pflegekräfte, die im
Heim arbeiten und überwiegend
krankenpflegebedürftige
Bewohner versorgen, haben nach wie vor
Anspruch auf die so genannte Geriatriezulage. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall
ging es um ein Unternehmen, das
65 Heime betreibt und 3 500 Pflegekräfte beschäftigt, vorwiegend
in Baden-Württemberg. Die Mitarbeiter werden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) vergütet. Wie das Internetportal „kostenlose-urteile.de“
berichtet, steht den Pflegekräften
nach der Entgeltordnung des TV-L
eine monatliche Zulage in Höhe
von 46,02 Euro brutto zu, wenn sie
überwiegend mit Bewohnern in
geriatrischen Abteilungen zu tun
haben. Das in dem konkreten Fall
ser werde Baden-Württemberg bereits in vier Jahren in „ungeahntem
Ausmaß“ treffen, sollte die allgemeine Übergangsfrist der Landesheimbauverordnung nicht verlängert bzw. Bestandseinrichtungen
nicht von dieser befreit werden.
Diese sieht neben dem Einzel-
zimmergebot eine Reihe von Anforderungen an die Größe und die
Breite von Zimmern, Wohngruppengröße u.a. vor. Laut bpa kann
ein „erheblicher Teil“ der bestehenden Einrichtungen diese nicht erfüllen. Dadurch drohe ein massiver
Platzabbau. (ck)
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betroffene Unternehmen war der
Auffassung, da Bewohner von Pflegeheimen fast ausnahmslos krank
seien, stehe jeder Pflegekraft, die
nach TV-L bezahlt werde, die Zulage
zu. Das sei von den Tarifvertragsparteien jedoch so nicht gewollt
gewesen. Das Landesarbeitsgericht
folgte jedoch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Begründung, der
Zweck der Zulage, die über die „normale“ Altenpflege hinausgehende
besondere Belastungen des Pflegepersonals bei der Pflege kranker
alter Menschen auszugleichen, sei
nach wie vor gegeben. (ck)
■
Das Urteil: LAG Baden-Württemberg, 20. Juli 2015: 1 Sa 4/15
Lesen Sie mehr zu diesem Thema in einer der kommenden
Ausgaben der CAREkonkret.
Bayerische Nachtwachen-Regelung
Nachtdienst: Verband fordert Korrektur
Rundum up-to-date im Heimmanagement
Personalführung – Heimrecht – Kosten- und Projektmanagement – Qualität – Marketing
In Zusammenarbeit
mit dem
Arbeitgeberverband
Pflege e.V.
Vincentz Network
[email protected] / www.ah-fernlehrgang.de
arbeit
geber
verband
pflege
7259013
Veranstaltungsreferent
Christoph Schulz / T +49 511 9910-175 / F +49 511 9910-199
Augsburg // Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe
(VDAB) fordert eine sofortige Korrektur der Regelungen zur Nachtwachen-Besetzung in Bayern. Die
vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege getroffene Verordnung, die Anfang
Juli in Kraft getreten ist, bringe
die Einrichtungen in eine schwierige Lage. Entweder gefährden sie
die Versorgungsqualität für die
Pflege tagsüber oder arbeiten unwirtschaftlich, mahnt der Verband.
„Die Einrichtungen werden mit
diesem Dilemma allein gelassen“,
sagt Helmut Witt, Landesvorstand
des VDAB Landesverband Bayern.
Wenn kein zusätzliches Personal
finanziert würde, müssten insbesondere in den kleinen Einrichtungen mehr als zwölf Prozent
des Tagespersonals in die Nacht
verlegt werden. (ck)