Partei iSd Art. 21 GG

Vorlesung Staatsrecht I
Prof. Dr. C. Degenhart
Universität Leipzig
Partei iSd Art. 21 GG:
Parteien iSd Art. 21 GG sind Personenvereinigungen, deren Zweck es
ist, im Sinn bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes
in den Parlamenten von Bund oder Ländern mitzuwirken.
„freiheitlich-demokratischen Grundordnung"
- „Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,
insbesondere dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung": die Anerkennung der Menschenrechte;
- „Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung,
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte": grundlegende Prinzipien der Staatsorganisation;
- „Mehrparteiensystem, Chancengleichheit politischer Parteien und
Recht auf Opposition": Grundprinzipien der politischen Willensbildung.