Vorlesung Staatsrecht I Prof. Dr. C. Degenhart Universität Leipzig Partei iSd Art. 21 GG: Parteien iSd Art. 21 GG sind Personenvereinigungen, deren Zweck es ist, im Sinn bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten von Bund oder Ländern mitzuwirken. „freiheitlich-demokratischen Grundordnung" - „Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insbesondere dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung": die Anerkennung der Menschenrechte; - „Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte": grundlegende Prinzipien der Staatsorganisation; - „Mehrparteiensystem, Chancengleichheit politischer Parteien und Recht auf Opposition": Grundprinzipien der politischen Willensbildung.
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