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Köln, 21. Oktober 2016
Familienrecht – Versorgungsausgleichsrecht
BGH zur Anwendung des neuen HGB-Zinses im Versorgungsausgleich –
Ermittlung des Ausgleichswerts auf Basis des 7-jährigen HGB-Durchschnittszinses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gegen eine Anwendung der geänderten handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften („10-Jahres-Durchschnittszins“) auf
den Versorgungsausgleich ausgesprochen. Zudem hat
der BGH die Regeln zur Teilung bereits laufender Renten konkretisiert.
Worum geht es genau?
Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der
Frage des angemessenen Zinssatzes bei der Ermittlung
des Ausgleichswertes von Versorgungsverpflichtungen,
die im Wege der Direktzusage erbracht werden, befasst.
Zunächst hatte er am 9.3.2016 die Anwendung des
handelsrechtlichen Zinssatzes in der bis zum 16.3.2016
gültigen Fassung („7-Jahres-Durchschnittszins“) gebilligt.
Offen blieb die Frage, ob der zwischenzeitlich erfolgte
Übergang auf den „10-Jahres-Durchschnittszins“ ebenfalls im Versorgungsausgleich nachzuvollziehen ist.
Aus Sicht des BGH ändert die Bewertung zu einem Zeitpunkt nahe der Rechtskraft nichts an der Bezugnahme
auf das Ende der Ehezeit. Konkret bedeutet dies, dass
der Ausgleichswert zum Zeitpunkt „nahe der“ Rechtskraft ermittelt wird. Dieser Zahlbetrag ist jedoch beim
Zielversorgungsträger, d.h. bei der Anrechtsbegründung
für die ausgleichsberechtigte Person, weiterhin auf das
Ende der Ehezeit bezogen. Zudem ist bei der Prüfung
der Wertgrenzen für die externe Teilung auf die Bewertung zum Ende der Ehezeit abzustellen, und nicht etwa
auf den Zeitpunkt nahe der Rechtskraft.
Eine offene Tenorierung dahingehend, dass nur der
Grundsatz der Teilung auf Basis einer Bewertung nahe
der Rechtskraft im Beschluss erwähnt wird, ohne den
Zahlbetrag explizit zu nennen, ist nach der Entscheidung
des BGH nicht zulässig.
Inwiefern ist das Thema relevant?
In seinem Beschluss vom 24.8.2016 hat der BGH nun
entschieden, dass die Anwendung des 10-Jahres-Zinses
bei der Ermittlung des Ausgleichswertes nicht zulässig
ist. Der BGH sieht in der Verlängerung des Ermittlungszeitraums für den HGB-Rechnungszins im Wesentlichen
eine Bilanzierungshilfe, jedoch keine Abkehr des Gesetzgebers von der Annahme der Realitätsgerechtigkeit
des 7-Jahres-Durchschnittszinses.
Viele Versorgungsträger, die eine externe Teilung wählen, hatten sich im Laufe des Jahres für die Anwendung
des „10-Jahres-Durchschnittszinses“ entschieden, um
mögliche Zusatzkosten zu vermeiden. Diese Vorgehensweise ist jetzt nicht mehr zulässig und muss zugunsten des „7-Jahres-Zinses“ revidiert werden.
Bereits am 17.2.2016 befand der BGH über die äußerst
umstrittene Teilung solcher Rentenansprüche, die im
Laufe des Verfahrens erstmals fällig wurden. Hiernach
ist der Ausgleichswert nicht zum Ehezeitende, sondern
zu einem Termin „nahe am“ Zeitpunkt der Rechtskraft
der Entscheidung zu ermitteln. Für die praktische Umsetzung blieben jedoch viele Fragen offen, die in der
Entscheidung vom 24.8.2016 nunmehr teilweise beantwortet wurden.
Soweit die Teilungsordnung die Anwendung des „10Jahres-Zinses“ vorsieht, sollte dieser Passus an die neue
Rechtsprechung angepasst werden.
Danach ist der Ausgleichswert auf der Grundlage des
Rechnungszinses zu ermitteln, der zum Zeitpunkt nahe
der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich ist. Wie
diese Vorgabe bei einer Projektionsrechnung zu Beginn
des Verfahrens, deren Zulässigkeit der BGH zur Entlastung der Verwaltungstätigkeit des Versorgungsträgers in
seinem Beschluss ausdrücklich bestätigt, umgesetzt
werden soll, bleibt indes offen.
Ihr Kundenbetreuer aus unserem Hause unterstützt Sie
gerne bei der Prüfung des weiteren Handlungsbedarfs.
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Inwieweit besteht Handlungsbedarf?
Zudem sollte die Vorgehensweise bei der Auskunftserteilung zu Versorgungsausgleichen bereits laufender
Renten erneut überprüft werden. Eine Anpassung der
HEUBECK-Musterteilungsordnung ist in diesem Punkt
indes nicht erforderlich.
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