Köln, 21. Oktober 2016 Familienrecht – Versorgungsausgleichsrecht BGH zur Anwendung des neuen HGB-Zinses im Versorgungsausgleich – Ermittlung des Ausgleichswerts auf Basis des 7-jährigen HGB-Durchschnittszinses Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gegen eine Anwendung der geänderten handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften („10-Jahres-Durchschnittszins“) auf den Versorgungsausgleich ausgesprochen. Zudem hat der BGH die Regeln zur Teilung bereits laufender Renten konkretisiert. Worum geht es genau? Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage des angemessenen Zinssatzes bei der Ermittlung des Ausgleichswertes von Versorgungsverpflichtungen, die im Wege der Direktzusage erbracht werden, befasst. Zunächst hatte er am 9.3.2016 die Anwendung des handelsrechtlichen Zinssatzes in der bis zum 16.3.2016 gültigen Fassung („7-Jahres-Durchschnittszins“) gebilligt. Offen blieb die Frage, ob der zwischenzeitlich erfolgte Übergang auf den „10-Jahres-Durchschnittszins“ ebenfalls im Versorgungsausgleich nachzuvollziehen ist. Aus Sicht des BGH ändert die Bewertung zu einem Zeitpunkt nahe der Rechtskraft nichts an der Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit. Konkret bedeutet dies, dass der Ausgleichswert zum Zeitpunkt „nahe der“ Rechtskraft ermittelt wird. Dieser Zahlbetrag ist jedoch beim Zielversorgungsträger, d.h. bei der Anrechtsbegründung für die ausgleichsberechtigte Person, weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen. Zudem ist bei der Prüfung der Wertgrenzen für die externe Teilung auf die Bewertung zum Ende der Ehezeit abzustellen, und nicht etwa auf den Zeitpunkt nahe der Rechtskraft. Eine offene Tenorierung dahingehend, dass nur der Grundsatz der Teilung auf Basis einer Bewertung nahe der Rechtskraft im Beschluss erwähnt wird, ohne den Zahlbetrag explizit zu nennen, ist nach der Entscheidung des BGH nicht zulässig. Inwiefern ist das Thema relevant? In seinem Beschluss vom 24.8.2016 hat der BGH nun entschieden, dass die Anwendung des 10-Jahres-Zinses bei der Ermittlung des Ausgleichswertes nicht zulässig ist. Der BGH sieht in der Verlängerung des Ermittlungszeitraums für den HGB-Rechnungszins im Wesentlichen eine Bilanzierungshilfe, jedoch keine Abkehr des Gesetzgebers von der Annahme der Realitätsgerechtigkeit des 7-Jahres-Durchschnittszinses. Viele Versorgungsträger, die eine externe Teilung wählen, hatten sich im Laufe des Jahres für die Anwendung des „10-Jahres-Durchschnittszinses“ entschieden, um mögliche Zusatzkosten zu vermeiden. Diese Vorgehensweise ist jetzt nicht mehr zulässig und muss zugunsten des „7-Jahres-Zinses“ revidiert werden. Bereits am 17.2.2016 befand der BGH über die äußerst umstrittene Teilung solcher Rentenansprüche, die im Laufe des Verfahrens erstmals fällig wurden. Hiernach ist der Ausgleichswert nicht zum Ehezeitende, sondern zu einem Termin „nahe am“ Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu ermitteln. Für die praktische Umsetzung blieben jedoch viele Fragen offen, die in der Entscheidung vom 24.8.2016 nunmehr teilweise beantwortet wurden. Soweit die Teilungsordnung die Anwendung des „10Jahres-Zinses“ vorsieht, sollte dieser Passus an die neue Rechtsprechung angepasst werden. Danach ist der Ausgleichswert auf der Grundlage des Rechnungszinses zu ermitteln, der zum Zeitpunkt nahe der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich ist. Wie diese Vorgabe bei einer Projektionsrechnung zu Beginn des Verfahrens, deren Zulässigkeit der BGH zur Entlastung der Verwaltungstätigkeit des Versorgungsträgers in seinem Beschluss ausdrücklich bestätigt, umgesetzt werden soll, bleibt indes offen. Ihr Kundenbetreuer aus unserem Hause unterstützt Sie gerne bei der Prüfung des weiteren Handlungsbedarfs. © HEUBECK AG Inwieweit besteht Handlungsbedarf? Zudem sollte die Vorgehensweise bei der Auskunftserteilung zu Versorgungsausgleichen bereits laufender Renten erneut überprüft werden. Eine Anpassung der HEUBECK-Musterteilungsordnung ist in diesem Punkt indes nicht erforderlich. HEUBECK AG Gustav-Heinemann-Ufer 72 a 50968 Köln Weitere Informationen finden Sie unter www.heubeck.de oder
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