Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Verordnung zum Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxiverordnung) Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf (Stand: 18. Oktober 2016) 1. Ausgangslage Der Grosse Rat hat am 3. Juni 2015 die Totalrevision des Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz, SG 563.200) beschlossen. Nachdem gegen diesen Beschluss das Referendum ergriffen worden war, wurde das neue Taxigesetz in der Volksabstimmung vom 15. November 2015 angenommen. Mit dem neuen Taxigesetz erfolgt eine Anpassung an die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes und des Freizügigkeitsabkommens. Gleichzeitig soll die Qualität im Taxigewerbe, die von verschiedener Seite bemängelt wird, verbessert werden. Ausgangspunkt hierfür sind die Bestimmungen über die Bewilligungserteilung bzw. den Bewilligungsentzug, die griffiger reglementiert wurden. Taxibetriebsbewilligungen werden neu zeitlich begrenzt. Die Taxifahrbewilligungen behalten zudem nur noch solange Gültigkeit, wie sie tatsächlich genutzt werden. Der Betrieb einer Einsatzzentrale untersteht neu einer Bewilligungspflicht. Gemäss § 15 Taxigesetz erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Die neue Taxiverordnung konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen in Form von Ausführungsbestimmungen. 2. Einleitung Zur Qualitäts- und Dienstleistungssteigerung im Taxiwesen wurden einige neue Voraussetzungen für Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber geschaffen. So haben beispielsweise Taxifahrerinnen oder Taxifahrer Schweizerdeutsch zu verstehen und müssen die technischen Einrichtungen der Taxifahrzeuge bedienen können. Für die Taxifahrzeuge werden verbesserte Ausstattungs-und Kennzeichnungsvorschriften erstellt, wie z.B. betreffend die Anzahl der Türen, die Ausgestaltung der Taxikennzeichnungen und die Beschriftungen der Fahrzeuge hinsichtlich Tarife, Personalien der Fahrerinnen und Fahrer sowie der Taxibetriebszentralen. Weiter müssen die Taxis mit mindestens einem Kindersitz oder einer Kindersitzerhöhung sowie mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen Quittierungssystem ausgestattet sein. Den Einsatzzentralen- und Taxibetreibenden obliegt eine Meldepflicht über diverse Wechsel. Im Übrigen wurden alle Gebühren einheitlich geregelt. 3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Bemerkungen zu § 1 I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Zuständigkeiten 1 Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs.4 des Taxigesetzes das Prüfungsreglement. Seite 1/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Absatz 1: Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist weiterhin für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verantwortlich. Absatz 2: Neu erlässt nicht mehr das Justiz- und Sicherheitsdepartement, sondern der Regierungsrat die Tarifordnung. Wie bisher werden darin die Höchstpreise der Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe und allfällige Zuschläge sowie besondere Dienstleistungen geregelt. Im Prüfungsreglement werden unter anderem die Prüfungsorgane, die Aufgaben der Prüfungskommission, der Prüfungsstoff, der Prüfungsverlauf und die Prüfungsbewertung festgelegt. Bemerkungen zu § 2 § 2. Bewilligungsgesuche 1 Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über das Gesuch. 2 Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Dazu gehören namentlich a) Strafregisterauszug; b) Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen; c) Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse der letzten fünf Jahren; d) Handelsregisterauszug; e) Nachweise über die vorgeschriebenen Deutschkenntnisse. 3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchstellung keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf Verlangen entsprechende Unterlagen im Sinne von Absatz 2 seines oder ihres derzeitigen oder bisherigen Wohnsitzstaates beibringen. Absätze 1 und 2: Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat das Vorliegen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss den Paragraphen 6 bis 8 des Taxigesetzes zu belegen. In der Regel entscheidet die Behörde über die Gesuche innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen und korrekten bzw. wahrheitsgetreuen Unterlagen. Bislang wurden Gesuche um Taxibetriebsbewilligungen zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst) in der Taxifachkommission geprüft. Gesuche mussten daher mindestens vier Monate vor der nächsten Taxifachkommissionssitzung eingereicht werden. Mit dem neuen Taxigesetz wurde die Taxifachkommission aufgehoben, weshalb die zuständige Behörde die Gesuche nun zeitnah überprüfen und darüber entscheiden kann. Gesuche um Taxifahrbewilligungen werden in der Regel innert zwei bis drei Wochen überprüft und an das zuständige Prüfungsorgan (derzeit ASTAG Nordwestschweiz, Fachgruppe Taxi) zur Abnahme der Prüfung weitergeleitet. Nach bestandener Prüfung wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Bewilligung erteilt. Für Einsatzzentralen gilt seit Inkrafttreten des neuen Taxigesetzes eine Bewilligungspflicht. Auch diese Gesuche werden in der Regel innert zwei Monaten geprüft und entschieden. Absatz 3: Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchstellung nicht einen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf Verlangen der Behörde Bescheinigungen ihres (früheren) Wohnsitzstaates beibringen, die den schweizerischen Auszügen und Bescheinigungen entsprechen. Damit sind alle Gesuche nach denselben Grundsätzen überprüfbar. Seite 2/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Bemerkungen zu § 3 II. Öffentliche Standplätze § 3. Benutzung der Standplätze 1 Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Standplatz aufzustellen. Lücken sind durch Nachrücken der nächsten Taxis aufzufüllen, vorbehältlich einer abweichenden Regelung. 2 Taxis dürfen auf Standplätzen nur zum Abwarten von Fahrgastaufträgen aufgestellt werden. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat jederzeit anwesend zu sein. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten ist auf den Standplätzen nicht erlaubt. 3 Die Benutzung öffentlicher Standplätze kann durch eine entsprechende Signalisation zeitlich befristet werden. 4 Für besondere Anlässe kann die Kantonspolizei bestehende Standplätze aufheben, verlegen oder weitere Standplätze errichten. Die Einsatzzentralen sind darüber nach Möglichkeit zu informieren. Absatz 1: In Absatz 1 wurden die bisherigen Vorgaben übernommen, wonach sich Taxis in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem vordersten Taxistandplatz aufzustellen haben und Lücken durch Nachrücken zu schliessen sind. Um allfällig künftige politische Vorgaben – wie z.B. die Förderung von Elektro-Taxis mit Ladestationen auf öffentlichen Standplätzen – zu berücksichtigen, wurde die Möglichkeit abweichender Regelungen vorbehalten. Absatz 2: Es gibt nur eine beschränkte Anzahl öffentlicher Standplätze, weshalb diese nur zur Ausübung des Taxifahrdienstes in Anspruch genommen werden dürfen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat sich zur Gewährleistung der Fahraufträge beim Fahrzeug aufzuhalten, um jederzeit einsatzfähig zu sein. In der Wartezeit bleiben Unterhaltsarbeiten weiterhin untersagt. Nicht mehr explizit erwähnt ist, dass das Aufstellen der Taxis, die ausser Betrieb sind, verboten ist. Dies ergibt sich aus der Vorschrift, dass die Standplätze nur für die Fahrgastaufträge benutzt werden dürfen. Absatz 3: Im Kanton Basel-Stadt stehen einige öffentliche Standplätze tagsüber dem Individualverkehr zur Verfügung und sind nur nachts als Taxistandplätze signalisiert. Absatz 4: An besonderen Anlässen (z.B. an Messen oder Veranstaltungen) ist es teilweise notwendig, Taxistandplätze aufzuheben, zu verlegen oder zusätzlich zu errichten. Die Einsatzzentralen werden in der Regel durch die zuständige Behörde vorgängig über entsprechende verkehrspolizeilichen Anordnungen informiert. Bemerkungen zu § 4 III. Taxibetriebe und Einsatzzentralen § 4. Finanzieller Leumund 1 Bei offenen Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes ist grundsätzlich von einem getrübten finanziellen Leumund auszugehen. Die Bewilligung kann entzogen oder verweigert werden. Gemäss § 6 Abs. 6 lit. c und § 7 Abs. 2 lit. e Taxigesetz ist ein guter finanzieller Leumund Voraussetzung, um eine Taxibetriebs- oder Einsatzzentralenbewilligung zu erhalten bzw. zu behalten. In der Taxiverordnung wird definiert, in welchen Fällen von einem getrübten Leumund bei Betreibungen auszugehen ist, wonach die Verweigerung oder der Entzug einer Bewilligung die Folge sein kann. Für Taxibetriebe bestand diese Regelung bereits gemäss den bisherigen Rechtsgrundlagen und gilt gemäss dem neuen Taxigesetz auch für die Einsatzzentralen. Seite 3/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Bemerkungen zu § 5 § 5. Persönliche Gültigkeit der Bewilligung 1 Die Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar. 2 Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt werden soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ändert. Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme davon besteht für Taxibetriebe und Einsatzzentralen. So ist die Übertragung dieser Bewilligungen auf einen nahen Verwandten möglich, beispielsweise im Todesfall der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers oder im Falle eines anderen unvorhersehbaren und gravierenden Vorkommnisses, wenn ansonsten eine Weiterführung des Taxibetriebs oder der Einsatzzentrale nicht möglich wäre. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in Abs. 2 ist das Vermeiden von finanziellen und betrieblichen Notsituationen, die ansonsten durch ein solches Ereignis eintreten könnten. Des Weiteren soll eine Bewilligungsübertragung ermöglicht werden, wenn sich lediglich die Rechtsform des Betriebes ändert. Diese Ausnahmeregelungen galten bereits für Taxibetriebe und werden nun auch für Einsatzzentralen eingeführt. Bemerkungen zu § 6 § 6. Allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und der Bewilligungsinhaber 1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen Folgendes zu melden: a) Adressänderungen der Einsatzzentralen, Taxibetrieben sowie der Taxifahrerinnen und -fahrer; b) Wechsel von Taxifahrerinnen und -fahrer zu anderen Taxibetrieben; c) Wechsel von Taxibetrieben zu anderen Einsatzzentralen. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich a) der Einzug der Kontrollmittel; b) die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen der angestellten Fahrerinnen und Fahrer; c) die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit; d) das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz. Absatz 1: Neu gilt eine Meldepflicht für Adressänderungen und für die aufgeführten Wechsel. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass die Bewilligungsinhaberinnen oder die Bewilligungsinhaber immer an eine Taxizentrale angeschlossen sind, dass die Einsatzzentralen über genügend angeschlossene Fahrzeuge verfügen und dass bei Beschwerden und Strafermittlungen Taxibetreibende und Taxifahrende ermittelt werden können. Die Frist von 14 Tagen entspricht derjenigen für die Meldepflichten im Strassenverkehrsrecht (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976, VZV, SR. 741.51). Wird beispielsweise der Wechsel eines Taxibetriebs zu einer anderen Einsatzzentrale vorgenommen, ist der Meldepflicht Genüge getan, wenn der Taxibetrieb diesen Wechsel der Behörde fristgerecht meldet. Absatz 2: Die Taxibetreibenden sind zur verantwortlichen Betriebsführung verpflichtet, womit auch gewisse Kontroll- und Aufsichtspflichten verbunden sind. Taxibetreibende sowie Taxifahrerinnen und Taxifahrer unterstehen sowohl der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981 (ARV2, SR 822.222) als auch der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (ARV1, SR 822.221). Taxibetreibende sind für den rechtzeitigen Einzug der Kontrollmittel gemäss ARV 1 verantwortlich. Sie überwachen laufend anhand der eingezogenen Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind, was mit Unterschrift auf der Kontrollkarte zu bestätigen ist. Seite 4/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Bemerkungen zu § 7 § 7. Besondere Pflichten der Einsatzzentralen 1 Eine Einsatzzentrale hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Anschluss von mindestens 20 Fahrzeugen mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons BaselStadt; b) Führen eines Notrufsystems mit automatischer Koordinatenübermittlung; c) Aufbewahren der Aufzeichnungen aller Fahrten der letzten 60 Tage; d) Aufbewahren der Aufzeichnungen der An- und Abmeldungen von Taxifahrerinnen und Taxifahrer der letzten 60 Tage. 2 Die Einsatzzentrale hat personell besetzt zu sein, solange ihre Taxis in Betrieb sind, um die Fahraufträge sowie andere Meldungen unverzüglich zu übermitteln und zu koordinieren. Die Betriebszeiten sind der zuständigen Behörde und den angeschlossenen Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern bekannt zu geben. 3 Informationen der zuständigen Behörde und verkehrspolizeiliche Anordnungen sind den Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern weiterzuleiten. Absatz 1: Einer Einsatzzentrale müssen mindestens 20 Fahrzeuge mit Taxibetriebsbewilligungen des Kantons Basel-Stadt angeschlossen sein (lit. a). Zudem muss bei eingehenden Notrufen die Position und die Route der Taxis nachvollziehbar sein (lit. b). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine GPSPflicht mit der persönlichen Freiheit der Betroffenen vereinbar ist. Damit namentlich bei Beschwerden und Anschuldigungen, die Fahrerinnen oder Fahrer sowie die zurückgelegte Route ermittelt werden können, wird neu gefordert, dass die Aufzeichnungen über die Routen und Arbeitszeiten der Taxifahrerinnen und -fahrer während der letzten 60 Tage aufgezeichnet und auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgehändigt werden (lit. c und lit. d). Absatz 2: Gemäss § 7 Abs. 2 lit. b Taxigesetz haben Einsatzzentralen eine Daten- und/oder Sprechfunkanlage zu führen, um Bestellungen, Beschwerden oder Notrufe anzunehmen. Direkte Umleitungen von eingehenden Anrufen auf ein Mobiltelefon der Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind auch aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Solange die Taxis in Betrieb sind, muss damit die Einsatzzentrale personell besetzt sein. Die Betriebszeit muss den angeschlossenen Taxibetreibern wie auch der zuständigen Behörde zwecks Kontrollmöglichkeit bekannt gegeben werden. Absatz 3: Mit dieser Informationspflicht gegenüber den Taxibetreibenden soll gewährleistet werden, dass diese zeitnah über behördliche Informationen und/oder polizeiliche Anordnungen – wie beispielsweise über aufgehobene Taxistandplätze oder festgelegte An- und Wegfahrtsrouten im Rahmen von Veranstaltungen – in Kenntnis gesetzt werden. Bemerkungen zu § 8 IV. Taxifahrerinnen und Taxifahrer § 8. Taxifachprüfung 1 In der Taxifachprüfung sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen: a) Kantonale Taxivorschriften, namentlich bezüglich Arbeits- und Ruhezeit, Kontrollmittel, Taxitarifbestimmungen, Rechte und Pflichten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer und Ausrüstung und Erscheinungsbild der Taxifahrzeuge; b) Deutschkenntnisse, die eine einfache Unterhaltung und die Entgegennahme von Fahraufträgen erlauben. Schweizerdeutsch muss verstanden, aber nicht gesprochen werden; c) Ortskenntnisse über Basel und die nähere Umgebung, die zu einer einwandfreien Ausführung der Fahraufträge und namentlich zu einer geeigneten Wahl der Fahrstrecke befähigen; Seite 5/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt d) Bedienung der technischen Einrichtungen der Fahrzeuge. 2 Die Prüfung wird von Fachleuten aus der Verwaltung oder aus dem Gewerbe abgenommen. Wer als Taxifahrerin oder Taxifahrer arbeiten will, hat vorgängig eine Taxifachprüfung zu bestehen. Es werden die erforderlichen Fachkenntnisse festgelegt, die weitestgehend schon bis dato geprüft wurden. Neu wird gefordert, dass Schweizerdeutsch verstanden wird. Hingegen muss nicht zwingend Dialekt gesprochen werden. In den letzten Jahren wurde festgestellt, dass zahlreiche Taxifahrerinnen und Taxifahrer den hiesigen Dialekt nicht verstehen, was die Kommunikation mit den Fahrgästen erschwert. Ebenfalls neu wird die Bedienung der technischen Einrichtungen von Taxifahrzeugen geprüft. Darunter fallen die Sprech- oder Datenfunkanlage, das Navigationsgerät oder weitere technische Kommunikationsmittel. Die Zuständigkeit über die Prüfung und die Konsequenzen bei dreimal nicht bestandener Prüfung werden ins Prüfungsreglement überführt. Bemerkungen zu § 9 § 9. Pflichten und Verhalten 1 Die Taxifahrbewilligung ist bei der Berufsausübung stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. 2 Wird ein Taxi für andere Fahrten, namentlich Privatfahrten, verwendet, so ist die Taxikennlampe entweder zu entfernen oder abzudecken. Bei vorübergehender Nichtverwendung, wie bei Ruheund Essenspausen, ist das Taxi deutlich als «Ausser Betrieb» zu kennzeichnen. Die Beleuchtung der Taxikennlampe ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist. 3 Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben a) sich gegenüber der Kundschaft freundlich und hilfsbereit zu zeigen; b) den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, die Kundschaft wünscht ausdrücklich eine andere Route; c) das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese im öffentlichen Fundbüro abzugeben, falls sie der Kundschaft nicht unmittelbar zurückgegeben werden können; d) Gepäckstücke von je maximal 20 kg in das Taxi ein- und auszuladen, wobei der Transport von Gegenständen, für welche das Taxi nicht eingerichtet ist, abgelehnt werden darf; e) Kundschaft nicht durch Zurufe oder auf andere Weise anzulocken. Ebenso ist das «Wischen» im Sinne des Herumfahrens zur Anwerbung von Kundschaft verboten. Absatz 1: Die Zulassung zur Berufsausübung muss stets überprüfbar sein. Daher sind die notwendigen Papiere mitzuführen, wie dies gemäss Art. 10 SVG auch für den Führerausweis gilt. Absatz 2: Taxis werden oft auch als Privatfahrzeuge genutzt. Für die Kunden muss erkennbar sein, ob sich ein Taxi in Betrieb befindet oder nicht. Ist es ausser Betrieb, auch nur kurzzeitig im Rahmen der Pausen, ist dies immer entsprechend zu kennzeichnen. Diese Vorschrift bestand auch gemäss bisheriger Taxiverordnung. Absatz 3: Es liegt im Interesse des Kantons, der Kundschaft und auch des Taxigewerbes, dass qualitativ hoch stehende Dienstleistungen erbracht werden. Daher werden minimale Verhaltensvorschriften der Taxifahrerinnen und Taxifahrer festgelegt: Im Sinne der Repräsentationsfunktion des Taxigewerbes haben sich Taxifahrerinnen und Taxifahrer gegenüber dem Fahrgast freundlich und hilfsbereit zu zeigen (lit. a). Grundsätzlich ist der kürzeste Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, der Fahrgast wünscht explizit eine andere Route (lit. b). Liegen gelassene Gegenstände sind in Anwendung der Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (SG 214.200) im öffentlichen Fundbüro abzugeben, sofern sie dem Fahrgast nicht direkt und Seite 6/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt unmittelbar zurückgegeben werden können (lit. c). Gepäckstücke, die einzeln unter 20 kg wiegen, sind kostenlos ein- und auszuladen. Gleichzeitig ist aber keine Taxifahrerin bzw. kein Taxifahrer zum Transport von für einen Personenwagen ungeeigneten Gegenständen verpflichtet (lit. d).Im Sinne der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe ist es den Taxifahrerinnen und Taxifahrern verboten, Kunden aufdringlich anzuwerben. Ebenso ist es nicht erlaubt, rein zur Kundenakquisition herumzufahren (sogenanntes «Wischen», lit. e). Diese Vorschrift präzisiert Art. 42 Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01, Vermeiden von Belästigungen) und Art. 33 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11, Vermeiden von Lärm, unnötiges Herumfahren). Bemerkungen zu § 10 § 10. Bedienung des Taxameters 1 Der Taxameter des Taxis ist erst auf die entsprechende Taxe einzustellen, wenn die Kundschaft eingestiegen ist und das Fahrziel genannt hat. 2 Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter auf diesen Zeitpunkt einzustellen. 3 Der angezeigte Fahrpreis auf dem Taxameter ist der Kundschaft nach Beendigung der Fahrt bekannt zu geben; nach Bezahlung ist der Fahrpreis auf dem Taxameter zu löschen. Damit für Kunden, aber auch für die Taxifahrerinnen und -fahrer Klarheit über die korrekte Fahrpreisberechnung besteht, werden konkrete Vorgaben erstellt. So darf der Taxameter erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen und das Fahrziel bekannt sowie allfälliges Gepäck im Fahrzeug verstaut ist. Bei Vorbestellungen darf der Taxameter frühestens auf den vereinbarten Zeitpunkt eingestellt werden. Der Fahrpreis darf erst nach Bezahlung der Fahrt auf dem Taxameter gelöscht werden. § 10 erfährt keine Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen. Bemerkungen zu § 11 V. Taxifahrzeuge § 11. Ausrüstung und Erscheinungsbild 1 Als Taxi wird ein leichter Motorwagen zugelassen, der mindestens drei seitliche Türen und nicht mehr als acht Fahrgastplätze aufweist. 2 Auf dem Taxidachbalken ist eine beleuchtbare maisgelbe Taxikennlampe anzubringen. Die beleuchtete Fläche misst in der Projektion nach vorne und nach hinten je 550 cm² ±100 cm² und hat neben der von der Behörde abzugebenden amtlichen Bewilligungsnummer ausschliesslich das in schwarzen, acht bis zehn Zentimeter grossen lateinischen Lettern geschriebene Wort «TAXI» zu enthalten. 3 Auf dem Taxidachbalken sind nach vorne und nach hinten gut sichtbar mit mindestens einer Schrifthöhe von sechs Zentimeter Name und Telefonnummer der Einsatzzentrale anzubringen. Der Taxidachbalken ist von der jeweiligen Einsatzzentrale einheitlich zu gestalten. Weitere Beschriftungen, namentlich Name und Telefonnummer der Taxibetreiberin bzw. des Taxibetreibers, sind nicht erlaubt. 4 Jedes Taxi ist mit einem Taxameter gemäss der Verordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013 auszurüsten und zu prüfen. Installation, Reparatur, Auswechslung und Einstellung von Taxametern auf einen neuen Tarif dürfen nur von durch die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigten Betrieben durchgeführt werden. 5 Jedes Taxi muss mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen Quittierungssystem ausgerüstet sein. Die Quittung ist der Kundschaft auf Verlangen auszuhändigen. 6 In jedem Taxi ist ein Kindersitz oder eine Kindersitzerhöhung mitzuführen. 7 Die Tarifordnung, das Prüfprotokoll des Taxameters und ein Stadtplan des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichneter Kantonsgrenze sind mitzuführen und auf Verlangen der Kundschaft und den Kontrollorganen vorzuweisen. 8 Die Fahrzeuge sind stets in betriebssicherem und sauberem Zustand zu halten. Seite 7/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Absatz 1: Ein einfaches Ein- und Aussteigen für die Fahrgäste in das Taxi muss gewährleistet sein, weshalb Vorschriften zur Türenanzahl bestehen. Bisher waren mindestens vier Türen, neu sind nur noch drei seitliche Türen vorgeschrieben. Somit sind auch Fahrzeuge mit Schiebetüren zulässig. Nach wie vor nicht zugelassen sind Fahrzeuge, bei denen die Fahrgäste über heruntergeklappte Sitze einsteigen müssen (z.B. sogenannte «Zweitürer»). Absätze 2 und 3: Dass ein Taxi nicht belegt ist, ist durch die beleuchtete Taxikennlampe erkennbar. Diese ist analog Art. 41 Abs. 1 SVG (Fahrzeugbeleuchtung) einzuschalten. Im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes ist neu die Taxikennlampe im Dachbalken zu integrieren. Hingegen wurden bezüglich Farbe und Grösse der Taxikennlampe keine Neuerungen eingeführt. Weiterhin sind der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale anzubringen. Neu ist lediglich, dass diese Informationen auf dem Taxidachbalken anzubringen sind. Andere Beschriftungen sind auf dem Taxidachbalken nicht erlaubt (einheitliches Erscheinungsbild). Auch ohne dass es bislang rechtlich vorgeschrieben war, haben alle im Raum Basel ansässigen Einsatzzentralen diese Gestaltung der Taxidachbalken bereits eingeführt. Absatz 4: Taxameter dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die vorgegebenen technischen Anforderungen erfüllen. Zudem müssen sie periodisch auf ihre Messgenauigkeit überprüft werden. Diese Vorgaben werden durch die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement über Taxameter vom 5. November 2013 (SR 941.210.6) festgelegt. Absatz 5: Wie bereits im Kanton Genf wird neu auch im Kanton Basel-Stadt ein elektronisches Quittierungssystem verlangt, das zu Händen der Kunden nach Bezahlung automatisch eine Quittung erstellt. Zudem wird verlangt, dass ein Taxifahrzeug mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem ausgerüstet ist (z.B. Maestro oder Visa). Elektronische Zahlungs- und Quittierungsmittel entsprechen einem Bedürfnis der heutigen Gesellschaft und dienen damit auch der Qualitätssteigerung im Taxigewerbe. Zudem führen sie zu mehr Transparenz, weil damit einfach nachvollziehbar ist, von wem beispielsweise ein Gast befördert wurde und wie viel der Preis für die gefahrene Strecke betragen hat. Absatz 6: Seit dem 1. April 2010 gilt gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV eine verschärfte Kindersitzpflicht für Kinder unter 12 Jahren oder unter 150 cm. Diese Vorschrift ist auch bei Taxifahrten einzuhalten. Die neue Vorschrift führte im Taxigewerbe schweizweit zunächst zu Umsetzungsproblemen und es wurden etwa für Kindersitze hohe Zuschläge verlangt oder Familien mit Kindern hatten Schwierigkeiten, ein Taxi mit Kindersitzen zu finden. Neu ist in jedem Taxi mindestens ein Kindersitz oder eine Kindersitzerhöhung mitzuführen, der bzw. die kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Weitere Kinderrückhaltevorrichtungen können als zusätzliche Dienstleistung verrechnet werden. Die dafür vorgesehenen Tarife werden in der Taxitarifordnung geregelt. Bis anhin war weder das Mitführen einer Kinderrückhalteverordnung noch ein Tarif rechtlich verankert. Absatz 7: Damit die Kunden und Kontrollorgane vor Ort gewisse Überprüfungsmöglichkeiten haben, sind die in Abs. 7 genannten Dokumente stets im Taxi mitzuführen. Absatz 8: Taxis sind in betriebssicherem Zustand und im Sinne der Repräsentation stets sauber zu halten. Seite 8/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Bemerkungen zu § 12 § 12. Informationen für die Kundschaft 1 Die Taxifahrbewilligung ist während der Berufsausübung am Armaturenbrett so anzubringen, dass Foto und Personalien der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft gut sichtbar sind. 2 Im Innern des Taxis sind von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale, der Name der Taxibetreiberin oder des Taxibetreibers sowie die Fahrtarife anzubringen. 3 Die Bekanntgabe der Fahrpreise richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978. Es sind die tatsächlichen Preise und nicht die Maximaltarife anzuzeigen. 4 Von aussen gut sichtbar sind seitlich am Fahrzeug die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe, allfällige Zuschläge sowie besondere Dienstleistungen anzubringen. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben und mindestens zwei Zentimeter Schrifthöhe betragen. Absatz 1: Die Taxifahrbewilligung mit Foto und Personalien gilt neu als Namensschild zur Identifikation der Fahrerin bzw. des Fahrers. Die Bewilligung ist genormt, womit weitere Vorschriften zur Ausgestaltung des Namensschildes entfallen. Der bisherige § 15 der Taxiverordnung (Namensschild) wird damit ersatzlos gestrichen. Absatz 2: Die Kundschaft soll auch nach den neuen Bestimmungen weiterhin von allen Fahrgastplätzen aus gut sichtbar die wichtigsten Informationen leicht einsehen können. Die Tarife müssen in den Fahrzeugen angebracht werden, was Art. 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211) entspricht. Absatz 3: Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung von Absatz 2 dar. Da gemäss § 12 Taxigesetz nur Maximaltarife vorgeschrieben sind, sind die tatsächlichen Preise anzugeben. Nur so hat die Kundin bzw. der der Kunde eine Überprüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage. Absatz 4: Neu wird ausserdem vorgeschrieben, dass die wichtigsten Tarife aussen am Taxi angeschrieben sein müssen. Die Preise sind damit für Fahrgäste transparent und können verglichen werden. Bemerkungen zu § 13 VI. Gebühren § 13. Gesuchsbehandlungen 1 Für die Prüfung der Gesuche werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Taxibetriebsbewilligung Fr. 200 b) für die Einsatzzentralenbewilligung Fr. 200 c) für die Taxifahrbewilligung Fr. 100 Bisher waren die Gebühren in verschiedenen Rechtsgrundlagen geregelt, wie z.B. in der Verordnung über den Strassenverkehr (StVO, SG 952.200) oder im Reglement über die Durchführung der kantonalen Taxiprüfung (Taxi-Prüfungsreglement, SG 563.250). Neu werden alle Gebühren in der Taxiverordnung geregelt. Die Gebühren für Gesellschaftswagenbewilligungen wurden mit der Gesetzesrevision gestrichen. Die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Taxibetriebs- und Taxifahrbewilligungen bleiben preislich unverändert. Neu wird ebenfalls eine Gebühr für die Gesuchsbehandlung der Einsatzzentralenbewilligung erhoben. Da für die Gesuche um Einsatzzentralenbewilligungen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen gelten und der Bearbeitungsaufwand ebenso hoch ist wie für Taxibetriebsbewilligungen, rechtfertigt sich eine Gebühr in derselben Höhe. Seite 9/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Bemerkungen zu § 14 § 14. Bewilligungserteilungen 1 Für die Erteilung der Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Taxibetriebsbewilligung b) für die Einsatzzentralenbewilligung c) für die Taxifahrbewilligung oder Duplikat d) für die Jahresgebühr des Betriebs eines Taxis Fr. 50 Fr. 200 Fr. 30 Fr. 700 Die Gebühren wurden grundsätzlich gemäss bisheriger Regelung unverändert übernommen, allerdings wird nicht mehr zwischen den Jahresbewilligungen für A- und B-Taxis unterschieden. Die Taxibetriebsbewilligung ist fünf, die Einsatzzentralenbewilligung zehn Jahre gültig. Zudem wird neu eine Gebühr zur Erteilung einer Einsatzzentralenbewilligung verlangt. Bei den Taxifahrerinnen und -fahrer erhöht sich die Gebühr für die Gesuchsbehandlung und Bewilligungserteilung von total 100 auf total 130 Franken. Im Gegenzug fallen die Kosten für die Erstellung von separaten Namensschildern weg, da die Taxifahrbewilligung das Namensschild ersetzt. Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis (lit. d) stellt, wie bisher, namentlich eine Abgeltung für die Nutzung des öffentliches Raumes dar. Bemerkungen zu § 15 § 15. Taxifachprüfung 1 Für die Administration und Prüfungsabnahme werden folgende Gebühren erhoben: a) für die ganze Prüfung Fr. 550 b) für die Nachprüfung schriftlich Fr. 150 c) für die Nachprüfung mündlich und praktisch Fr. 350 Die Gebühren für die Prüfungen bleiben unverändert und waren bisher in § 10 Abs. 1 TaxiPrüfungsreglement geregelt. Bemerkungen zu § 16 § 16. Erlass einer Verfügung 1 Für den Erlass einer Verfügung wird eine Gebühr bis Fr. 700 erhoben. Diese Bestimmung wird aus § 23 A Ziff. 5 lit. b StVO übernommen und bleibt weiterhin bis 700 Franken möglich. Bemerkungen zu § 17 § 17. Gebührenerhebung 1 Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis gemäss § 14 Abs. 1 lit. d ist im Voraus zu entrichten. Wird der Betrieb vor dem 1. Juli aufgegeben oder nach dem 30. Juni aufgenommen, so ist nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 2 Die Gebühr für die Taxifachprüfung ist im Voraus zu entrichten. Sie wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Prüfungsanmeldung spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung zurückgezogen wird. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen. 3 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972. Absatz 1 und 2: Die Rückerstattungen und Gebührenerhebungen bleiben unverändert und waren bislang in § 27 Taxiverordnung und § 10 Abs. 2 Taxi-Prüfungsreglement geregelt. Absatz 3: Es wird explizit aufgeführt, dass die Verzugszinsen und Mahngebühren gemäss dem Verwaltungsverfahren erhoben werden. Seite 10/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Bemerkungen zu § 18 VII. Rechtsmittel § 18. Rechtsmittelverfahren 1 Das Rechtsmittelverfahren gegen auf das Taxigesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und wurde lediglich sprachlich angepasst. Bemerkungen zu § 19 § 19. Übergangsbestimmungen 1 Hängige Gesuche um Erteilung von Taxifahrbewilligungen werden nach dem bisherigen Recht und jene um Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen nach dem neuen Recht behandelt. Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hängig sind, werden nach dem jeweils milderen Recht behandelt. Für die Erteilung einer Taxifahrbewilligung wird neu sowohl ein guter automobilistischer und strafrechtlicher Leumund als auch das Verstehen des hiesigen Dialekts vorausgesetzt. Dies stellt eine Verschärfung des neuen Rechts dar, weshalb hängige Gesuche um eine Taxifahrbewilligung nach bisherigem Recht behandelt werden. Bei der Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen werden mit dem neuen Recht weniger hohe Voraussetzungen gefordert, namentlich braucht es keinen Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt, keine Hauptberuflichkeit im Autogewerbe und nur noch den Nachweis eines regelmässigen Personentransports während zweier Jahre in der Schweiz (statt drei Jahre im Kanton Basel-Stadt). Aus diesem Grund werden hängige Gesuche um Taxibetriebsbewilligungen nach dem neuen Recht behandelt. Seite 11/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) Vom [Datum eingeben] Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 14 und 15 des Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) vom [Datum eingeben]1, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. [P-Nr. eingeben], beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Zuständigkeiten 1 Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs. 4 des Taxigesetzes das Prüfungsreglement. § 2. Bewilligungsgesuche 1 Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über das Gesuch. 2 Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Dazu gehören namentlich: a) Strafregisterauszug; b) Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen; c) Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse der letzten fünf Jahren; d) Handelsregisterauszug; e) Nachweise über die vorgeschriebenen Deutschkenntnisse. 3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchstellung keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf Verlangen entsprechende Unterlagen im Sinne von Abs. 2 ihres oder seines derzeitigen oder bisherigen Wohnsitzstaates beibringen. 1 SG 563.200 Seite 12/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt II. Öffentliche Standplätze § 3. Benutzung der Standplätze 1 Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Standplatz aufzustellen. Lücken sind durch Nachrücken der nächsten Taxis aufzufüllen, vorbehältlich einer abweichenden Regelung. 2 Taxis dürfen auf Standplätzen nur zum Abwarten von Fahrgastaufträgen aufgestellt werden. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat jederzeit anwesend zu sein. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten ist auf den Standplätzen nicht erlaubt. 3 Die Benutzung öffentlicher Standplätze kann durch eine entsprechende Signalisation zeitlich befristet werden. 4 Für besondere Anlässe kann die Kantonspolizei bestehende Standplätze aufheben, verlegen oder weitere Standplätze errichten. Die Einsatzzentralen sind darüber nach Möglichkeit zu informieren. III. Taxibetriebe und Einsatzzentralen § 4. Finanzieller Leumund 1 Bei offenen Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes ist grundsätzlich von einem getrübten finanziellen Leumund auszugehen. Die Bewilligung kann entzogen oder verweigert werden. § 5. Persönliche Gültigkeit der Bewilligung 1 Die Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar. 2 Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt werden soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ändert. § 6. Allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und der Bewilligungsinhaber 1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen Folgendes zu melden: a) Adressänderungen der Einsatzzentralen, Taxibetrieben sowie der Taxifahrerinnen und -fahrer; b) Wechsel von Taxifahrerinnen und -fahrer zu anderen Taxibetrieben; c) Wechsel von Taxibetrieben zu anderen Einsatzzentralen. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich a) der Einzug der Kontrollmittel; b) die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen der angestellten Fahrerinnen und Fahrer; c) die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit; d) das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz. Seite 13/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt § 7. Besondere Pflichten der Einsatzzentralen 1 Eine Einsatzzentrale hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Anschluss von mindestens 20 Fahrzeugen mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons BaselStadt; b) Führen eines Notrufsystems mit automatischer Koordinatenübermittlung; c) Aufbewahren der Aufzeichnungen aller Fahrten der letzten 60 Tage; d) Aufbewahren der Aufzeichnungen der An- und Abmeldungen von Taxifahrerinnen und Taxifahrer der letzten 60 Tage. 2 Die Einsatzzentrale hat personell besetzt zu sein, solange ihre Taxis in Betrieb sind, um die Fahraufträge sowie andere Meldungen unverzüglich zu übermitteln und zu koordinieren. Die Betriebszeiten sind der zuständigen Behörde und den angeschlossenen Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern bekannt zu geben. 3 Informationen der zuständigen Behörde und verkehrspolizeiliche Anordnungen sind den Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern weiterzuleiten. IV. Taxifahrerinnen und Taxifahrer § 8. Taxifachprüfung 1 In der Taxifachprüfung sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen: a) Kantonale Taxivorschriften, namentlich bezüglich Arbeits- und Ruhezeit, Kontrollmittel, Taxitarifbestimmungen, Rechte und Pflichten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer und Ausrüstung und Erscheinungsbild der Taxifahrzeuge; b) Deutschkenntnisse, die eine einfache Unterhaltung und die Entgegennahme von Fahraufträgen erlauben. Schweizerdeutsch muss verstanden, aber nicht gesprochen werden; c) Ortskenntnisse über Basel und die nähere Umgebung, die zu einer einwandfreien Ausführung der Fahraufträge und namentlich zu einer geeigneten Wahl der Fahrstrecke befähigen; d) Bedienung der technischen Einrichtungen der Fahrzeuge. 2 Die Prüfung wird von Fachleuten aus der Verwaltung oder aus dem Gewerbe abgenommen. § 9. Pflichten und Verhalten 1 Die Taxifahrbewilligung ist bei der Berufsausübung stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. 2 Wird ein Taxi für andere Fahrten, namentlich Privatfahrten, verwendet, so ist die Taxikennlampe entweder zu entfernen oder abzudecken. Bei vorübergehender Nichtverwendung, wie bei Ruheund Essenspausen, ist das Taxi deutlich als «Ausser Betrieb» zu kennzeichnen. Die Beleuchtung der Taxikennlampe ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist. 3 Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben a) sich gegenüber der Kundschaft freundlich und hilfsbereit zu zeigen; b) den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, die Kundschaft wünscht ausdrücklich eine andere Route; c) das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese im öffentlichen Fundbüro abzugeben, falls sie der Kundschaft nicht unmittelbar zurückgegeben werden können; Seite 14/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt d) Gepäckstücke von je maximal 20 kg in das Taxi ein- und auszuladen, wobei der Transport von Gegenständen, für welche das Taxi nicht eingerichtet ist, abgelehnt werden darf; e) Kundschaft nicht durch Zurufe oder auf andere Weise anzulocken. Ebenso ist das «Wischen» im Sinne des Herumfahrens zur Anwerbung von Kundschaft verboten. § 10. Bedienung des Taxameters 1 Der Taxameter des Taxis ist erst auf die entsprechende Taxe einzustellen, wenn die Kundschaft eingestiegen ist und das Fahrziel genannt hat. 2 Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter auf diesen Zeitpunkt einzustellen. 3 Der angezeigte Fahrpreis auf dem Taxameter ist der Kundschaft nach Beendigung der Fahrt bekannt zu geben; nach Bezahlung ist der Fahrpreis auf dem Taxameter zu löschen. V. Taxifahrzeuge § 11. Ausrüstung und Erscheinungsbild 1 Als Taxi wird ein leichter Motorwagen zugelassen, der mindestens drei seitliche Türen und nicht mehr als acht Fahrgastplätze aufweist. 2 Auf dem Taxidachbalken ist eine beleuchtbare maisgelbe Taxikennlampe anzubringen. Die beleuchtete Fläche misst in der Projektion nach vorne und nach hinten je 550 cm² ±100 cm² und hat neben der von der Behörde abzugebenden amtlichen Bewilligungsnummer ausschliesslich das in schwarzen, acht bis zehn Zentimeter grossen lateinischen Lettern geschriebene Wort «TAXI» zu enthalten. 3 Auf dem Taxidachbalken sind nach vorne und nach hinten gut sichtbar mit mindestens einer Schrifthöhe von sechs Zentimeter Name und Telefonnummer der Einsatzzentrale anzubringen. Der Taxidachbalken ist von der jeweiligen Einsatzzentrale einheitlich zu gestalten. Weitere Beschriftungen, namentlich Name und Telefonnummer der Taxibetreiberin bzw. des Taxibetreibers, sind nicht erlaubt. 4 Jedes Taxi ist mit einem Taxameter gemäss der Verordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013 auszurüsten und zu prüfen. Installation, Reparatur, Auswechslung und Einstellung von Taxametern auf einen neuen Tarif dürfen nur von durch die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigten Betrieben durchgeführt werden. 5 Jedes Taxi muss mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen Quittierungssystem ausgerüstet sein. Die Quittung ist der Kundschaft auf Verlangen auszuhändigen. 6 In jedem Taxi ist ein Kindersitz oder eine Kindersitzerhöhung mitzuführen. 7 Die Tarifordnung, das Prüfprotokoll des Taxameters und ein Stadtplan des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichneter Kantonsgrenze sind mitzuführen und auf Verlangen der Kundschaft und den Kontrollorganen vorzuweisen. § 12. Informationen für die Kundschaft 1 Die Taxifahrbewilligung ist während der Berufsausübung am Armaturenbrett so anzubringen, dass Foto und Personalien der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft gut sichtbar sind. 2 Im Innern des Taxis sind von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale, der Name der Taxibetreiberin oder des Taxibetreibers sowie die Fahrtarife anzubringen. 3 Die Bekanntgabe der Fahrpreise richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978. Es sind die tatsächlichen Preise und nicht die Maximaltarife anzuzeigen. Seite 15/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt 4 Von aussen gut sichtbar sind seitlich am Fahrzeug die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe, allfällige Zuschläge sowie besondere Dienstleistungen anzubringen. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben und mindestens zwei Zentimeter Schrifthöhe betragen. VI. Gebühren § 13. Gesuchsbehandlungen 1 Für die Prüfung der Gesuche werden folgende Gebühren erhoben: a) b) c) für die Taxibetriebsbewilligung für die Einsatzzentralenbewilligung für die Taxifahrbewilligung Fr. 200 Fr. 200 Fr. 100 § 14. Bewilligungserteilungen 1 Für die Erteilung der Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: a) b) c) d) für die Taxibetriebsbewilligung für die Einsatzzentralenbewilligung für die Taxifahrbewilligung oder Duplikat für die Jahresgebühr des Betriebs eines Taxis Fr. 50 Fr. 200 Fr. 30 Fr. 700 § 15. Taxifachprüfung 1 Für die Administration und Prüfungsabnahme werden folgende Gebühren erhoben: a) b) c) für die ganze Prüfung für die Nachprüfung schriftlich für die Nachprüfung mündlich und praktisch Fr. 550 Fr. 150 Fr. 350 § 16. Erlass einer Verfügung 1 Für den Erlass einer Verfügung wird eine Gebühr bis Fr. 700 erhoben. § 17. Gebührenerhebung 1 Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis gemäss § 14 Abs. 1 lit. d ist im Voraus zu entrichten. Wird der Betrieb vor dem 1. Juli aufgegeben oder nach dem 30. Juni aufgenommen, so ist nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 2 Die Gebühr für die Taxifachprüfung ist im Voraus zu entrichten. Sie wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Prüfungsanmeldung spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung zurückgezogen wird. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen. 3 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972. Seite 16/17 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt VII. Rechtsmittel § 18. Rechtsmittelverfahren 1 Das Rechtsmittelverfahren gegen auf das Taxigesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976. § 19. Übergangsbestimmungen 1 Hängige Gesuche um Erteilung von Taxifahrbewilligungen werden nach dem bisherigen Recht und jene um Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen nach dem neuen Recht behandelt. II. Änderung anderer Erlasse Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom 17. Mai 20112 (Stand: 1. August 2016) wird wie folgt geändert: § 21 E. Ziff. 4 (aufgehoben) Ziff. 4 aufgehoben 5 § 23 A Ziff. 4 lit. a und Ziff. 5 lit. b (aufgehoben) III. Aufhebung anderer Erlasse Keine Aufhebung anderer Erlasse. IV. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) vom 3. Dezember 1996 aufgehoben. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl 2 SG 952.200 Seite 17/17
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