Vernehmlassung Taxiverordnung_Erläuterungen inkl. Verordnung

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Verordnung zum Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxiverordnung)
Erläuterungen
Vernehmlassungsentwurf (Stand: 18. Oktober 2016)
1.
Ausgangslage
Der Grosse Rat hat am 3. Juni 2015 die Totalrevision des Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz, SG 563.200) beschlossen. Nachdem gegen diesen Beschluss das
Referendum ergriffen worden war, wurde das neue Taxigesetz in der Volksabstimmung vom 15. November 2015 angenommen. Mit dem neuen Taxigesetz erfolgt eine Anpassung an die Vorgaben des
Binnenmarktgesetzes und des Freizügigkeitsabkommens. Gleichzeitig soll die Qualität im Taxigewerbe, die von verschiedener Seite bemängelt wird, verbessert werden. Ausgangspunkt hierfür sind die
Bestimmungen über die Bewilligungserteilung bzw. den Bewilligungsentzug, die griffiger reglementiert
wurden. Taxibetriebsbewilligungen werden neu zeitlich begrenzt. Die Taxifahrbewilligungen behalten
zudem nur noch solange Gültigkeit, wie sie tatsächlich genutzt werden. Der Betrieb einer Einsatzzentrale untersteht neu einer Bewilligungspflicht. Gemäss § 15 Taxigesetz erlässt der Regierungsrat die
zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Die neue Taxiverordnung konkretisiert die
gesetzlichen Grundlagen in Form von Ausführungsbestimmungen.
2.
Einleitung
Zur Qualitäts- und Dienstleistungssteigerung im Taxiwesen wurden einige neue Voraussetzungen für
Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber geschaffen. So haben beispielsweise Taxifahrerinnen oder
Taxifahrer Schweizerdeutsch zu verstehen und müssen die technischen Einrichtungen der Taxifahrzeuge bedienen können. Für die Taxifahrzeuge werden verbesserte Ausstattungs-und Kennzeichnungsvorschriften erstellt, wie z.B. betreffend die Anzahl der Türen, die Ausgestaltung der Taxikennzeichnungen und die Beschriftungen der Fahrzeuge hinsichtlich Tarife, Personalien der Fahrerinnen
und Fahrer sowie der Taxibetriebszentralen. Weiter müssen die Taxis mit mindestens einem Kindersitz oder einer Kindersitzerhöhung sowie mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie
einem elektronischen Quittierungssystem ausgestattet sein. Den Einsatzzentralen- und Taxibetreibenden obliegt eine Meldepflicht über diverse Wechsel. Im Übrigen wurden alle Gebühren einheitlich
geregelt.
3.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Bemerkungen zu § 1
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Zuständigkeiten
1
Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird.
2
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs.4 des Taxigesetzes das Prüfungsreglement.
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Absatz 1:
Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist weiterhin für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen verantwortlich.
Absatz 2:
Neu erlässt nicht mehr das Justiz- und Sicherheitsdepartement, sondern der Regierungsrat die Tarifordnung. Wie bisher werden darin die Höchstpreise der Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe und allfällige Zuschläge sowie besondere Dienstleistungen geregelt. Im Prüfungsreglement werden unter
anderem die Prüfungsorgane, die Aufgaben der Prüfungskommission, der Prüfungsstoff, der Prüfungsverlauf und die Prüfungsbewertung festgelegt.
Bemerkungen zu § 2
§ 2.
Bewilligungsgesuche
1
Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen
Unterlagen über das Gesuch.
2
Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.
Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Dazu gehören namentlich
a)
Strafregisterauszug;
b)
Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen;
c)
Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse der letzten fünf Jahren;
d)
Handelsregisterauszug;
e)
Nachweise über die vorgeschriebenen Deutschkenntnisse.
3
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf
Jahren vor der Gesuchstellung keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf Verlangen entsprechende Unterlagen im Sinne von Absatz 2 seines oder ihres derzeitigen oder bisherigen
Wohnsitzstaates beibringen.
Absätze 1 und 2:
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat das Vorliegen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss
den Paragraphen 6 bis 8 des Taxigesetzes zu belegen. In der Regel entscheidet die Behörde über die
Gesuche innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen und korrekten bzw. wahrheitsgetreuen
Unterlagen. Bislang wurden Gesuche um Taxibetriebsbewilligungen zweimal jährlich (Frühjahr und
Herbst) in der Taxifachkommission geprüft. Gesuche mussten daher mindestens vier Monate vor der
nächsten Taxifachkommissionssitzung eingereicht werden. Mit dem neuen Taxigesetz wurde die Taxifachkommission aufgehoben, weshalb die zuständige Behörde die Gesuche nun zeitnah überprüfen
und darüber entscheiden kann. Gesuche um Taxifahrbewilligungen werden in der Regel innert zwei
bis drei Wochen überprüft und an das zuständige Prüfungsorgan (derzeit ASTAG Nordwestschweiz,
Fachgruppe Taxi) zur Abnahme der Prüfung weitergeleitet. Nach bestandener Prüfung wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Bewilligung erteilt. Für Einsatzzentralen gilt seit Inkrafttreten des
neuen Taxigesetzes eine Bewilligungspflicht. Auch diese Gesuche werden in der Regel innert zwei
Monaten geprüft und entschieden.
Absatz 3:
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf
Jahren vor der Gesuchstellung nicht einen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf
Verlangen der Behörde Bescheinigungen ihres (früheren) Wohnsitzstaates beibringen, die den
schweizerischen Auszügen und Bescheinigungen entsprechen. Damit sind alle Gesuche nach denselben Grundsätzen überprüfbar.
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Bemerkungen zu § 3
II. Öffentliche Standplätze
§ 3.
Benutzung der Standplätze
1
Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Standplatz aufzustellen. Lücken sind durch
Nachrücken der nächsten Taxis aufzufüllen, vorbehältlich einer abweichenden Regelung.
2
Taxis dürfen auf Standplätzen nur zum Abwarten von Fahrgastaufträgen aufgestellt werden. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat jederzeit anwesend zu sein. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten
ist auf den Standplätzen nicht erlaubt.
3
Die Benutzung öffentlicher Standplätze kann durch eine entsprechende Signalisation zeitlich befristet
werden.
4
Für besondere Anlässe kann die Kantonspolizei bestehende Standplätze aufheben, verlegen oder
weitere Standplätze errichten. Die Einsatzzentralen sind darüber nach Möglichkeit zu informieren.
Absatz 1:
In Absatz 1 wurden die bisherigen Vorgaben übernommen, wonach sich Taxis in der Reihenfolge ihrer
Ankunft auf dem vordersten Taxistandplatz aufzustellen haben und Lücken durch Nachrücken zu
schliessen sind. Um allfällig künftige politische Vorgaben – wie z.B. die Förderung von Elektro-Taxis
mit Ladestationen auf öffentlichen Standplätzen – zu berücksichtigen, wurde die Möglichkeit abweichender Regelungen vorbehalten.
Absatz 2:
Es gibt nur eine beschränkte Anzahl öffentlicher Standplätze, weshalb diese nur zur Ausübung des
Taxifahrdienstes in Anspruch genommen werden dürfen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat sich zur
Gewährleistung der Fahraufträge beim Fahrzeug aufzuhalten, um jederzeit einsatzfähig zu sein. In der
Wartezeit bleiben Unterhaltsarbeiten weiterhin untersagt. Nicht mehr explizit erwähnt ist, dass das
Aufstellen der Taxis, die ausser Betrieb sind, verboten ist. Dies ergibt sich aus der Vorschrift, dass die
Standplätze nur für die Fahrgastaufträge benutzt werden dürfen.
Absatz 3:
Im Kanton Basel-Stadt stehen einige öffentliche Standplätze tagsüber dem Individualverkehr zur Verfügung und sind nur nachts als Taxistandplätze signalisiert.
Absatz 4:
An besonderen Anlässen (z.B. an Messen oder Veranstaltungen) ist es teilweise notwendig, Taxistandplätze aufzuheben, zu verlegen oder zusätzlich zu errichten. Die Einsatzzentralen werden in der
Regel durch die zuständige Behörde vorgängig über entsprechende verkehrspolizeilichen Anordnungen informiert.
Bemerkungen zu § 4
III. Taxibetriebe und Einsatzzentralen
§ 4.
Finanzieller Leumund
1
Bei offenen Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes ist grundsätzlich von einem getrübten finanziellen Leumund auszugehen. Die Bewilligung kann entzogen oder verweigert werden.
Gemäss § 6 Abs. 6 lit. c und § 7 Abs. 2 lit. e Taxigesetz ist ein guter finanzieller Leumund Voraussetzung, um eine Taxibetriebs- oder Einsatzzentralenbewilligung zu erhalten bzw. zu behalten. In der
Taxiverordnung wird definiert, in welchen Fällen von einem getrübten Leumund bei Betreibungen auszugehen ist, wonach die Verweigerung oder der Entzug einer Bewilligung die Folge sein kann. Für
Taxibetriebe bestand diese Regelung bereits gemäss den bisherigen Rechtsgrundlagen und gilt gemäss dem neuen Taxigesetz auch für die Einsatzzentralen.
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Bemerkungen zu § 5
§ 5.
Persönliche Gültigkeit der Bewilligung
1
Die Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.
2
Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt
werden soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ändert.
Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme davon besteht für
Taxibetriebe und Einsatzzentralen. So ist die Übertragung dieser Bewilligungen auf einen nahen Verwandten möglich, beispielsweise im Todesfall der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers oder im Falle eines anderen unvorhersehbaren und gravierenden Vorkommnisses, wenn ansonsten eine Weiterführung des Taxibetriebs oder der Einsatzzentrale nicht möglich wäre. Sinn und Zweck
der Ausnahmeregelung in Abs. 2 ist das Vermeiden von finanziellen und betrieblichen Notsituationen,
die ansonsten durch ein solches Ereignis eintreten könnten. Des Weiteren soll eine Bewilligungsübertragung ermöglicht werden, wenn sich lediglich die Rechtsform des Betriebes ändert. Diese Ausnahmeregelungen galten bereits für Taxibetriebe und werden nun auch für Einsatzzentralen eingeführt.
Bemerkungen zu § 6
§ 6.
Allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und der Bewilligungsinhaber
1
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen
Folgendes zu melden:
a) Adressänderungen der Einsatzzentralen, Taxibetrieben sowie der Taxifahrerinnen und -fahrer;
b) Wechsel von Taxifahrerinnen und -fahrer zu anderen Taxibetrieben;
c) Wechsel von Taxibetrieben zu anderen Einsatzzentralen.
2
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich
a)
der Einzug der Kontrollmittel;
b)
die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen der angestellten Fahrerinnen
und Fahrer;
c)
die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit;
d)
das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz.
Absatz 1:
Neu gilt eine Meldepflicht für Adressänderungen und für die aufgeführten Wechsel. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass die Bewilligungsinhaberinnen oder die Bewilligungsinhaber immer an
eine Taxizentrale angeschlossen sind, dass die Einsatzzentralen über genügend angeschlossene
Fahrzeuge verfügen und dass bei Beschwerden und Strafermittlungen Taxibetreibende und Taxifahrende ermittelt werden können. Die Frist von 14 Tagen entspricht derjenigen für die Meldepflichten im
Strassenverkehrsrecht (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976, VZV,
SR. 741.51). Wird beispielsweise der Wechsel eines Taxibetriebs zu einer anderen Einsatzzentrale
vorgenommen, ist der Meldepflicht Genüge getan, wenn der Taxibetrieb diesen Wechsel der Behörde
fristgerecht meldet.
Absatz 2:
Die Taxibetreibenden sind zur verantwortlichen Betriebsführung verpflichtet, womit auch gewisse Kontroll- und Aufsichtspflichten verbunden sind.
Taxibetreibende sowie Taxifahrerinnen und Taxifahrer unterstehen sowohl der Verordnung über die
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und
schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981 (ARV2, SR 822.222) als auch der Verordnung über die
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995
(ARV1, SR 822.221). Taxibetreibende sind für den rechtzeitigen Einzug der Kontrollmittel gemäss
ARV 1 verantwortlich. Sie überwachen laufend anhand der eingezogenen Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind, was mit Unterschrift auf
der Kontrollkarte zu bestätigen ist.
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Bemerkungen zu § 7
§ 7.
Besondere Pflichten der Einsatzzentralen
1
Eine Einsatzzentrale hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a)
Anschluss von mindestens 20 Fahrzeugen mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons BaselStadt;
b)
Führen eines Notrufsystems mit automatischer Koordinatenübermittlung;
c)
Aufbewahren der Aufzeichnungen aller Fahrten der letzten 60 Tage;
d)
Aufbewahren der Aufzeichnungen der An- und Abmeldungen von Taxifahrerinnen und Taxifahrer der letzten 60 Tage.
2
Die Einsatzzentrale hat personell besetzt zu sein, solange ihre Taxis in Betrieb sind, um die Fahraufträge sowie andere Meldungen unverzüglich zu übermitteln und zu koordinieren. Die Betriebszeiten
sind der zuständigen Behörde und den angeschlossenen Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern bekannt zu geben.
3
Informationen der zuständigen Behörde und verkehrspolizeiliche Anordnungen sind den Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern weiterzuleiten.
Absatz 1:
Einer Einsatzzentrale müssen mindestens 20 Fahrzeuge mit Taxibetriebsbewilligungen des Kantons
Basel-Stadt angeschlossen sein (lit. a). Zudem muss bei eingehenden Notrufen die Position und die
Route der Taxis nachvollziehbar sein (lit. b). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine GPSPflicht mit der persönlichen Freiheit der Betroffenen vereinbar ist. Damit namentlich bei Beschwerden
und Anschuldigungen, die Fahrerinnen oder Fahrer sowie die zurückgelegte Route ermittelt werden
können, wird neu gefordert, dass die Aufzeichnungen über die Routen und Arbeitszeiten der Taxifahrerinnen und -fahrer während der letzten 60 Tage aufgezeichnet und auf Verlangen der zuständigen
Behörde ausgehändigt werden (lit. c und lit. d).
Absatz 2:
Gemäss § 7 Abs. 2 lit. b Taxigesetz haben Einsatzzentralen eine Daten- und/oder Sprechfunkanlage
zu führen, um Bestellungen, Beschwerden oder Notrufe anzunehmen. Direkte Umleitungen von eingehenden Anrufen auf ein Mobiltelefon der Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind auch aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Solange die Taxis in Betrieb sind, muss damit die Einsatzzentrale personell
besetzt sein.
Die Betriebszeit muss den angeschlossenen Taxibetreibern wie auch der zuständigen Behörde
zwecks Kontrollmöglichkeit bekannt gegeben werden.
Absatz 3:
Mit dieser Informationspflicht gegenüber den Taxibetreibenden soll gewährleistet werden, dass diese
zeitnah über behördliche Informationen und/oder polizeiliche Anordnungen – wie beispielsweise über
aufgehobene Taxistandplätze oder festgelegte An- und Wegfahrtsrouten im Rahmen von Veranstaltungen – in Kenntnis gesetzt werden.
Bemerkungen zu § 8
IV. Taxifahrerinnen und Taxifahrer
§ 8.
Taxifachprüfung
1
In der Taxifachprüfung sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
a)
Kantonale Taxivorschriften, namentlich bezüglich Arbeits- und Ruhezeit, Kontrollmittel, Taxitarifbestimmungen, Rechte und Pflichten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer und Ausrüstung und Erscheinungsbild der Taxifahrzeuge;
b)
Deutschkenntnisse, die eine einfache Unterhaltung und die Entgegennahme von Fahraufträgen
erlauben. Schweizerdeutsch muss verstanden, aber nicht gesprochen werden;
c)
Ortskenntnisse über Basel und die nähere Umgebung, die zu einer einwandfreien Ausführung
der Fahraufträge und namentlich zu einer geeigneten Wahl der Fahrstrecke befähigen;
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d)
Bedienung der technischen Einrichtungen der Fahrzeuge.
2
Die Prüfung wird von Fachleuten aus der Verwaltung oder aus dem Gewerbe abgenommen.
Wer als Taxifahrerin oder Taxifahrer arbeiten will, hat vorgängig eine Taxifachprüfung zu bestehen. Es
werden die erforderlichen Fachkenntnisse festgelegt, die weitestgehend schon bis dato geprüft wurden. Neu wird gefordert, dass Schweizerdeutsch verstanden wird. Hingegen muss nicht zwingend
Dialekt gesprochen werden. In den letzten Jahren wurde festgestellt, dass zahlreiche Taxifahrerinnen
und Taxifahrer den hiesigen Dialekt nicht verstehen, was die Kommunikation mit den Fahrgästen erschwert.
Ebenfalls neu wird die Bedienung der technischen Einrichtungen von Taxifahrzeugen geprüft. Darunter fallen die Sprech- oder Datenfunkanlage, das Navigationsgerät oder weitere technische Kommunikationsmittel.
Die Zuständigkeit über die Prüfung und die Konsequenzen bei dreimal nicht bestandener Prüfung
werden ins Prüfungsreglement überführt.
Bemerkungen zu § 9
§ 9.
Pflichten und Verhalten
1
Die Taxifahrbewilligung ist bei der Berufsausübung stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf
Verlangen vorzuweisen.
2
Wird ein Taxi für andere Fahrten, namentlich Privatfahrten, verwendet, so ist die Taxikennlampe entweder zu entfernen oder abzudecken. Bei vorübergehender Nichtverwendung, wie bei Ruheund Essenspausen, ist das Taxi deutlich als «Ausser Betrieb» zu kennzeichnen. Die Beleuchtung der
Taxikennlampe ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist.
3
Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben
a)
sich gegenüber der Kundschaft freundlich und hilfsbereit zu zeigen;
b)
den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, die Kundschaft wünscht
ausdrücklich eine andere Route;
c)
das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese im öffentlichen Fundbüro abzugeben, falls sie der Kundschaft nicht unmittelbar zurückgegeben werden können;
d)
Gepäckstücke von je maximal 20 kg in das Taxi ein- und auszuladen, wobei der Transport von
Gegenständen, für welche das Taxi nicht eingerichtet ist, abgelehnt werden darf;
e)
Kundschaft nicht durch Zurufe oder auf andere Weise anzulocken. Ebenso ist das «Wischen» im
Sinne des Herumfahrens zur Anwerbung von Kundschaft verboten.
Absatz 1:
Die Zulassung zur Berufsausübung muss stets überprüfbar sein. Daher sind die notwendigen Papiere
mitzuführen, wie dies gemäss Art. 10 SVG auch für den Führerausweis gilt.
Absatz 2:
Taxis werden oft auch als Privatfahrzeuge genutzt. Für die Kunden muss erkennbar sein, ob sich ein
Taxi in Betrieb befindet oder nicht. Ist es ausser Betrieb, auch nur kurzzeitig im Rahmen der Pausen,
ist dies immer entsprechend zu kennzeichnen. Diese Vorschrift bestand auch gemäss bisheriger Taxiverordnung.
Absatz 3:
Es liegt im Interesse des Kantons, der Kundschaft und auch des Taxigewerbes, dass qualitativ hoch
stehende Dienstleistungen erbracht werden. Daher werden minimale Verhaltensvorschriften der Taxifahrerinnen und Taxifahrer festgelegt:
Im Sinne der Repräsentationsfunktion des Taxigewerbes haben sich Taxifahrerinnen und Taxifahrer
gegenüber dem Fahrgast freundlich und hilfsbereit zu zeigen (lit. a). Grundsätzlich ist der kürzeste
Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, der Fahrgast wünscht explizit eine andere Route (lit. b).
Liegen gelassene Gegenstände sind in Anwendung der Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (SG 214.200) im öffentlichen Fundbüro abzugeben, sofern sie dem Fahrgast nicht direkt und
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unmittelbar zurückgegeben werden können (lit. c). Gepäckstücke, die einzeln unter 20 kg wiegen, sind
kostenlos ein- und auszuladen. Gleichzeitig ist aber keine Taxifahrerin bzw. kein Taxifahrer zum
Transport von für einen Personenwagen ungeeigneten Gegenständen verpflichtet (lit. d).Im Sinne der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe ist es den Taxifahrerinnen und Taxifahrern verboten, Kunden aufdringlich anzuwerben. Ebenso ist es nicht erlaubt, rein zur Kundenakquisition herumzufahren
(sogenanntes «Wischen», lit. e). Diese Vorschrift präzisiert Art. 42 Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01, Vermeiden von Belästigungen) und Art. 33 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11, Vermeiden von Lärm, unnötiges Herumfahren).
Bemerkungen zu § 10
§ 10. Bedienung des Taxameters
1
Der Taxameter des Taxis ist erst auf die entsprechende Taxe einzustellen, wenn die Kundschaft
eingestiegen ist und das Fahrziel genannt hat.
2
Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter auf diesen Zeitpunkt einzustellen.
3
Der angezeigte Fahrpreis auf dem Taxameter ist der Kundschaft nach Beendigung der Fahrt bekannt zu geben; nach Bezahlung ist der Fahrpreis auf dem Taxameter zu löschen.
Damit für Kunden, aber auch für die Taxifahrerinnen und -fahrer Klarheit über die korrekte Fahrpreisberechnung besteht, werden konkrete Vorgaben erstellt. So darf der Taxameter erst eingeschaltet
werden, wenn der Fahrgast eingestiegen und das Fahrziel bekannt sowie allfälliges Gepäck im Fahrzeug verstaut ist. Bei Vorbestellungen darf der Taxameter frühestens auf den vereinbarten Zeitpunkt
eingestellt werden. Der Fahrpreis darf erst nach Bezahlung der Fahrt auf dem Taxameter gelöscht
werden. § 10 erfährt keine Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen.
Bemerkungen zu § 11
V. Taxifahrzeuge
§ 11. Ausrüstung und Erscheinungsbild
1
Als Taxi wird ein leichter Motorwagen zugelassen, der mindestens drei seitliche Türen und nicht
mehr als acht Fahrgastplätze aufweist.
2
Auf dem Taxidachbalken ist eine beleuchtbare maisgelbe Taxikennlampe anzubringen. Die beleuchtete Fläche misst in der Projektion nach vorne und nach hinten je 550 cm² ±100 cm² und hat neben
der von der Behörde abzugebenden amtlichen Bewilligungsnummer ausschliesslich das in schwarzen,
acht bis zehn Zentimeter grossen lateinischen Lettern geschriebene Wort «TAXI» zu enthalten.
3
Auf dem Taxidachbalken sind nach vorne und nach hinten gut sichtbar mit mindestens einer Schrifthöhe von sechs Zentimeter Name und Telefonnummer der Einsatzzentrale anzubringen. Der Taxidachbalken ist von der jeweiligen Einsatzzentrale einheitlich zu gestalten. Weitere Beschriftungen,
namentlich Name und Telefonnummer der Taxibetreiberin bzw. des Taxibetreibers, sind nicht erlaubt.
4
Jedes Taxi ist mit einem Taxameter gemäss der Verordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013 auszurüsten und zu prüfen. Installation, Reparatur, Auswechslung und Einstellung von
Taxametern auf einen neuen Tarif dürfen nur von durch die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigten Betrieben durchgeführt werden.
5
Jedes Taxi muss mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen
Quittierungssystem ausgerüstet sein. Die Quittung ist der Kundschaft auf Verlangen auszuhändigen.
6
In jedem Taxi ist ein Kindersitz oder eine Kindersitzerhöhung mitzuführen.
7
Die Tarifordnung, das Prüfprotokoll des Taxameters und ein Stadtplan des Kantons Basel-Stadt mit
eingezeichneter Kantonsgrenze sind mitzuführen und auf Verlangen der Kundschaft und den Kontrollorganen vorzuweisen.
8
Die Fahrzeuge sind stets in betriebssicherem und sauberem Zustand zu halten.
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Absatz 1:
Ein einfaches Ein- und Aussteigen für die Fahrgäste in das Taxi muss gewährleistet sein, weshalb
Vorschriften zur Türenanzahl bestehen. Bisher waren mindestens vier Türen, neu sind nur noch drei
seitliche Türen vorgeschrieben. Somit sind auch Fahrzeuge mit Schiebetüren zulässig. Nach wie vor
nicht zugelassen sind Fahrzeuge, bei denen die Fahrgäste über heruntergeklappte Sitze einsteigen
müssen (z.B. sogenannte «Zweitürer»).
Absätze 2 und 3:
Dass ein Taxi nicht belegt ist, ist durch die beleuchtete Taxikennlampe erkennbar. Diese ist analog
Art. 41 Abs. 1 SVG (Fahrzeugbeleuchtung) einzuschalten. Im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes ist neu die Taxikennlampe im Dachbalken zu integrieren. Hingegen wurden bezüglich
Farbe und Grösse der Taxikennlampe keine Neuerungen eingeführt.
Weiterhin sind der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale anzubringen. Neu ist lediglich,
dass diese Informationen auf dem Taxidachbalken anzubringen sind. Andere Beschriftungen sind auf
dem Taxidachbalken nicht erlaubt (einheitliches Erscheinungsbild). Auch ohne dass es bislang rechtlich vorgeschrieben war, haben alle im Raum Basel ansässigen Einsatzzentralen diese Gestaltung der
Taxidachbalken bereits eingeführt.
Absatz 4:
Taxameter dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die vorgegebenen technischen Anforderungen
erfüllen. Zudem müssen sie periodisch auf ihre Messgenauigkeit überprüft werden. Diese Vorgaben
werden durch die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement über Taxameter
vom 5. November 2013 (SR 941.210.6) festgelegt.
Absatz 5:
Wie bereits im Kanton Genf wird neu auch im Kanton Basel-Stadt ein elektronisches Quittierungssystem verlangt, das zu Händen der Kunden nach Bezahlung automatisch eine Quittung erstellt. Zudem
wird verlangt, dass ein Taxifahrzeug mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem ausgerüstet
ist (z.B. Maestro oder Visa). Elektronische Zahlungs- und Quittierungsmittel entsprechen einem Bedürfnis der heutigen Gesellschaft und dienen damit auch der Qualitätssteigerung im Taxigewerbe.
Zudem führen sie zu mehr Transparenz, weil damit einfach nachvollziehbar ist, von wem beispielsweise ein Gast befördert wurde und wie viel der Preis für die gefahrene Strecke betragen hat.
Absatz 6:
Seit dem 1. April 2010 gilt gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV eine verschärfte Kindersitzpflicht für Kinder unter 12 Jahren oder unter 150 cm. Diese Vorschrift ist auch bei Taxifahrten einzuhalten. Die neue Vorschrift führte im Taxigewerbe schweizweit zunächst zu Umsetzungsproblemen und es wurden etwa für
Kindersitze hohe Zuschläge verlangt oder Familien mit Kindern hatten Schwierigkeiten, ein Taxi mit
Kindersitzen zu finden. Neu ist in jedem Taxi mindestens ein Kindersitz oder eine Kindersitzerhöhung
mitzuführen, der bzw. die kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Weitere Kinderrückhaltevorrichtungen
können als zusätzliche Dienstleistung verrechnet werden. Die dafür vorgesehenen Tarife werden in
der Taxitarifordnung geregelt. Bis anhin war weder das Mitführen einer Kinderrückhalteverordnung
noch ein Tarif rechtlich verankert.
Absatz 7:
Damit die Kunden und Kontrollorgane vor Ort gewisse Überprüfungsmöglichkeiten haben, sind die in
Abs. 7 genannten Dokumente stets im Taxi mitzuführen.
Absatz 8:
Taxis sind in betriebssicherem Zustand und im Sinne der Repräsentation stets sauber zu halten.
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Bemerkungen zu § 12
§ 12. Informationen für die Kundschaft
1
Die Taxifahrbewilligung ist während der Berufsausübung am Armaturenbrett so anzubringen, dass
Foto und Personalien der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft gut sichtbar sind.
2
Im Innern des Taxis sind von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar der Name und die Telefonnummer
der Einsatzzentrale, der Name der Taxibetreiberin oder des Taxibetreibers sowie die Fahrtarife anzubringen.
3
Die Bekanntgabe der Fahrpreise richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978. Es sind die tatsächlichen Preise und nicht die Maximaltarife anzuzeigen.
4
Von aussen gut sichtbar sind seitlich am Fahrzeug die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe, allfällige
Zuschläge sowie besondere Dienstleistungen anzubringen. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar
von der Fahrzeugfarbe abheben und mindestens zwei Zentimeter Schrifthöhe betragen.
Absatz 1:
Die Taxifahrbewilligung mit Foto und Personalien gilt neu als Namensschild zur Identifikation der Fahrerin bzw. des Fahrers. Die Bewilligung ist genormt, womit weitere Vorschriften zur Ausgestaltung des
Namensschildes entfallen. Der bisherige § 15 der Taxiverordnung (Namensschild) wird damit ersatzlos gestrichen.
Absatz 2:
Die Kundschaft soll auch nach den neuen Bestimmungen weiterhin von allen Fahrgastplätzen aus gut
sichtbar die wichtigsten Informationen leicht einsehen können. Die Tarife müssen in den Fahrzeugen
angebracht werden, was Art. 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom
11. Dezember 1978 (SR 942.211) entspricht.
Absatz 3:
Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung von Absatz 2 dar. Da gemäss § 12 Taxigesetz nur Maximaltarife vorgeschrieben sind, sind die tatsächlichen Preise anzugeben. Nur so hat die Kundin bzw.
der der Kunde eine Überprüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage.
Absatz 4:
Neu wird ausserdem vorgeschrieben, dass die wichtigsten Tarife aussen am Taxi angeschrieben sein
müssen. Die Preise sind damit für Fahrgäste transparent und können verglichen werden.
Bemerkungen zu § 13
VI. Gebühren
§ 13. Gesuchsbehandlungen
1
Für die Prüfung der Gesuche werden folgende Gebühren erhoben:
a)
für die Taxibetriebsbewilligung
Fr. 200
b)
für die Einsatzzentralenbewilligung
Fr. 200
c)
für die Taxifahrbewilligung
Fr. 100
Bisher waren die Gebühren in verschiedenen Rechtsgrundlagen geregelt, wie z.B. in der Verordnung
über den Strassenverkehr (StVO, SG 952.200) oder im Reglement über die Durchführung der kantonalen Taxiprüfung (Taxi-Prüfungsreglement, SG 563.250). Neu werden alle Gebühren in der Taxiverordnung geregelt. Die Gebühren für Gesellschaftswagenbewilligungen wurden mit der Gesetzesrevision gestrichen.
Die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Taxibetriebs- und Taxifahrbewilligungen bleiben preislich unverändert. Neu wird ebenfalls eine Gebühr für die Gesuchsbehandlung der Einsatzzentralenbewilligung erhoben. Da für die Gesuche um Einsatzzentralenbewilligungen grundsätzlich
dieselben Voraussetzungen gelten und der Bearbeitungsaufwand ebenso hoch ist wie für Taxibetriebsbewilligungen, rechtfertigt sich eine Gebühr in derselben Höhe.
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Bemerkungen zu § 14
§ 14. Bewilligungserteilungen
1
Für die Erteilung der Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
a)
für die Taxibetriebsbewilligung
b)
für die Einsatzzentralenbewilligung
c)
für die Taxifahrbewilligung oder Duplikat
d)
für die Jahresgebühr des Betriebs eines Taxis
Fr. 50
Fr. 200
Fr. 30
Fr. 700
Die Gebühren wurden grundsätzlich gemäss bisheriger Regelung unverändert übernommen, allerdings wird nicht mehr zwischen den Jahresbewilligungen für A- und B-Taxis unterschieden. Die Taxibetriebsbewilligung ist fünf, die Einsatzzentralenbewilligung zehn Jahre gültig. Zudem wird neu eine
Gebühr zur Erteilung einer Einsatzzentralenbewilligung verlangt. Bei den Taxifahrerinnen und -fahrer
erhöht sich die Gebühr für die Gesuchsbehandlung und Bewilligungserteilung von total 100 auf total
130 Franken. Im Gegenzug fallen die Kosten für die Erstellung von separaten Namensschildern weg,
da die Taxifahrbewilligung das Namensschild ersetzt. Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis
(lit. d) stellt, wie bisher, namentlich eine Abgeltung für die Nutzung des öffentliches Raumes dar.
Bemerkungen zu § 15
§ 15. Taxifachprüfung
1
Für die Administration und Prüfungsabnahme werden folgende Gebühren erhoben:
a)
für die ganze Prüfung
Fr. 550
b)
für die Nachprüfung schriftlich
Fr. 150
c)
für die Nachprüfung mündlich und praktisch
Fr. 350
Die Gebühren für die Prüfungen bleiben unverändert und waren bisher in § 10 Abs. 1 TaxiPrüfungsreglement geregelt.
Bemerkungen zu § 16
§ 16. Erlass einer Verfügung
1
Für den Erlass einer Verfügung wird eine Gebühr bis Fr. 700 erhoben.
Diese Bestimmung wird aus § 23 A Ziff. 5 lit. b StVO übernommen und bleibt weiterhin bis 700 Franken möglich.
Bemerkungen zu § 17
§ 17. Gebührenerhebung
1
Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis gemäss § 14 Abs. 1 lit. d ist im Voraus zu entrichten.
Wird der Betrieb vor dem 1. Juli aufgegeben oder nach dem 30. Juni aufgenommen, so ist nur die
Hälfte der Gebühr zu entrichten.
2
Die Gebühr für die Taxifachprüfung ist im Voraus zu entrichten. Sie wird zur Hälfte zurückerstattet,
wenn die Prüfungsanmeldung spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung zurückgezogen wird. Bei
nicht bestandener Prüfung ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen.
3
Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.
Absatz 1 und 2:
Die Rückerstattungen und Gebührenerhebungen bleiben unverändert und waren bislang in § 27 Taxiverordnung und § 10 Abs. 2 Taxi-Prüfungsreglement geregelt.
Absatz 3:
Es wird explizit aufgeführt, dass die Verzugszinsen und Mahngebühren gemäss dem Verwaltungsverfahren erhoben werden.
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Bemerkungen zu § 18
VII. Rechtsmittel
§ 18. Rechtsmittelverfahren
1
Das Rechtsmittelverfahren gegen auf das Taxigesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz,
OG) vom 22. April 1976.
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und wurde lediglich sprachlich angepasst.
Bemerkungen zu § 19
§ 19. Übergangsbestimmungen
1
Hängige Gesuche um Erteilung von Taxifahrbewilligungen werden nach dem bisherigen Recht und
jene um Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen nach dem neuen Recht behandelt.
Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hängig sind, werden nach dem jeweils
milderen Recht behandelt.
Für die Erteilung einer Taxifahrbewilligung wird neu sowohl ein guter automobilistischer und strafrechtlicher Leumund als auch das Verstehen des hiesigen Dialekts vorausgesetzt. Dies stellt eine Verschärfung des neuen Rechts dar, weshalb hängige Gesuche um eine Taxifahrbewilligung nach bisherigem Recht behandelt werden.
Bei der Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen werden mit dem neuen Recht weniger hohe Voraussetzungen gefordert, namentlich braucht es keinen Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt, keine
Hauptberuflichkeit im Autogewerbe und nur noch den Nachweis eines regelmässigen Personentransports während zweier Jahre in der Schweiz (statt drei Jahre im Kanton Basel-Stadt). Aus diesem
Grund werden hängige Gesuche um Taxibetriebsbewilligungen nach dem neuen Recht behandelt.
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Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung)
Vom [Datum eingeben]
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf die §§ 14 und 15 des Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) vom [Datum eingeben]1, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. [P-Nr. eingeben],
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zuständigkeiten
1
Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird.
2
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs. 4 des Taxigesetzes das Prüfungsreglement.
§ 2. Bewilligungsgesuche
1
Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen
Unterlagen über das Gesuch.
2
Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.
Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Dazu gehören namentlich:
a)
Strafregisterauszug;
b)
Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen;
c)
Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse der letzten fünf Jahren;
d)
Handelsregisterauszug;
e)
Nachweise über die vorgeschriebenen Deutschkenntnisse.
3
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf
Jahren vor der Gesuchstellung keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf Verlangen entsprechende Unterlagen im Sinne von Abs. 2 ihres oder seines derzeitigen oder bisherigen
Wohnsitzstaates beibringen.
1
SG 563.200
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II. Öffentliche Standplätze
§ 3.
Benutzung der Standplätze
1
Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Standplatz aufzustellen. Lücken sind durch
Nachrücken der nächsten Taxis aufzufüllen, vorbehältlich einer abweichenden Regelung.
2
Taxis dürfen auf Standplätzen nur zum Abwarten von Fahrgastaufträgen aufgestellt werden. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat jederzeit anwesend zu sein. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten
ist auf den Standplätzen nicht erlaubt.
3
Die Benutzung öffentlicher Standplätze kann durch eine entsprechende Signalisation zeitlich befristet
werden.
4
Für besondere Anlässe kann die Kantonspolizei bestehende Standplätze aufheben, verlegen oder
weitere Standplätze errichten. Die Einsatzzentralen sind darüber nach Möglichkeit zu informieren.
III. Taxibetriebe und Einsatzzentralen
§ 4. Finanzieller Leumund
1
Bei offenen Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes ist grundsätzlich von einem getrübten finanziellen Leumund auszugehen. Die Bewilligung kann entzogen oder verweigert werden.
§ 5. Persönliche Gültigkeit der Bewilligung
1
Die Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.
2
Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt
werden soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ändert.
§ 6. Allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und der Bewilligungsinhaber
1
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen
Folgendes zu melden:
a) Adressänderungen der Einsatzzentralen, Taxibetrieben sowie der Taxifahrerinnen und -fahrer;
b) Wechsel von Taxifahrerinnen und -fahrer zu anderen Taxibetrieben;
c) Wechsel von Taxibetrieben zu anderen Einsatzzentralen.
2
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich
a)
der Einzug der Kontrollmittel;
b)
die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen der angestellten Fahrerinnen
und Fahrer;
c)
die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit;
d)
das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz.
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§ 7. Besondere Pflichten der Einsatzzentralen
1
Eine Einsatzzentrale hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a)
Anschluss von mindestens 20 Fahrzeugen mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons BaselStadt;
b)
Führen eines Notrufsystems mit automatischer Koordinatenübermittlung;
c)
Aufbewahren der Aufzeichnungen aller Fahrten der letzten 60 Tage;
d)
Aufbewahren der Aufzeichnungen der An- und Abmeldungen von Taxifahrerinnen und Taxifahrer der letzten 60 Tage.
2
Die Einsatzzentrale hat personell besetzt zu sein, solange ihre Taxis in Betrieb sind, um die Fahraufträge sowie andere Meldungen unverzüglich zu übermitteln und zu koordinieren. Die Betriebszeiten
sind der zuständigen Behörde und den angeschlossenen Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern bekannt zu geben.
3
Informationen der zuständigen Behörde und verkehrspolizeiliche Anordnungen sind den Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern weiterzuleiten.
IV. Taxifahrerinnen und Taxifahrer
§ 8. Taxifachprüfung
1
In der Taxifachprüfung sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
a)
Kantonale Taxivorschriften, namentlich bezüglich Arbeits- und Ruhezeit, Kontrollmittel, Taxitarifbestimmungen, Rechte und Pflichten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer und Ausrüstung und
Erscheinungsbild der Taxifahrzeuge;
b)
Deutschkenntnisse, die eine einfache Unterhaltung und die Entgegennahme von Fahraufträgen
erlauben. Schweizerdeutsch muss verstanden, aber nicht gesprochen werden;
c)
Ortskenntnisse über Basel und die nähere Umgebung, die zu einer einwandfreien Ausführung
der Fahraufträge und namentlich zu einer geeigneten Wahl der Fahrstrecke befähigen;
d)
Bedienung der technischen Einrichtungen der Fahrzeuge.
2
Die Prüfung wird von Fachleuten aus der Verwaltung oder aus dem Gewerbe abgenommen.
§ 9. Pflichten und Verhalten
1
Die Taxifahrbewilligung ist bei der Berufsausübung stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf
Verlangen vorzuweisen.
2
Wird ein Taxi für andere Fahrten, namentlich Privatfahrten, verwendet, so ist die Taxikennlampe entweder zu entfernen oder abzudecken. Bei vorübergehender Nichtverwendung, wie bei Ruheund Essenspausen, ist das Taxi deutlich als «Ausser Betrieb» zu kennzeichnen. Die Beleuchtung der
Taxikennlampe ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist.
3
Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben
a)
sich gegenüber der Kundschaft freundlich und hilfsbereit zu zeigen;
b)
den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, die Kundschaft wünscht
ausdrücklich eine andere Route;
c)
das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese im öffentlichen Fundbüro abzugeben, falls sie der Kundschaft nicht unmittelbar zurückgegeben werden
können;
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d)
Gepäckstücke von je maximal 20 kg in das Taxi ein- und auszuladen, wobei der Transport von
Gegenständen, für welche das Taxi nicht eingerichtet ist, abgelehnt werden darf;
e)
Kundschaft nicht durch Zurufe oder auf andere Weise anzulocken. Ebenso ist das «Wischen» im
Sinne des Herumfahrens zur Anwerbung von Kundschaft verboten.
§ 10. Bedienung des Taxameters
1
Der Taxameter des Taxis ist erst auf die entsprechende Taxe einzustellen, wenn die Kundschaft
eingestiegen ist und das Fahrziel genannt hat.
2
Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter auf diesen Zeitpunkt einzustellen.
3
Der angezeigte Fahrpreis auf dem Taxameter ist der Kundschaft nach Beendigung der Fahrt bekannt zu geben; nach Bezahlung ist der Fahrpreis auf dem Taxameter zu löschen.
V. Taxifahrzeuge
§ 11. Ausrüstung und Erscheinungsbild
1
Als Taxi wird ein leichter Motorwagen zugelassen, der mindestens drei seitliche Türen und nicht
mehr als acht Fahrgastplätze aufweist.
2
Auf dem Taxidachbalken ist eine beleuchtbare maisgelbe Taxikennlampe anzubringen. Die beleuchtete Fläche misst in der Projektion nach vorne und nach hinten je 550 cm² ±100 cm² und hat neben
der von der Behörde abzugebenden amtlichen Bewilligungsnummer ausschliesslich das in schwarzen,
acht bis zehn Zentimeter grossen lateinischen Lettern geschriebene Wort «TAXI» zu enthalten.
3
Auf dem Taxidachbalken sind nach vorne und nach hinten gut sichtbar mit mindestens einer Schrifthöhe von sechs Zentimeter Name und Telefonnummer der Einsatzzentrale anzubringen. Der Taxidachbalken ist von der jeweiligen Einsatzzentrale einheitlich zu gestalten. Weitere Beschriftungen,
namentlich Name und Telefonnummer der Taxibetreiberin bzw. des Taxibetreibers, sind nicht erlaubt.
4
Jedes Taxi ist mit einem Taxameter gemäss der Verordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013 auszurüsten und zu prüfen. Installation, Reparatur, Auswechslung und Einstellung von
Taxametern auf einen neuen Tarif dürfen nur von durch die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigten Betrieben durchgeführt werden.
5
Jedes Taxi muss mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen
Quittierungssystem ausgerüstet sein. Die Quittung ist der Kundschaft auf Verlangen auszuhändigen.
6
In jedem Taxi ist ein Kindersitz oder eine Kindersitzerhöhung mitzuführen.
7
Die Tarifordnung, das Prüfprotokoll des Taxameters und ein Stadtplan des Kantons Basel-Stadt mit
eingezeichneter Kantonsgrenze sind mitzuführen und auf Verlangen der Kundschaft und den Kontrollorganen vorzuweisen.
§ 12. Informationen für die Kundschaft
1
Die Taxifahrbewilligung ist während der Berufsausübung am Armaturenbrett so anzubringen, dass
Foto und Personalien der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft gut sichtbar sind.
2
Im Innern des Taxis sind von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar der Name und die Telefonnummer
der Einsatzzentrale, der Name der Taxibetreiberin oder des Taxibetreibers sowie die Fahrtarife anzubringen.
3
Die Bekanntgabe der Fahrpreise richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978. Es sind die tatsächlichen Preise und nicht die Maximaltarife anzuzeigen.
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4
Von aussen gut sichtbar sind seitlich am Fahrzeug die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe, allfällige
Zuschläge sowie besondere Dienstleistungen anzubringen. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar
von der Fahrzeugfarbe abheben und mindestens zwei Zentimeter Schrifthöhe betragen.
VI. Gebühren
§ 13. Gesuchsbehandlungen
1
Für die Prüfung der Gesuche werden folgende Gebühren erhoben:
a)
b)
c)
für die Taxibetriebsbewilligung
für die Einsatzzentralenbewilligung
für die Taxifahrbewilligung
Fr. 200
Fr. 200
Fr. 100
§ 14. Bewilligungserteilungen
1
Für die Erteilung der Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
a)
b)
c)
d)
für die Taxibetriebsbewilligung
für die Einsatzzentralenbewilligung
für die Taxifahrbewilligung oder Duplikat
für die Jahresgebühr des Betriebs eines Taxis
Fr.
50
Fr. 200
Fr.
30
Fr. 700
§ 15. Taxifachprüfung
1
Für die Administration und Prüfungsabnahme werden folgende Gebühren erhoben:
a)
b)
c)
für die ganze Prüfung
für die Nachprüfung schriftlich
für die Nachprüfung mündlich und praktisch
Fr. 550
Fr. 150
Fr. 350
§ 16. Erlass einer Verfügung
1
Für den Erlass einer Verfügung wird eine Gebühr bis Fr. 700 erhoben.
§ 17. Gebührenerhebung
1
Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis gemäss § 14 Abs. 1 lit. d ist im Voraus zu entrichten.
Wird der Betrieb vor dem 1. Juli aufgegeben oder nach dem 30. Juni aufgenommen, so ist nur die
Hälfte der Gebühr zu entrichten.
2
Die Gebühr für die Taxifachprüfung ist im Voraus zu entrichten. Sie wird zur Hälfte zurückerstattet,
wenn die Prüfungsanmeldung spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung zurückgezogen wird. Bei
nicht bestandener Prüfung ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen.
3
Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.
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VII. Rechtsmittel
§ 18. Rechtsmittelverfahren
1
Das Rechtsmittelverfahren gegen auf das Taxigesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz,
OG) vom 22. April 1976.
§ 19. Übergangsbestimmungen
1
Hängige Gesuche um Erteilung von Taxifahrbewilligungen werden nach dem bisherigen Recht und
jene um Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen nach dem neuen Recht behandelt.
II. Änderung anderer Erlasse
Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom 17. Mai 20112
(Stand: 1. August 2016) wird wie folgt geändert:
§ 21 E. Ziff. 4 (aufgehoben)
Ziff. 4 aufgehoben
5
§ 23 A Ziff. 4 lit. a und Ziff. 5 lit. b (aufgehoben)
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) vom 3. Dezember 1996 aufgehoben.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Dr. Guy Morin
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
2
SG 952.200
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