Herunterladen neu starten - Brandschutzforum Austria

15.10.2016
Baurecht vor ca. 4000 Jahren
Brandschutzforum Austria
„Wenn ein Baumeister ein Haus
baut für einen Mann und macht
seine Konstruktion nicht stark
genug so dass sie einstürzt und
genug,
verursacht den Tod des Bauherrn,
dieser Baumeister soll getötet
werden“.
Gesetzliche
Grundlagen
Teil 14
owid
copyright Dr. Otto Widetschek
Kompetenzen (exemplarisch)
BUND: Zivilschutz, Strahlenschutz,
Arbeitnehmerschutz, Gewerberecht
LAND: Kompetenzartikel 10-15, u.a. Brandund Katastrophenschutz ist Aufgabe der
Länder,, detto Baurecht
GEMEINDE: Feuerwehrwesen
Kodex Hammurabi (1728-1686 v. Chr.),
282 Paragraphen, babylonisches Straf-,
Zivil- und Verwaltungsrecht
Bürokratie-Monster
Über 100 gesetzliche Regelungen im Brandschutz
Über 150 Ö-NORMEN
9 BauBau und FeuerpolizeiFeuerpolizei
gesetze
Kein einheitlicher Brandschutz
owid
Gesetze und Verordnungen
 Gesetze sind Rechtsvorschriften,
die durch gesetzgebende Organe
(Nationalrat, Landtag) beschlossen wurden und kundgemacht
sind.
i d
owid
Gesetz und Verordnung
G
Gesetz =
Rahmen
VO
VerordVerordnung =
Inhalt
 Verordnungen sind Rechtsvorschriften, die nur aufgrund von
Gesetzen erlassen werden dürfen;
sie enthalten nähere Ausführungsregeln zu den Gesetzen.
owid
owid
owid
1
15.10.2016
Brandschutzregulative
EU-Recht
 Bundesgesetze und Verordnungen (BG, BVO)
Arbeitnehmer
Innenschutz
Gewerbeordnung
ElektrotechnikGesetz
VbF, VEXAT
etc.
 Landesgesetze und Verordnungen (LG, LVO)
 Österreichische Normen (ÖNORMEN) und
Europanormen (EN)
 Technische Richtlinien für den Vorbeugenden
Brandschutz (TRVB)
 Österreichische Bestimmungen für die
Elektrotechnik (ÖVE)
 Richtlinien des Österreichischen
Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV-RL)
NORMEN
B 3800, Teil 5
Baugesetz
EN 13501
FeuerpolizeiGesetz etc.
etc
F 2030 etc.
Brandschutzvorschriften
TRVB
ÖBFV-RL
Technische Richtlinien
Vorbeugender BS
Richtlinien des Österr.
Bundesfeuerwehrverbandes
owid
Gesetz & Bauwerk
Landesgesetze
OIB-RL
Bundesgesetze
 EU-Regulative (Schutzziele)
owid
copyright Dr. Otto Widetschek
Instanzenzug der Rechtsordnung
Baupol. Maßnahmen
(z.B. Gebrechen)
Errichtung
Betrieb
Baugesetzgebung
1
Störfall,
Brand
R ht
Rechtsmaterie
t i 1.
1 IInstanz
t
2 IInstanz
2.
t
Gewerbeordnung
ArbeitnehmerInnenschutz
Feuerpolizei
2
z.B. BrandUrsachenermittlung
owid
Bundesgesetze exemplarisch
Gewerberecht
Bezirkshauptmannschaft
Landeshauptmann
Baurecht
Feuerpolizei
Bürgermeister
Gemeinderat
(Graz: Berufungs(Graz:Stadtsenat)
komission)
3
3 IInstanz
3.
t
BM für wirtschaftliche
Angelegenh.
VfGH bzw.
VwGH
owid
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Regelt Sicherheitsmaßnahmen für
Bereiche mit Arbeitnehmern.
Das sind nicht nur gewerbliche
g , sondern auch
Betriebsanlagen,
Heime und Krankenhäuser, die
ansonsten dem Feuerpolizeigesetz
und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
 Arbeitsstättenverordnung
 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
 Flüssiggasverordnung
 VO brennbarer
b
b
Flüssigkeiten
Flü i k it
 Pyrotechnikgesetz
 ÖVE Vorschriften
 Druckgaspackungsverordnung
 Druckbehälter-AufstellungsVO
owid
owid
2
15.10.2016
Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Verordnung vom 09.08.2014 (Beispiele)
Baugesetze
Keine detaillierte Beschreibung
in diesem Rahmen möglich, da
es neun (!) Landesbaugesetze
mit unterschiedlichen
Regelungen gibt.
§ 7: Brandschutztüren
§ 9: Sicherheitsbeleuchtung
§ 12: Alarmeinrichtungen
g
§ 14: Information der ArbeitnehmerInnen
§ 17: Fluchtwege
§ 22: Stiegenhaus
§ 42: Löschhilfen
§ 43: Brandschutzbeauftragte
Ab 2008 erfolgte eine sukzessive Harmonisierung der
Bauvorschriften und damit auch des Brandschutzes.
Grundlage dazu sind die so genannten OIB-Richtlinien!
owid
Steiermärkisches Baugesetz (1)
Gesetz i.d.F. 14.10.2016, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark
erlassen werden (Steiermärkisches
Baugesetz – Stmk BauG),
BauG) LGBl 59/1995.
59/1995
Unterteilt in
 3 Hauptstücke und
 121 Paragraphen.
owid
Stmk. Baugesetz (2)
§ 43 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerk und alle ihre Teile müssen so geplant
und ausgeführt sein …
 …Bautechnische Anforderungen erfüllen
 …Berücksichtigung des Standes der Technik
 …Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
BauGB
REGELN DER TECHNIK: Die allgemeine Definition schließt die technische Entwicklung mit ein, ist also
kein statischer Begriff.
owid
Bautechnische Anforderungen
owid
Bauprodukte
 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
§ 44 Bauprodukte
 Brandschutz
(1) Bei Bauführungen
dürfen nur Bauprodukte
eingebaut werden, die
dem Stmk. Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
entsprechen.
(2) Nachweis der Anforderungen obliegt dem
Bauwerber.
 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
 Nutzungssicherheit & Barrierefreiheit
 Schallschutz
 Energieeinsparung und Wärmeschutz (Energieausweis)
 Nachhaltige Nutzung der
natürlichen Ressourcen
owid
Styroporfassade
owid
3
15.10.2016
1. Tragfähigkeit
Brandschutz (EU-Recht)
§ 50, Abs. 1, Stmk. Baugesetz
1. Tragfähigkeit des Bauwerks (§ 50)
2. Ausbreitung von Feuer & Rauch
innerhalb des Bauwerks (§ 51))
3. Ausbreitung von Feuer auf andere
Gebäude (§ 52)
4. Fluchtwege (§ 53)
5. Rettung & Löscharbeiten (§ 54)
Bauwerk müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass bei einem
Brand…
 die Trag-
fähigkeit
während eines
bestimmten
owid
2. Rauchausbreitung
erhalten bleibt..
owid
3. Ausbreitung Feuer
§ 51, Abs. 1, Stmk. Baugesetz
§ 52, Abs. 1, Stmk. Baugesetz
Bauwerke müssen so
geplant und ausgeführt
sein, dass bei einem
Brand
Brand…
Bauwerk muss so geplant und ausgeführt
sein, dass…
 der Ausbreitung
von Feuer auf andere
Bauwerke
vorgebeugt wird
(Außenwände, Dacheindeckungen etc).
 die Ausbreitung von
Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerks begrenzt wird
(Nutzungseinheiten,
Brandabschnitte etc.).
1
Zeitraumes
2
3
owid
4. Fluchtwege
owid
5. Rettung & Löscharbeiten
§ 53, Abs. 1, Stmk. Baugesetz
§ 54, Abs. 1, Stmk. Baugesetz
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass bei einem
Brand…
Bauwerk müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass bei der Brandbekämpfung …
 den Benutzern ein
rasches und sicheres
Verlassen des
Gebäudes möglich ist
oder sie durch andere
Maßnahmen gerettet
werden können.
 die Sicherheit der Lösch
Löschund der Rettungskräfte weitgehendst gewährleistet und
wirksame Löscharbeiten
möglich sind.
4
owid
5
owid
4
15.10.2016
Harmonisierung
OIB-Richtlinien
Zur Harmonisierung der Bauvorschriften
in Österreich wurden durch das OIB
(Österreichisches Institut für Bautechnik)
Regulative geschaffen, die den
Bundesländern zur Verfügung stehen.
→ OIB-Richtlinien
RL 1
RL 2
RL 2.1
RL 2.2
RL 2.3
23
RL 3
RL 4
owid
Feuer- und Gefahrenpolizei
Feuerpolizei
owid
„Jedermann(frau)-Paragraf“
 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
(StFGPG) vom 13. 12. 2011 i.d.F. vom 13.10.2016 (exemplarisch)
 36 Paragrafen, 6 Abschnitte
 Man unterscheidet (§ 2 und § 3):
• Verhütung, Bekämpfung und
Verhinderung der Ausbreitung von Bränden
• Sicherheit von Personen im
Brandfall
• Brandursachenermittlung
RL 5
RL 6
Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit
Brandschutz
Brandschutz bei Betriebsbauten
Brandschutz bei Garagen etc.
Brandsch t bei Gebä
Brandschutz
Gebäuden
den mit einem
Fluchtniveau von mehr als 22 m
Hygiene, Gesundheit und
Umweltschutz
Nutzungssicherheit und
Barrierefreiheit
Schallschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Gefahrenpolizei
§ 6 Allgemeine Pflichten (StFGPG)
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und
Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer
öffentlichen Gefahr zu verhindern und alles zu
unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder
einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren
Bekämpfung erschwert.
• Rettung von Menschen und
Tieren
• Bergung lebensnotwendiger
bzw. lebensgefährlicher Güter
• Abwehr von Gefahren (auch
Sachschäden involviert)
owid
Feuerarbeiten
owid
Brandgefährliche Stoffe
§ 11 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
§ 10 Feuerarbeiten und Erwärmung
brennbarer Stoffe
(1) Stoffe, die besonders geeignet sind, eine
Brandgefahr herbeizuführen.
Regelungen für Feuerarbeiten, insbesondere
• Schweiß-,
S
ß
• Löt-,
• Trennschleif- und
• Schneidearbeiten.
• Richtige Lagerung
(Vermeidung der Ausbreitung von Bränden)
• Keine Lagerung in
Stiegenhäusern, Fluchtwegen, Dachräumen
etc.)
owid
Leicht
brennbar
owid
5
15.10.2016
Selbstentzündliche Stoffe
Heiz- und Brennstoffe
§ 12 Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen
§ 13 Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
• Chemisch-physikalische Ursachen (Öle und
Aufsaugmittel, Düngemittel, Braunkohle etc.)
• Müssen so gelagert werden, dass eine
vorhersehbare Gefahr der Entzündung von
Feuerstätten vermieden wird.
• Heiz- und Brennstoffe dürfen in
offenen Dachräumen nicht
gelagert werden.
• Biologische
g
Ursachen
(Ernteerzeugnisse, wie
Heu, Grummet etc.)
→ Wichtig: Überprüfung
des Temperaturverlaufs im Lagergut!
owid
Offene Dachräume
owid
Ausschmückung
§ 14 Lagerung in offenen Dachräumen
§ 15 Ausschmückung von Räumen
• Die hier gelagerten Gegenstände müssen ohne
Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen
sind Ernteerzeugnisse in der Landwirtschaft.
• Nahbereiche von
Rauchfängen und
Dachbodenfenstern
sind von jeder
Lagerung freizuhalten.
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl
von Menschen dienen, wie Versammlungs-,
Gaststätten oder Ausstellungsräume, Diskotheken
und
nd Bars,
Bars dürfen n
nurr mit sch
schwer
er oder nicht
brennbaren Stoffen ausgeschmückt werden. Zu und
Ausgänge, Fluchtwege
und Hinweise auf solche
dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.
owid
Fluchtwege
owid
Betriebsbrandschutz
§ 16 Fluchtwege und Freiflächen
§ 17 Betriebsbrandschutz
(1) Fluchtwege innerhalb und
außerhalb von Gebäuden,
Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten so
sowie Freiflächen, die für das
Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig
frei zu halten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß
zu kennzeichnen.
In Betrieben mit Objekten, in denen eine erhöhte
Brandgefahr besteht, hat die Behörde die
Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die
Erstellung eines Brandalarmplanes,
Brandalarmplanes die
Ausbildung von Betriebsangehörigen
in der ersten Löschhilfe und ihre
Belehrung über das Verhalten
bei Bränden sowie die
Durchführung von Eigenkontrollen mit schriftlichem
Bescheid vorzuschreiben.
owid
owid
6
15.10.2016
Feuerbeschau – Zweck
Feuerbeschau – Auflagen
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient
zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die
Brandbekämpfung und die Durchführung von
Rettungsmaßnahmen erschweren oder
verhindern können.
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
z. B. Lagerungen
im Stiegenhaus
a) die im Hinblick
auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen
eingehalten
werden,
owid
Feuerbeschau – Bauschäden
owid
Feuerbeschau – Feuerungsanl.
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
……
……
b) Bauschäden,
die eine Brandgefahr verursachen können,
vorliegen,
c) Die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßen
Zustand sind,
owid
Feuerbeschau - Fluchtwege
owid
Feuerbeschau – Zufahrten
§ 18 Umfang der Feuerbeschau
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
……
……
d) die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen
innerhalb und außerhalb
von Bauten vorhanden
sind und freigehalten
werden,
owid
e) die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten
vorhanden sind und
entsprechend
freigehalten werden,
owid
7
15.10.2016
Feuerbeschau – Einrichtungen
Feuerbeschau - Kennzeichnung
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
(2) Bei der Feuerbeschau ist insb. festzustellen, ob
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
……
f) die vorhandenen bzw.
bzw vorgevorge
schriebenen Brandmeldeund Alarmeinrichtungen,
Löschanlagen und Löschmittel sowie Löschwasserbezugsstellen in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem
Zustand sind,
……
g) die brandschutztechnischen Einrichtungen
ordnungsgemäß
gekennzeichnet
sind,
Beispiel: Tragbarer
Feuerlöscher
owid
Feuerbeschau – Brand und EX
owid
Feuerbeschau - Blitzschutz
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
§ 18 Zweck der Feuerbeschau
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
……
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
h) Brennstoffe und andere Stoffe, die eine
Brand- oder Explosionsgefahr verursachen oder begünstigen können,
ordnungsgemäß
gelagert sind,
……
i) die vorgeschriebenen Blitzschutzanlagen vorhanden
und in ordnungsgemäßem Zustand
sind.
owid
Feuerbeschau - Kommission
owid
Feuerbeschau (FB) - Fristen
§ 19 Organisation der Feuerbeschau
Bundesland
Zusammensetzung der Feuerbeschaukommission :
Kärnten
Steiermark
Niederösterreich
a)) Vertreter der Behörde
b) Kommandant der zuständigen Feuerwehr
c) Rauchfangkehrermeister
d) In Betrieben mit einer BTF
auch der Kommandant
e) ev. weitere Sachverständige
Oberösterreich
Salzburg
Tirol
Vorarlberg
Burgenland
Wien
owid
Gesetzliche Regelung
Überprüfungs-Fristen
Anmerkungen
§ 18 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
4 Jahre: Besonders brandgefährliche Anlagen (Auflistung)
z. B. keine FB in kleineren Büros sowie
Ein- und Mehrfamilienhäusern
§ 26 Kärntner Gefahrenpolizei- und
Feuerpolizeiordnung
5 Jahre: Hohes Risiko
9 Jahre: Mittleres Risiko
15 Jahre: Geringes Risiko
Zuordnung nach Listen
§ 19 NÖ Feuerwehrgesetz
10 Jahre: Alle Bauwerke
Weitgehend im Kompetenzbereich der
Rauchfangkehrer
§ 10 OÖ Feuerpolizeigesetz
3 Jahre: Risikoobjekte
8 Ja
Jahre:
e Keine
e e Risikoobjekte
s oobje te
12 Jahre: Kleinhausbauten
Entfall der regelmäßigen FB:
→ Objekte
j
ggeringer
g Brandgefahr
g
→ bei Überprüfung durch anerkannte
juristische Person
§ 10 Szbg. Feuerpolizeiordnung
5 Jahre: Liste
10 Jahre: Allgemein
Kleinwohnhäuser und Nebenanlagen
keine regelmäßige FB
§ 16 Tiroler Feuerpolizeiverordnung
5 Jahre: Liste
12 Jahre: Landwirtschaft
Gemeinderat kann die FB mit
12 Jahren Intervall festlegen
§ 7 Vlbg. Feuerpolizeiverordnung
§ 9 Bgld. Kehrgesetz 2006
Keine gesetzliche Regelung, sondern magistratsinterne Übereinkunft
Quelle: Brigitte Merli, Feuerpolizei Graz, 2014
6 Jahre: Allgemeine Feuerbeschau
5 Jahre: Hohes Risiko
9 Jahre: Mittleres Risiko
12 Jahre: Geringes Risiko
5 Jahre Bei besonders brandgefährdeten Objekten
Ausnahmen und Verkürzungen
möglich!
Keine FB, sondern „Feuerstättenbeschau“ durch Rauchfangkehrer,
Ausnahmen möglich
Rauchfangkehrer: Alle Objekte,
sonst Behörde, BSB etc.
owid
owid
8
15.10.2016
Durchführung & Nachbeschau
§ 20 und 21 Durchführung der Feuerbeschau,
Pflichten der Gemeinde
§ 22 Pflichten der Gemeinde
• Löschwasserbedarf und Gerätschaften
• Zufahrten für die Feuerwehr
Verfahren bzw. Nachbeschau
• Abwicklung des Verfahrens, Umfang,
Mängelfeststellung mit Festlegung einer
angemessenen Erfüllungsfrist
Erfüllungsfrist.
• Bei unmittelbar drohender Gefahr können
Sicherungsmaßnahmen sofort erfolgen!
• Nachbeschau ist von einem Fachmann
durchzuführen!
owid
owid
Öffentliche Alarmeinrichtungen
Bauliche Anlagen
§ 24, Abs. 4 (neu, als „Ersatz“ für den § 103
§ 23 Öffentliche Alarmeinrichtungen
BauG): In bestehenden Hochhäusern können
vorgeschrieben werden:
• Verpflichtung der Gemeinde samt laufender
Überprüfung
• Auf gemeindeeigene Liegenschaften, aber
auch p
privat (Zutrittsrecht)
(
)
1.
2.
3.
4.
5.
owid
Bekämpfung von Gefahren
Trockensteigleitung.
Druckknopfmeldeanlage und Alarmeinrichtung.
tragbare Feuerlöscher.
Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller.
brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie
brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen
zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen.
6. Rauchabzugsöffnungen in Stiegenhäusern.
owid
Normen exemplarisch (1)
§ 25 bis 30 Bekämpfung von Bränden und
Wo in Gesetzen nicht näher bestimmte
Begriffe verwendet werden, kommt die
Normung zum Tragen.
örtlichen Gefahren
•
•
•
•
§ 25 Verpflichtung zur Meldung
§ 26 Einsatzleitung
§ 27 Sicherheitsvorkehrungen
§ 28 Pflicht zur Hilfeleistung,
Duldungsverpflichtung
• § 29 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
• § 30 Sicherungsmaßnahmen
und Aufräumungsarbeiten
owid
 B 3807 Äquivalenztabellen
Ä i l
t b ll (Euro(E
klassen – Brandwiderstandsklassen)
 B 3850 Feuerschutzabschlüsse
 B 3853 Rauchschutzabschlüsse
 F 1000 Feuerwehr- und Brandschutzwesen, Begriffe
owid
9
15.10.2016
Normen exemplarisch (2)
Normen exemplarisch (3)
 F 2030 Brandschutzwesen;
Hinweisschilder, Hinweiszeichen
 F 2031 Planzeichen für Brandschutzpläne
 F 3000 Brandmeldesysteme
 H 5170 Heizungsanlagen
 M 7624 Lüftungstechnische
Anlagen – Anforderungen allg.
 EN 3 Tragbare Feuerlöscher
 EN 54 Brandmeldeanlagen
 EN 1363-1 Feuerwiderstandsprüfungen,
p
g , allg.
g Anforderungen
g
 EN 1364-1 Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende Bauteile, Teil 1: Wände
 EN 1366-1 Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen,
Teil 1: Leitungen
owid
Normen exemplarisch (4)
Was sind TRVB?
Technische
 EN 13501-1 Klassifizierung von
Bauprodukten und Bauarten zu
ihrem Brandverhalten, 5 Teile
 EN 13773 Textilien,
Textilien Vorhänge und
Gardinen, Brennverhalten, Klassifizierungsschema
 EN 14384 Überflurhydranten
 EN 12952 Brennverhalten von
Bettzeug etc.
Richtlinien
Vorbeugender
Brandschutz
Erstellt durch
einen Ausschuss
des
Österreichischen
Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV)
und der
Österreichischen
Brandverhütungsstellen
owid
TRVB-Einteilung
A
B
C
E
F
Allgemeines
Bauwesen
Chemie
Elektronik
Abwehrender
Brandschutz
H
N
O
S
owid
owid
TRVB-Einteilung
Heizen
Nutzung
Organisation
Selbsttätige
Brandmelde- und
Löschanlagen
owid
BEISPIEL:
Jahr der
Herausgabe
TRVB 117 O 10
Laufende
Nummer
O = Organisation
owid
10
15.10.2016
TRVB 001 A 15
TRVB 100 A 10
derzeit 472 Definitionen
 von „A“ wie „A-Manometer“
 bis „Z“ wie
„Zwischenwand“
Z i h
d“
Alle TRVB, immer
aktuell unter:
www.pruefstelle.at
 Definitionen (zum kostenlosen
Download unter www.trvb-ak.at)
 Brandschutzeinrichtungen –
Rechnerischer Nachweis i. Ü.
→ Brandmeldeanlage
g
→ Sprinkleranlage
→ Rauch- und Wärmeabzugsanlage
→ Betriebsfeuerwehr
owid
TRVB 102 E 05
owid
TRVB 104 O 14
 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
 Brandgefahren bei Feuer- und
Heißarbeiten
owid
TRVB 107 A 04
owid
TRVB 108 B 91
 Baulicher Brandschutz Brandabschnittsbildungen
 Brandschutzkonzepte
owid
owid
11
15.10.2016
TRVB 110 B 15
TRVB 111 S 08
 Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungen und deren
Durchführungen
 Rauchabzug für Stiegenhäuser
owid
TRVB 112 S 04
owid
TRVB 114 S 15
 Druckbelüftungsanlagen
 Anschaltebedingungen von
Brandmeldeanlagen an öffentliche
Feuerwehren
owid
TRVB 116 N
owid
TRVB 117 O 10
 Betrieblicher Brandschutz –
Ausbildung i. Ü.
 Brandschutz in Wohnhäusern,
Büro- und Verwaltungsgebäuden
- TRVB 116 02: Betriebliche Maßnahmen
owid
owid
12
15.10.2016
TRVB 119 O 06
TRVB 120 O 06
 Betrieblicher Brandschutz –
Organisation im Genehmigungsverfahren
 Betrieblicher Brandschutz –
Eigenkontrolle im Genehmigungsverfahren
owid
TRVB 121 O 14
owid
TRVB 122 S 13
 Brandschutzpläne für
den Feuerwehreinsatz
(Feuerwehrpläne)
 Rauchwarnmelder
 Lithium-Langzeitbatterie
((10 Jahre Garantie))
Thermo-optisches Detektionsverfahren
(höchste Sicherheit, geringe Fehlalarmquote)
 einfache Montage
 großer Testknopf (mit Besenstange
erreichbar!)
 Prüfungen (EN, DIN, VdS)
owid
owid
TRVB 124 F 97
TRVB 123 S 11
 Erste und Erweiterte Löschhilfe i. Ü.
 Brandmeldeanlagen
owid
owid
13
15.10.2016
TRVB 125 S 10
TRVB 127 S 11
 Sprinkleranlagen
 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
owid
TRVB 128 S 12
owid
TRVB 131 N
 Ortsfeste Löschwasseranlagen
 Brandschutz in Schulen
- TRVB 131 91: Betriebliche Maßnahmen
owid
TRVB 133 N
owid
TRVB 134 F 87
 Brandschutz in Krankenhäusern
- TRVB 133 05: Betriebliche Maßnahmen
owid
 Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken
owid
14
15.10.2016
TRVB 137 F 03
TRVB 138 und 139 N
 Löschwasserbedarf
 Verkaufsstätten
- TRVB 138 N 10: Bauliche Maßnahen
- TRVB N 139: Betriebliche Maßnahmen
owid
owid
TRVB 144 N
TRVB 140 S 84
 Brandschutz in Beherbergungsbetrieben
- TRVB 144 82: Betriebliche Maßnahmen
 CO2-Löschanlagen
owid
TRVB 149 A 85
TRVB 148 B 84
 Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchabschlüsse
owid
owid
 Brandschutz auf Baustellen a. K.
owid
15
15.10.2016
TRVB 151 S 94
TRVB 152 S 15
 Brandfallsteuerungen
(
((
( (
B
n
ä
r
le
d
(
BETRIEB
((
BrandmelderBrandmelderzentrale
( (
HAUPTMELDER
Feuer-Feuer
meldemeldezentrale
FEUERWEHR
Interventionsschaltung
STOP
 Gaslöschanlagen
owid
TRVB 158 E 15
owid
TRVB 159 S 14
 Objektfunkanlagen
 Elektroakustische Notfallsysteme
owid
TRVB 160 N 11
owid
ÖBFV-Richtlinien
 Justizanstalten – baulicher und
technischer Brandschutz
owid
 RL B
B--04 Schadstoffeinsatz im
Betrieb – Hilfeleistung durch die FW
 RL B
B--06 Evakuierung von Personen
aus Gebäuden
 RL EE-06 Einsatz bei Chlorgasaustritt
 RL EE-02 Einsatz beim VorhandenVorhandensein biologischer Agenzien
 RL EE-09 Einsatz beim
Vorhandensein radioaktiver Stoffe owid
16
15.10.2016
Landesfeuerwehrgesetze
Landesfeuerwehrgesetz
Danke!
LGBl. Nr.87/2013
Stammfassung:
Novellen:
Ende des Vortrages
LGBl. Nr. 73/1979
(1) LGBl. Nr. 25/1995
§ 1 (1)
Einteilung, Aufgaben und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1) Feuerwehren sind Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren
und Betriebsfeuerwehren.
Betriebsfeuerwehren
(2) Den Feuerwehren obliegen die Bekämpfung und Mitwirkung bei
der Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren
örtlicher und überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, der
einzelnen Person, der Umwelt, Sachen oder Tieren drohen.
(3) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu
tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder,
- die Durchführung von Übungen,
- die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,
- die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und
Gerätschaften und
- die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
owid
owid
17