Außenwohnbereichs- entschädigung

Außenwohnbereichsentschädigung
Unterscheidung der Objektarten
Kriterien zur Objektunterscheidung
Als Einfamilienhaus im Sinne der Außenwohnbereichsentschädigung sind freistehende
Häuser mit nur einer Wohneinheit zu werten. Ebenfalls in diese Kategorie fallen Doppelhaushälften und Reihenhäuser.
Damit ein Objekt als Zwei- oder Mehrfamilienhaus im Rahmen der Außenwohnbereichsentschädigung (AWE) gewertet werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt
sein. Zunächst muss jede zusätzliche Wohneinheit im Vergleich zum Einfamilienhaus eindeutig baulich abgeschlossen sein von allen anderen Wohneinheiten des Objektes. Dazu
gehört auch ein getrennter Zugang zur betroffenen Wohnung.
Darüber hinaus muss jede zusätzliche Wohneinheit über die erforderlichen Nebenräume
verfügen. Als erforderliche Nebenräume sind Küche, Bad und Toilette zu verstehen.
Sollte es sich um einen Ausbau handeln, sind des Weiteren sämtliche baurechtliche Vorgaben, die für einen Ausbau gelten, zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Raumhöhe, sowie eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohneinheit
Sollte eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt keine zusätzliche
Wohneinheit vor und wird dementsprechend auch nicht im Rahmen der Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung entschädigt. Die den oben beschriebenen Kriterien entsprechenden Wohneinheiten müssen zum maßgeblichen Stichtag bestanden
haben. Diese sind für eine Beantragung der Entschädigungspauschale der 13.10.2011, für
die Beantragung einer erhöhten Entschädigung der 18.12.2007.
Eine Übersicht zur Höhe der Entschädigung nach Objektart können Sie dem Dokument
zur Ermittlung der Entschädigung entnehmen.
Stand: 12.10.2016
Fraport AG – Frankfurt Airport Services Worldwide
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