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Arbeitgeberzuschuss - Berechnung
Normen
§ 257 SGB V
Kurzinfo
Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber
einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich seit dem 01.01.2015 u.a. aus der Hälfte des
in der GKV gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer.
Information
Inhaltsübersicht
1.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer
1.1 Maßgeblicher Beitragssatz
1.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage
1.3 Höhe des Zuschusses
2.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für GKV-versicherte Arbeitnehmer
2.1 Maßgeblicher Beitragssatz
2.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage
2.3 Höhe des Zuschusses
3.
4.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig in der GKV versicherte
Arbeitnehmer
Mehrfachbeschäftigte
5.
1. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für PKV-versicherte
Arbeitnehmer
1.1 Maßgeblicher Beitragssatz
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)" wurde
die Finanzierung der GKV - beginnend ab dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung
bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % (allgemeiner
Beitragssatz) bzw. von 14,9 % auf 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz) abzusenken - die daraus resultierenden
Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen; der besondere Beitragsanteil
des Arbeitnehmers i.H.v. 0,9 % ist entfallen.
Wichtig:
Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung übersteigt und die deshalb in der PKV versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber
auch weiterhin einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des in der
GKV seit dem 01.01.2015 gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten
Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %.
Eine Besonderheit ergibt sich in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Den Teil des Beitrags zur
Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und
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dem sog. SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten nämlich in
voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) allein aufzubringen - und zwar einschließlich der
Zusatzbeiträge (vgl. Stichwort Kurzarbeitergeld – Versicherungsrecht ). Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
erhalten in diesen Fällen von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der gleichermaßen den
Zusatzbeitragssatz mit einschließt; der Beitragszuschuss berechnet sich also aus dem allgemeinen bzw.
ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,6 % bzw. 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Beitragssatzes
(vgl. Abschnitt 2.1).
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer gilt dies grundsätzlich gleichermaßen. Allerdings ist in diesen Fällen nicht
der kassenindividuelle Beitragssatz, sondern der bundesdurchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2016: 1,1 %;
für 2017 steht der bundesdurchschnittliche Zusatzbeitragssatz noch nicht fest) zu berücksichtigen. Eine
entsprechende Klarstellung erfolgte mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz.
1.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das
monatliche Arbeitsentgelt . Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
heranzuziehen.
1.3 Höhe des Zuschusses
Der (Höchst-)Beitragszuschuss für PKV-Versicherte orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der
Krankenversicherung des laufenden Jahres und den von der Bundesregierung festgelegten einheitlichen
Beitragssätzen.
Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die
Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen, wenn diese bei
Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären. Voraussetzung ist ferner,
dass die Familienangehörigen auch tatsächlich privat krankenversichert sind – ist dies nicht der Fall, sind die
Angehörigen bei der Bemessung des Beitragszuschusses des privat krankenversicherten Arbeitnehmers nicht
zu berücksichtigen. Zu den zuschussfähigen Aufwendungen gehören im Übrigen sämtliche Leistungen, die
mit den in § 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind.
Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei
demselben Versicherungsunternehmen bestehen.
Für das Kalenderjahr 2016 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze folgende
Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld
309,34 EUR
Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
296,63 EUR
Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze
voraussichtlich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld
317,55 EUR
Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
304,50 EUR
Der Beitragszuschuss für PKV-Versicherte ist im Übrigen auf die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte
für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat, begrenzt.
2. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für GKV-versicherte
Arbeitnehmer
2.1 Maßgeblicher Beitragssatz
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)" wurde
die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung
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bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % (allgemeiner
Beitragssatz) bzw. von 14,9 % auf 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz) abzusenken - die daraus resultierenden
Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen; der besondere Beitragsanteil
des Arbeitnehmers in Höhe von 0,9 % ist entfallen.
Gleichzeitig werden künftige Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse
ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem 01.01.2015 wieder
unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze.
Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und künftig im sog. Quellenabzugsverfahren
einbehalten – Arbeitgeber (oder im Falle der Rentenzahlung auch der RV-Träger) behalten die Beiträge also
direkt ein und leiten sie an die Krankenkasse weiter.
Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge hingegen selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen.
Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz
(allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) sowie dem kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatz.
Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber
auch weiterhin einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des in der
GKV gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %.
Wichtig:
Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse bleibt bei der Berechnung des Arbeitgeber-Beitragszuschusses
unberücksichtigt.
Eine Besonderheit ergibt sich in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Den Teil des Beitrags zur
Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und
dem sog. SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten nämlich in
voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) allein aufzubringen - und zwar einschließlich der
Zusatzbeiträge (vgl. Stichwort Kurzarbeitergeld – Versicherungsrecht ). Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
erhalten in diesen Fällen von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der gleichermaßen den
Zusatzbeitragssatz mit einschließt; der Beitragszuschuss berechnet sich also aus dem allgemeinen bzw.
ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,6 % bzw. 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Beitragssatzes.
2.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss ist das monatliche Arbeitsentgelt . Dabei ist das
Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.
2.3 Höhe des Zuschusses
Für das Kalenderjahr 2016 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze folgende
Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld
309,34 EUR
Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
296,63 EUR
Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze
voraussichtlich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld
317,55 EUR
Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
304,50 EUR
3. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer
Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten unter
bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers zur Pflegeversicherung. Der
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Arbeitgeber trägt dabei - ausgehend vom aktuell geltenden gesetzlichen Beitragssatz - grundsätzlich die nach
dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu bemessenden Beiträge zur
Hälfte.
Für die Zeit seit dem 01.01.2015 wurde der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auf 2,35 % (ohne den
Zuschlag für Kinderlose) festgesetzt, sodass der Zuschuss seit dem 01.01.2015 aus 1,175 % des
Arbeitsentgelts errechnet wird. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen erhalten wegen der dort abweichenden
Beitragslastverteilung einen Zuschuss i.H.v. 0,675 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % wird
nicht bezuschusst.
Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des
Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Für das Kalenderjahr 2016 ergeben sich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Pflegeversicherung
49,79 EUR
Pflegeversicherung – Bundesland Sachsen
28,60 EUR
Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich voraussichtlich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Pflegeversicherung
55,46 EUR
Pflegeversicherung – Bundesland Sachsen
33,71 EUR
4. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig in der GKV
versicherte Arbeitnehmer
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber
einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden
Pflegeversicherungsbeiträge.
Für die Zeit seit dem 01.01.2015 wurde der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auf 2,35 % (ohne den
Zuschlag für Kinderlose) festgesetzt, sodass der Zuschuss seit dem 01.01.2015 aus 1,175 % des
Arbeitsentgelts errechnet wird. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen erhalten wegen der dort abweichenden
Beitragslastverteilung einen Zuschuss i.H.v. 0,675 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % wird
nicht bezuschusst.
Für das Kalenderjahr 2016 ergeben sich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Pflegeversicherung
49,79 EUR
Pflegeversicherung – Bundesland Sachsen
28,60 EUR
Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich voraussichtlich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung – Bundesland Sachsen
5. Mehrfachbeschäftigte
55,46 EUR
33,71 EUR
Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses grundsätzlich eine der Höhe
der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Die beteiligten Arbeitgeber tragen den
Beitragszuschuss also anteilig.
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