Arbeitgeberzuschuss - Berechnung Normen § 257 SGB V Kurzinfo Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich seit dem 01.01.2015 u.a. aus der Hälfte des in der GKV gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer. Information Inhaltsübersicht 1. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer 1.1 Maßgeblicher Beitragssatz 1.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage 1.3 Höhe des Zuschusses 2. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für GKV-versicherte Arbeitnehmer 2.1 Maßgeblicher Beitragssatz 2.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage 2.3 Höhe des Zuschusses 3. 4. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer Mehrfachbeschäftigte 5. 1. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer 1.1 Maßgeblicher Beitragssatz Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt und die deshalb in der PKV versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber auch weiterhin einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des in der GKV seit dem 01.01.2015 gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %. Eine Besonderheit ergibt sich in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem sog. SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten nämlich in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) allein aufzubringen - und zwar einschließlich der Zusatzbeiträge (vgl. Stichwort Kurzarbeitergeld – Versicherungsrecht ). Freiwillig versicherte Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der gleichermaßen den Zusatzbeitragssatz mit einschließt; der Beitragszuschuss berechnet sich also aus dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,6 % bzw. 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Beitragssatzes (vgl. Abschnitt 2.1). 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 8.01.2017 Für PKV-versicherte Arbeitnehmer gilt dies grundsätzlich gleichermaßen. Allerdings ist in diesen Fällen nicht der kassenindividuelle Beitragssatz, sondern der bundesdurchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2017:unverändert 1,1 %) zu berücksichtigen. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. 1.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das monatliche Arbeitsentgelt . Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. 1.3 Höhe des Zuschusses Der (Höchst-)Beitragszuschuss für PKV-Versicherte orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung des laufenden Jahres und den von der Bundesregierung festgelegten einheitlichen Beitragssätzen. Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen, wenn diese bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären. Voraussetzung ist ferner, dass die Familienangehörigen auch tatsächlich privat krankenversichert sind – ist dies nicht der Fall, sind die Angehörigen bei der Bemessung des Beitragszuschusses des privat krankenversicherten Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Zu den zuschussfähigen Aufwendungen gehören im Übrigen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen. Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse: Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld 317,55 EUR Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld 304,50 EUR Der Beitragszuschuss für PKV-Versicherte ist im Übrigen auf die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat, begrenzt. 2. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für GKV-versicherte Arbeitnehmer 2.1 Maßgeblicher Beitragssatz Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. von 14,9 % auf 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz) abzusenken - die daraus resultierenden Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen; der besondere Beitragsanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 0,9 % ist entfallen. Gleichzeitig werden künftige Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem 01.01.2015 wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten – Arbeitgeber (oder im Falle der Rentenzahlung auch der RV-Träger) behalten die Beiträge also direkt ein und leiten sie an die Krankenkasse weiter. 2 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 8.01.2017 Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge hingegen selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber auch weiterhin einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des in der GKV gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %. Wichtig: Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse bleibt bei der Berechnung des Arbeitgeber-Beitragszuschusses unberücksichtigt. Eine Besonderheit ergibt sich in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem sog. SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten nämlich in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) allein aufzubringen - und zwar einschließlich der Zusatzbeiträge (vgl. Stichwort Kurzarbeitergeld – Versicherungsrecht ). Freiwillig versicherte Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der gleichermaßen den Zusatzbeitragssatz mit einschließt; der Beitragszuschuss berechnet sich also aus dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,6 % bzw. 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Beitragssatzes. 2.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss ist das monatliche Arbeitsentgelt . Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. 2.3 Höhe des Zuschusses Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse: Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld 317,55 EUR Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld 304,50 EUR 3. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers zur Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber trägt dabei - ausgehend vom aktuell geltenden gesetzlichen Beitragssatz - grundsätzlich die nach dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Für die Zeit ab dem 01.01.2017 wurde der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auf 2,55 % (ohne den Zuschlag für Kinderlose) festgesetzt, sodass der Zuschuss seit dem 01.01.2017 aus 1,275 % des Arbeitsentgelts errechnet wird. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen erhalten wegen der dort abweichenden Beitragslastverteilung einen Zuschuss i.H.v. 0,775 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % wird nicht bezuschusst. Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse: Pflegeversicherung Pflegeversicherung – Bundesland Sachsen 3 55,46 EUR 33,71 EUR © 2017 aok-business.de - PRO Online, 8.01.2017 4. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Pflegeversicherungsbeiträge. Für die Zeit seit dem 01.01.2017 wurde der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auf 2,55 % (ohne den Zuschlag für Kinderlose) festgesetzt, sodass der Zuschuss seit dem 01.01.2017 aus 1,275 % des Arbeitsentgelts errechnet wird. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen erhalten wegen der dort abweichenden Beitragslastverteilung einen Zuschuss i.H.v. 0,775 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % wird nicht bezuschusst. Für das Kalenderjahr 2017 ergeben sich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse: Pflegeversicherung Pflegeversicherung – Bundesland Sachsen 5. Mehrfachbeschäftigte 55,46 EUR 33,71 EUR Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses grundsätzlich eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Die beteiligten Arbeitgeber tragen den Beitragszuschuss also anteilig. 4 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 8.01.2017
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