Rat der Europäischen Union Brüssel, den 12. Oktober 2016 (OR. en) 12756/1/16 REV 1 COTRA 21 CDN 17 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat des Rates Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat Betr.: Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens – Annahme 1. Die Verhandlungen über das Abkommen über eine strategische Partnerschaft (SPA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 8. September 2014 erfolgreich abgeschlossen. 2. Die Kommission und die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik haben am 13. April 2015 einen gemeinsamen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens 1 vorgelegt. (1) Dok. 7906/15 + ADD 1. 12756/1/16 REV 1 ak/ab DGC 1 1 DE 3. Die Gruppe "Transatlantische Beziehungen" hat 2015 und 2016 mehrfach über den Entwurf des Beschlusses des Rates beraten, insbesondere bezüglich des Geltungsbereichs der vorläufigen Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft. Da weder über den ursprünglichen Vorschlag noch über einen Vorschlag für einen "Kategorienansatz" – dessen Ziel die ehrgeizige und flexible vorläufige Anwendung des Abkommens war – Konsens erzielt werden konnte, hat sich die Gruppe "Transatlantische Beziehungen" darauf verständigt, zum üblichen "Listenansatz" für die vorläufige Anwendung zurückzukehren, demzufolge jene Artikel vorläufig angewendet werden sollen, die ausdrücklich im Beschluss des Rates aufgelistet sind. 4. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat am 7. September 2016 Einvernehmen über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens erzielt. 5. Die von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitete Fassung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits ist in Dokument 5368/2/16 REV 2 + COR 1 (pt) + COR 2 (fi) + COR 3 enthalten. 6. Der Rat beabsichtigt, eine Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 23 betreffend die VisaReziprozität (Anlage I) in das Ratsprotokoll aufzunehmen und diese nach Annahme des Beschlusses des Rates zu veröffentlichen. 7. Die Kommission beabsichtigt, eine Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 13 betreffend geografische Angaben (GA) (Anlage II) in das Ratsprotokoll aufnehmen zu lassen. 8. Portugal beabsichtigt, in die Protokolle des AStV und des Rates eine einseitige Erklärung betreffend seine nationalen Ratifikationsverfahren im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften (Anlage III) aufnehmen zu lassen. 9. Irland und das Vereinigte Königreich beabsichtigen, in die Protokolle des AStV und des Rates einseitige Erklärungen betreffend den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Anlagen IV und V) aufnehmen zu lassen. 12756/1/16 REV 1 ak/ab DGC 1 2 DE 10. Vor diesem Hintergrund wird der Ausschuss der Ständigen Vertreter ersucht zu beschließen, dass die in Anlage III enthaltene Erklärung in sein Protokoll aufgenommen werden soll. 11. Darüber hinaus – vorbehaltlich der Bestätigung durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter – wird der Rat ersucht, – den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens in der von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeiteten Fassung (Dok. 5367/16) zusammen mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits in der von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeiteten Fassung (Dok. 5368/2/16 REV 2 + COR 1 (pt) + COR 2 (fi)) anzunehmen; – zu beschließen, die in den Anlagen I-V enthaltenen Erklärungen in sein Protokoll aufzunehmen; – zu beschließen, dass die in Anlage I erhaltene Erklärung nach der Annahme des Beschlusses des Rates veröffentlicht werden soll. 12756/1/16 REV 1 ak/ab DGC 1 3 DE ANLAGE I Erklärung des Rates (Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 23) Der Rat betont die Bedeutung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft (SPA), da es die seit langem bestehenden strategischen Beziehungen zwischen der EU und Kanada, die fest in der gemeinsamen Geschichte und den gemeinsamen Werten verankert sind, stärkt. Mit dem SPA, das den Rahmen für den weiteren Ausbau und die weitere Vertiefung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit in der Außenpolitik und in Sicherheitsfragen bildet, wird ein neues Kapitel in den Beziehungen zwischen der EU und Kanada aufgeschlagen, auch in zahlreichen Bereichen, die für die Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks von Bedeutung sind. Der Rat erinnert an die auf dem Gipfeltreffen EU-Kanada 2014 gemachte Zusage, dass so rasch wie möglich ein visafreier Reiseverkehr für alle Bürger auf beiden Seiten gewährleistet werden soll, sodass diese den neuen Rechtsrahmen, der derzeit geschaffen wird, uneingeschränkt nutzen können – einschließlich der Handels- und Geschäftsmöglichkeiten zwischen Kanada und der EU. In diesem Zusammenhang weist der Rat auf die Bedeutung des Artikels 23 Absatz 2 des Abkommens über eine strategische Partnerschaft hin. Eine rasche Umsetzung wird der gemeinsamen beidseitigen Absicht förderlich sein, zusammenzuarbeiten und alles zu unternehmen, um sicherzustellen, dass möglichst bald alle Bürger auf beiden Seiten von den durch SPA und CETA geschaffenen Möglichkeiten profitieren können. Die Umsetzung von Artikel 23 Absatz 2 wird auch dazu beitragen, dass die EU ihr Ziel einer uneingeschränkten Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht, wie in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgesehen, erreicht. 12756/1/16 REV 1 ANLAGE I ak/ab DGC 1 4 DE ANLAGE II Erklärung der Europäischen Kommission (Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 13) Sollten die Gespräche über geografische Angaben (GA) im Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen und insbesondere nicht die Möglichkeit eröffnen, Fragen der GA über die bilaterale Ebene hinaus zu erörtern, wären diese Themen nach dem Dafürhalten der Kommission im Rahmen von Artikel 13 des SPA zu behandeln. 12756/1/16 REV 1 ANLAGE II ak/ab DGC 1 5 DE ANLAGE III Erklärung Portugals Im Hinblick auf die Achtung des in den Verträgen verankerten Grundsatzes der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten berührt der Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits nicht die Entscheidungsfreiheit der Portugiesischen Republik in Angelegenheiten in ihrer Zuständigkeit, wobei die Entscheidung des Landes, durch das Abkommen gebunden zu sein, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften vom Abschluss der nationalen Ratifikationsverfahren und vom Inkrafttreten des Abkommens in der internationalen Rechtsordnung abhängt. 12756/1/16 REV 1 ANLAGE III ak/ab DGC 1 6 DE ANLAGE IV Erklärung Irlands Sollte die Durchführung des Abkommens durch die Europäische Union Maßnahmen gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich machen, so werden die Bestimmungen des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts uneingeschränkt geachtet. 12756/1/16 REV 1 ANLAGE IV ak/ab DGC 1 7 DE ANLAGE V Erklärung des Vereinigten Königreichs Das Vereinigte Königreich begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits. Es ist jedoch der Ansicht, dass das Abkommen Bestimmungen nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält. Das Vereinigte Königreich erinnert daran, dass nach Artikel 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar sind, es sei denn, es teilt nach Artikel 3 des Protokolls seine Absicht mit, dass es sich an der Annahme und Anwendung einer vorgeschlagenen Maßnahme beteiligen möchte. 12756/1/16 REV 1 ANLAGE IV ak/ab DGC 1 8 DE
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