12756/1/16 REV 1 ak/ab 1 DGC 1 1. Die Verhandlungen über das

Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 12. Oktober 2016
(OR. en)
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REV 1
COTRA 21
CDN 17
I/A-PUNKT-VERMERK
Absender:
Empfänger:
Generalsekretariat des Rates
Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat
Betr.:
Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung – im
Namen der Europäischen Union – des Abkommens über eine strategische
Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Kanada andererseits und über die vorläufige Anwendung
dieses Abkommens
– Annahme
1.
Die Verhandlungen über das Abkommen über eine strategische Partnerschaft (SPA) zwischen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurden
mit der Paraphierung des Abkommens am 8. September 2014 erfolgreich abgeschlossen.
2.
Die Kommission und die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik haben am
13. April 2015 einen gemeinsamen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des
Abkommens 1 vorgelegt.
(1)
Dok. 7906/15 + ADD 1.
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3.
Die Gruppe "Transatlantische Beziehungen" hat 2015 und 2016 mehrfach über den Entwurf
des Beschlusses des Rates beraten, insbesondere bezüglich des Geltungsbereichs der
vorläufigen Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft. Da weder über
den ursprünglichen Vorschlag noch über einen Vorschlag für einen "Kategorienansatz" –
dessen Ziel die ehrgeizige und flexible vorläufige Anwendung des Abkommens war –
Konsens erzielt werden konnte, hat sich die Gruppe "Transatlantische Beziehungen" darauf
verständigt, zum üblichen "Listenansatz" für die vorläufige Anwendung zurückzukehren,
demzufolge jene Artikel vorläufig angewendet werden sollen, die ausdrücklich im Beschluss
des Rates aufgelistet sind.
4.
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat am 7. September 2016 Einvernehmen über den
Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des
Abkommens erzielt.
5.
Die von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitete Fassung des Abkommens
über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits ist in Dokument 5368/2/16 REV 2 +
COR 1 (pt) + COR 2 (fi) + COR 3 enthalten.
6.
Der Rat beabsichtigt, eine Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 23 betreffend die VisaReziprozität (Anlage I) in das Ratsprotokoll aufzunehmen und diese nach Annahme des
Beschlusses des Rates zu veröffentlichen.
7.
Die Kommission beabsichtigt, eine Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 13 betreffend
geografische Angaben (GA) (Anlage II) in das Ratsprotokoll aufnehmen zu lassen.
8.
Portugal beabsichtigt, in die Protokolle des AStV und des Rates eine einseitige Erklärung
betreffend seine nationalen Ratifikationsverfahren im Einklang mit seinen
verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften (Anlage III) aufnehmen zu lassen.
9.
Irland und das Vereinigte Königreich beabsichtigen, in die Protokolle des AStV und des Rates
einseitige Erklärungen betreffend den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (Anlagen IV und V) aufnehmen zu lassen.
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10.
Vor diesem Hintergrund wird der Ausschuss der Ständigen Vertreter ersucht zu beschließen,
dass die in Anlage III enthaltene Erklärung in sein Protokoll aufgenommen werden soll.
11.
Darüber hinaus – vorbehaltlich der Bestätigung durch den Ausschuss der Ständigen
Vertreter – wird der Rat ersucht,
–
den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen
Union – des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits und
über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens in der von den Rechts- und
Sprachsachverständigen überarbeiteten Fassung (Dok. 5367/16) zusammen mit dem
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits in der von den Rechts- und
Sprachsachverständigen überarbeiteten Fassung (Dok. 5368/2/16 REV 2 + COR 1 (pt) +
COR 2 (fi)) anzunehmen;
–
zu beschließen, die in den Anlagen I-V enthaltenen Erklärungen in sein Protokoll
aufzunehmen;
–
zu beschließen, dass die in Anlage I erhaltene Erklärung nach der Annahme des
Beschlusses des Rates veröffentlicht werden soll.
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ANLAGE I
Erklärung des Rates (Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 23)
Der Rat betont die Bedeutung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft (SPA), da es die
seit langem bestehenden strategischen Beziehungen zwischen der EU und Kanada, die fest in der
gemeinsamen Geschichte und den gemeinsamen Werten verankert sind, stärkt.
Mit dem SPA, das den Rahmen für den weiteren Ausbau und die weitere Vertiefung des politischen
Dialogs und der Zusammenarbeit in der Außenpolitik und in Sicherheitsfragen bildet, wird ein
neues Kapitel in den Beziehungen zwischen der EU und Kanada aufgeschlagen, auch in zahlreichen
Bereichen, die für die Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks von Bedeutung sind.
Der Rat erinnert an die auf dem Gipfeltreffen EU-Kanada 2014 gemachte Zusage, dass so rasch wie
möglich ein visafreier Reiseverkehr für alle Bürger auf beiden Seiten gewährleistet werden soll,
sodass diese den neuen Rechtsrahmen, der derzeit geschaffen wird, uneingeschränkt nutzen können
– einschließlich der Handels- und Geschäftsmöglichkeiten zwischen Kanada und der EU.
In diesem Zusammenhang weist der Rat auf die Bedeutung des Artikels 23 Absatz 2 des
Abkommens über eine strategische Partnerschaft hin. Eine rasche Umsetzung wird der
gemeinsamen beidseitigen Absicht förderlich sein, zusammenzuarbeiten und alles zu unternehmen,
um sicherzustellen, dass möglichst bald alle Bürger auf beiden Seiten von den durch SPA und
CETA geschaffenen Möglichkeiten profitieren können.
Die Umsetzung von Artikel 23 Absatz 2 wird auch dazu beitragen, dass die EU ihr Ziel einer
uneingeschränkten Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht, wie in der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgesehen, erreicht.
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ANLAGE II
Erklärung der Europäischen Kommission (Erklärung im Zusammenhang mit Artikel 13)
Sollten die Gespräche über geografische Angaben (GA) im Umfassenden Wirtschafts- und
Handelsabkommen nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen und insbesondere nicht die
Möglichkeit eröffnen, Fragen der GA über die bilaterale Ebene hinaus zu erörtern, wären diese
Themen nach dem Dafürhalten der Kommission im Rahmen von Artikel 13 des SPA zu behandeln.
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ANLAGE III
Erklärung Portugals
Im Hinblick auf die Achtung des in den Verträgen verankerten Grundsatzes der Aufteilung der
Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten berührt der Beschluss
des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über eine
strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Kanada andererseits nicht die Entscheidungsfreiheit der Portugiesischen Republik in
Angelegenheiten in ihrer Zuständigkeit, wobei die Entscheidung des Landes, durch das Abkommen
gebunden zu sein, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften vom
Abschluss der nationalen Ratifikationsverfahren und vom Inkrafttreten des Abkommens in der
internationalen Rechtsordnung abhängt.
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ANLAGE IV
Erklärung Irlands
Sollte die Durchführung des Abkommens durch die Europäische Union Maßnahmen gemäß dem
Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich
machen, so werden die Bestimmungen des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts uneingeschränkt geachtet.
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ANLAGE V
Erklärung des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens über eine strategische
Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada
andererseits.
Es ist jedoch der Ansicht, dass das Abkommen Bestimmungen nach dem Dritten Teil Titel V des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält. Das Vereinigte Königreich erinnert
daran, dass nach Artikel 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen
werden, für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar sind, es sei denn, es teilt nach
Artikel 3 des Protokolls seine Absicht mit, dass es sich an der Annahme und Anwendung einer
vorgeschlagenen Maßnahme beteiligen möchte.
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