S&D Errungenschaften in der INTA TTIP-Resolution, u.a., 28/05/2015 Menschenrechtsklausel (a) (vi) • Garantie der Grundrechte durch verbindliche Menschenrechtsklausel Dienstleistungen (b) (v) • Marktzugang nur nach "positiv"-Listenansatz. D.h.: nur Dienstleistungen, die explizit aufgelistet werden, können für ausländische Anbieter geöffnet werden. Öffentliche Dienstleistungen/Daseinsvorsorge (b) (vii) • Weitreichende Ausnahme von Dienstleistungen im allgemeinen öffentlichen Interesse und Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (z.B. Wasserversorgung, soziale Dienste etc.). Kommunen und Länder sollen jederzeit die Möglichkeit haben, die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ihren Interessen nach zu gestalten. Eine Entscheidung zur Liberalisierung einer gewissen Dienstleistung ist muss jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Der Schutz der Daseinsvorsorge gilt unabhängig von öffentlicher oder privater Finanzierung. Datenschutz (b) (xii) • Umfassende Ausnahme des existierenden und zukünftigen EU Rechtsrahmens für den Schutz persönlicher Daten ohne jede Ausnahme, dass dieser kohärent mit anderen Teilen des Abkommens sein muss. Datenschutz muss zwingend garantiert und respektiert werden. Spionage (b) (xiii) + O • Es muss eine befriedigende Lösung zur Einstellung der Massenüberwachung vor Zustimmung zu einem TTIP erzielt werden. Kultur/audiovisuelle Dienstleistungen (b) (xviii) + (xix) + (xx) • Weit gefasster Schutz bestehender und zukünftiger Leistungen der kulturellen Vielfalt, das Recht der Beibehaltung oder Neufassung von Gesetzen zum Schutz der kulturellen Vielfalt und zur Förderung der kulturellen Vielfalt muss erhalten werden. Medienfreiheit und Vielfalt muss unabhängig von der Plattform oder Technologie erhalten und geschützt werden. Die UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt soll eingebunden werden. Subventionierung und Förderung der Kulturindustrie, von kulturellen, Bildungs-, audiovisuellen und medialen Dienstleistungen bleibt unangetastet, ebenso die Buchpreisbindung Vorsorgeprinzip (c) (i) 1 • Deutliches Bekenntnis zu hohen Standard des Schutzes von Gesundheut und Sicherheit im Rahmen des Vorsorgeprinzips. Dabei wird auch die vollständige Gesetzgebungsfreiheit im Rahmen des Vorsorgeprinzips für die EU erklärt. Verbraucherschutzstandards (c) (ii) • Keine Kompromisse bei Lebensmittel, Umwelt- oder sonstigen Standards in der EU. Keine "downward harmonisation" zugunsten eines Abkommens. Das gilt u.a. auch für Regeln bei genetisch veränderten Produkten und deren Kennzeichnung, Kloning, REACH, endokrine Störungen uvm. . Keine Einschränkung neuer Gesetzgebungen Regulatorische Zusammenarbeit (c) (iv) + (viii) • Regulatorische Zusammenarbeit darf auf keiner Ebene demokratische Gesetzgebung unterlaufen oder nur diesen Prozess verlangsamen, keine Arbeitnehmerrechte (d) (ii) + (iii) + (iv) + (v) • • • Bindendes und durchsetzbares Nachhaltigkeitskapitel im Rahmen des allgemeinen Streibeilegungsmechanismus. Die Arbeitnehmer- und Umweltstanddarts sind nicht nur im Nachhaltigkeitskapitel verbindlich sondern auch in den anderen Teilen des Abkommens, bei Investitionen, Dienstleistungen, öffentlicher Beschaffung Forderung nach der Ratifizierung und Umsetzung der 8 ILO Kernarbeitsnormen, ILO Decent Work Agenda, CSR Regeln nach OECD Guidelines for Multinational Enterprises. Die Umsetzung muss von Sozialpartnern und Zivilgesellschaft überprüft werden. EU Unternehmen, die in den USA tätig sind, sollen Betriebsräte nach der European works council directive unterstützen Folgenabschätzung (d) (vi) • Forderung nach einer umfassenden Folgeabschätzung unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines möglichen Abkommens auf u.a. Arbeitsplätze und Umwelt unter Einbezug aller relevanten Interessenvertreter, inkl. der Zivilgesellschaft. Gegebenenfalls auftretende negative Konsequenzen müssen mit einem Ausgleichsfond angegangen werden. Nachhaltigkeit der Energie (d) (viii) + (x) • Keine Einschränkung bestehender Qualitätsstandards und Aufgabe Nachhaltigkeitsstandards für Energieproduktion und -effizienz zu erarbeiten und umweltfreundliche Technologien zu fördern Keine privaten Schiedsstellen / neues nur ergänzendes System Investitionsgerich (d) (xiii) + (xiv) +(xv) • • • Die bisherigen privaten Schiedsstellen haben keinen Bestand mehr in TTIP Die bestehenden Rechtswege sind zwischen den USA und der EU ausreichend Nur bei ungelösten Fragen, könnte ein neues System zum Schutz greifen (Öffentliches Gericht, transparente Verhandlungen geführt von öffentlich ernannten unabhängigen Richtern, Revisionsmechanismus, uvm.) Transparenz (i) +(ii) • Verbesserter Zugang zu Informationen, Zugang zu Verhandlungsdokumenten (inkl. konsolidierter Textversionen) für MEPs 2
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