Umbau Verkehrsstation Bensheim-Auerbach (PDF, 384KB, Datei ist

Außenstelle
Frankfurt / Saarbrücken
Untermainkai 23-25
60329 Frankfurt am Main
Az: 551pps/009-2014#006
Datum: 07.10.2016
Planfeststellungsbeschluss
gemäß
§ 18 Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG)
für das Vorhaben
"Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und
Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über
Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“
in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach,
ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43
der Strecke 3601,
Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen
Vorhabenträgerin:
DB Station & Service AG
Projektbüro S-Bahn Rhein-Neckar
Willy-Brandt-Platz 17
68161 Mannheim
55111-14-0217
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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Inhaltsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss
Seite
A.
Verfügender Teil ..............................................................................................4
A.1
Feststellung des Plans ....................................................................................4
A.2
Planunterlagen .................................................................................................5
A.3
A.3.1
A.3.1.1
A.3.1.2
Besondere Entscheidungen............................................................................7
Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen ............7
Naturschutz ......................................................................................................7
Artenschutz ......................................................................................................8
A.3.2
Entscheidungen zum Schallschutz aus Schienenverkehrslärm ..................9
A.3.3
A.3.4
Beeinträchtigungen während der Bauausführung ........................................10
Konzentrationswirkung ...................................................................................11
A.4
A.4.1
A.4.2.
A.4.3
A.4.4
Nebenbestimmungen und Hinweise...............................................................11
Unterrichtungspflichten ..................................................................................11
VV BAU und VV BAU-STE ...............................................................................11
EG Prüfverfahren .............................................................................................12
Abweichung von Regelwerken .......................................................................12
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und
Anträge .............................................................................................................13
A.6
Gebühr und Auslagen .....................................................................................13
B.
Begründung .....................................................................................................13
B.1
B.1.1
B.1.2
B.1.3
B.1.3.1
Sachverhalt ......................................................................................................13
Vorhaben ..........................................................................................................13
Verfahren ..........................................................................................................14
Anhörungsverfahren .......................................................................................15
Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
15
B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung
20
B.1.3.3 Vereinigungen
21
B.1.3.4 Erörterung
21
B.1.3.5 Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
22
B.1.3.6 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 22
B.1.3.7 Erneute öffentliche Planauslegung
26
B.1.3.8 Vereinigungen
27
B.1.3.9 Erneute Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
27
B.1.3.10 Weitere Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
28
B.1.3.11 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde
29
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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B.2
B.2.1
B.2.2
Verfahrensrechtliche Bewertung ....................................................................29
Rechtsgrundlage .............................................................................................29
Zuständigkeit ...................................................................................................30
B.3
Umweltverträglichkeit .....................................................................................30
B.4
B.4.1
B.4.2
B.4.2.1
B.4.2.2
B.4.2.3
B.4.2.4
B.4.2.5
B.4.3
B.4.5
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ............................................30
Planrechtfertigung ...........................................................................................30
Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen ........................31
Kreisausschuss des Kreises Bergstraße .......................................................31
Magistrat der Stadt Bensheim ........................................................................36
IHK Darmstadt..................................................................................................37
PRO BAHN e. V., Rhein-Neckar ......................................................................38
Schlüsselnummern P 1 und P 2......................................................................40
Begründung
der
naturschutzrechtlichen und
artenschutzrechtlichen
Entscheidungen ...............................................................................................42
Begründung der Entscheidungen zu Beeinträchtigungen während der
Bauausführung ................................................................................................42
Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE ....................................45
B.5
Gesamtabwägung ............................................................................................45
B.6
Entscheidung über Gebühr und Auslagen ....................................................46
C.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG .....................................................................46
D.
AUSFERTIGUNGEN .........................................................................................47
B.4.4
Dieser Beschluss besteht aus 48 Seiten.
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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Auf Antrag der DB Station & Service AG, (Vorhabenträgerin) erlässt das EisenbahnBundesamt nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) folgenden
Planfeststellungsbeschluss:
A.
Verfügender Teil
A.1
Feststellung des Plans
Der Plan für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des
Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über
Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt
(Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen festgestellt.
Gegenstand des Vorhabens ist am Bahnhof Bensheim-Auerbach
•
der barrierefreie Ausbau des Bahnhofs mit Errichtung jeweils eines Personenaufzuges an den Bahnsteigen,
•
die Erhöhung der vorhandenen Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76
cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge,
•
die Anpassung der vorhandenen Treppenaufgänge an die neue Bahnsteighöhe,
•
der Rückbau nicht mehr benötigter Bahnsteigteile an den südlichen und
nördlichen Bahnsteigende des Mittelbahnsteigs,
•
Rückbau der Bahnsteigkante am Hausbahnsteig im Bereich des veräußerten
Empfangsgebäudes und Errichtung einer Winkelstützwand mit Geländer im
Abstand von 3,30 m zur nächstgelegenen Gleisachse gemäß Planunterlagen
in diesem Bereich sowie
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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•
sonstige Anpassungsmaßnahmen einschließlich landschaftspflegerischer
Begleitmaßnahmen gemäß festgestellter Planunterlagen.
A.2
Planunterlagen
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:
Anlage
0.1.c
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
Inhaltsverzeichnis (3 Seiten)
Mit Dunkelblau-, Hellblau- und
Magentaeintragungen
Nur zur
Information
1.c
Erläuterungsbericht (17 Seiten incl. Titelblatt und Abkürzungsver- Mit Dunkelzeichnis)
blau-, Hellblau- und
Magentaeintragungen
2.1
Übersichtskarte, ohne Maßstab
Nur zur
Information
2.2
Übersichtskarte, Maßstab 1:5.000
Nur zur
Information
3.1
Bestandslageplan mit Bestandsleitungen, Maßstab 1:200 (2 Blät- Nur zur
ter)
Information
3.2.c
Lageplan Sollzustand, Maßstab 1:500
4.1.1.b Querprofil 1, km 47,160, Maßstab 1:50
Mit Hellblauund Magentaeintragungen
Mit Hellblaueintragungen
Nur zur
Information
4.1.2.c Querprofil 2, km 47,1865, Maßstab 1:50
Mit Magentaeintragungen
Nur zur
Information
4.1.3
Querprofil 3, km 47,223, Maßstab 1:50
Nur zur
Information
4.1.4
Querprofil 4, km 47,230, Maßstab 1:50
Nur zur
Information
4.1.5
Querprofil 5, km 47,300, Maßstab 1:50
Nur zur
Information
Neubau Aufzugsanlagen und Treppeneinhausung, Draufsicht /
Schnitt, Maßstab 1:100
Nur zur
Information
4.2
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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Anlage
5.c
6.1.c
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
Bauwerksverzeichnis (10 Seiten incl. Titelblatt)
Mit Hellblauund Magentaeintragungen
Grunderwerbsverzeichnis, verschlüsselt (4 Seiten incl. Titelblatt)
Mit Hellblauund Magentaeintragungen
Nur zur
Information
6.2.c
Lageplan Grunderwerb /Flächenbedarf, Maßstab: 1:500
Mit Hellblauund Magentaeintragungen
Flimas-Auszug, Maßstab 1:2.000
Nur zur
Information
7.1.c
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Textteil (25 Seiten zzgl.
Biotopwertdifferenz (1 Blatt) und 8 Seiten Maßnahmenblätter)
Mit Magentaeintragungen
7.2
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Bestands-, Konflikt- und
Maßnahmenplan, Maßstab 1:500
7.3
Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Maßnahme M1,
Maßstab 1:500
7.4.c
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (23 Seiten zzgl. Titelblatt)
Mit Magentaeintragungen
7.5.c
Ausnahmeantrag nach § 45 BNatSchG (19 Seiten zzgl. 3 Seiten
Titelblätter)
Mit Magentaeintragungen
6.3
8
Bleibt frei
9.1
Nachweis ausreichender Bahnsteigbreiten (4 Seiten)
Nur zur
Information
9.2
Nachweis ausreichender Zugangsbreiten (8 Seiten)
Nur zur
Information
9.3
Nachweis der Bahnsteigentwässerung (2 Seiten)
Nur zur
Information
Schall- und erschütterungstechnische Stellungnahme im Hinblick
auf Schall- und Erschütterungseinwirkungen aus den Eisenbahnbetrieb (14 Seiten incl. Titelblatt)
Nur zur
Information
9.4.1
9.4.2.a Schalltechnische Untersuchung im Hinblick auf Geräuschimmissionen aus dem Baubetrieb (29 Seiten Textteil incl. Titelblatt,
Anhang 1 (1 Seite), Anhang 2 (9 Seiten), Anhang 3 (21 Seiten),
Anhang 4 (10 Seiten))
9.5.1
Baugrundgutachten (18 Seiten Textteil zzgl. Titelblatt, 2 Seiten
Inhaltsverzeichnis und 6 Anlagen)
Mit Dunkelblaueintragungen
Nur zur
Information
Nur zur
Information
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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Anlage
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
9.5.2
Ergänzende Aussagen zu den Baugrunderkundungen (2 Seiten)
Nur zur
Information
9.5.3
Ergänzende Untersuchungen zu den Baugrunderkundungen zur
barrierefreien Erschließung der Bahnsteige (17 Seiten Textteil
zzgl. Titelblatt, 2 Seiten Inhaltsverzeichnis und 3 Anlagen)
Nur zur
Information
9.6
IVE-Studie zum Nachweis ausreichender Rettungsmöglichkeiten
(10 Seiten)
Nur zur
Information
IVE-Studie zum Nachweis ausreichender Rettungsmöglichkeiten
(10 Seiten)
Mit Magentaeintragungen
Ungültig,
ersetzt
durch:
9.6.c
Nur zur
Information
9.7
EG-Zwischenbericht zur Phase 1a Entwurfsprüfung (EP) der
Luxcontrol Nederland B. V., Benannte Stelle Interoperabilität (NB
1010) TÜV Rheinland Group vom 02.03.2015, Nummer: LC/B
15/168 (13 Seiten Textteil)
Nur zur
Information
Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahren ergeben haben, sind
in dunkelblau, hellblau und magenta kenntlich gemacht. Sie entsprechen dem Erörterungsergebnis.
A.3
Besondere Entscheidungen
A.3.1
Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen
A.3.1.1 Naturschutz
Die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung gemäß §§ 14, 15 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) wird hiermit im Einvernehmen
mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt erteilt.
Durch die Baumaßnahme findet ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von §
14 BNatSchG statt: Dies sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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BNatSchG). Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom
Verursacher vorrangig zu vermeiden (§ 13 BNatSchG).
Der Eingriff durch die vorliegende Baumaßnahme ist unvermeidbar und daher vorrangig durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme gemäß § 15 Abs.2 BNatSchG). Als Ausgleichsmaßnahme werden die in den landschaftspflegerischen Fachbeiträgen gemäß Anlage 7
der festgestellten Planunterlagen enthaltenen Maßnahmen festgesetzt. Diese sind,
wie von der Vorhabenträgerin zugesagt, spätestens in der auf den Abschluss der
Baumaßnahme folgenden Pflanzperiode zu realisieren und dauerhaft zu erhalten.
Der Abschluss der Maßnahmen ist, wie ebenfalls von der Vorhabenträgerin zugesagt, der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen, eine Dokumentation ist darüber zu erstellen und ihr spätestens ein Jahr
nach Abschluss der Baumaßnahme vorzulegen.
Das verbleibende Kompensationsdefizit in Höhe von 19.136 Biotopwertpunkten ist
über die Ökokontomaßnahme der Stadt Bensheim im Bereich der Gemeinde Bensheim, Gemarkung Schwanheim, Flur 8, Flurstück 68 (teilweise), zu kompensieren.
Der entsprechende Abbuchungsbeleg von der unteren Naturschutzbehörde ist spätestens 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.
Im Übrigen wird auf die von der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium
Darmstadt
erteilte
naturschutzrechtliche
Eingriffsgenehmigung
vom
20.08.2015 verwiesen (Vgl. Kapitel B.1.3.1, Seiten 19 f., dieser Entscheidung). Das
Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium
Darmstadt, Dezernat V 53.1, wurde hergestellt.
A.3.1.2 Artenschutz
Durch die gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Anlage 7 der festgestellten
Planunterlagen) festgesetzten Maßnahmen sowie die Zusage der Vorhabenträgerin
nach umweltfachlicher Baubegleitung sind die Belange des besonderen Artenschutzes umfassend berücksichtigt worden.
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auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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Hinsichtlich artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG wird auf die von der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium
Darmstadt
erteilte
artenschutzrechtliche
Ausnahmegenehmigung
vom
20.08.2015 verwiesen (Vgl. Kapitel B.1.3.1, Seiten 19 f. dieser Entscheidung).
Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin, wie von ihr zugesagt, sicherzustellen,
dass der Sachstand der jeweiligen Zwischenschritte (z. B. Rodungen, Teilbauabschnitte) dokumentiert wird. Diese Dokumentationen sind der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1, unaufgefordert
vorzulegen. Die mit der ökologischen Baubegleitung beauftragte Person ist ihr zu
benennen. Das Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1, wurde hergestellt.
A.3.2
Entscheidungen zum Schallschutz aus Schienenverkehrslärm
Grundsätzlich sind für die Entscheidung über den Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnanlagen folgende gesetzliche Bestimmungen maßgebend:
•
das Bundes-lmmissionsschutzgesetz
•
die
Sechzehnte
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bundes-
lmmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
vom 12.06.1990
•
die
Vierundzwanzigste
Verordnung
Immissionsschutzgesetzes
zur
Durchführung
des
Bundes-
(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-
verordnung - 24. BlmSchV) vom 04.02.1997.
Die geplanten Maßnahmen der Erhöhung der vorhandenen Bahnsteige des Bahnhofs Lampertheim stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff i. S. d. 16. BImSchV
dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.1999, Az. 5 S 2575/98). Eine Änderung
an den Gleisanlagen erfolgt nicht. Insofern sind keine Maßnahmen zum Schutz gegen Eisenbahnverkehrslärm erforderlich.
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A.3.3
Beeinträchtigungen während der Bauausführung
Hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten wird auf die Pflicht zur
Einhaltung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm —
Geräuschimmissionen” (AW Baulärm) vom 19.08.1970 hingewiesen.
Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, wie zugesagt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) zu
beachten. Maßnahmen zur Minderung des Baulärms sind zu treffen. Dabei sind
schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Die Vorhabenträgerin wird zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm und Erschütterungen ausdrücklich zur Einhaltung der Zusagen verpflichtet. Die Verwaltungsvorschriften, Regeln und Maßgaben sind zu beachten.
Vor Beginn der Baumaßnahmen sind die betroffenen Anwohner über die Baumaßnahmen, Bauverfahren, deren Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen
umfassend zu informieren. Außerdem ist für die Zeit der Bautätigkeiten ein Ansprechpartner (Lärmschutzbeauftragter) zu benennen, örtlich bekanntzugeben und
dessen Erreichbarkeit ist sicherzustellen. Darüber hinaus sind durch den Lärmschutzbeauftragten zur Dokumentation der tatsächlich auftretenden Lärmbelastungen baubegleitende Messungen zur Beweissicherung und zum Gegensteuern bei
Abweichungen von Vorgaben durchzuführen (Monitoring).
Die Vorhabenträgerin wird darüber hinaus verpflichtet, bei Überschreitung der im
Baulärmgutachten angegebenen Richtwerte (vgl. Anlage 9.4.2.a der Planfeststellungsunterlagen, Anhänge 3.1 bis 3.5) um mehr als 10 dB(A) am Tage (07 – 20 Uhr)
bzw. um mehr als 5 dB(A) in der Nacht (20 – 07 Uhr) den Betroffenen Ersatzwohnraum anzubieten.
Darüber hinaus sind erforderliche oder zugesagte Bestandsaufnahmen oder Beweissicherungen vor Baubeginn durchzuführen. Der Umfang (Untersuchungsgebiet
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auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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und Art) von Beweissicherung und Bestandsaufnahmen ist in Abstimmung mit einem Gutachter vor Baubeginn festzulegen. Dabei sind diejenigen zu beteiligen, deren Rechte durch die Beweissicherung gewahrt werden sollen.
A.3.4
Konzentrationswirkung
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
A.4.1
Unterrichtungspflichten
Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet:
• den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen.
• die Fertigstellung des Bauvorhabens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle
Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen
A.4.2.
VV BAU und VV BAU-STE
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.
Darüber hinaus sind bei der Ausführungsplanung die Anforderungen der „Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme struktureller Teilsys-
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auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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teme des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen
(VV IST) zu beachten.
A.4.3
EG Prüfverfahren
Das entsprechende Prüf- bzw. Bewertungsverfahren wurde bei einer von den Mitgliedsstaaten der EU anerkannten benannten Stelle, Luxcontrol Nederland B. V.,
Benannte Stelle Interoperabilität (NB 1010), TÜV Rheinland Group, beantragt und
von dieser durchgeführt.
Der diesbezügliche Bewertungsbericht LC/B 15/168 vom 02.03.2015 liegt vor. Es
wurde festgestellt, dass die Anforderungen der TSI für die Phase 1a Entwurfsprüfung /EP) erfüllt sind, wenn sichergestellt wird, dass die nicht planfeststellungspflichtige Bahnsteigmöblierung in ausreichendem Abstand zur Bahnsteigkante positioniert
wird. Weitere Abweichungen von den Regelwerken wurden nicht festgestellt. Auf die
im Bewertungsbericht aufgeführten Hinweise zur Bauausführung wird aufmerksam
gemacht.
Darüber hinaus sind bei der Ausführungsplanung die Anforderungen der „Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme Strukturelle Teilsysteme des Transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen“ (VV IST) zu beachten.
A.4.4
Abweichung von Regelwerken
Die Maßnahmen wurden auf der Grundlage der maßgeblichen nationalen und internationalen Rechtsnormen sowie der technischen Regelwerke und der beim Eisenbahn-Bundesamt als technische Baubestimmungen verbindlich eingeführten Regeln
trassiert und geplant. Abweichungen hiervon wurden von der Vorhabenträgerin nicht
dargelegt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Stellen einzelne Parameter der „Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität“ strengere Anforderungen als die entsprechende nationalen Regelung, verdrängen diese TSI-Parameter die nationale Regelung (siehe § 1 Abs. 1 S. 2 EIV).
Auf die in Kapitel A.4.3 genannten Hinweise zur Positionierung der nicht planfeststellungspflichtigen Bahnsteigmöblierung in ausreichendem Abstand zur Bahnsteigkante wird besonders hingewiesen. Weitere Abweichungen von den vorgenannten
Normen, Regelwerken und Regeln mit Relevanz für diese planungsrechtliche Entscheidung ergaben sich nicht.
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere
Weise erledigt haben.
A.6
Gebühr und Auslagen
Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
B.
Begründung
B.1
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
Das Bauvorhaben hat den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs Bensheim-Auerbach
an der Strecke 3601 mit Erhöhung der vorhandenen Bahnsteige an den Gleisen 1, 2
und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge in der Stadt
Bensheim, Stadtteil Auerbach, zum Gegenstand.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
B.1.2
Verfahren
Die DB Station & Service AG, Projektbüro S-Bahn Rhein-Neckar, hat mit Schreiben
vom 25.11.2014, Gz. I.BV-SW-P(4)/Brö/PG Bf Bensheim-Auerbach, eine Entscheidung nach § 18 AEG für das o. g. Vorhaben beantragt. Der Antrag ist am
02.12.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Frankfurt / Saarbrücken, eingegangen.
Mit Schreiben vom 10.12.2014, Gz. 55111-551pps/009-2014#006-14-0217, reichte
das Eisenbahn-Bundesamt die Unterlagen m. d. B. um Überarbeitung an die Vorhabenträgerin zurück und wies darauf hin, dass auf Grund einer nicht abschätzbaren
Zahl von Betroffenen hinsichtlich Baulärms ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei.
Mit Schreiben vom 19.02.2015, Gz. I.BVSW-P844) Dl, wurden die überarbeiteten
Unterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt erneut vorgelegt. Die überarbeiteten Unterlagen sind am 25.02.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 06.03.2015, Gz. 55111-551pps/0092014#006-14-0217, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)).
Nach erneuter Durchsicht der Unterlagen wurden diese mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 06.03.2015, Gz. 55111-551pps/009-2014#006-14-0217,
dem Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zugeleitet.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
B.1.3
Anhörungsverfahren
B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, III 31.1, III 31.2, III
33.1, IV/Da 41.2, V 51.1, V 53.1
2.
Magistrat der Stadt Bensheim
3.
Landkreis Bergstraße, Landrat und Kreisausschuss
4.
hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen
5.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
6.
Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung
7.
Polizeipräsidium Südhessen
8.
Bundespolizeirevier Darmstadt
9.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung
10.
Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie
11.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3
12.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahn, Referat 704
13.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
14.
IHK Darmstadt
15.
Handwerkskammer Frankfurt Rhein-Main
16.
Verkehrsverbund Rhein-Neckar
17.
DB Netz AG
18.
Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG
19.
DB Regio AG
20.
DB Cargo AG, vormals DB Schenker Rail Deutschland AG
21.
DB Fernverkehr AG
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
22.
DB Energie GmbH
23.
DB Kommunikationstechnik GmbH
24.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals DB Services Immobilien
GmbH
25.
Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt/M e. V.
26.
Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG
27.
Vodafone GmbH, vormals: Vodafone D2 GmbH
28
Hessenwasser GmbH & Co. KG
29.
NRM Netzdienste Rhein Main GmbH
30.
Deutsche Telekom Technik GmbH
31.
Colt Technology Services GmbH
32.
PLEdoc GmbH
33.
Level (3) Communications GmbH
34.
Interroute Germany GmbH
35.
euNetworks
36.
MAINOVA AG
37.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH
38.
GGEW Bergstraße AG
39.
Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße
40.
Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate III 31.1 und III 31.2
2.
Magistrat der Stadt Bensheim
3.
Landkreis Bergstraße, Landrat
4.
Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung
5.
Bundespolizeirevier Darmstadt
6.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung
7.
hessenARCHÄOLOGIE
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
8.
Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie
9.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
10.
MAINOVA AG
11.
Hessenwasser GmbH & Co. KG
12.
Vodafone GmbH
13.
Colt Technology Services GmbH
14.
euNetworks
15.
GGEW Bergstraße AG
16.
Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt
17.
Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG
18.
DB Regio AG
19.
DB Cargo AG
Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat III 33.1;
Zustimmungen vom 19., 22., 26.05. und 01.06.2015, ohne Gz.
Dezernat V 51,1;
Zustimmung vom 22.05.2015, Gz. V 51.1 – 3.1 – L22.4 (BensheimAuerbach)
2.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt,
Zustimmung vom 29.05.2015, Gz. 34 i 1_BE 7.2 Vo_15-4631
3.
Polizeipräsidium Südhessen, Polizeidirektion Bergstraße,
Zustimmung vom 29.05.2015, Gz. Führungsgruppe L, E-Mail, Herr Bienek
4.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3;
Zustimmung vom 01.06.2015, Gz. Infra I 3 – 45-60-00/IV
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
5.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahn,
Zustimmung vom 24.06.2015, Gz. 704-3 / Planfeststellung
6.
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main,
Zustimmung vom 21.07.2015, Gz. IV-2/By/hö
7.
Verkehrsverbund Rhein-Neckar,
Zustimmung vom 22.05.2015, Gz. E-Mail, Herr Schaadt
8.
DB Fernverkehr AG,
Zustimmung vom 26.05.2015, Gz. P.FFC 4(3)
9.
DB Netz AG, vertreten durch:
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien;
Zustimmung vom 22.07.2015, Gz. FRI-M-L(A) DM TÖB-FFM-15-11230
10.
Unitimedia Hessen GmbH & Co. KG,
Zustimmung vom 26.06.2015, Gz. 151355
11.
Interroute Germany GmbH;
Zustimmung vom 20.05.2015, Gz. 59670, und vom 01.06.2015, Gz. EMail, Herr Zitkovic
12.
NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
Zustimmung vom 02.06.2015, Gz. N1-PM1 -cw
13.
Level (3) Communications GmbH,
vertreten durch: Steuernagel Ingenieure GmbH;
Zustimmung vom 12.06.2015, ohne Gz.
14.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH,
Zustimmung vom 21.07.2015, Gz. GLH Bau
15.
PLEdoc GmbH,
Zustimmung vom 28.05.2015, Gz. 1289981
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im
Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung;
Stellungnahme vom 09.06.2015, Gz. I 18 – 7 d 06/01-50 (19/15);
Dezernat IV/Da 41.2:
Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. IV/Da 41.2 -66 d;
Dezernat V 53.1:
Stellungnahme vom 22.06.2015 und 20.11.2015, Gz. V 53.1-1.5-P32
Bensheim (771)
2.
DB Energie GmbH;
Stellungnahme vom 08.06.2015, Gz. I.ET-W-MI 1
3.
Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt/M e. V.;
Stellungnahme vom 08.06.2015, Herr Ansorg
4.
DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West;
Stellungnahme vom 07.07.2015, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr:
501596457
5.
Deutsche Telekom Technik GmbH;
Stellungnahme vom14.07.2015, Gz. PTI 12, Herr Zulauf
6.
Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße;
Stellungnahme vom 15.07.2015, Gz. St, Az: 701.1111.001.:AuerbachOtto-Beck-Straße/32A
Folgende Stellungnahmen und Einwendungen enthalten Bedenken, Forderungen
oder Empfehlungen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf
Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss;
Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Abteilung „ÖPNV / Schülerbeförderung“, E-Mail, Herr Bickelhaupt und vom 23.07.2015, Gz. TÖB-20151772-0202
IHK Darmstadt;
Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Frau Roncka
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Folgende Genehmigungen/Erlaubnisse wurden von der Vorhabenträgerin bereits
vorgelegt. Eine Entscheidung hierüber durch das Eisenbahn-Bundesamt ist nicht erforderlich.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Oberen Naturschutzbehörde
beim Regierungspräsidium Darmstadt von Verboten des § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG für das Fangen und Umsetzen von nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie geschützten Arten „Zauneidechse“ und „Mauereidechse“
auf der Fläche Gemarkung Bensheim-Auerbach, Flur 11, Flurstück
513/26, vom 20.08.2015, Az. V 53.1 – 1.5 – P 32 Bensheim
2.
Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 i. V. m. § 15
BNatSchG i. V. m. § 3 Abs. 4 Hess. Ausführungsgesetz zum BNatSchG
(HAGBNatSchG) der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt für Gehölz und Rodungsarbeiten zur vorgezogenen
Herrichtung der geplanten Vergrämungsfläche und des Ersatzlebensraumes für Eidechsen auf der Fläche Gemarkung Bensheim-Auerbach,
Flur 11, Flurstück 513/26, vom 20.08.2015, Az. V 53.1 – 1.5 – P 32
Bensheim
3.
Genehmigung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen der KMB Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße vom
05.05.2014 Gz. Ml/wa, Az. KMB-140214-01 701.1111.001.AuerbachOtto-Beck-Straße/32A, zur Einleitung des anfallenden Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation
B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) in der Stadt Bensheim vom 10.06.2015 bis
einschließlich 09.07.2015 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Zeit und Ort der Auslegung wurden in der Stadt Bensheim am 22.05.2015 durch
Veröffentlichung im „Bergsträßer Anzeiger“ ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende
der Einwendungsfrist war in der Stadt Bensheim am 23.07.2015.
Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind von privater Seite keinerlei Einwendungsschreiben eingegangen.
B.1.3.3 Vereinigungen
Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ist eine Stellungnahme eingegangen über
die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu
verwiesen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
PRO BAHN e. V., Rhein-Neckar;
Stellungnahme vom 20.07.2015, Gz. Herr Grahner
B.1.3.4 Erörterung
Das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde hat die Einwendungen
sowie die Stellungnahmen mit den Beteiligten am 14.01.2016 im Regierungspräsidium in Darmstadt erörtert.
Zeit und Ort des Erörterungstermins wurde den beteiligten Behörden, sonstigen
Trägern öffentlicher Belange, Verbänden mit Schreiben vom 02.12.2015, Gz. III.33.1
– 66 d 02/01 – Bensh.-Auerb., mitgeteilt. Der Erörterungstermin wurde durch Veröffentlichung im „Bergsträßer Anzeiger“ ortsüblich am 16.12.2015 bekannt gemacht.
Über die Erörterung hat das Regierungspräsidium Darmstadt eine Niederschrift erstellt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
B.1.3.5 Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
Auf Grund eingegangener Stellungnahmen und als Ergebnis des Erörterungstermins war eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf Geräuschimmissionen aus dem Baubetrieb erforderlich. Daraufhin wurde eine Planänderung
nach § 73 Abs. 8 VwVfG erforderlich.
B.1.3.6 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat erneut die folgenden
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, III 31.1, III 31.2, III
33.1, IV/Da 41.2, V 51.1, V 53.1
2.
Magistrat der Stadt Bensheim
3.
Landkreis Bergstraße, Landrat und Kreisausschuss
4.
hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen
5.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
6.
Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung
7.
Polizeipräsidium Südhessen
8.
Bundespolizeirevier Darmstadt
9.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung
10.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3
11.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahn, Referat 704
12.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
13.
IHK Darmstadt
14.
Handwerkskammer Frankfurt Rhein-Main
15.
Verkehrsverbund Rhein-Neckar
Seite 22 von 48
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
16.
DB Netz AG
17.
Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG
18.
DB Regio AG
19.
DB Cargo AG, vormals DB Schenker Rail Deutschland AG
20.
DB Fernverkehr AG
21.
DB Energie GmbH
22.
DB Kommunikationstechnik GmbH
23.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals DB Services Immobilien
GmbH
24.
Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt/M e. V.
25.
Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG
26.
Vodafone GmbH, vormals: Vodafone D2 GmbH
27.
Hessenwasser GmbH & Co. KG
28
NRM Netzdienste Rhein Main GmbH
29.
Deutsche Telekom Technik GmbH
30.
Colt Technology Services GmbH
31.
PLEdoc GmbH
32.
Level (3) Communications GmbH
33.
Interroute Germany GmbH
34.
euNetworks
35.
MAINOVA AG
36.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH
37.
GGEW Bergstraße AG
38.
Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße
39.
Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate III 31.1, III 31.2, III 33.1, V
51.1
2.
Magistrat der Stadt Bensheim
Seite 23 von 48
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
3.
Landkreis Bergstraße, Landrat
4.
hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen
5.
Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung
6.
Bundespolizeirevier Darmstadt
7.
Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung
8.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahn, Referat 704
9.
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte
10.
DB Netz AG
11.
Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG
12.
DB Regio AG
13.
DB Cargo AG, vormals DB Schenker Rail Deutschland AG
14.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals DB Services Immobilien
GmbH
15.
Hessenwasser GmbH & Co. KG
16.
Deutsche Telekom Technik GmbH
17.
Colt Technology Services GmbH
18.
Level (3) Communications GmbH
19.
Interroute Germany GmbH
20.
euNetworks
21.
MAINOVA AG
22.
GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH
23.
Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße
24.
Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt
Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat IV/Da 43.1;
Zustimmung vom 27.04.2016, Gz. IV/Da 43.1 GA 12/16
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
2.
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt,
Zustimmung vom 30.03.29.05.2015, Gz. 34 i 1_BE 7.2 Vo_15-4631
3.
Polizeipräsidium Südhessen, Polizeidirektion Bergstraße,
Zustimmung vom 23.05.2016, Gz. FüGru/VSB, Az.: 66 k - 2016
4.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3;
Zustimmung vom 01.04.2016, Gz. Infra I 3 – 45-60-00/IV-ohne-16-BBP
5.
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main,
Zustimmung vom 21.03.2016, Gz. By/Sch
6.
Verkehrsverbund Rhein-Neckar,
Zustimmung vom 07.04.2016, Gz. E-Mail, Herr Schaadt
7.
DB Fernverkehr AG,
Zustimmung vom 04.04.2016, Gz. V.FFC 4(3)
8.
DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West;
Stellungnahme vom 21.03.2016, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr:
2016008129
9.
Unitimedia Hessen GmbH & Co. KG,
Zustimmung vom 27.04.2016, Gz. 185699
10.
Vodafone GmbH;
Zustimmung vom 24.05.2016, Gz. E-Mail, Herr Mößner
11.
NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH,
Zustimmungen vom 012.04.2016, Gz. 6583 – Hei, und vom 17.05.2016,
Gz. N1-NA4 - Ru
12.
PLEdoc GmbH,
Zustimmungen vom 31.03.2016, Gz. 1377823, und vom 24.06.2017, Gz.
1397449
13.
GGEW Bergstraße AG;
Zustimmung vom 14.04.2016, Gz. Herr Michels
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat I 18 – Kampfmittelräumdienst;
Stellungnahme vom 25.05.2016, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- B 26712016;
Dezernat IV/Da 41.2:
Stellungnahme vom 28.04.2016, Gz. IV/Da 41.2 -66 d;
Dezernat V 53.1:
Stellungnahme vom 23.05.2016, Gz. V 53.1-1.5-P32 Bensheim (771)
2.
DB Energie GmbH;
Stellungnahme vom 02.05.2016, Gz. I.ET-W-MI 1
Folgende Stellungnahmen und Einwendungen enthalten Bedenken, Forderungen
oder Empfehlungen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf
Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss;
Stellungnahme vom 18.05.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202
2.
IHK Darmstadt;
Stellungnahme vom 24.05.2016, Gz. Frau Roncka
B.1.3.7 Erneute öffentliche Planauslegung
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) erneut in der Stadt Bensheim vom
11.04.2016 bis einschließlich 10.05.2016 öffentlich zu jedermanns Einsicht während
der Dienststunden ausgelegen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Zeit und Ort der Auslegung wurden in der Stadt Bensheim am 19.03.2016 durch
Veröffentlichung im „Bergsträßer Anzeiger“ ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende
der Einwendungsfrist war in der Stadt Bensheim am 24.05.2016.
Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind von privater Seite Einwendungen
von zwei Personen eingegangen über die im Rahmen der Abwägung entscheiden
wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Schlüsselnummer P 1;
Einwendung vom 11.05.2016
2.
Schlüsselnummer P 2;
Einwendung vom 11.05.2016
B.1.3.8 Vereinigungen
Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen erneut von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
B.1.3.9 Erneute Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
Auf Grund im Rahmen der 2. Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und gemachter Zusagen der Vorhabenträgerin war eine Überarbeitung
der Planunterlagen hinsichtlich Änderungen im Umfeld des Empfangsgebäudes erforderlich. Da der Kreis der neu bzw. stärker Betroffenen bekannt und abgrenzbar
war, wurden diese im Rahmen einer verkürzten Anhörungsfrist gemäß § 73 Abs. 8
VwVfG erneut beteiligt. Dabei wurden die nachfolgend genannten Behörden, Träger
öffentliche Belange, sonstige Stellen und private Betroffene mit Schreiben der Anhörungsbehörde vom 29.07.2016, Gz. III.33.1 – 66 d 02/01 – DB-Bensh.-Auerbach,
zur Stellungnahme bis zum 18.08.2016 aufgefordert:
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Magistrat der Stadt Bensheim
2.
Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss
3.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
4.
Schlüsselnummer P 1
5.
Schlüsselnummer P 2
Folgende Stellungnahmen und Einwendungen enthalten Bedenken, Forderungen
oder Empfehlungen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf
Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Magistrat der Stadt Bensheim;
Stellungnahme vom 17.08.2016, Gz. Stadtplanung, Herr Lindauer
2.
Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss;
Stellungnahme vom 18.08.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202
3.
Schlüsselnummer P 1;
Einwendung vom 28.08.2016
4.
Schlüsselnummer P 2;
Einwendung vom 28.08.2016
B.1.3.10 Weitere Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG
Auf Grund der im Rahmen der erneuten Planänderung gemäß Kapitel B.1.3.9 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und gemachter Zusagen der Vorhabenträgerin war eine erneute Überarbeitung der Planunterlagen hinsichtlich Änderungen im Umfeld des Empfangsgebäudes erforderlich. Da der Kreis der neu bzw.
stärker Betroffenen bekannt und abgrenzbar war, wurden diese im allseitigen Einvernehmen zu einem Ortstermin am 08.09.2016 in Bensheim-Auerbach geladen. Es
handelt sich dabei um:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Lfd. Nr. Bezeichnung
2.
Schlüsselnummer P 1
3.
Schlüsselnummer P 2
Im Rahmen dieses Ortstermins konnte zwischen den Beteiligten und der Vorhabenträgerin Einvernehmen erzielt werden. Hierzu wird auf Kapitel 4.2 verwiesen.
Darüber hinaus war gemäß der Forderungen der Oberen Naturschutzbehörde beim
Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat V 53.1) der landschaftspflegerische Begleitplan fortzuschreiben. Den diesbezüglichen Änderungen wurde seitens der Oberen Naturschutzbehörde mit E-Mail vom 12.09.2016, Gz. Herr Mende, zugestimmt.
B.1.3.11 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde
Mit Schreiben vom 14.09.2016, Gz. III 33.1 – 66 d 02/01 BÜ Lampertheim/Hofheim,
hat die Anhörungsbehörde eine abschließende Stellungnahme gem. § 73 Abs. 9
VwVfG gefertigt und der Planfeststellungsbehörde zugeleitet. Die Anhörungsbehörde hat das Vorhaben befürwortet.
B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen
nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
B.2.2
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Station & Service AG.
B.3
Umweltverträglichkeit
Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort
in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen.
Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1
Planrechtfertigung
Grundlage der Planung ist der barrierefreie Ausbau des Bahnhofs. Die Planung
dient damit der Verbesserung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs. Sie
ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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B.4.2
Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen
B.4.2.1 Kreisausschuss des Kreises Bergstraße
Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Abteilung „ÖPNV/Schülerbeförderung. E-Mail,
Herr Bickelhaupt:
1. Es bestehen gegen die Planungen zum behindertengerechten Ausbau des
Bahnhofes Bensheim-Auerbach keine Bedenken.
Stellungnahme vom 23.07.2015, Gz. TÖB-2015-1772-0202:
Zu 1.: Von Seiten des Fachbereiches .ÓPNV bestehen gegen die Planungen zum
behindertengerechten Ausbau des Bahnhofes Bensheim-Auerbach keine Bedenken.
2.1. Das Kapitel 4.8 des Erläuterungsberichts thematisiert den Immissionsschutz.
Auf Seite 15 wird dargelegt, dass zur Konfliktminimierung bauseits Maßnahmen zu
ergreifen sind, die gewährleisten, dass die prognostizierten Geräuschimmissionen
weiter reduziert werden. Anschließend werden beispielhaft Maßnahmen aufgeführt.
Unklar bleibt hier jedoch, ob diese Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden sollen. Unklar bleibt auch, aus welchem Grund wie in Kapitel 7.3 der SU zum Baulárrn
dargestellt temporäre Abschirmungsmaßnahmen nicht zur Konfliktminimierung beitragen können In ähnlich gelagerten Fällen werden Lärmschutzwände oder mobile
Lärmschutzwände eingesetzt.
2.2. In Kapitel 4.4 der SU zum Baulärm wird dargelegt, dass sich westlich der Bahnstrecke überwiegend tatsächlich gewerbliche Nutzungen befinden sollen. Hier wurde
allerdings nur die direkte Bebauung an der Bahnlinie betrachtet Wir verweisen auf
unsere Stellungnahme vom 12.08.2014 und geben nochmals zu bedenken, dass
der Bebauungsplan BA 17B 1. Teil auch Mischgebiete mit hoher Wohnnutzung aufweist. Wir bitten daher um Berücksichtigung in der schalltechnischen Untersuchung.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
2.3. In Kapitel 7.1 der SU zum Baulärm wird ein Lastfall 6 beschrieben. Dieser
taucht weder in der Zusammenfassung in Kapitel 1 noch im Erläuterungsbericht auf.
Wir bitten daher um Anpassung. Wir verweisen nochmals auf unsere Stellungnahme
vom 12.08.2014 und geben zu bedenken, dass nicht nur eine Überlagerung der
Lastfälle, sondern eine Überlagerung einzelner Bauphasen stattfinden könnte, die
bisher nicht thematisiert wurde.
3.
Im Bebauungsplan Nr. BA 17A ist ein Teil der beanspruchten Fläche als öf-
fentlicher Parkplatz festgelegt.
4. Die Einleitung des auf den Bahnsteigen anfallenden Niederschlagswassers erfolgt über einen Regenwasserkanal der Stadt Bensheim (KMB). Dadurch sind die
Belange der Unteren Wasserbehörde nicht betroffen. Es sind In der Vergangenheit
mehrere Entsorgungsvarianten geprüft worden, nach unserem jetzigen Stand soll es
bei der Einleitung in den Regenwasserkanal jetzt bleiben.
5.1. Die örtliche Feuerwehr ist vor Inbetriebnahme In die Funktionen zur Notbefreiung der Aufzugsanlagen einzuweisen.
5.2. Die Flucht- und Rettungswege sind nach ASR 1.3 zu kennzeichnen.
5.3. Die Unterführung ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
6.1. Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Auerbach ist ein Kulturdenkmal nach § 2
Abs. 1 Hess. Denkmalschutgesetz (HDSchG). Als solches ist es an die Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, Kreis Bergstraße, Band I und den Band „Eisenbahn in Hessen“ aufgenommen. Die Planung
sieht eine Erhöhung der Bahnsteige auf 76 cm über SO vor. Aus den nunmehr vorliegenden Plänen geht hervor, dass der Bereich des abzubrechenden Hausbahnsteigs unmittelbar vor dem ehem. Empfangsgebäude abgeböscht und durch ein
Knieholmgeländer gesichert wird. Die historische Bahnsteigüberdachung direkt am
Gebäude bleibt erhalten.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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6.2. Gemäß den Plänen wird die Bahnsteigerhöhung bis direkt an den Stellwerksanbau herangeführt. Hier sollte ein Abstand von etwa 1 m, sofern möglich,
eingehalten werden.
6.3. Außerdem sieht die Planung den Abbruch der vorhandenen Bahnsteigüberdachungen vor. Es handelt sich hierbei um eine Baumaßnahme der 50er Jahre
(Planung 1957. Ausführung 1957, spätestens 1958) und zeigt die Architekturauffassung dieser Zeit. Vergleichbare Anlagen aus der Region sind der Unteren Denkmalschutzbehörde nicht bekannt. Auf Grund des Seltenheitswertes und dokumentarischen Wertes sind die Bahnsteigüberdachungen aus Sicht der Denkmaipflege dringend erhaltenswert. Bedauerlicherweise wird an der Beseitigung der Bahnsteigüberdachungen festgehalten. Die Region würde damit ein seltenes Dokument der
Architekturauffassung der 50er Jahre im Bahnbereich verlieren. Von Seiten des
Denkmalschutzes wird daher nochmals an die Bauherrschaft appelliert, andere
Möglichkeiten unter Erhalt der Bahnsteigüberdachungen zu prüfen.
7.1. Bei Durchsicht der Unterlagen stellen wir fest, dass alle Maßnahmen die Senioren, Behinderte und Mütter mit Kinderwagen betreffen vorbildlich eingeplant wurden.
Der zurzeit nicht existierende barrierefreie Zugang wurde in die Planung mit aufgenommen. Ebenso wurden zwei Aufzüge, die nach DIN EN 81-71 Norm gebaut werden sollen, eingeplant.
7.2. Gut ist, dass die Aufzugsanlagen Schiebetüren und Handläufe erhalten. Somit
wird nochmals die Sicherheit der Benutzer betont.
Zu 7.1. Zur barrierefreien Anbindung der Verkehrsstation wird auf beiden Bahnsteigen je ein Aufzug hergestellt.
7.3. Am Hausbahnsteig wird auch ein barrierefreier Gehweg vorgesehen.
7.4. Auf beiden Bahnsteigen wird ein Blindenleitsystem gemäß Ril 813 und DIN
32984 vorgesehen. Das geplante Blindenleitsystem an beiden Bahnsteigen nach
RIL 813 und DIN 32984 wird ausdrücklich vom Kreisseniorenbeirat Bergstraße als
notwendige Maßnahme erachtet und für dringend erforderlich gehalten.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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Zu 7.2. Die Treppen sollen mit Handläufen versehen werden, welches nur befürwortet werden kann.
7.5. Die Beleuchtung der Gehwege und Treppen zum Bahnhof muss ausreichend
vorhanden sein, um auch bei Dunkelheit sicher gehen zu können.
Stellungnahme vom 18.05.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202:
Zu 2.: Der Erläuterungsbericht sowie die Schalltechnische Untersuchung wurden
ergänzt. Im Gutachten vom 18.03.2016 wurden die von uns mit Stellungnahme vom
2307.2015 erhobenen Einwände abgearbeitet. Unsererseits bestehen daher keine
Bedenken mehr bezüglich der Schalltechnische Untersuchung. Wir gehen davon
aus, dass wie in anderen gleichgelagerten Planfeststellungsverfahren in den Planfeststellungsbeschluss eine entsprechende Verfügung zur Minderung der Beeinträchtigungen während der Bauausführung aufgenommen wird.
Stellungnahme vom 18.08.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202:
Zu 6.: Denkmalschutz
Von Seiten des Denkmalschutzes wird bedauert, dass die Erhaltung der vorhandenen Bahnsteigüberdachungen offensichtlich nicht möglich ist.
Zu 6.: Begrüßt wird hingegen die Änderung der Planung dahingehend, dass nunmehr ein Abstand des neuen zu erhöhenden Bahnsteig am Gleis 1 zum ehem.
Empfangsgebäude von ca. 1.20 m vorgesehen ist. Der bisherige Bahnsteigbereich
direkt vor dem Gebäude erhalt nach der überarbeiteten Planung eine zurückversetzte “neue Bahnsteigkante’ in Form einer Winkelstützwand mit Sicherheitszaun, Die
Gestaltung des Zauns ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
8. Untere Naturschutzbehörde
Es handelt sich um ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG. In diesen Fällen
wird die Maßnahme vom EBA (Eisenbahn-Bundesamt) genehmigt. Zuständig ist
hier die Obere Naturschutzbehörde beim RP Darmstadt.
Zu 4.: Untere Wasserbehörde
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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Die Planänderung hat keine wasserrechtliche Auswirkung, wie wir nach Prüfung der
Unterlagen feststellen konnten.
Zu 1.: Öffentlicher Personennahverkehr
Von Seiten des Fachbereiches ÖPNV bestehen keine Bedenken gegen die vorhegende 2. Planänderung vom 21 07.2016 zum Ausbau der Station BensheimAuerbach auf S-Bahnstandard. Die VRN GmbH als unsere hessische SPNVAufgabenträgerorganisation ist in die Planung direkt eingebunden.
Zu 5.: Gefahrenabwehr - Brandschutz
Aus der Sicht des Abwehrenden Brandschutzes bestehen nach Prüfung der Unterlagen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Baumaßnahme.
Zu 7.: Kreisseniorenbeirat
Der Kreisseniorenbeirat Bergstraße bedankt sich für die Vorlage des o. g Planfeststellungsverfahrens zur Begutachtung. Zum o. g Verfahren bestehen von Seiten des
Kreisseniorenbeirates keine Einwände.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Zu 1., 4., 7., 8.: Keine Entscheidung erforderlich.
Zu 2.: Die schalltechnische Untersuchung zum Baulärm wurde im Zuge des Verfahrens überarbeitet und erneut offengelegt. Hinsichtlich der Auflagen zu Baulärm wird
auf Kapitel A.3.3 verwiesen.
Zu 3.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden
Baustelleneinrichtungsfläche hinsichtlich Lage und Größe eine einvernehmliche Abstimmung mit den betroffenen Grundeigentümern durchzuführen, ist einzuhalten.
Zu 5.: Die Zusagen der Vorhabenträgerin hinsichtlich der rechtzeitigen Einweisung
der Feuerwehr und Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege ist einzuhalten.
Die Forderung nach einer Sicherheitsbeleuchtung wird zurückgewiesen mit folgender Begründung: Gemäß DB-RiL 123 muss grundsätzlich ein Brandschutzkonzept
bestehen, es sei denn, die Station hat weder ein Empfangsgebäude noch Technik-
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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bzw. Lagerräume. Sofern ein Brandschutzkonzept erforderlich ist, ist nach DB-RiL
813.0503 die Notwendigkeit der Sicherheitsbeleuchtung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes zu betrachten. Da hier das Empfangsgebäude bereits veräußert
wurde und seitens der Vorhabenträgerin nicht genutzt wird, keine Aufenthaltsräume
gemäß MBO § 2 Abs. 5 auf dem Bahnsteig als auch in Unter- oder Überführungen
vorhanden sind, die ausreichenden Rettungsmöglichkeiten durch die lVE-Studie
(Anlage 9.6.c der festgestellten Planunterlagen) nachgewiesen werden und es sich
nicht um eine Station mit einem hohen Personenverkehrsaufkommen gemäß DBRiL 813.0502 handelt (Reisendenzahl mit Stand Mai 2012 mit 882 Reisenden pro
Tag) kann der Vorhabenträgerin die Errichtung und Wartung einer Sicherheitsbeleuchtung nicht auferlegt werden. Im Übrigen obliegt gemäß Kreuzungsvereinbarung nach EKrG vom 14.07.1987 die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der
Beleuchtung in der Personenunterführung der Stadt Bensheim.
Zu 6.: Hinsichtlich des Empfangsgebäudes wurde in Abstimmung mit den Eigentümern einvernehmlich festgelegt, dass der Mindestabstand zwischen neu zu bauenden Bahnsteig und Empfangsgebäude 1,25 m beträgt. Die Abgrenzung zum verbleibenden Bahngelände erfolgt durch einen Zaun, dessen Gestaltung zwischen
Denkmalschutzbehörde, Eigentümern des Empfangsgebäudes und Vorhabenträgerin einvernehmlich abgestimmt wird. Zwischen Gleis und Empfangsgebäude wird im
Abstand von 3,30 m vom nächstgelegenen Gleis eine Winkelstützwand zum vorhandenen Bahnsteig errichtet. Die Forderung nach Erhalt bzw. Teilerhalt der vorhandenen Überdachungen über den Treppenabgängen muss zurückgewiesen werden, da die Aufzugsanlagen zwingend im Bereich der Unterführung zu errichten sind
und ein Teilabbruch aus Gründen der Standsicherheit nicht machbar ist.
B.4.2.2 Magistrat der Stadt Bensheim
Stellungnahme vom 17.08.2016, Gz. Stadtplanung, Herr Lindauer:
Die Stadt Bensheim bittet zu beachten, dass die in Rede stehenden Bahnsteige
zwecks Wetterschutz eine entsprechende Überdachung erhalten und der westliche
Zugang zum Bahngelände behindertengerecht ausgebaut wird.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Bahnsteigmöblierung einschließlich der Errichtung von Wetterschutzhäuschen sind
nicht Gegenstand der Planfeststellung. Die Forderung nach weiteren barrierefreien
Zugängen wird zurückgewiesen, da der gesetzlich geschuldeten Verpflichtung nach
Errichtung einer barrierefreien Zuwegung zum öffentlichen Wegenetz durch die hier
planfestgestellten Maßnahmen Rechnung getragen wird.
B.4.2.3 IHK Darmstadt
Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Frau Roncka:
1. Wir begrüßen den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs Bensheim Auerbach und
äußern keine Bedenken.
2. Wir regen jedoch an, die Treppenaufgange mit seitlichen Radrinnen zu versehen. Dies könnte die Aufzüge für immobile Nutzer freihalten und Fußgänger
würden auf den Treppen nicht durch geschulterte Fahrräder gefährdet werden.
Stellungnahme vom 24.05.2016, Gz. Frau Roncka:
Zu 1.: Wir begrüßen den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs Bensheim Auerbach
und äußern keine Bedenken.
Zu 2.: Wir regen jedoch noch immer an, die Treppenaufgange mit seitlichen Radrinnen zu versehen. Dies könnte die Aufzüge für immobile Nutzer freihalten und Fußgänger würden auf den Treppen nicht durch geschulterte Fahrräder gefährdet werden.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Zu 1.: Keine Entscheidung erforderlich.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 -
Zu 2.: Die Forderung wird zurückgewiesen, da dies zu einer erhöhten Unfallgefahr
für Fußgänger auf der Treppe führt. Im Übrigen ist angesichts eines täglichen Reisendenverkehrs von ca. 882 Personen nicht damit zu rechnen, dass die Aufzüge für
immobile Nutzer blockiert werden.
B.4.2.4 PRO BAHN e. V., Rhein-Neckar
Stellungnahme vom 20.05.2015, Gz. Herr Graner:
Der Haltepunkt Bensheim-Auerbach hat ein Einzugsgebiet von über 10000 Einwohnern und sollte dem entsprechend ausgebaut werden. Die vorgesehene Umgestaltung wird dieser Anforderung nicht gerecht. Man beschränkt sich im wesentlichen
auf die Anhebung der Bahnsteighöhe auf S-Bahn-Höhe 76 cm und den Einbau von
zwei Fahrstühlen.
Auf den Bahnsteigen ist keine Überdachung vorgesehen Die zurzeit bestehende
Überdachung wird völlig abgebaut. Für den 210 m Iangen Mittelbahnsteig ist lediglich ein HaltesteIIenhäuschen vorgesehen und noch mal eins für den ebenso langen
Hausbahnsteig Abgesehen von der Überdachung der Treppen sind also für den gesamten Bahnsteigbereich nur zwei Unterstellmöglichkeiten von der Größe von Buswartehäuschen Das ist völlig unzureichend und auch unüblich. Es sollte zumindest
der Bereich zwischen den Fahrstühlen und Treppen überdacht werden. Bei so langen Bahnsteigen findet man überall mindestens zwei Wartehäuschen.
Auch die Gestaltung der Zugangswege ist wegen der unnötigen Umwege nicht fahrgastfreundlich Beim Hausbahnsteig 1 soll die Treppe laut Planung am bisherigen
Ort belassen werden. Sie war auf den Aus- bzw. Eingang durch das Empfangsgebäude ausgerichtet. Bei den heutigen, abgeänderten Zugängen bedeutet das für die
Fahrgaste ärgerliche Umwege. Zweckmäßig wäre es, wenn diese Treppe so wie die
Treppe auf dem Mittelbahnsteig angeordnet ist.
Nicht nachvollziehbar ist dass der Fahrstuhl des Mittelbahnsteigs nur von der Seite
des Bahnsteigs 2 direkt erreicht werden kann und nicht von der Kante 3 aus, obwohl
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau
des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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es vorn Platz her machbar wäre. Unüblich ist auch, dass die beiden Bahnsteige
nicht auf gleiche Höhe anfangen und enden. Noch könnte hier korrigiert werden.
Auch die ungewöhnlich schmale Unterführung soll laut Planung so eng belassen
werden. Eine so schmale Unterführung könnte allenfalls akzeptiert werden, wenn
eine zweite Querungsmöglichkeit der Gleise am anderen Ende der 210 m langen
Bahnsteige eingerichtet würde, also entweder eine zweite Unterführung oder evtl.
eine Überführung mit Treppen zu den Bahnsteigen und zur Lahnstraße und zur Wilhelmstraße. Die jetzige Unterführung ist ganz am nördlichen Rand der Bahnsteige.
Zu lange Umwege verlocken leider immer wieder zum unfallträchtigen wilden Überqueren der Schienen. Davon abgesehen würde eine zweckmäßigere Gestaltung
des Bahnhofsbereichs die Benutzung des ÖPNVs bequemer und damit attraktiver
machen.
Bei einem Bahnhof mit so erheblichen Fahrgastwechsel wären Toiletten zweckmäßig. Erfahrungsgemäß werden Fahrstühle und Unterführungen oft widerlich verschmutzt, wenn Bahnhöfe keine Toiletten haben.
Bei so vielen Mangeln ist zu befürchten, dass auch andere normale Standards nicht
eingehalten werden, wie ausreichende Beleuchtung, Uhren und dynamische Anzeigetafeln. Wichtig ist, dass auf jedem Bahnsteig Fahrkartenautomaten stehen. Bensheim-Auerbach braucht als Übergangsbahnhof zwischen den Verkehrsverbünden
sowohl
Automaten
von
VRN
und
RMV,
außerdem
natürlich
DB-
Fahrkartenautomaten.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Bahnsteigmöblierung wie z. B. Wetterschutzhäuschen, Fahrkartenautomaten, Uhren
sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.
Die Forderung nach Zugänglichkeit des Aufzugs auf dem Mittelbahnsteig auch von
Gleis 3 wird zurückgewiesen, da auf Grund der beengten Situation ein sicherer Zugang zum Aufzug nur entlang des Gleises 2 hergestellt werden kann.
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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Die Durchgangsbreite der vorhandenen Personenunterführung entspricht dem Regelwerk der DB. Angesichts einer täglichen Reisendenzahl von weniger als 1.000
Reisenden werden die Forderungen nach Verbreiterung sowie einer zusätzlichen
Querungsmöglichkeit zurückgewiesen. Es wird im Übrigen von einem korrekten
Verhalten aller Verkehrsteilnehmer ausgegangen.
Die Forderung nach Toilettenanlagen wird zurückgewiesen, da, im Gegensatz zu
den S-Bahnen im Bereich des RMV, die S-Bahnen im Bereich des VRN mit Zugtoiletten ausgerüstet sind.
B.4.2.5 Schlüsselnummern P 1 und P 2
Einwendung vom 11.05.2016:
Gegen den Plan möchten wir folgendes einwenden:
1.
Sie planen eine Rampe auf unser Grundstück zu bauen. Wir sind dagegen.
Auch die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Bergstraße hat sich diesbezüglich ablehnend geäußert, dass eine solche Rampe so nahe an einem denkmalgeschützten Haus errichtet wird.
2.
Darüber hinaus ist aus dem Plan und Beschreibung nicht ersichtlich, wie die
erhöhte Rampe zum niedrigeren alten Bahnsteig im Bereich des Empfangsgebäudes angeschlossen wird. Werden ein oder zwei Trittstufen gebaut?
3.
Es wird um Erläuterung der Aussage „Bahnsteig Rückbau” entlang des Emp-
fangsgebäudes gebeten.
4.
Es ist ein Zaun entlang den historischen Gusseisensäulen der Bahnsteigüber-
dachung am Empfangsgebäude geplant. Dieses passt zu dem historischen Gebäude nicht. Wir bitten um Kontaktaufnahme, um dieses zu besprechen.
Einwendung vom 11.05.2016:
Gegen die zweiten Planänderung möchten wir folgendes einwenden:
Zu 1.: Sie planen eine Rampe auf unserem Grundstück zu bauen. Nach Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Bergstraße können wir
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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nur einen Abstand zwischen Rampe und Gebäude von 1,20 m und teilweise 1,07 m
nicht akzeptieren.
Zu 2.: Aus den Plan und Beschreibung ist nicht ersichtlich, wie die erhöhte Rampe
zum früheren niedrigeren alten Bahnsteig im Bereich des Empfangsgebäudes angeschlossen wird. Wird eine Trittstufe gebaut?
Zu 4.: Einen Zaun ist entlang der Dachrinne des Vordachs des Empfangsgebäudes
geplant. Der geplante Zaun passt nicht zum der historischen Empfangsgebäude.
Wie mit dem Vertreter der Vorhabenträgerin vereinbart, möchten wir im Rahmen der
Ausführungsplanung und in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde ein Geländer mit senkrechten Stäbchen, ähnlich dem derzeitigen Geländer, auswählen.
5.
Dieses Geländer sollte einige Meter nach Norden bis zur Grundstücksgrenze
verlängert werden, da das alte verrostete Bestandsgeländer entfernt wird.
Stellungnahme vom 08.09.2015
Gegen die 3. Planänderung bestehen keine Einwände.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Auf Grund der Zusagen der Vorhabenträgerin,
• zwischen ehemaligem Empfangsgebäude und Zugang Hausbahnsteig einen
Abstand von 2,20 m sicherzustellen,
• zwischen Ecke Hausbahnsteig und ehemaligem Empfangsgebäude einen Abstand 1,25 m sicherzustellen,
• im Abstand von 3,30 zur nächstgelegenen Gleisachse eine Winkelstützwand
zu errichten
• auf dieser und auf dem Hausbahnsteig ein Geländer bis zur nördlichen
Grundstücksgrenze des Privateigentum zu errichten und
• die Gestaltung des Geländers mit den Eigentümern des ehemaligen Empfangsgebäudes und der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis
Bergstraße einvernehmlich im Rahmen der Ausführungsplanung abzustimmen
besteht Einvernehmen. Die Zusagen der Vorhabenträgerin sind einzuhalten.
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
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B.4.3
Begründung der naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Entscheidungen
Das beantragte Vorhaben stellt gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S.2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom
06. Dezember 2011 (BGBI. I S.2557) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar,
welcher nach § 15 BNatSchG der Zulassung bedarf. Maßgeblich dafür ist die erhebliche Beeinträchtigung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen insbesondere
während der Bauphase.
Die in Anlage 7 der Planunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, den
Eingriff in ausreichendem Umfang zu vermeiden und zu minimieren. Damit können
die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 BNatSchG als erfüllt
betrachtet werden.
Darüber hinaus sind die dort beschriebenen Maßnahmen geeignet, den gesetzlich
geschuldeten Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG sicherzustellen.
Hinsichtlich bereits erfolgter, genehmigter Vorabmaßnahmen naturschutzfachlicher
und artenschutzrechtlicher Art wird im Übrigen auf die von der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt erteilte naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung
und
artenschutzrechtliche
Ausnahmegenehmigung
vom
20.08.2015 verwiesen (Vgl. Kapitel B.1.3.1, Seiten 19 f. dieser Entscheidung).
B.4.4
Begründung der Entscheidungen zu Beeinträchtigungen während der Bauausführung
Das beantragte Vorhaben beinhaltet Baumaßnahmen i. S. d. AVV Baulärm. Auf
Grund des Umfangs und Art der Maßnahmen und eingesetzten Maschinen können
die Immissionsrichtwerte gemäß AVV Baulärm in allen Bauphasen, insbesondere
aber während der Nachtarbeiten innerhalb der Sperrpausen großflächig nicht eingehalten werden. Diese Überschreitung ist unvermeidbar, da die hier geplanten Bau-
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen und ohne Überschreitung nicht durchgeführt werden können.
Eine deutliche Verringerung der Richtwertüberschreitungen ist nur möglich, sofern
die Ramm-, Rüttel- und Meißelarbeiten auf den Tagzeitraum beschränkt werden
können und eine Beschränkung der Betriebszeiten der lärmintensivsten Maschinen
vorgenommen wird. Eine Verlegung der Arbeiten vom Nacht- in den Tagzeitraum ist
soweit möglich vorzunehmen. Da jedoch die Arbeiten im Gefahrenbereich nur innerhalb von Sperrpausen durchgeführt werden können, sind diese auszunutzen,
wobei zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Schienenverkehrs Sperrpausen für Arbeiten unter Betrieb weitestgehend nur im Nachtzeitraum einzurichten sind. Daher
führen eine Beschränkung der Betriebszeiten bzw. eine Verlegung der Arbeiten vom
Nacht- in den Tagzeitraum zu keiner Entlastung der Anwohner, da hier die Bauzeit
insgesamt wesentlich verlängert würde.
Mit temporären Abschirmungsmaßnahmen können im vorliegenden Fall auch keine
signifikanten Beiträge zur Konfliktminderung erreicht werden, weil sich auf den jeweiligen Baustelleneinrichtungsflächen bzw. in den Baubereichen geräuschemittierende Fahrzeuge und Baumaschinen näherungsweise regellos bewegen. Daher
werden Baustellen wie diese als Flächenschallquelle angesehen, woraus sich der
Sachverhalt ergibt, dass mit Schirmwänden lediglich in zu vernachlässigendem Umfang auf die Immissionen an umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eingewirkt
werden kann. Insbesondere schutzbedürftige Nutzungen in oberen Geschossebenen können durch Lärmschutzwände nicht mehr geschützt werden. Je nach Art der
eingesetzten Baumaschinen liegen die lärmemittierenden Bauteile oftmals deutlich
oberhalb der Standardhöhe der mobilen Lärmschutzelemente von 3.50 m, über deren Arbeitsebene, das eigentliche Arbeitsgerät (z. B. Meißel beim Abbruch der
Überdachungen) oft noch höher. Sofern auch die Arbeitsebene dann noch oberhalb
der Aufstellfläche für die mobile Lärmschutzwand liegt, ist eine effektive Lärmminderung nicht mehr möglich. Darüber hinaus benötigen die mobilen Lärmschutzwände,
die z.B. aus an Gerüsten aufgehängten Matten bestehen können, in Abhängigkeit
der Gerüsthöhe mehr oder weniger breite Aufstellflächen, da sie nicht, wie stationäre Wände, mit Fundamenten standsicher gegründet werden können. Weiterhin ist
der Auf- und Abbau mit einem hohen zeitlichen und technischen Aufwand verbunden und daher ein Umstellen der Wandelemente als Reaktion auf die räumliche Ver-
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lagerung der Bauarbeiten faktisch unmöglich. Außerdem ist der Auf- und Abbau dieser Wandelemente ebenfalls mit zum Teil lärmintensiven Arbeiten (z. B. temporäre
Gründungen, An- und Abtransport der Wandelemente, Auf- und Abbau der Wandelemente) verbunden. Daher scheiden aktive Schallschutzmaßnahmen zur Gewährleistung des Schallschutzes im Umfeld der Baumaßnahmen im Bahnhof Bensheim-Auerbach aus.
In Anbetracht des Sachverhaltes, dass im vorliegenden Fall eine Konfliktvermeidung mit nach dem gegenwärtigem Stand der Technik verfügbaren Maßnahmen nicht möglich ist, sind weitere organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Einwirkungen erforderlich. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung zur
Bestellung eines Lärmschutzbeauftragten, der die Baustelle u.a. schall- und erschütterungstechnisch überwacht, gegebenenfalls notwendige Minderungsmaßnahmen
zum Schutz der Nachbarschaft veranlasst und als Ansprechpartner für die durch die
baubedingten lmmissionen betroffenen Anwohner zur Verfügung steht. Er ist daher
rechtzeitig vor Baubeginn zu benennen und dies ist allen Beteiligten und Anwohnern
in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus hat er die betroffenen Anwohner
und die Gemeinde Bensheim regelmäßig und rechtzeitig vor Beginn über Art, Dauer
und Ausmaß der Bauarbeiten sowie über die zu erwartenden Beeinträchtigungen in
geeigneter Weise zu unterrichten. Hiermit soll den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich mit ihrer persönlichen Planung für den Tagesablauf auf die besondere Situation einzustellen.
Da sich gemäß Baulärmgutachten bei verschiedenen Bauphasen über mehrere Tage hinweg erhebliche Überschreitungen der Richtwerte bis über die Grenzen zur
Gesundheitsgefährdung hinaus ergeben und andere immissionsreduzierende Maßnahmen nicht machbar sind, ist der Vorhabenträgerin, wie in deren Baulärmgutachten selbst vorgeschlagen, aufzugeben, bei den dort angegebenen erheblichen
Überschreitungen der Richtwerte Betroffenen einen Ersatzwohnraum für die Dauer
der lärmintensivsten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen.
Die Auflage hinsichtlich Beweissicherungen ist erforderlich, um Schäden an Gebäuden und Anlagen Dritter aus der Baumaßnahme eindeutig zuordnen zu können.
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auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
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B.4.5
Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE
Die Auflagen unter A.4.1 sind zur Sicherstellung der Bauaufsicht und Vollzugskontrolle durch das Eisenbahn-Bundesamt erforderlich. Das Eisenbahn-Bundesamt ist
gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 BEVVG i.V.m. § 4 Absatz 2 AEG zur Durchführung der
Bauaufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist auch zuständig für die Vollzugskontrolle dieser Plangenehmigung. Die Eisenbahnen des Bundes sind gemäß § 4 Absatz 1 AEG verpflichtet, ihre
Anlagen sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten und auch in
diesem Zustand zu halten. Die Einhaltung dieser Pflichten ist vom EisenbahnBundesamt im Rahmen der Aufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen ist
dem Eisenbahn-Bundesamt der Baubeginn anzuzeigen. Die Fertigstellungsanzeige
dient dazu, der Aufsichtsbehörde die Durchführung der Vollzugskontrolle zu ermöglichen (vgl. Planfeststellungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamt, Ziffer 37).
Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin ferner aufgegeben (A.4.2), rechtzeitig
vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen
einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten
Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder
Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht.
B.5
Gesamtabwägung
Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange
ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. Das Vorhaben entspricht demnach insgesamt den Zielsetzungen des Fachplanungsrechts, ist zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und
steht im Einklang mit dem zwingenden Recht.
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Im Ergebnis wird das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens höher
als die entgegenstehenden öffentlichen Belange gewertet. Durch die Planung und
die festgesetzten Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange auf das unabdingbare
Maß begrenzt werden. Die verbleibenden Auswirkungen erreichen weder in einzelnen Bereichen noch in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß, das der Realisierung des Vorhabens entgegenstehen könnte. Die verbleibenden Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt und müssen im öffentlichen Interesse hingenommen
werden.
B.6
Entscheidung über Gebühr und Auslagen
Die Entscheidung über die Gebühr und die Auslagen für diese individuell zurechenbare öffentliche Leistung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1
des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV).
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung Klage beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des EisenbahnBundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23 - 25, 60329
Frankfurt am Main] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll
einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-
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schwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser
Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel muss sich jeder Beteiligte
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte
sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7
VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach
Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (GVBl. I,
S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
D.
Ausfertigungen
Von diesem Beschluss werden drei Ausfertigungen mit Planunterlagen gefertigt:
1. Ausfertigung für die Vorhabenträgerin DB Station & Service AG
2. Ausfertigung für die Anhörungsbehörde
3. Ausfertigung für die Offenlage in der Stadt Bensheim
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des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO)
auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der
Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen,
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Weitere Ausfertigungen ohne Plansatz:
4. Ausfertigung verbleibt in der Akte
sowie jeweils eine Ausfertigung an alle Behörden, Träger öffentlicher Belange, sonstige Stellen, anerkannte Naturschutzverbände und natürliche und juristische Personen, über deren Einwendungen bzw. Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung
entschieden wurde.
Dieses Exemplar ist die
. Ausfertigung.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken
Frankfurt am Main, den 07.10.2016
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