Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken Untermainkai 23-25 60329 Frankfurt am Main Az: 551pps/009-2014#006 Datum: 07.10.2016 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen Vorhabenträgerin: DB Station & Service AG Projektbüro S-Bahn Rhein-Neckar Willy-Brandt-Platz 17 68161 Mannheim 55111-14-0217 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Inhaltsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss Seite A. Verfügender Teil ..............................................................................................4 A.1 Feststellung des Plans ....................................................................................4 A.2 Planunterlagen .................................................................................................5 A.3 A.3.1 A.3.1.1 A.3.1.2 Besondere Entscheidungen............................................................................7 Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen ............7 Naturschutz ......................................................................................................7 Artenschutz ......................................................................................................8 A.3.2 Entscheidungen zum Schallschutz aus Schienenverkehrslärm ..................9 A.3.3 A.3.4 Beeinträchtigungen während der Bauausführung ........................................10 Konzentrationswirkung ...................................................................................11 A.4 A.4.1 A.4.2. A.4.3 A.4.4 Nebenbestimmungen und Hinweise...............................................................11 Unterrichtungspflichten ..................................................................................11 VV BAU und VV BAU-STE ...............................................................................11 EG Prüfverfahren .............................................................................................12 Abweichung von Regelwerken .......................................................................12 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge .............................................................................................................13 A.6 Gebühr und Auslagen .....................................................................................13 B. Begründung .....................................................................................................13 B.1 B.1.1 B.1.2 B.1.3 B.1.3.1 Sachverhalt ......................................................................................................13 Vorhaben ..........................................................................................................13 Verfahren ..........................................................................................................14 Anhörungsverfahren .......................................................................................15 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 15 B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung 20 B.1.3.3 Vereinigungen 21 B.1.3.4 Erörterung 21 B.1.3.5 Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG 22 B.1.3.6 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 22 B.1.3.7 Erneute öffentliche Planauslegung 26 B.1.3.8 Vereinigungen 27 B.1.3.9 Erneute Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG 27 B.1.3.10 Weitere Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG 28 B.1.3.11 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde 29 Seite 2 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.2 B.2.1 B.2.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ....................................................................29 Rechtsgrundlage .............................................................................................29 Zuständigkeit ...................................................................................................30 B.3 Umweltverträglichkeit .....................................................................................30 B.4 B.4.1 B.4.2 B.4.2.1 B.4.2.2 B.4.2.3 B.4.2.4 B.4.2.5 B.4.3 B.4.5 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ............................................30 Planrechtfertigung ...........................................................................................30 Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen ........................31 Kreisausschuss des Kreises Bergstraße .......................................................31 Magistrat der Stadt Bensheim ........................................................................36 IHK Darmstadt..................................................................................................37 PRO BAHN e. V., Rhein-Neckar ......................................................................38 Schlüsselnummern P 1 und P 2......................................................................40 Begründung der naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Entscheidungen ...............................................................................................42 Begründung der Entscheidungen zu Beeinträchtigungen während der Bauausführung ................................................................................................42 Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE ....................................45 B.5 Gesamtabwägung ............................................................................................45 B.6 Entscheidung über Gebühr und Auslagen ....................................................46 C. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG .....................................................................46 D. AUSFERTIGUNGEN .........................................................................................47 B.4.4 Dieser Beschluss besteht aus 48 Seiten. Seite 3 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Auf Antrag der DB Station & Service AG, (Vorhabenträgerin) erlässt das EisenbahnBundesamt nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) folgenden Planfeststellungsbeschluss: A. Verfügender Teil A.1 Feststellung des Plans Der Plan für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen festgestellt. Gegenstand des Vorhabens ist am Bahnhof Bensheim-Auerbach • der barrierefreie Ausbau des Bahnhofs mit Errichtung jeweils eines Personenaufzuges an den Bahnsteigen, • die Erhöhung der vorhandenen Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge, • die Anpassung der vorhandenen Treppenaufgänge an die neue Bahnsteighöhe, • der Rückbau nicht mehr benötigter Bahnsteigteile an den südlichen und nördlichen Bahnsteigende des Mittelbahnsteigs, • Rückbau der Bahnsteigkante am Hausbahnsteig im Bereich des veräußerten Empfangsgebäudes und Errichtung einer Winkelstützwand mit Geländer im Abstand von 3,30 m zur nächstgelegenen Gleisachse gemäß Planunterlagen in diesem Bereich sowie Seite 4 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - • sonstige Anpassungsmaßnahmen einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen gemäß festgestellter Planunterlagen. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage 0.1.c Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Inhaltsverzeichnis (3 Seiten) Mit Dunkelblau-, Hellblau- und Magentaeintragungen Nur zur Information 1.c Erläuterungsbericht (17 Seiten incl. Titelblatt und Abkürzungsver- Mit Dunkelzeichnis) blau-, Hellblau- und Magentaeintragungen 2.1 Übersichtskarte, ohne Maßstab Nur zur Information 2.2 Übersichtskarte, Maßstab 1:5.000 Nur zur Information 3.1 Bestandslageplan mit Bestandsleitungen, Maßstab 1:200 (2 Blät- Nur zur ter) Information 3.2.c Lageplan Sollzustand, Maßstab 1:500 4.1.1.b Querprofil 1, km 47,160, Maßstab 1:50 Mit Hellblauund Magentaeintragungen Mit Hellblaueintragungen Nur zur Information 4.1.2.c Querprofil 2, km 47,1865, Maßstab 1:50 Mit Magentaeintragungen Nur zur Information 4.1.3 Querprofil 3, km 47,223, Maßstab 1:50 Nur zur Information 4.1.4 Querprofil 4, km 47,230, Maßstab 1:50 Nur zur Information 4.1.5 Querprofil 5, km 47,300, Maßstab 1:50 Nur zur Information Neubau Aufzugsanlagen und Treppeneinhausung, Draufsicht / Schnitt, Maßstab 1:100 Nur zur Information 4.2 Seite 5 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Anlage 5.c 6.1.c Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Bauwerksverzeichnis (10 Seiten incl. Titelblatt) Mit Hellblauund Magentaeintragungen Grunderwerbsverzeichnis, verschlüsselt (4 Seiten incl. Titelblatt) Mit Hellblauund Magentaeintragungen Nur zur Information 6.2.c Lageplan Grunderwerb /Flächenbedarf, Maßstab: 1:500 Mit Hellblauund Magentaeintragungen Flimas-Auszug, Maßstab 1:2.000 Nur zur Information 7.1.c Landschaftspflegerischer Begleitplan, Textteil (25 Seiten zzgl. Biotopwertdifferenz (1 Blatt) und 8 Seiten Maßnahmenblätter) Mit Magentaeintragungen 7.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan, Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan, Maßstab 1:500 7.3 Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Maßnahme M1, Maßstab 1:500 7.4.c Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (23 Seiten zzgl. Titelblatt) Mit Magentaeintragungen 7.5.c Ausnahmeantrag nach § 45 BNatSchG (19 Seiten zzgl. 3 Seiten Titelblätter) Mit Magentaeintragungen 6.3 8 Bleibt frei 9.1 Nachweis ausreichender Bahnsteigbreiten (4 Seiten) Nur zur Information 9.2 Nachweis ausreichender Zugangsbreiten (8 Seiten) Nur zur Information 9.3 Nachweis der Bahnsteigentwässerung (2 Seiten) Nur zur Information Schall- und erschütterungstechnische Stellungnahme im Hinblick auf Schall- und Erschütterungseinwirkungen aus den Eisenbahnbetrieb (14 Seiten incl. Titelblatt) Nur zur Information 9.4.1 9.4.2.a Schalltechnische Untersuchung im Hinblick auf Geräuschimmissionen aus dem Baubetrieb (29 Seiten Textteil incl. Titelblatt, Anhang 1 (1 Seite), Anhang 2 (9 Seiten), Anhang 3 (21 Seiten), Anhang 4 (10 Seiten)) 9.5.1 Baugrundgutachten (18 Seiten Textteil zzgl. Titelblatt, 2 Seiten Inhaltsverzeichnis und 6 Anlagen) Mit Dunkelblaueintragungen Nur zur Information Nur zur Information Seite 6 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 9.5.2 Ergänzende Aussagen zu den Baugrunderkundungen (2 Seiten) Nur zur Information 9.5.3 Ergänzende Untersuchungen zu den Baugrunderkundungen zur barrierefreien Erschließung der Bahnsteige (17 Seiten Textteil zzgl. Titelblatt, 2 Seiten Inhaltsverzeichnis und 3 Anlagen) Nur zur Information 9.6 IVE-Studie zum Nachweis ausreichender Rettungsmöglichkeiten (10 Seiten) Nur zur Information IVE-Studie zum Nachweis ausreichender Rettungsmöglichkeiten (10 Seiten) Mit Magentaeintragungen Ungültig, ersetzt durch: 9.6.c Nur zur Information 9.7 EG-Zwischenbericht zur Phase 1a Entwurfsprüfung (EP) der Luxcontrol Nederland B. V., Benannte Stelle Interoperabilität (NB 1010) TÜV Rheinland Group vom 02.03.2015, Nummer: LC/B 15/168 (13 Seiten Textteil) Nur zur Information Änderungen, die sich während des Planfeststellungsverfahren ergeben haben, sind in dunkelblau, hellblau und magenta kenntlich gemacht. Sie entsprechen dem Erörterungsergebnis. A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Entscheidungen A.3.1.1 Naturschutz Die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung gemäß §§ 14, 15 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) wird hiermit im Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt erteilt. Durch die Baumaßnahme findet ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG statt: Dies sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1 Seite 7 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - BNatSchG). Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden (§ 13 BNatSchG). Der Eingriff durch die vorliegende Baumaßnahme ist unvermeidbar und daher vorrangig durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme gemäß § 15 Abs.2 BNatSchG). Als Ausgleichsmaßnahme werden die in den landschaftspflegerischen Fachbeiträgen gemäß Anlage 7 der festgestellten Planunterlagen enthaltenen Maßnahmen festgesetzt. Diese sind, wie von der Vorhabenträgerin zugesagt, spätestens in der auf den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Pflanzperiode zu realisieren und dauerhaft zu erhalten. Der Abschluss der Maßnahmen ist, wie ebenfalls von der Vorhabenträgerin zugesagt, der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen, eine Dokumentation ist darüber zu erstellen und ihr spätestens ein Jahr nach Abschluss der Baumaßnahme vorzulegen. Das verbleibende Kompensationsdefizit in Höhe von 19.136 Biotopwertpunkten ist über die Ökokontomaßnahme der Stadt Bensheim im Bereich der Gemeinde Bensheim, Gemarkung Schwanheim, Flur 8, Flurstück 68 (teilweise), zu kompensieren. Der entsprechende Abbuchungsbeleg von der unteren Naturschutzbehörde ist spätestens 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. Im Übrigen wird auf die von der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt erteilte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung vom 20.08.2015 verwiesen (Vgl. Kapitel B.1.3.1, Seiten 19 f., dieser Entscheidung). Das Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1, wurde hergestellt. A.3.1.2 Artenschutz Durch die gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Anlage 7 der festgestellten Planunterlagen) festgesetzten Maßnahmen sowie die Zusage der Vorhabenträgerin nach umweltfachlicher Baubegleitung sind die Belange des besonderen Artenschutzes umfassend berücksichtigt worden. Seite 8 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Hinsichtlich artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG wird auf die von der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 20.08.2015 verwiesen (Vgl. Kapitel B.1.3.1, Seiten 19 f. dieser Entscheidung). Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin, wie von ihr zugesagt, sicherzustellen, dass der Sachstand der jeweiligen Zwischenschritte (z. B. Rodungen, Teilbauabschnitte) dokumentiert wird. Diese Dokumentationen sind der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1, unaufgefordert vorzulegen. Die mit der ökologischen Baubegleitung beauftragte Person ist ihr zu benennen. Das Einvernehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1, wurde hergestellt. A.3.2 Entscheidungen zum Schallschutz aus Schienenverkehrslärm Grundsätzlich sind für die Entscheidung über den Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnanlagen folgende gesetzliche Bestimmungen maßgebend: • das Bundes-lmmissionsschutzgesetz • die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- lmmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) vom 12.06.1990 • die Vierundzwanzigste Verordnung Immissionsschutzgesetzes zur Durchführung des Bundes- (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen- verordnung - 24. BlmSchV) vom 04.02.1997. Die geplanten Maßnahmen der Erhöhung der vorhandenen Bahnsteige des Bahnhofs Lampertheim stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff i. S. d. 16. BImSchV dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.1999, Az. 5 S 2575/98). Eine Änderung an den Gleisanlagen erfolgt nicht. Insofern sind keine Maßnahmen zum Schutz gegen Eisenbahnverkehrslärm erforderlich. Seite 9 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - A.3.3 Beeinträchtigungen während der Bauausführung Hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten wird auf die Pflicht zur Einhaltung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Geräuschimmissionen” (AW Baulärm) vom 19.08.1970 hingewiesen. Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, wie zugesagt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) zu beachten. Maßnahmen zur Minderung des Baulärms sind zu treffen. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Vorhabenträgerin wird zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm und Erschütterungen ausdrücklich zur Einhaltung der Zusagen verpflichtet. Die Verwaltungsvorschriften, Regeln und Maßgaben sind zu beachten. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind die betroffenen Anwohner über die Baumaßnahmen, Bauverfahren, deren Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen umfassend zu informieren. Außerdem ist für die Zeit der Bautätigkeiten ein Ansprechpartner (Lärmschutzbeauftragter) zu benennen, örtlich bekanntzugeben und dessen Erreichbarkeit ist sicherzustellen. Darüber hinaus sind durch den Lärmschutzbeauftragten zur Dokumentation der tatsächlich auftretenden Lärmbelastungen baubegleitende Messungen zur Beweissicherung und zum Gegensteuern bei Abweichungen von Vorgaben durchzuführen (Monitoring). Die Vorhabenträgerin wird darüber hinaus verpflichtet, bei Überschreitung der im Baulärmgutachten angegebenen Richtwerte (vgl. Anlage 9.4.2.a der Planfeststellungsunterlagen, Anhänge 3.1 bis 3.5) um mehr als 10 dB(A) am Tage (07 – 20 Uhr) bzw. um mehr als 5 dB(A) in der Nacht (20 – 07 Uhr) den Betroffenen Ersatzwohnraum anzubieten. Darüber hinaus sind erforderliche oder zugesagte Bestandsaufnahmen oder Beweissicherungen vor Baubeginn durchzuführen. Der Umfang (Untersuchungsgebiet Seite 10 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - und Art) von Beweissicherung und Bestandsaufnahmen ist in Abstimmung mit einem Gutachter vor Baubeginn festzulegen. Dabei sind diejenigen zu beteiligen, deren Rechte durch die Beweissicherung gewahrt werden sollen. A.3.4 Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtungspflichten Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet: • den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen. • die Fertigstellung des Bauvorhabens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, Sachbereich 1, schriftlich mitzuteilen A.4.2. VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Darüber hinaus sind bei der Ausführungsplanung die Anforderungen der „Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme struktureller Teilsys- Seite 11 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - teme des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen (VV IST) zu beachten. A.4.3 EG Prüfverfahren Das entsprechende Prüf- bzw. Bewertungsverfahren wurde bei einer von den Mitgliedsstaaten der EU anerkannten benannten Stelle, Luxcontrol Nederland B. V., Benannte Stelle Interoperabilität (NB 1010), TÜV Rheinland Group, beantragt und von dieser durchgeführt. Der diesbezügliche Bewertungsbericht LC/B 15/168 vom 02.03.2015 liegt vor. Es wurde festgestellt, dass die Anforderungen der TSI für die Phase 1a Entwurfsprüfung /EP) erfüllt sind, wenn sichergestellt wird, dass die nicht planfeststellungspflichtige Bahnsteigmöblierung in ausreichendem Abstand zur Bahnsteigkante positioniert wird. Weitere Abweichungen von den Regelwerken wurden nicht festgestellt. Auf die im Bewertungsbericht aufgeführten Hinweise zur Bauausführung wird aufmerksam gemacht. Darüber hinaus sind bei der Ausführungsplanung die Anforderungen der „Verwaltungsvorschrift für die Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme Strukturelle Teilsysteme des Transeuropäischen Eisenbahnsystems für den Bereich ortsfester Anlagen“ (VV IST) zu beachten. A.4.4 Abweichung von Regelwerken Die Maßnahmen wurden auf der Grundlage der maßgeblichen nationalen und internationalen Rechtsnormen sowie der technischen Regelwerke und der beim Eisenbahn-Bundesamt als technische Baubestimmungen verbindlich eingeführten Regeln trassiert und geplant. Abweichungen hiervon wurden von der Vorhabenträgerin nicht dargelegt. Seite 12 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Stellen einzelne Parameter der „Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität“ strengere Anforderungen als die entsprechende nationalen Regelung, verdrängen diese TSI-Parameter die nationale Regelung (siehe § 1 Abs. 1 S. 2 EIV). Auf die in Kapitel A.4.3 genannten Hinweise zur Positionierung der nicht planfeststellungspflichtigen Bahnsteigmöblierung in ausreichendem Abstand zur Bahnsteigkante wird besonders hingewiesen. Weitere Abweichungen von den vorgenannten Normen, Regelwerken und Regeln mit Relevanz für diese planungsrechtliche Entscheidung ergaben sich nicht. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Gebühr und Auslagen Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Bauvorhaben hat den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs Bensheim-Auerbach an der Strecke 3601 mit Erhöhung der vorhandenen Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, zum Gegenstand. Seite 13 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.1.2 Verfahren Die DB Station & Service AG, Projektbüro S-Bahn Rhein-Neckar, hat mit Schreiben vom 25.11.2014, Gz. I.BV-SW-P(4)/Brö/PG Bf Bensheim-Auerbach, eine Entscheidung nach § 18 AEG für das o. g. Vorhaben beantragt. Der Antrag ist am 02.12.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Frankfurt / Saarbrücken, eingegangen. Mit Schreiben vom 10.12.2014, Gz. 55111-551pps/009-2014#006-14-0217, reichte das Eisenbahn-Bundesamt die Unterlagen m. d. B. um Überarbeitung an die Vorhabenträgerin zurück und wies darauf hin, dass auf Grund einer nicht abschätzbaren Zahl von Betroffenen hinsichtlich Baulärms ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 19.02.2015, Gz. I.BVSW-P844) Dl, wurden die überarbeiteten Unterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt erneut vorgelegt. Die überarbeiteten Unterlagen sind am 25.02.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 06.03.2015, Gz. 55111-551pps/0092014#006-14-0217, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Nach erneuter Durchsicht der Unterlagen wurden diese mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 06.03.2015, Gz. 55111-551pps/009-2014#006-14-0217, dem Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zugeleitet. Seite 14 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.1.3 Anhörungsverfahren B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, III 31.1, III 31.2, III 33.1, IV/Da 41.2, V 51.1, V 53.1 2. Magistrat der Stadt Bensheim 3. Landkreis Bergstraße, Landrat und Kreisausschuss 4. hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen 5. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement 6. Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 7. Polizeipräsidium Südhessen 8. Bundespolizeirevier Darmstadt 9. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung 10. Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie 11. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 12. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Referat 704 13. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 14. IHK Darmstadt 15. Handwerkskammer Frankfurt Rhein-Main 16. Verkehrsverbund Rhein-Neckar 17. DB Netz AG 18. Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG 19. DB Regio AG 20. DB Cargo AG, vormals DB Schenker Rail Deutschland AG 21. DB Fernverkehr AG Seite 15 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 22. DB Energie GmbH 23. DB Kommunikationstechnik GmbH 24. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals DB Services Immobilien GmbH 25. Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt/M e. V. 26. Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG 27. Vodafone GmbH, vormals: Vodafone D2 GmbH 28 Hessenwasser GmbH & Co. KG 29. NRM Netzdienste Rhein Main GmbH 30. Deutsche Telekom Technik GmbH 31. Colt Technology Services GmbH 32. PLEdoc GmbH 33. Level (3) Communications GmbH 34. Interroute Germany GmbH 35. euNetworks 36. MAINOVA AG 37. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH 38. GGEW Bergstraße AG 39. Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße 40. Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate III 31.1 und III 31.2 2. Magistrat der Stadt Bensheim 3. Landkreis Bergstraße, Landrat 4. Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 5. Bundespolizeirevier Darmstadt 6. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung 7. hessenARCHÄOLOGIE Seite 16 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 8. Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie 9. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 10. MAINOVA AG 11. Hessenwasser GmbH & Co. KG 12. Vodafone GmbH 13. Colt Technology Services GmbH 14. euNetworks 15. GGEW Bergstraße AG 16. Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt 17. Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG 18. DB Regio AG 19. DB Cargo AG Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 33.1; Zustimmungen vom 19., 22., 26.05. und 01.06.2015, ohne Gz. Dezernat V 51,1; Zustimmung vom 22.05.2015, Gz. V 51.1 – 3.1 – L22.4 (BensheimAuerbach) 2. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt, Zustimmung vom 29.05.2015, Gz. 34 i 1_BE 7.2 Vo_15-4631 3. Polizeipräsidium Südhessen, Polizeidirektion Bergstraße, Zustimmung vom 29.05.2015, Gz. Führungsgruppe L, E-Mail, Herr Bienek 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3; Zustimmung vom 01.06.2015, Gz. Infra I 3 – 45-60-00/IV Seite 17 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 5. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Zustimmung vom 24.06.2015, Gz. 704-3 / Planfeststellung 6. Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Zustimmung vom 21.07.2015, Gz. IV-2/By/hö 7. Verkehrsverbund Rhein-Neckar, Zustimmung vom 22.05.2015, Gz. E-Mail, Herr Schaadt 8. DB Fernverkehr AG, Zustimmung vom 26.05.2015, Gz. P.FFC 4(3) 9. DB Netz AG, vertreten durch: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien; Zustimmung vom 22.07.2015, Gz. FRI-M-L(A) DM TÖB-FFM-15-11230 10. Unitimedia Hessen GmbH & Co. KG, Zustimmung vom 26.06.2015, Gz. 151355 11. Interroute Germany GmbH; Zustimmung vom 20.05.2015, Gz. 59670, und vom 01.06.2015, Gz. EMail, Herr Zitkovic 12. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Zustimmung vom 02.06.2015, Gz. N1-PM1 -cw 13. Level (3) Communications GmbH, vertreten durch: Steuernagel Ingenieure GmbH; Zustimmung vom 12.06.2015, ohne Gz. 14. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH, Zustimmung vom 21.07.2015, Gz. GLH Bau 15. PLEdoc GmbH, Zustimmung vom 28.05.2015, Gz. 1289981 Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten. Seite 18 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Stellungnahme vom 09.06.2015, Gz. I 18 – 7 d 06/01-50 (19/15); Dezernat IV/Da 41.2: Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. IV/Da 41.2 -66 d; Dezernat V 53.1: Stellungnahme vom 22.06.2015 und 20.11.2015, Gz. V 53.1-1.5-P32 Bensheim (771) 2. DB Energie GmbH; Stellungnahme vom 08.06.2015, Gz. I.ET-W-MI 1 3. Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt/M e. V.; Stellungnahme vom 08.06.2015, Herr Ansorg 4. DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West; Stellungnahme vom 07.07.2015, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr: 501596457 5. Deutsche Telekom Technik GmbH; Stellungnahme vom14.07.2015, Gz. PTI 12, Herr Zulauf 6. Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße; Stellungnahme vom 15.07.2015, Gz. St, Az: 701.1111.001.:AuerbachOtto-Beck-Straße/32A Folgende Stellungnahmen und Einwendungen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss; Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Abteilung „ÖPNV / Schülerbeförderung“, E-Mail, Herr Bickelhaupt und vom 23.07.2015, Gz. TÖB-20151772-0202 IHK Darmstadt; Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Frau Roncka Seite 19 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Folgende Genehmigungen/Erlaubnisse wurden von der Vorhabenträgerin bereits vorgelegt. Eine Entscheidung hierüber durch das Eisenbahn-Bundesamt ist nicht erforderlich. Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt von Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für das Fangen und Umsetzen von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten „Zauneidechse“ und „Mauereidechse“ auf der Fläche Gemarkung Bensheim-Auerbach, Flur 11, Flurstück 513/26, vom 20.08.2015, Az. V 53.1 – 1.5 – P 32 Bensheim 2. Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 i. V. m. § 15 BNatSchG i. V. m. § 3 Abs. 4 Hess. Ausführungsgesetz zum BNatSchG (HAGBNatSchG) der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt für Gehölz und Rodungsarbeiten zur vorgezogenen Herrichtung der geplanten Vergrämungsfläche und des Ersatzlebensraumes für Eidechsen auf der Fläche Gemarkung Bensheim-Auerbach, Flur 11, Flurstück 513/26, vom 20.08.2015, Az. V 53.1 – 1.5 – P 32 Bensheim 3. Genehmigung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen der KMB Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße vom 05.05.2014 Gz. Ml/wa, Az. KMB-140214-01 701.1111.001.AuerbachOtto-Beck-Straße/32A, zur Einleitung des anfallenden Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation B.1.3.2 Öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) in der Stadt Bensheim vom 10.06.2015 bis einschließlich 09.07.2015 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Seite 20 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Zeit und Ort der Auslegung wurden in der Stadt Bensheim am 22.05.2015 durch Veröffentlichung im „Bergsträßer Anzeiger“ ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende der Einwendungsfrist war in der Stadt Bensheim am 23.07.2015. Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind von privater Seite keinerlei Einwendungsschreiben eingegangen. B.1.3.3 Vereinigungen Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ist eine Stellungnahme eingegangen über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. PRO BAHN e. V., Rhein-Neckar; Stellungnahme vom 20.07.2015, Gz. Herr Grahner B.1.3.4 Erörterung Das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde hat die Einwendungen sowie die Stellungnahmen mit den Beteiligten am 14.01.2016 im Regierungspräsidium in Darmstadt erörtert. Zeit und Ort des Erörterungstermins wurde den beteiligten Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Verbänden mit Schreiben vom 02.12.2015, Gz. III.33.1 – 66 d 02/01 – Bensh.-Auerb., mitgeteilt. Der Erörterungstermin wurde durch Veröffentlichung im „Bergsträßer Anzeiger“ ortsüblich am 16.12.2015 bekannt gemacht. Über die Erörterung hat das Regierungspräsidium Darmstadt eine Niederschrift erstellt. Seite 21 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.1.3.5 Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG Auf Grund eingegangener Stellungnahmen und als Ergebnis des Erörterungstermins war eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf Geräuschimmissionen aus dem Baubetrieb erforderlich. Daraufhin wurde eine Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG erforderlich. B.1.3.6 Erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Das Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde) hat erneut die folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate I 18, III 31.1, III 31.2, III 33.1, IV/Da 41.2, V 51.1, V 53.1 2. Magistrat der Stadt Bensheim 3. Landkreis Bergstraße, Landrat und Kreisausschuss 4. hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen 5. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement 6. Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 7. Polizeipräsidium Südhessen 8. Bundespolizeirevier Darmstadt 9. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung 10. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 11. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Referat 704 12. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 13. IHK Darmstadt 14. Handwerkskammer Frankfurt Rhein-Main 15. Verkehrsverbund Rhein-Neckar Seite 22 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 16. DB Netz AG 17. Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG 18. DB Regio AG 19. DB Cargo AG, vormals DB Schenker Rail Deutschland AG 20. DB Fernverkehr AG 21. DB Energie GmbH 22. DB Kommunikationstechnik GmbH 23. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals DB Services Immobilien GmbH 24. Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Frankfurt/M e. V. 25. Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG 26. Vodafone GmbH, vormals: Vodafone D2 GmbH 27. Hessenwasser GmbH & Co. KG 28 NRM Netzdienste Rhein Main GmbH 29. Deutsche Telekom Technik GmbH 30. Colt Technology Services GmbH 31. PLEdoc GmbH 32. Level (3) Communications GmbH 33. Interroute Germany GmbH 34. euNetworks 35. MAINOVA AG 36. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH 37. GGEW Bergstraße AG 38. Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße 39. Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernate III 31.1, III 31.2, III 33.1, V 51.1 2. Magistrat der Stadt Bensheim Seite 23 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 3. Landkreis Bergstraße, Landrat 4. hessenARCHÄOLOGIE, vormals: Landesamt für Denkmalpflege Hessen 5. Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 6. Bundespolizeirevier Darmstadt 7. Beauftragte der Hess. Landesregierung für Menschen mit Behinderung 8. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Referat 704 9. Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte 10. DB Netz AG 11. Deutsche Bahn AG, vormals: DB Mobility Logistics AG 12. DB Regio AG 13. DB Cargo AG, vormals DB Schenker Rail Deutschland AG 14. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vormals DB Services Immobilien GmbH 15. Hessenwasser GmbH & Co. KG 16. Deutsche Telekom Technik GmbH 17. Colt Technology Services GmbH 18. Level (3) Communications GmbH 19. Interroute Germany GmbH 20. euNetworks 21. MAINOVA AG 22. GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation mbH 23. Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße 24. Versatel Deutschland GmbH, Standort Frankfurt Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat IV/Da 43.1; Zustimmung vom 27.04.2016, Gz. IV/Da 43.1 GA 12/16 Seite 24 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 2. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Darmstadt, Zustimmung vom 30.03.29.05.2015, Gz. 34 i 1_BE 7.2 Vo_15-4631 3. Polizeipräsidium Südhessen, Polizeidirektion Bergstraße, Zustimmung vom 23.05.2016, Gz. FüGru/VSB, Az.: 66 k - 2016 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3; Zustimmung vom 01.04.2016, Gz. Infra I 3 – 45-60-00/IV-ohne-16-BBP 5. Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Zustimmung vom 21.03.2016, Gz. By/Sch 6. Verkehrsverbund Rhein-Neckar, Zustimmung vom 07.04.2016, Gz. E-Mail, Herr Schaadt 7. DB Fernverkehr AG, Zustimmung vom 04.04.2016, Gz. V.FFC 4(3) 8. DB Kommunikationstechnik GmbH, Regionalbereich West; Stellungnahme vom 21.03.2016, Gz. I.CVP 22, Bearbeitungs-Nr: 2016008129 9. Unitimedia Hessen GmbH & Co. KG, Zustimmung vom 27.04.2016, Gz. 185699 10. Vodafone GmbH; Zustimmung vom 24.05.2016, Gz. E-Mail, Herr Mößner 11. NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Zustimmungen vom 012.04.2016, Gz. 6583 – Hei, und vom 17.05.2016, Gz. N1-NA4 - Ru 12. PLEdoc GmbH, Zustimmungen vom 31.03.2016, Gz. 1377823, und vom 24.06.2017, Gz. 1397449 13. GGEW Bergstraße AG; Zustimmung vom 14.04.2016, Gz. Herr Michels Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen, Hinweise oder Empfehlungen. Der Vorhabenträgerin liegen diese Schriftsätze vor. Auf Grund der Erwiderung der Vorhabenträgerin im Anhörungsverfahren besteht Einvernehmen. Die im Seite 25 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Rahmen ihrer Erwiderung gemachten Zusagen sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten. Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18 – Kampfmittelräumdienst; Stellungnahme vom 25.05.2016, Gz. I 18 KMRD- 6b 06/05- B 26712016; Dezernat IV/Da 41.2: Stellungnahme vom 28.04.2016, Gz. IV/Da 41.2 -66 d; Dezernat V 53.1: Stellungnahme vom 23.05.2016, Gz. V 53.1-1.5-P32 Bensheim (771) 2. DB Energie GmbH; Stellungnahme vom 02.05.2016, Gz. I.ET-W-MI 1 Folgende Stellungnahmen und Einwendungen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss; Stellungnahme vom 18.05.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202 2. IHK Darmstadt; Stellungnahme vom 24.05.2016, Gz. Frau Roncka B.1.3.7 Erneute öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anhörungsbehörde) erneut in der Stadt Bensheim vom 11.04.2016 bis einschließlich 10.05.2016 öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Seite 26 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Zeit und Ort der Auslegung wurden in der Stadt Bensheim am 19.03.2016 durch Veröffentlichung im „Bergsträßer Anzeiger“ ortsüblich bekannt gemacht. Das Ende der Einwendungsfrist war in der Stadt Bensheim am 24.05.2016. Aufgrund der Auslegung der Planunterlagen sind von privater Seite Einwendungen von zwei Personen eingegangen über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Schlüsselnummer P 1; Einwendung vom 11.05.2016 2. Schlüsselnummer P 2; Einwendung vom 11.05.2016 B.1.3.8 Vereinigungen Die Anhörungsbehörde hat die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen erneut von der Auslegung des Plans durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. B.1.3.9 Erneute Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG Auf Grund im Rahmen der 2. Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und gemachter Zusagen der Vorhabenträgerin war eine Überarbeitung der Planunterlagen hinsichtlich Änderungen im Umfeld des Empfangsgebäudes erforderlich. Da der Kreis der neu bzw. stärker Betroffenen bekannt und abgrenzbar war, wurden diese im Rahmen einer verkürzten Anhörungsfrist gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG erneut beteiligt. Dabei wurden die nachfolgend genannten Behörden, Träger öffentliche Belange, sonstige Stellen und private Betroffene mit Schreiben der Anhörungsbehörde vom 29.07.2016, Gz. III.33.1 – 66 d 02/01 – DB-Bensh.-Auerbach, zur Stellungnahme bis zum 18.08.2016 aufgefordert: Seite 27 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Magistrat der Stadt Bensheim 2. Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss 3. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien 4. Schlüsselnummer P 1 5. Schlüsselnummer P 2 Folgende Stellungnahmen und Einwendungen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen, über die im Rahmen der Abwägung entscheiden wurden; auf Kapitel B.4.2 wird hierzu verwiesen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Magistrat der Stadt Bensheim; Stellungnahme vom 17.08.2016, Gz. Stadtplanung, Herr Lindauer 2. Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss; Stellungnahme vom 18.08.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202 3. Schlüsselnummer P 1; Einwendung vom 28.08.2016 4. Schlüsselnummer P 2; Einwendung vom 28.08.2016 B.1.3.10 Weitere Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG Auf Grund der im Rahmen der erneuten Planänderung gemäß Kapitel B.1.3.9 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und gemachter Zusagen der Vorhabenträgerin war eine erneute Überarbeitung der Planunterlagen hinsichtlich Änderungen im Umfeld des Empfangsgebäudes erforderlich. Da der Kreis der neu bzw. stärker Betroffenen bekannt und abgrenzbar war, wurden diese im allseitigen Einvernehmen zu einem Ortstermin am 08.09.2016 in Bensheim-Auerbach geladen. Es handelt sich dabei um: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Landkreis Bergstraße, Kreisausschuss Seite 28 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Lfd. Nr. Bezeichnung 2. Schlüsselnummer P 1 3. Schlüsselnummer P 2 Im Rahmen dieses Ortstermins konnte zwischen den Beteiligten und der Vorhabenträgerin Einvernehmen erzielt werden. Hierzu wird auf Kapitel 4.2 verwiesen. Darüber hinaus war gemäß der Forderungen der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat V 53.1) der landschaftspflegerische Begleitplan fortzuschreiben. Den diesbezüglichen Änderungen wurde seitens der Oberen Naturschutzbehörde mit E-Mail vom 12.09.2016, Gz. Herr Mende, zugestimmt. B.1.3.11 Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde Mit Schreiben vom 14.09.2016, Gz. III 33.1 – 66 d 02/01 BÜ Lampertheim/Hofheim, hat die Anhörungsbehörde eine abschließende Stellungnahme gem. § 73 Abs. 9 VwVfG gefertigt und der Planfeststellungsbehörde zugeleitet. Die Anhörungsbehörde hat das Vorhaben befürwortet. B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Seite 29 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Station & Service AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist der barrierefreie Ausbau des Bahnhofs. Die Planung dient damit der Verbesserung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs. Sie ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. Seite 30 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.4.2 Entscheidungen über Stellungnahmen und Einwendungen B.4.2.1 Kreisausschuss des Kreises Bergstraße Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Abteilung „ÖPNV/Schülerbeförderung. E-Mail, Herr Bickelhaupt: 1. Es bestehen gegen die Planungen zum behindertengerechten Ausbau des Bahnhofes Bensheim-Auerbach keine Bedenken. Stellungnahme vom 23.07.2015, Gz. TÖB-2015-1772-0202: Zu 1.: Von Seiten des Fachbereiches .ÓPNV bestehen gegen die Planungen zum behindertengerechten Ausbau des Bahnhofes Bensheim-Auerbach keine Bedenken. 2.1. Das Kapitel 4.8 des Erläuterungsberichts thematisiert den Immissionsschutz. Auf Seite 15 wird dargelegt, dass zur Konfliktminimierung bauseits Maßnahmen zu ergreifen sind, die gewährleisten, dass die prognostizierten Geräuschimmissionen weiter reduziert werden. Anschließend werden beispielhaft Maßnahmen aufgeführt. Unklar bleibt hier jedoch, ob diese Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden sollen. Unklar bleibt auch, aus welchem Grund wie in Kapitel 7.3 der SU zum Baulárrn dargestellt temporäre Abschirmungsmaßnahmen nicht zur Konfliktminimierung beitragen können In ähnlich gelagerten Fällen werden Lärmschutzwände oder mobile Lärmschutzwände eingesetzt. 2.2. In Kapitel 4.4 der SU zum Baulärm wird dargelegt, dass sich westlich der Bahnstrecke überwiegend tatsächlich gewerbliche Nutzungen befinden sollen. Hier wurde allerdings nur die direkte Bebauung an der Bahnlinie betrachtet Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 12.08.2014 und geben nochmals zu bedenken, dass der Bebauungsplan BA 17B 1. Teil auch Mischgebiete mit hoher Wohnnutzung aufweist. Wir bitten daher um Berücksichtigung in der schalltechnischen Untersuchung. Seite 31 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - 2.3. In Kapitel 7.1 der SU zum Baulärm wird ein Lastfall 6 beschrieben. Dieser taucht weder in der Zusammenfassung in Kapitel 1 noch im Erläuterungsbericht auf. Wir bitten daher um Anpassung. Wir verweisen nochmals auf unsere Stellungnahme vom 12.08.2014 und geben zu bedenken, dass nicht nur eine Überlagerung der Lastfälle, sondern eine Überlagerung einzelner Bauphasen stattfinden könnte, die bisher nicht thematisiert wurde. 3. Im Bebauungsplan Nr. BA 17A ist ein Teil der beanspruchten Fläche als öf- fentlicher Parkplatz festgelegt. 4. Die Einleitung des auf den Bahnsteigen anfallenden Niederschlagswassers erfolgt über einen Regenwasserkanal der Stadt Bensheim (KMB). Dadurch sind die Belange der Unteren Wasserbehörde nicht betroffen. Es sind In der Vergangenheit mehrere Entsorgungsvarianten geprüft worden, nach unserem jetzigen Stand soll es bei der Einleitung in den Regenwasserkanal jetzt bleiben. 5.1. Die örtliche Feuerwehr ist vor Inbetriebnahme In die Funktionen zur Notbefreiung der Aufzugsanlagen einzuweisen. 5.2. Die Flucht- und Rettungswege sind nach ASR 1.3 zu kennzeichnen. 5.3. Die Unterführung ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten. 6.1. Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Auerbach ist ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutgesetz (HDSchG). Als solches ist es an die Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, Kreis Bergstraße, Band I und den Band „Eisenbahn in Hessen“ aufgenommen. Die Planung sieht eine Erhöhung der Bahnsteige auf 76 cm über SO vor. Aus den nunmehr vorliegenden Plänen geht hervor, dass der Bereich des abzubrechenden Hausbahnsteigs unmittelbar vor dem ehem. Empfangsgebäude abgeböscht und durch ein Knieholmgeländer gesichert wird. Die historische Bahnsteigüberdachung direkt am Gebäude bleibt erhalten. Seite 32 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - 6.2. Gemäß den Plänen wird die Bahnsteigerhöhung bis direkt an den Stellwerksanbau herangeführt. Hier sollte ein Abstand von etwa 1 m, sofern möglich, eingehalten werden. 6.3. Außerdem sieht die Planung den Abbruch der vorhandenen Bahnsteigüberdachungen vor. Es handelt sich hierbei um eine Baumaßnahme der 50er Jahre (Planung 1957. Ausführung 1957, spätestens 1958) und zeigt die Architekturauffassung dieser Zeit. Vergleichbare Anlagen aus der Region sind der Unteren Denkmalschutzbehörde nicht bekannt. Auf Grund des Seltenheitswertes und dokumentarischen Wertes sind die Bahnsteigüberdachungen aus Sicht der Denkmaipflege dringend erhaltenswert. Bedauerlicherweise wird an der Beseitigung der Bahnsteigüberdachungen festgehalten. Die Region würde damit ein seltenes Dokument der Architekturauffassung der 50er Jahre im Bahnbereich verlieren. Von Seiten des Denkmalschutzes wird daher nochmals an die Bauherrschaft appelliert, andere Möglichkeiten unter Erhalt der Bahnsteigüberdachungen zu prüfen. 7.1. Bei Durchsicht der Unterlagen stellen wir fest, dass alle Maßnahmen die Senioren, Behinderte und Mütter mit Kinderwagen betreffen vorbildlich eingeplant wurden. Der zurzeit nicht existierende barrierefreie Zugang wurde in die Planung mit aufgenommen. Ebenso wurden zwei Aufzüge, die nach DIN EN 81-71 Norm gebaut werden sollen, eingeplant. 7.2. Gut ist, dass die Aufzugsanlagen Schiebetüren und Handläufe erhalten. Somit wird nochmals die Sicherheit der Benutzer betont. Zu 7.1. Zur barrierefreien Anbindung der Verkehrsstation wird auf beiden Bahnsteigen je ein Aufzug hergestellt. 7.3. Am Hausbahnsteig wird auch ein barrierefreier Gehweg vorgesehen. 7.4. Auf beiden Bahnsteigen wird ein Blindenleitsystem gemäß Ril 813 und DIN 32984 vorgesehen. Das geplante Blindenleitsystem an beiden Bahnsteigen nach RIL 813 und DIN 32984 wird ausdrücklich vom Kreisseniorenbeirat Bergstraße als notwendige Maßnahme erachtet und für dringend erforderlich gehalten. Seite 33 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Zu 7.2. Die Treppen sollen mit Handläufen versehen werden, welches nur befürwortet werden kann. 7.5. Die Beleuchtung der Gehwege und Treppen zum Bahnhof muss ausreichend vorhanden sein, um auch bei Dunkelheit sicher gehen zu können. Stellungnahme vom 18.05.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202: Zu 2.: Der Erläuterungsbericht sowie die Schalltechnische Untersuchung wurden ergänzt. Im Gutachten vom 18.03.2016 wurden die von uns mit Stellungnahme vom 2307.2015 erhobenen Einwände abgearbeitet. Unsererseits bestehen daher keine Bedenken mehr bezüglich der Schalltechnische Untersuchung. Wir gehen davon aus, dass wie in anderen gleichgelagerten Planfeststellungsverfahren in den Planfeststellungsbeschluss eine entsprechende Verfügung zur Minderung der Beeinträchtigungen während der Bauausführung aufgenommen wird. Stellungnahme vom 18.08.2016, Gz. TÖB-2015-1772-0202: Zu 6.: Denkmalschutz Von Seiten des Denkmalschutzes wird bedauert, dass die Erhaltung der vorhandenen Bahnsteigüberdachungen offensichtlich nicht möglich ist. Zu 6.: Begrüßt wird hingegen die Änderung der Planung dahingehend, dass nunmehr ein Abstand des neuen zu erhöhenden Bahnsteig am Gleis 1 zum ehem. Empfangsgebäude von ca. 1.20 m vorgesehen ist. Der bisherige Bahnsteigbereich direkt vor dem Gebäude erhalt nach der überarbeiteten Planung eine zurückversetzte “neue Bahnsteigkante’ in Form einer Winkelstützwand mit Sicherheitszaun, Die Gestaltung des Zauns ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 8. Untere Naturschutzbehörde Es handelt sich um ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG. In diesen Fällen wird die Maßnahme vom EBA (Eisenbahn-Bundesamt) genehmigt. Zuständig ist hier die Obere Naturschutzbehörde beim RP Darmstadt. Zu 4.: Untere Wasserbehörde Seite 34 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Die Planänderung hat keine wasserrechtliche Auswirkung, wie wir nach Prüfung der Unterlagen feststellen konnten. Zu 1.: Öffentlicher Personennahverkehr Von Seiten des Fachbereiches ÖPNV bestehen keine Bedenken gegen die vorhegende 2. Planänderung vom 21 07.2016 zum Ausbau der Station BensheimAuerbach auf S-Bahnstandard. Die VRN GmbH als unsere hessische SPNVAufgabenträgerorganisation ist in die Planung direkt eingebunden. Zu 5.: Gefahrenabwehr - Brandschutz Aus der Sicht des Abwehrenden Brandschutzes bestehen nach Prüfung der Unterlagen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Baumaßnahme. Zu 7.: Kreisseniorenbeirat Der Kreisseniorenbeirat Bergstraße bedankt sich für die Vorlage des o. g Planfeststellungsverfahrens zur Begutachtung. Zum o. g Verfahren bestehen von Seiten des Kreisseniorenbeirates keine Einwände. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Zu 1., 4., 7., 8.: Keine Entscheidung erforderlich. Zu 2.: Die schalltechnische Untersuchung zum Baulärm wurde im Zuge des Verfahrens überarbeitet und erneut offengelegt. Hinsichtlich der Auflagen zu Baulärm wird auf Kapitel A.3.3 verwiesen. Zu 3.: Die Zusage der Vorhabenträgerin, hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden Baustelleneinrichtungsfläche hinsichtlich Lage und Größe eine einvernehmliche Abstimmung mit den betroffenen Grundeigentümern durchzuführen, ist einzuhalten. Zu 5.: Die Zusagen der Vorhabenträgerin hinsichtlich der rechtzeitigen Einweisung der Feuerwehr und Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege ist einzuhalten. Die Forderung nach einer Sicherheitsbeleuchtung wird zurückgewiesen mit folgender Begründung: Gemäß DB-RiL 123 muss grundsätzlich ein Brandschutzkonzept bestehen, es sei denn, die Station hat weder ein Empfangsgebäude noch Technik- Seite 35 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - bzw. Lagerräume. Sofern ein Brandschutzkonzept erforderlich ist, ist nach DB-RiL 813.0503 die Notwendigkeit der Sicherheitsbeleuchtung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes zu betrachten. Da hier das Empfangsgebäude bereits veräußert wurde und seitens der Vorhabenträgerin nicht genutzt wird, keine Aufenthaltsräume gemäß MBO § 2 Abs. 5 auf dem Bahnsteig als auch in Unter- oder Überführungen vorhanden sind, die ausreichenden Rettungsmöglichkeiten durch die lVE-Studie (Anlage 9.6.c der festgestellten Planunterlagen) nachgewiesen werden und es sich nicht um eine Station mit einem hohen Personenverkehrsaufkommen gemäß DBRiL 813.0502 handelt (Reisendenzahl mit Stand Mai 2012 mit 882 Reisenden pro Tag) kann der Vorhabenträgerin die Errichtung und Wartung einer Sicherheitsbeleuchtung nicht auferlegt werden. Im Übrigen obliegt gemäß Kreuzungsvereinbarung nach EKrG vom 14.07.1987 die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Beleuchtung in der Personenunterführung der Stadt Bensheim. Zu 6.: Hinsichtlich des Empfangsgebäudes wurde in Abstimmung mit den Eigentümern einvernehmlich festgelegt, dass der Mindestabstand zwischen neu zu bauenden Bahnsteig und Empfangsgebäude 1,25 m beträgt. Die Abgrenzung zum verbleibenden Bahngelände erfolgt durch einen Zaun, dessen Gestaltung zwischen Denkmalschutzbehörde, Eigentümern des Empfangsgebäudes und Vorhabenträgerin einvernehmlich abgestimmt wird. Zwischen Gleis und Empfangsgebäude wird im Abstand von 3,30 m vom nächstgelegenen Gleis eine Winkelstützwand zum vorhandenen Bahnsteig errichtet. Die Forderung nach Erhalt bzw. Teilerhalt der vorhandenen Überdachungen über den Treppenabgängen muss zurückgewiesen werden, da die Aufzugsanlagen zwingend im Bereich der Unterführung zu errichten sind und ein Teilabbruch aus Gründen der Standsicherheit nicht machbar ist. B.4.2.2 Magistrat der Stadt Bensheim Stellungnahme vom 17.08.2016, Gz. Stadtplanung, Herr Lindauer: Die Stadt Bensheim bittet zu beachten, dass die in Rede stehenden Bahnsteige zwecks Wetterschutz eine entsprechende Überdachung erhalten und der westliche Zugang zum Bahngelände behindertengerecht ausgebaut wird. Seite 36 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Bahnsteigmöblierung einschließlich der Errichtung von Wetterschutzhäuschen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung. Die Forderung nach weiteren barrierefreien Zugängen wird zurückgewiesen, da der gesetzlich geschuldeten Verpflichtung nach Errichtung einer barrierefreien Zuwegung zum öffentlichen Wegenetz durch die hier planfestgestellten Maßnahmen Rechnung getragen wird. B.4.2.3 IHK Darmstadt Stellungnahme vom 24.06.2015, Gz. Frau Roncka: 1. Wir begrüßen den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs Bensheim Auerbach und äußern keine Bedenken. 2. Wir regen jedoch an, die Treppenaufgange mit seitlichen Radrinnen zu versehen. Dies könnte die Aufzüge für immobile Nutzer freihalten und Fußgänger würden auf den Treppen nicht durch geschulterte Fahrräder gefährdet werden. Stellungnahme vom 24.05.2016, Gz. Frau Roncka: Zu 1.: Wir begrüßen den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs Bensheim Auerbach und äußern keine Bedenken. Zu 2.: Wir regen jedoch noch immer an, die Treppenaufgange mit seitlichen Radrinnen zu versehen. Dies könnte die Aufzüge für immobile Nutzer freihalten und Fußgänger würden auf den Treppen nicht durch geschulterte Fahrräder gefährdet werden. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Zu 1.: Keine Entscheidung erforderlich. Seite 37 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Zu 2.: Die Forderung wird zurückgewiesen, da dies zu einer erhöhten Unfallgefahr für Fußgänger auf der Treppe führt. Im Übrigen ist angesichts eines täglichen Reisendenverkehrs von ca. 882 Personen nicht damit zu rechnen, dass die Aufzüge für immobile Nutzer blockiert werden. B.4.2.4 PRO BAHN e. V., Rhein-Neckar Stellungnahme vom 20.05.2015, Gz. Herr Graner: Der Haltepunkt Bensheim-Auerbach hat ein Einzugsgebiet von über 10000 Einwohnern und sollte dem entsprechend ausgebaut werden. Die vorgesehene Umgestaltung wird dieser Anforderung nicht gerecht. Man beschränkt sich im wesentlichen auf die Anhebung der Bahnsteighöhe auf S-Bahn-Höhe 76 cm und den Einbau von zwei Fahrstühlen. Auf den Bahnsteigen ist keine Überdachung vorgesehen Die zurzeit bestehende Überdachung wird völlig abgebaut. Für den 210 m Iangen Mittelbahnsteig ist lediglich ein HaltesteIIenhäuschen vorgesehen und noch mal eins für den ebenso langen Hausbahnsteig Abgesehen von der Überdachung der Treppen sind also für den gesamten Bahnsteigbereich nur zwei Unterstellmöglichkeiten von der Größe von Buswartehäuschen Das ist völlig unzureichend und auch unüblich. Es sollte zumindest der Bereich zwischen den Fahrstühlen und Treppen überdacht werden. Bei so langen Bahnsteigen findet man überall mindestens zwei Wartehäuschen. Auch die Gestaltung der Zugangswege ist wegen der unnötigen Umwege nicht fahrgastfreundlich Beim Hausbahnsteig 1 soll die Treppe laut Planung am bisherigen Ort belassen werden. Sie war auf den Aus- bzw. Eingang durch das Empfangsgebäude ausgerichtet. Bei den heutigen, abgeänderten Zugängen bedeutet das für die Fahrgaste ärgerliche Umwege. Zweckmäßig wäre es, wenn diese Treppe so wie die Treppe auf dem Mittelbahnsteig angeordnet ist. Nicht nachvollziehbar ist dass der Fahrstuhl des Mittelbahnsteigs nur von der Seite des Bahnsteigs 2 direkt erreicht werden kann und nicht von der Kante 3 aus, obwohl Seite 38 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - es vorn Platz her machbar wäre. Unüblich ist auch, dass die beiden Bahnsteige nicht auf gleiche Höhe anfangen und enden. Noch könnte hier korrigiert werden. Auch die ungewöhnlich schmale Unterführung soll laut Planung so eng belassen werden. Eine so schmale Unterführung könnte allenfalls akzeptiert werden, wenn eine zweite Querungsmöglichkeit der Gleise am anderen Ende der 210 m langen Bahnsteige eingerichtet würde, also entweder eine zweite Unterführung oder evtl. eine Überführung mit Treppen zu den Bahnsteigen und zur Lahnstraße und zur Wilhelmstraße. Die jetzige Unterführung ist ganz am nördlichen Rand der Bahnsteige. Zu lange Umwege verlocken leider immer wieder zum unfallträchtigen wilden Überqueren der Schienen. Davon abgesehen würde eine zweckmäßigere Gestaltung des Bahnhofsbereichs die Benutzung des ÖPNVs bequemer und damit attraktiver machen. Bei einem Bahnhof mit so erheblichen Fahrgastwechsel wären Toiletten zweckmäßig. Erfahrungsgemäß werden Fahrstühle und Unterführungen oft widerlich verschmutzt, wenn Bahnhöfe keine Toiletten haben. Bei so vielen Mangeln ist zu befürchten, dass auch andere normale Standards nicht eingehalten werden, wie ausreichende Beleuchtung, Uhren und dynamische Anzeigetafeln. Wichtig ist, dass auf jedem Bahnsteig Fahrkartenautomaten stehen. Bensheim-Auerbach braucht als Übergangsbahnhof zwischen den Verkehrsverbünden sowohl Automaten von VRN und RMV, außerdem natürlich DB- Fahrkartenautomaten. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Bahnsteigmöblierung wie z. B. Wetterschutzhäuschen, Fahrkartenautomaten, Uhren sind nicht Gegenstand der Planfeststellung. Die Forderung nach Zugänglichkeit des Aufzugs auf dem Mittelbahnsteig auch von Gleis 3 wird zurückgewiesen, da auf Grund der beengten Situation ein sicherer Zugang zum Aufzug nur entlang des Gleises 2 hergestellt werden kann. Seite 39 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Die Durchgangsbreite der vorhandenen Personenunterführung entspricht dem Regelwerk der DB. Angesichts einer täglichen Reisendenzahl von weniger als 1.000 Reisenden werden die Forderungen nach Verbreiterung sowie einer zusätzlichen Querungsmöglichkeit zurückgewiesen. Es wird im Übrigen von einem korrekten Verhalten aller Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Die Forderung nach Toilettenanlagen wird zurückgewiesen, da, im Gegensatz zu den S-Bahnen im Bereich des RMV, die S-Bahnen im Bereich des VRN mit Zugtoiletten ausgerüstet sind. B.4.2.5 Schlüsselnummern P 1 und P 2 Einwendung vom 11.05.2016: Gegen den Plan möchten wir folgendes einwenden: 1. Sie planen eine Rampe auf unser Grundstück zu bauen. Wir sind dagegen. Auch die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Bergstraße hat sich diesbezüglich ablehnend geäußert, dass eine solche Rampe so nahe an einem denkmalgeschützten Haus errichtet wird. 2. Darüber hinaus ist aus dem Plan und Beschreibung nicht ersichtlich, wie die erhöhte Rampe zum niedrigeren alten Bahnsteig im Bereich des Empfangsgebäudes angeschlossen wird. Werden ein oder zwei Trittstufen gebaut? 3. Es wird um Erläuterung der Aussage „Bahnsteig Rückbau” entlang des Emp- fangsgebäudes gebeten. 4. Es ist ein Zaun entlang den historischen Gusseisensäulen der Bahnsteigüber- dachung am Empfangsgebäude geplant. Dieses passt zu dem historischen Gebäude nicht. Wir bitten um Kontaktaufnahme, um dieses zu besprechen. Einwendung vom 11.05.2016: Gegen die zweiten Planänderung möchten wir folgendes einwenden: Zu 1.: Sie planen eine Rampe auf unserem Grundstück zu bauen. Nach Rücksprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Bergstraße können wir Seite 40 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - nur einen Abstand zwischen Rampe und Gebäude von 1,20 m und teilweise 1,07 m nicht akzeptieren. Zu 2.: Aus den Plan und Beschreibung ist nicht ersichtlich, wie die erhöhte Rampe zum früheren niedrigeren alten Bahnsteig im Bereich des Empfangsgebäudes angeschlossen wird. Wird eine Trittstufe gebaut? Zu 4.: Einen Zaun ist entlang der Dachrinne des Vordachs des Empfangsgebäudes geplant. Der geplante Zaun passt nicht zum der historischen Empfangsgebäude. Wie mit dem Vertreter der Vorhabenträgerin vereinbart, möchten wir im Rahmen der Ausführungsplanung und in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde ein Geländer mit senkrechten Stäbchen, ähnlich dem derzeitigen Geländer, auswählen. 5. Dieses Geländer sollte einige Meter nach Norden bis zur Grundstücksgrenze verlängert werden, da das alte verrostete Bestandsgeländer entfernt wird. Stellungnahme vom 08.09.2015 Gegen die 3. Planänderung bestehen keine Einwände. Entscheidung der Planfeststellungsbehörde: Auf Grund der Zusagen der Vorhabenträgerin, • zwischen ehemaligem Empfangsgebäude und Zugang Hausbahnsteig einen Abstand von 2,20 m sicherzustellen, • zwischen Ecke Hausbahnsteig und ehemaligem Empfangsgebäude einen Abstand 1,25 m sicherzustellen, • im Abstand von 3,30 zur nächstgelegenen Gleisachse eine Winkelstützwand zu errichten • auf dieser und auf dem Hausbahnsteig ein Geländer bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des Privateigentum zu errichten und • die Gestaltung des Geländers mit den Eigentümern des ehemaligen Empfangsgebäudes und der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Bergstraße einvernehmlich im Rahmen der Ausführungsplanung abzustimmen besteht Einvernehmen. Die Zusagen der Vorhabenträgerin sind einzuhalten. Seite 41 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.4.3 Begründung der naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Entscheidungen Das beantragte Vorhaben stellt gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S.2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 2011 (BGBI. I S.2557) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher nach § 15 BNatSchG der Zulassung bedarf. Maßgeblich dafür ist die erhebliche Beeinträchtigung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen insbesondere während der Bauphase. Die in Anlage 7 der Planunterlagen vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, den Eingriff in ausreichendem Umfang zu vermeiden und zu minimieren. Damit können die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 BNatSchG als erfüllt betrachtet werden. Darüber hinaus sind die dort beschriebenen Maßnahmen geeignet, den gesetzlich geschuldeten Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG sicherzustellen. Hinsichtlich bereits erfolgter, genehmigter Vorabmaßnahmen naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Art wird im Übrigen auf die von der Oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt erteilte naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung und artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 20.08.2015 verwiesen (Vgl. Kapitel B.1.3.1, Seiten 19 f. dieser Entscheidung). B.4.4 Begründung der Entscheidungen zu Beeinträchtigungen während der Bauausführung Das beantragte Vorhaben beinhaltet Baumaßnahmen i. S. d. AVV Baulärm. Auf Grund des Umfangs und Art der Maßnahmen und eingesetzten Maschinen können die Immissionsrichtwerte gemäß AVV Baulärm in allen Bauphasen, insbesondere aber während der Nachtarbeiten innerhalb der Sperrpausen großflächig nicht eingehalten werden. Diese Überschreitung ist unvermeidbar, da die hier geplanten Bau- Seite 42 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen und ohne Überschreitung nicht durchgeführt werden können. Eine deutliche Verringerung der Richtwertüberschreitungen ist nur möglich, sofern die Ramm-, Rüttel- und Meißelarbeiten auf den Tagzeitraum beschränkt werden können und eine Beschränkung der Betriebszeiten der lärmintensivsten Maschinen vorgenommen wird. Eine Verlegung der Arbeiten vom Nacht- in den Tagzeitraum ist soweit möglich vorzunehmen. Da jedoch die Arbeiten im Gefahrenbereich nur innerhalb von Sperrpausen durchgeführt werden können, sind diese auszunutzen, wobei zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Schienenverkehrs Sperrpausen für Arbeiten unter Betrieb weitestgehend nur im Nachtzeitraum einzurichten sind. Daher führen eine Beschränkung der Betriebszeiten bzw. eine Verlegung der Arbeiten vom Nacht- in den Tagzeitraum zu keiner Entlastung der Anwohner, da hier die Bauzeit insgesamt wesentlich verlängert würde. Mit temporären Abschirmungsmaßnahmen können im vorliegenden Fall auch keine signifikanten Beiträge zur Konfliktminderung erreicht werden, weil sich auf den jeweiligen Baustelleneinrichtungsflächen bzw. in den Baubereichen geräuschemittierende Fahrzeuge und Baumaschinen näherungsweise regellos bewegen. Daher werden Baustellen wie diese als Flächenschallquelle angesehen, woraus sich der Sachverhalt ergibt, dass mit Schirmwänden lediglich in zu vernachlässigendem Umfang auf die Immissionen an umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eingewirkt werden kann. Insbesondere schutzbedürftige Nutzungen in oberen Geschossebenen können durch Lärmschutzwände nicht mehr geschützt werden. Je nach Art der eingesetzten Baumaschinen liegen die lärmemittierenden Bauteile oftmals deutlich oberhalb der Standardhöhe der mobilen Lärmschutzelemente von 3.50 m, über deren Arbeitsebene, das eigentliche Arbeitsgerät (z. B. Meißel beim Abbruch der Überdachungen) oft noch höher. Sofern auch die Arbeitsebene dann noch oberhalb der Aufstellfläche für die mobile Lärmschutzwand liegt, ist eine effektive Lärmminderung nicht mehr möglich. Darüber hinaus benötigen die mobilen Lärmschutzwände, die z.B. aus an Gerüsten aufgehängten Matten bestehen können, in Abhängigkeit der Gerüsthöhe mehr oder weniger breite Aufstellflächen, da sie nicht, wie stationäre Wände, mit Fundamenten standsicher gegründet werden können. Weiterhin ist der Auf- und Abbau mit einem hohen zeitlichen und technischen Aufwand verbunden und daher ein Umstellen der Wandelemente als Reaktion auf die räumliche Ver- Seite 43 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - lagerung der Bauarbeiten faktisch unmöglich. Außerdem ist der Auf- und Abbau dieser Wandelemente ebenfalls mit zum Teil lärmintensiven Arbeiten (z. B. temporäre Gründungen, An- und Abtransport der Wandelemente, Auf- und Abbau der Wandelemente) verbunden. Daher scheiden aktive Schallschutzmaßnahmen zur Gewährleistung des Schallschutzes im Umfeld der Baumaßnahmen im Bahnhof Bensheim-Auerbach aus. In Anbetracht des Sachverhaltes, dass im vorliegenden Fall eine Konfliktvermeidung mit nach dem gegenwärtigem Stand der Technik verfügbaren Maßnahmen nicht möglich ist, sind weitere organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Einwirkungen erforderlich. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Bestellung eines Lärmschutzbeauftragten, der die Baustelle u.a. schall- und erschütterungstechnisch überwacht, gegebenenfalls notwendige Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft veranlasst und als Ansprechpartner für die durch die baubedingten lmmissionen betroffenen Anwohner zur Verfügung steht. Er ist daher rechtzeitig vor Baubeginn zu benennen und dies ist allen Beteiligten und Anwohnern in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus hat er die betroffenen Anwohner und die Gemeinde Bensheim regelmäßig und rechtzeitig vor Beginn über Art, Dauer und Ausmaß der Bauarbeiten sowie über die zu erwartenden Beeinträchtigungen in geeigneter Weise zu unterrichten. Hiermit soll den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich mit ihrer persönlichen Planung für den Tagesablauf auf die besondere Situation einzustellen. Da sich gemäß Baulärmgutachten bei verschiedenen Bauphasen über mehrere Tage hinweg erhebliche Überschreitungen der Richtwerte bis über die Grenzen zur Gesundheitsgefährdung hinaus ergeben und andere immissionsreduzierende Maßnahmen nicht machbar sind, ist der Vorhabenträgerin, wie in deren Baulärmgutachten selbst vorgeschlagen, aufzugeben, bei den dort angegebenen erheblichen Überschreitungen der Richtwerte Betroffenen einen Ersatzwohnraum für die Dauer der lärmintensivsten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen. Die Auflage hinsichtlich Beweissicherungen ist erforderlich, um Schäden an Gebäuden und Anlagen Dritter aus der Baumaßnahme eindeutig zuordnen zu können. Seite 44 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - B.4.5 Unterrichtungspflichten / VV BAU und VV BAU-STE Die Auflagen unter A.4.1 sind zur Sicherstellung der Bauaufsicht und Vollzugskontrolle durch das Eisenbahn-Bundesamt erforderlich. Das Eisenbahn-Bundesamt ist gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 BEVVG i.V.m. § 4 Absatz 2 AEG zur Durchführung der Bauaufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist auch zuständig für die Vollzugskontrolle dieser Plangenehmigung. Die Eisenbahnen des Bundes sind gemäß § 4 Absatz 1 AEG verpflichtet, ihre Anlagen sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten und auch in diesem Zustand zu halten. Die Einhaltung dieser Pflichten ist vom EisenbahnBundesamt im Rahmen der Aufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen ist dem Eisenbahn-Bundesamt der Baubeginn anzuzeigen. Die Fertigstellungsanzeige dient dazu, der Aufsichtsbehörde die Durchführung der Vollzugskontrolle zu ermöglichen (vgl. Planfeststellungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamt, Ziffer 37). Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin ferner aufgegeben (A.4.2), rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. Das Vorhaben entspricht demnach insgesamt den Zielsetzungen des Fachplanungsrechts, ist zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und steht im Einklang mit dem zwingenden Recht. Seite 45 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Im Ergebnis wird das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens höher als die entgegenstehenden öffentlichen Belange gewertet. Durch die Planung und die festgesetzten Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange auf das unabdingbare Maß begrenzt werden. Die verbleibenden Auswirkungen erreichen weder in einzelnen Bereichen noch in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß, das der Realisierung des Vorhabens entgegenstehen könnte. Die verbleibenden Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt und müssen im öffentlichen Interesse hingenommen werden. B.6 Entscheidung über Gebühr und Auslagen Die Entscheidung über die Gebühr und die Auslagen für diese individuell zurechenbare öffentliche Leistung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des EisenbahnBundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23 - 25, 60329 Frankfurt am Main] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be- Seite 46 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - schwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). D. Ausfertigungen Von diesem Beschluss werden drei Ausfertigungen mit Planunterlagen gefertigt: 1. Ausfertigung für die Vorhabenträgerin DB Station & Service AG 2. Ausfertigung für die Anhörungsbehörde 3. Ausfertigung für die Offenlage in der Stadt Bensheim Seite 47 von 48 Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben "Bf. Bensheim-Auerbach: Barrierefreier Ausbau des Bahnhofs und Erhöhung der Bahnsteige an den Gleisen 1, 2 und 3 auf 76 cm über Schienenoberkante (SO) auf 210 m Nutzlänge“ in der Stadt Bensheim, Stadtteil Auerbach, ca. von Bahn-km 47,18 bis Bahn-km 47,43 der Strecke 3601, Frankfurt (Main) Hbf – Abzw. Heidelberg-Wieblingen, Az.: 551pps/009-2014#006 vom 07.10.2016 - VMS-Nr: 3 323 011 - Weitere Ausfertigungen ohne Plansatz: 4. Ausfertigung verbleibt in der Akte sowie jeweils eine Ausfertigung an alle Behörden, Träger öffentlicher Belange, sonstige Stellen, anerkannte Naturschutzverbände und natürliche und juristische Personen, über deren Einwendungen bzw. Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung entschieden wurde. Dieses Exemplar ist die . Ausfertigung. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken Frankfurt am Main, den 07.10.2016 Az. 551pps/009-2014#006 Seite 48 von 48
© Copyright 2024 ExpyDoc