1608-02 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) Ausgabe 1. Januar 2017 ERGÄNZENDE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND ALLGEMEINE RECHTSSCHUTZBEDINGUNGEN INHALTSVERZEICHNIS 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Versicherungen nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) 21 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Versicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 3 Obligatorische Krankenpflegeversicherung 27 Ergänzende Versicherungsbedingungen für Mivita, Comforta und Spital von TelFirst- und FlexCare-Versicherten 5 Taggeld KVG 9 TelFirst 28 Ergänzende Versicherungsbedingungen für Mivita, Comforta und Spital von HMO-Versicherten 12 HMO 15 CareMed 29 Ergänzende Versicherungsbedingungen für Mivita, Comforta und Spital von CareMed-Versicherten 18 FlexCare 30 Patientenrechtsschutz Bitte diese Unterlagen mit der Versicherungspolice aufbewahren atupri.ch ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE VERSICHERUNGEN NACH KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ (KVG) Ausgabe 1. Januar 2017 INHALTSVERZEICHNIS AALLGEMEINES IGrundlagen 1Rechtsgrundlagen 2Geltungsbereich 3Männliche / weibliche Form IIVersicherungsverhältnis 4Abschluss der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung 5Abschluss der Versicherung Taggeld KVG 6Versicherungsantrag IIIVerschiedene Bestimmungen 7 Zahlungsbedingungen 8Zahlungsverkehr 9Anzeige- und Meldepflichten CTAGGELD KVG 2 2 2 2 2 2 3 3 3 BOBLIGATORISCHE KRANKENPFLEGE VERSICHERUNG IAllgemeines 10Grundlagen 11Unfallrisiko 11aPrämien 12Prämienrückvergütung bei Militärdienst 13Leistungen bei Auslandaufenthalt 14Wechsel des Versicherers IIKostenbeteiligung 15Arten der Kostenbeteiligung 16Ausnahmen von der Kostenbeteiligung 17Ordentliche Franchise IIIWählbare Franchise 18Grundsatz 19Abschluss und Wechsel 20Wählbare Beträge IVVerschiedene Bestimmungen über die Kostenbeteiligung 21Höchstbetrag 3 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 IAllgemeines 22Grundlagen und Zweck der Versicherung 23Kranken- und Unfalltaggeld 24Wartefristen 25Zulässige Versicherungen 5 5 5 6 IIVersicherungsverhältnis 26Versicherungsantrag 6 27Versicherungsvorbehalt 6 28Anzeigepflichtverletzung 6 29Erhöhung der Versicherung 6 30Umwandlung der Versicherung 6 31Reduktion, Kündigung sowie Erlöschen der Versicherung6 IIIPrämien 32Festsetzung der Prämien 6 IVLeistungen 33Leistungsvoraussetzungen 6 34 Leistungsbeginn und Anrechnung der Wartefrist7 35Leistungsdauer 7 36Teilweise Arbeitsunfähigkeit 7 37Überentschädigung 7 38Mutterschaft 7 39Anspruch im Ausland 7 40Versicherungsdeckung nach dem vollendeten 65. Altersjahr7 DSCHLUSSBESTIMMUNGEN 41Verrechnung 42Schweigepflicht, Datenschutz 43Rechtspflege 44Anwendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) 7 7 8 8 5 2 AALLGEMEINES 7.3Atupri hat das Recht, die von säumigen Zahlern IGrundlagen verursachten Spesen wie Kosten für Mahnungen, 1Rechtsgrundlagen Betreibungen usw. zurückzufordern. Das geltende Bundesgesetz über die Krankenver sicherung und dessen Ausführungsbestimmungen 8Zahlungsverkehr sowie der Allgemeine Teil des Sozialversicherungs 8.1Die Verrechnung von Prämien, Kostenbeteiligungen, rechts (ATSG) und dessen Ausführungsbestim Rückerstattungen und anderen Guthaben erfolgt mit mungen bilden die Rechtsgrundlagen der Allgemei dem üblichen Zahlungsverkehr. Atupri kann beim nen Versicherungsbedingungen (AVB). Prämieninkasso Ausnahmen vorsehen. 8.2Atupri nimmt Auszahlungen von Guthaben des 2Geltungsbereich Versicherungsnehmers ausschliesslich über Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gel ein Bank- oder Postkonto vor. Eine entsprechende ten für die von der Atupri Gesundheitsversicherung Kontoverbindung ist Atupri rechtzeitig bekannt (nachfolgend Atupri genannt) nach den Bestimmun zu geben. gen des Bundesgesetzes über die Krankenversiche rung (KVG) geführten Versicherungen. 9 Anzeige- und Meldepflichten 9.1Bei Unfällen hat die versicherte Person unverzüglich 3 eine Unfallmeldung einzureichen, die Auskunft gibt Männliche / weibliche Form über: Die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingun gen gewählte männliche Form gilt auch für weibliche – Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalls Personen und umgekehrt. – den behandelnden Arzt oder das Spital – allfällige betroffene Haftpflichtige und Versicherer IIVersicherungsverhältnis 4Abschluss der obligatorischen Krankenpflege versicherung Versichern können sich Personen mit Wohnsitz im Die entsprechenden Unfallmeldeformulare können beim zuständigen Service Center angefordert werden. 9.2Die versicherte Person hat Atupri sämtliche Angaben zu machen, die diese für die Festsetzung Tätigkeitsgebiet von Atupri nach den Bestimmungen der Leistungen benötigt. Dazu gehört auch die der Artikel 1 bis 6 der Verordnung über die Kranken Einreichung von allfälligen Verfügungen anderer versicherung (KVV). Sozialversicherer und von Belegen allfälliger Privatversicherer. 5 Abschluss der Versicherung Taggeld KVG 5.1Versichern können sich Personen, die das 15., aber 9.3Die versicherte Person hat Atupri über Art und Aus mass aller Leistungen zu orientieren, die sie bei noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und Krankheit oder Unfall von leistungspflichtigen Drit in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind. ten aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder 5.2Personen, die aus einer Taggeldversicherung ausge steuert wurden, können keine Versicherung Taggeld KVG mehr abschliessen. Gesetz beanspruchen kann oder ausbezahlt erhält. 9.4Die versicherte Person ist verpflichtet, sämtliche das Versicherungsverhältnis betreffenden Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. Wohnsitz 6Versicherungsantrag wechsel, Kontoverbindung) umgehend Atupri zu mel 6.1Der Antrag auf Versicherung hat schriftlich zu erfol den. Sie haftet für Nachteile oder Schäden, die gen. Die im Versicherungsantrag gestellten Fragen sind wahrheitsgetreu und vollständig zu beantworten. aus verspäteter Meldung entstehen. 9.5Bewirkt der Wechsel des Wohnsitzes eine Prämien Für eine nicht handlungsfähige Person ist der änderung, wird diese auf das Datum des Wohn Versicherungsantrag durch deren gesetzlichen Ver sitzwechsels wirksam. Fehlt ein solches Datum, passt treter zu stellen. Atupri die Prämie ab demjenigen Monatsbeginn an, 6.2Fragen zum Gesundheitszustand müssen nur beim der dem Empfang der Adressänderungsmeldung Abschluss der Versicherung Taggeld KVG sowie näher liegt. Eine Prämienanpassung infolge Wohn beim Antrag von Zusatzversicherungen nach VVG sitzänderung berechtigt nicht zum Wechsel des Ver beantwortet werden. sicherers gemäss Artikel 14.2. 7Zahlungsbedingungen B OBLIGATORISCHE KRANKENPFLEGE VERSICHERUNG 7.1Die Prämien sind im Voraus in der Regel monatlich IAllgemeines III Verschiedene Bestimmungen zahlbar und werden je nach Zahlungsverfahren am 10Grundlagen ersten Monatstag einer Zahlungsperiode fällig. Atupri 10.1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nach kann andere Zahlungsverfahren anbieten. 7.2Bei Beginn oder Ende der Versicherung im Verlauf folgend Grundversicherung genannt) wird nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eines Monats sind die Prämie anteilmässig entspre und dessen Ausführungsbestimmungen geführt. Der chend der Anzahl versicherter Tage geschuldet. Leistungsumfang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und umfasst die folgenden Risiken: 3 Atupri die Prämie ab demjenigen Monatsbeginn an, – Krankheit – Mutterschaft der dem Empfang der Adressänderungsmeldung – Unfall, sofern nicht ein anderer Unfallversicherer näher liegt. Eine Prämienanpassung infolge Wohn ortänderung berechtigt nicht zum Wechsel des leistungspflichtig ist Versicherers gemäss Artikel 14.2. 10.2Atupri bietet in der Grundversicherung folgende Ver sicherungsformen gemäss den Bestimmungen des KVG an: 12 – Standard Für versicherte Personen, die während mehr als Prämienrückvergütung bei Militärdienst – TelFirst 60 aufeinanderfolgenden Tagen der Militärver – HMO sicherung unterstellt sind, wird auf Antrag die Ver – CareMed sicherungspflicht der Grundversicherung sistiert. – FlexCare Das Datum des Dienstantritts ist Atupri mindestens 10.3TelFirst, HMO, CareMed und FlexCare gelten als be acht Wochen zum Voraus mitzuteilen, um ab Beginn sondere Versicherungsformen mit eingeschränkter des Militärdienstes von den Prämien befreit zu sein. Wahl der Leistungserbringer. Es gilt jeweils der sepa rate Anhang zu den vorliegenden AVB. 10.4Die Versicherung mit wählbaren Franchisen gemäss 13 Leistungen bei Auslandaufenthalt 13.1Atupri übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Artikel 18 bis 20 gilt ebenfalls als besondere Versiche Bestimmungen die Kosten von Behandlungen, rungsform. Sie kann für alle Versicherungsformen die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Not gemäss Absatz 2 abgeschlossen werden. fall liegt vor, wenn die versicherte Person bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizi 10.5Nicht offen stehen die besonderen Versicherungs nischen Behandlung bedarf und eine Rückreise in die formen gemäss Absatz 3 und 4 für Personen, die Schweiz nicht angemessen ist. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 13.2Begibt sich eine versicherte Person zur Behandlung, wohnen und entsprechend dem Abkommen über Pflege oder Niederkunft ins Ausland, werden keine die Personenfreizügigkeit mit der EU im Bereich der Leistungen erbracht. Die gesetzlich vorgesehenen sozialen Krankenversicherung versichert sind. Ausnahmeregelungen bleiben vorbehalten. 11Unfallrisiko 14 11.1Ist das Unfallrisiko versichert, werden bei Unfall die 14.1Der Wechsel des Versicherers kann durch die versi gleichen Leistungen ausgerichtet wie bei Krankheit. 11.2Versicherte Personen, die für Berufs- und Nicht Wechsel des Versicherers cherte Person, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, per Ende Juni oder Ende Dezember berufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfall eines Jahres mittels Kündigung erklärt werden. versicherung (UVG) obligatorisch versichert sind, 14.2Bei Mitteilung der neuen Prämie gemäss Artikel 11a.1 können die Sistierung der Unfalldeckung beantragen. kann die versicherte Person den Versicherer unter Diese Unfalldeckung ist durch einen entsprechenden Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Nachweis zu belegen. Die Sistierung beginnt frühes das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültig tens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats. 11.3Erlischt die Deckung gemäss UVG, so hat die versi keit der neuen Prämie vorangeht. 14.3Die Kündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich cherte Person dies Atupri innerhalb eines Monats sowie frist- und termingerecht erfolgt. Die Kündigung schriftlich mitzuteilen. gilt dann als fristgerecht erfolgt, wenn sie am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zur 11aPrämien 11a.1Der Prämientarif ist aufgrund des Ausgabenumlage üblichen Geschäftszeit bei Atupri eingetroffen ist. 14.4Solange säumige Versicherte die ausstehenden verfahrens Änderungen unterworfen und wird in der Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Regel auf Beginn des Kalenderjahres neu festgesetzt. Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, Die von der Aufsichtsbehörde bewilligte neue Prämie können sie in Abweichung der Absätze 1 und 2 den muss der versicherten Person in jedem Fall mindes tens zwei Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt werden. 11a.2Massgebend für die Prämie ist der Wohnort der versicherten Person. Versicherer nicht wechseln. 14.5Abweichende Bestimmungen in den besonderen Versicherungsformen gehen diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. 11a.3Der Wohnort ist der Aufenthaltsort, an welchem die versicherte Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll – ohne dass sie dort notwendigerweise ihren Wohnsitz gemäss Zivilgesetz (ZGB) hat. 11a.4Bewirkt der Wechsel des Wohnortes eine Prämien änderung, wird diese auf das Datum des Wohnort wechsels wirksam. Fehlt ein solches Datum, passt 4 IIKostenbeteiligung 15 20.3Atupri bietet folgende wählbare Franchisen für ver sicherte Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr Arten der Kostenbeteiligung an: CHF 100.–, CHF 200.–, CHF 400.– und CHF 600.–. 15.1Die versicherten Personen haben sich an den Pflege kosten für Krankheit und Unfall zu beteiligen mit: 20.4Die Reduktionen sind so bemessen, dass die Prämie – einem festen Betrag je Kalenderjahr (Franchise) der Versicherung mit der höchsten wählbaren – einem Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent der Franchise mindestens 50 Prozent der Prämie beträgt, die bei ordentlicher Franchise mit Unfalldeckung die Franchise übersteigenden Kosten erhoben wird; massgebend sind dabei die Alters – einem täglichen Beitrag von CHF 15.– an die Kosten gruppe und die Prämienregion der versicherten Per des Aufenthaltes im Spital son. Im Weiteren entspricht die Prämienreduktion 15.2Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum. höchstens 70 Prozent des von der versicherten Person 15.3Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines mit der Wahl der höheren Franchise übernommenen 16 Kalenderjahres rechnet Atupri die in diesem Jahr zusätzlichen Risikos, das heisst der Differenz zwi bereits in Rechnung gestellte Franchise und den schen der entsprechenden wählbaren Franchise und Selbstbehalt an. der ordentlichen Franchise. Ausnahmen von der Kostenbeteiligung IVVerschiedene Bestimmungen über die Kosten beteiligung 16.1Für versicherte Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird ein fester Betrag je Kalenderjahr 21Höchstbetrag nur erhoben, falls eine wählbare Franchise gemäss 21.1Der jährliche Höchstbetrag für die Kostenbeteiligung beläuft sich für versicherte Personen ab dem voll Artikel 20 vereinbart ist. endeten 18. Altersjahr auf CHF 700.– für den Selbst 16.2Auf den Leistungen für Mutterschaft wird keine behalt, zuzüglich des B etrages der ordentlichen bzw. Kostenbeteiligung erhoben. der gewählten Franchise. Der tägliche Beitrag an die 17 Spitalkosten von CHF 15.– ist zusätzlich zu entrichten. Ordentliche Franchise Die ordentliche Franchise beträgt CHF 300.– pro 21.2Für versicherte Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr beläuft sich der jährliche Höchstbetrag Kalenderjahr. auf CHF 350.– zuzüglich des Betrages einer allfällig III Wählbare Franchise 18Grundsatz gewählten Franchise. 21.3Sind von einer Familie mehrere Personen unter dem vollendeten 18. Altersjahr bei Atupri versichert, Die Versicherung mit wählbarer Franchise gilt als be sondere Versicherungsform der Grundversicherung so sind für sie zusammen höchstens die ordentliche im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenver Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten. sicherung und der dazugehörenden Verordnungen. 21.4Werden in einer Familie für Personen bis zum voll 19 endeten 18. Altersjahr Franchisen gewählt, beträgt Abschluss und Wechsel die gesamte Kostenbeteiligung für diese Personen 19.1Der Abschluss der Versicherung mit wählbarer Fran zusammen maximal das Zweifache der höchsten chise steht allen versicherten Personen offen. gewählten Franchise, zuzüglich des Höchstbetrages 19.2Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf des Selbstbehaltes je Kind. Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. 19.3Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen CTAGGELD KVG Versicherer ist unter Einhaltung einer dreimonatigen IAllgemeines Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres 22 sowie gemäss Artikel 14.2 möglich. 22.1Die Versicherung Taggeld KVG wird nach dem Bun 19.4Wechselt die versicherte Person den Versicherer desgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und gemäss Artikel 14.2 während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen Versicherer gewählte 20 Grundlagen und Zweck der Versicherung dessen Ausführungsbestimmungen geführt. 22.2Die Versicherung Taggeld KVG deckt den Verdienst Franchise, sofern der übernehmende Versicherer ausfall bei Arbeitsunfähigkeit, der durch Krankheit, diese Versicherungsform führt. Mutterschaft oder Unfall entsteht. Wählbare Beträge 20.1Gegen eine Reduktion der Prämien können sich 23 Kranken- und Unfalltaggeld Wahlweise kann die Versicherungsdeckung für die versicherte Personen für eine höhere Franchise ent Risiken Krankheit und/oder Unfall abgeschlossen scheiden. werden. 20.2Atupri bietet folgende wählbare Franchisen für ver sicherte Personen ab dem vollendeten 18. Altersjahr 24Wartefristen an: CHF 500.–, CHF 1000.–, CHF 1500.–, CHF 2000.– Es können Wartefristen von 2, 14, 21, 30, 60, 90, 120, und CHF 2500.–. 150, 180 oder 360 Tagen gewählt werden. 5 25 Zulässige Versicherungen 30.2Wenn die Wartefrist dem bisherigen arbeitsvertrag lich festgelegten Lohnfortzahlungsanspruch ent 25.1In der Versicherung Taggeld KVG kann ein Betrag von höchstens CHF 30.– pro Tag versichert werden. Das spricht, können Arbeitnehmer Mindesttaggeld beträgt CHF 10.– pro Tag, die Bestim – bei Änderung des Arbeitsvertrages die Wartefrist um die Dauer einer wegfallenden Lohnfortzahlung mungen über die Versicherungsdeckung nach dem reduzieren oder 65. Altersjahr gemäss Artikel 40.1 bleiben vorbehalten. 25.2Für Nichterwerbstätige ist ein Höchstbetrag von tätigkeit die Wartefrist auf 30 Tage verkürzen. CHF 10.– pro Tag zulässig. 25.3Ausserhalb von Atupri bestehende Versicherungen – bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbs Die Gesuche müssen innert 3 Monaten nach Ein treten des Änderungsgrundes eingereicht werden. werden an den zulässigen Höchstbetrag angerechnet. Innert dieser Frist wird die Reduktion der Wartefrist IIVersicherungsverhältnis ungeachtet des Alters und des Gesundheitszustandes gewährt. 26Versicherungsantrag 26.1Mit dem Versicherungsantrag ermächtigt der 30.3Versicherte Personen können bei Arbeitslosigkeit Antragsteller die von ihm beigezogenen Ärzte, die ihre bestehende Taggeldversicherung in der bisheri übrigen Medizinalpersonen und nicht ärztliche, gen Höhe, unabhängig vom Gesundheitszustand, therapeutische Leistungserbringer sowie die bisheri in eine Versicherung mit 30 Tagen Wartefrist umwan gen Versicherer, Atupri die für die Versicherung deln. und die Abklärung späterer Leistungspflicht notwen digen Auskünfte zu erteilen. 31Reduktion, Kündigung sowie Erlöschen der Ver sicherung 26.2Atupri kann vom Antragsteller ein ärztliches Zeugnis oder eine vertrauensärztliche Untersuchung ver 31.1Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs langen. Sie trägt die Kosten und kann den Arzt be frist kann jede versicherte Person auf Ende eines Mo stimmen. nats schriftlich die Versicherung Taggeld KVG kündi gen bzw. die bestehende Versicherung reduzieren. 27Versicherungsvorbehalt 31.2Eine versicherte Person kann jedoch schriftlich auf Ende eines Monats die Versicherung kündigen, 27.1Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen, die bei sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Versicherungsabschluss bestehen, werden von der Versicherung ausgeschlossen (Versicherungs- – dauernde Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland vorbehalt). Ein Vorbehalt wird ferner angebracht – Prämienerhöhung in der Taggeldversicherung für frühere Krankheiten und Unfälle, die erfahrungs – Ü bertritt in eine Taggeldversicherung des Arbeit gebers gemäss zu Rückfällen führen können. 27.2Der Vorbehalt gilt ab Beginn der Versicherung; er fällt 31.3Bei voraussichtlich dauernder Überversicherung ist die v ersicherte Person oder Atupri berechtigt, nach Ablauf von 5 Jahren ohne Weiteres dahin. Die die bestehende Taggeldversicherung herabzusetzen. versicherte Person kann vor Ablauf dieser Frist mit einem ausführlichen Zeugnis den Nachweis erbrin 31.4Die Versicherung erlischt automatisch, wenn die maximale Leistungsdauer erreicht ist, spätestens bei gen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist. Vollendung des 70. Altersjahres. 27.3Der Versicherungsvorbehalt wird der versicherten Person mit Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist 31.5Die Reduktion der Versicherungsdeckung nach voll endetem 65. Altersjahr ist in Artikel 40 geregelt. schriftlich mitgeteilt. 28Anzeigepflichtverletzung IIIPrämien Hat der Antragsteller auf dem Versicherungsantrag 32 schuldhaft unwahre oder unvollständige Angaben über Krankheiten oder Unfallfolgen gemacht, kann Atupri nachträglich einen rückwirkenden Vorbehalt anbringen. Festsetzung der Prämien 32.1Die Prämien werden bis zum 25. Altersjahr nach dem jeweiligen Lebensalter festgelegt. 32.2Ab dem 26. Altersjahr werden die Prämien nach dem Eintrittsalter festgelegt; als Mindesteintrittsalter gilt die Altersgruppe 26 bis 30. 29 Erhöhung der Versicherung Für die Erhöhung der Versicherung werden die 32.3Bei Erhöhung der Versicherung wird das bestehende Taggeld grundsätzlich in der bisherigen Altersgruppe Bestimmungen über den Versicherungsabschluss weitergeführt. Zur Festlegung der Altersgruppe für gemäss Artikel 26 bis 28 sinngemäss angewandt. das zusätzliche Taggeld ist das Lebensalter mass gebend. Die Bestimmungen gemäss Artikel 30 blei 30 Umwandlung der Versicherung 30.1Die Umwandlung der Taggeldsummen und Warte ben vorbehalten. Spezialfälle, insbesondere mehr malige Erhöhungen, regelt die Geschäftsleitung. fristen in der bestehenden Taggeldversicherung unter Beibehaltung der bisherigen Altersgruppe ist IVLeistungen möglich, wenn sich dadurch die zu bezahlende 33Leistungsvoraussetzungen Prämie nicht erhöht. 33.1Die versicherte Person hat ihre Arbeitsunfähigkeit spätestens innert 5 Tagen nach Ablauf der verein 6 barten Wartefrist zu melden. lnnert weiterer 3 Tage 37.2Als Versicherungsgewinn gelten die Leistungen, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes welche die Deckung des Verdienstausfalles der ver oder des Chiropraktors e inzureichen. sicherten Person übersteigen. Leistungen anderer Versicherer werden bei der Ermittlung eines allfälli 33.2Bei verspäteter Einreichung besteht frühestens ab gen Versicherungsgewinnes angerechnet. Eingang des ärztlichen Zeugnisses Anspruch auf das versicherte Taggeld. 37.3Versicherten Personen, die keinen Nachweis über ungedeckten Verdienstausfall erbringen können, 33.3Die versicherte Person hat den Nachweis von unge wird ein Taggeld von höchstens CHF 10.– pro Tag aus decktem Verdienstausfall zu erbringen. gerichtet. 33.4Nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit oder nach Änderung des Arbeitsunfähigkeitsgrades ist Atupri unverzüglich eine Bestätigung über Grad und Dauer 38Mutterschaft der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. 38.1Bei Schwangerschaft und Niederkunft wird während 16 Wochen das Taggeld ausgerichtet, welches bis zum 34 Tage der Niederkunft während mindestens 270 Tagen, Leistungsbeginn und Anrechnung der Wartefrist ohne Unterbruch von mehr als 3 Monaten, bei an 34.1Der Anspruch auf Taggelder beginnt nach Ablauf der erkannten Krankenversicherern für Krankheit versi vereinbarten Wartefrist. chert war. Mindestens 8 der 16 Wochen müssen nach 34.2Die Wartefrist wird bei der Leistungsausrichtung der Niederkunft liegen. Die vereinbarte Wartefrist einmal innert 365 Tagen berechnet. wird an die 16 Wochen angerechnet. 35Leistungsdauer 38.2Die Leistungen bei Mutterschaft werden nicht an die maximale Leistungsdauer angerechnet. 35.1Das versicherte Taggeld wird während maximal 720 im Verlaufe von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 38.3Bei Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit früher als ausgerichtet. Für versicherte Personen nach Vollen 8 Wochen vor ihrer Niederkunft aufgeben, wird die dung des 65. Altersjahres ist Artikel 40 massgebend. bestehende Taggeldversicherung auf den Höchst Wartefristen von 30 und mehr Tagen werden an die betrag gemäss Artikel 25.2 herabgesetzt. maximale Leistungsdauer angerechnet. 35.2Bei Ausrichtung von reduziertem Taggeld gemäss 39 Anspruch im Ausland Artikel 36 wird ein entsprechend gekürztes Taggeld Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland wird das Taggeld während der in Absatz 1 vorgesehenen Dauer geleis nur während der Dauer eines Spitalaufenthaltes aus tet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeits gerichtet. fähigkeit bleibt erhalten. 35.3Bei Ausrichtung von reduziertem Taggeld gemäss 40Versicherungsdeckung nach dem vollendeten 65. Altersjahr Artikel 37 werden so viele Tage an die maximale Leis tungsdauer angerechnet, als sich ergeben, wenn der 40.1Die bei Vollendung des 65. Altersjahres bestehende Gesamtbetrag des reduzierten Taggeldes durch den Versicherungsdeckung wird automatisch auf Betrag des vollen Taggeldes dividiert wird. CHF 5.– pro Tag reduziert. Ist die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig und bleibt sie wei 35.4Die versicherte Person darf nicht durch Verzicht auf Leistungen die Aussteuerung aus der Versicherung terhin erwerbstätig, kann sie auf Antrag hin das verhindern. Taggeld in der bisherigen Höhe bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufrechterhalten. 36 Teilweise Arbeitsunfähigkeit 40.2Nach Vollendung des 65. Altersjahres werden die versicherten Taggelder während maximal 180 Kalen 36.1Das Taggeld wird grundsätzlich bei ärztlich bestätig ter teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens dertagen im Verlaufe von 900 aufeinanderfolgenden 50 Prozent anteilmässig entsprechend dem Grad der Tagen ausgerichtet. Unmittelbar vor Vollendung des Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Während maximal 65. Altersjahres bezogene Taggelder werden ange 90 Kalendertagen innerhalb der ordentlichen rechnet, soweit sie zusammen die maximale Leis tungsdauer von Artikel 35 übersteigen. Genussberechtigung gemäss Artikel 35 wird es ab 25 Prozent gewährt; dies jedoch nur im Anschluss an 40.3Vereinbarte Wartefristen werden nach Vollendung des 65. Altersjahres auf maximal 30 Tage verkürzt. eine mindestens 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit. 36.2Bei Arbeitslosigkeit gelten die gesetzlichen Bestim mungen. DSCHLUSSBESTIMMUNGEN 41Verrechnung 37Überentschädigung 41.1Atupri kann allfällige Leistungen mit Forderungen 37.1Anspruch auf Taggeldleistung besteht nur in dem gegenüber den versicherten Personen verrechnen. Masse, als der versicherten Person kein Versiche 41.2Die versicherten Personen haben gegenüber Atupri rungsgewinn erwächst. kein Verrechnungsrecht. 42 Schweigepflicht, Datenschutz 42.1 Die Angestellten von Atupri, die von Diagnosen, Gesundheitszustand, Leistungsanspruch und Leis 7 tungsbezug sowie Einkommens- und Vermögens verhältnissen der versicherten Personen Kenntnis erhalten, unterstehen der gesetzlichen Schweige pflicht. 42.2Die versicherten Personen sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vor miss bräuchlicher Verwendung der über sie gespeicherten Daten geschützt. 43Rechtspflege 43.1Ist eine versicherte Person mit einem Entscheid von Atupri nicht einverstanden, so erlässt diese innert 30 Tagen eine begründete Verfügung mit Rechtsmit telbelehrung. 43.2Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen nach de ren Eröffnung bei Atupri Einsprache erhoben werden. Diese erlässt einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung. 43.3Gegen Einspracheentscheide von Atupri kann innert 30 Tagen bei dem vom Kanton bestellten Versiche rungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beschwer de kann auch erhoben werden, wenn Atupri entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 43.4Verfügungen und Einspracheentscheide sind voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können oder aber diese keine aufschiebende Wirkung haben. 44Anwendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Für alle in den Allgemeinen Versicherungsbedingun gen (AVB) nicht besonders geregelten Fragen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8 TELFIRST ANHANG Ausgabe 1. Januar 2017 INHALTSVERZEICHNIS IAllgemeine Bestimmungen 1Grundsatz 2Geltungsbereich 9 9 IIVersicherungsverhältnis 3Abschluss 4Kündigung 5Beendigung von TelFirst 6Ausschluss und Aufhebung von TelFirst 9 9 10 10 IIIPrämien und Kostenbeteiligung 7 Prämien 8Kostenbeteiligung 10 10 I Allgemeine Bestimmungen IVRechte und Pflichten der TelFirst-Versicherten 9 Beratung durch das Zentrum 10 10Spezialfälle und Ausnahmen 10 11Meldepflicht bei Unfällen 10 12Dateneinsicht und -bearbeitung 10 VVerschiedene Bestimmungen 13 Datenschutz 14Datenaustausch 15Beratung und Haftung 10 11 11 rungen. Anwendbar sind die jeweiligen Ergänzenden 1Grundsatz Versicherungsbedingungen gemäss Versicherungs 1.11.1 Die TelFirst-Versicherung ist eine besondere Ver vertragsgesetz (VVG). sicherungsform der Grundversicherung mit einge schränkter Wahl der Leistungserbringer. Sie basiert IIVersicherungsverhältnis auf dem Prinzip, dass ein Telekonsultationszentrum 3Abschluss (nachfolgend «Zentrum» genannt) eine erste medizi 3.1TelFirst können alle versicherten Personen abschlie nische Beratung vornimmt sowie Art und Dauer der ssen, welche die Grundversicherung bei Atupri füh Behandlung mit der versicherten Person vereinbart. ren bzw. führen wollen und ihren Wohnort in dem 1.2TelFirst-Versicherte erklären sich bereit, bei einem Gebiet haben, in dem Atupri diese Versicherungsform gesundheitlichen Problem vor der Vereinbarung anbietet. Der Abschluss von TelFirst erfolgt grund eines Termins für die Behandlung bei einem Leis sätzlich auf Beginn eines Kalenderjahres; bei einer tungserbringer mit dem Zentrum telefonisch Kontakt Versicherung mit ordentlicher Franchise ist der aufzunehmen bzw. durch Dritte aufnehmen zu las Abschluss auch auf den Ersten des folgenden Monats sen, sofern die vorliegenden Bestimmungen nichts möglich. anderes vorsehen. Sie tragen damit zu einer kosten bewussten medizinischen Versorgung bei. 1.3Das Zentrum wird durch eine von Atupri unabhängige 3.2Hat die medizinische Beratung des Zentrums keinen oder nur geringen Einfluss auf die Behandlung bzw. ist die Inanspruchnahme einer Beratung wäh Gesellschaft betrieben, die Ärzte und medizinisches rend eines längeren Zeitraums gar nicht möglich, Personal beschäftigt, die rund um die Uhr für eine kann TelFirst nicht abgeschlossen werden. Artikel 6.2, medizinische Beratung erreichbar sind. Buchstaben b und d gelten hierbei sinngemäss. 1.4Die aus TelFirst garantierten Leistungen richten sich nach dem Leistungsumfang der Grundversicherung 4Kündigung unter Berücksichtigung der einschränkenden Be 4.1Der Wechsel von TelFirst in eine andere Versiche stimmungen für den Leistungsbezug (Artikel 9 bis 12). rungsform ist unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss Artikel 14.1 und 14.2 der Allgemeinen Ver 2Geltungsbereich 2.1Sofern in diesen Bestimmungen keine anders lau tenden Regelungen enthalten sind, gelten die All sicherungsbedingungen (AVB) auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. 4.2 Die Kündigung führt, sofern die versicherte Person kei gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der nen Wechsel des Versicherers verlangt, zum Übertritt in obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grund die Versicherungsform Standard. versicherung) der Atupri. 2.2Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis tungsbezug von TelFirst gelten, sofern mitversichert, auch für allfällige bei Atupri geführte Zusatzversiche 9 5 Beendigung von TelFirst Bei einem Wegzug aus dem TelFirst- Versorgungsge biet erfolgt der Austritt aus TelFirst und der Wechsel IV Rechte und Pflichten der TelFirst-Versicherten 9 Beratung durch das Zentrum 9.1TelFirst-Versicherte wenden sich vor der Verein in die Versicherungsform Standard auf den Ersten des barung eines Termins für die Behandlung beim Leis folgenden Monats. tungserbringer immer zuerst telefonisch an das Zentrum. Dieses berät die Versicherten medizinisch 6 und vereinbart mit ihnen den optimalen Behand Ausschluss und Aufhebung von TelFirst lungspfad und das Zeitfenster, in dem die Konsultation 6.1Atupri ist berechtigt, TelFirst-Versicherte unter Ein haltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines bei einem Leistungserbringer nach Wahl erfolgen Kalendermonats von TelFirst auszuschliessen, wenn soll. Erfolgt vom behandelnden Arzt ein Aufgebot zur eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Nachkontrolle oder eine Überweisung an einen 6.2Der Ausschluss von TelFirst ist möglich: anderen Arzt, ins Spital oder ins Pflegeheim, ist noch- mals eine telefonische Rücksprache mit dem Zent a) Bei Verletzung der Pflichten für TelFirst-Versicherte rum erforderlich. Bei wiederholtem Unterlassen die gemäss Artikel 9 bis 11. Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims gemäss Artikel 6.2 vor, welches die dort erwähnten oder einer Abteilung für Chronischkranke eines Massnahmen nach sich ziehen kann. Akutspitals. ser Kontaktaufnahmen liegt eine Pflichtverletzung b) Bei Aufenthalt der TelFirst-Versicherten in einem 9.2 Atupri ist berechtigt, dem Zentrum eine Liste mit bevorzugten Leistungserbringern – gemäss Anhang c) B ei langdauerndem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in einem Akutspital, einer psychiatri HMO bzw. einen CareMed-Arzt gemäss Anhang schen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik. CareMed – zu übergeben, aus der das Zentrum den TelFirst-Versicherten einen Leistungserbringer emp d) B ei Auslandaufenthalten der TelFirst-Versicherten fehlen kann. von mehr als drei Monaten. 6.3Der Ausschluss von TelFirst führt automatisch zum 9.3Bei medizinischen Hilfspersonen wie namentlich Wechsel in die Versicherungsform Standard. Es be Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden, steht in diesem Fall kein erneuter Anspruch auf Ab die im Auftrag des Arztes Leistungen erbringen, ist schluss einer Versicherungsform mit eingeschränk keine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Zentrum ter Wahl der Leistungserbringer. notwendig. 6.4Falls die Zusammenarbeit zwischen Atupri und dem Zentrum beendet wird, erlischt die Versicherungs 10 form TelFirst. Dies führt zum Wechsel in die Versi 10.1Notfallbehandlungen sind im Rahmen der Versiche rungsform Standard versichert und dem Zentrum cherungsform Standard. baldmöglichst, spätestens jedoch innert 20 Tagen, zu 6.5In Regionen, in denen im gleichen Einzugsgebiet melden. CareMed, HMO bzw. FlexCare angeboten werden, können die TelFirst-Versicherten bei Aufhebung von 10.2Für die jeweils erste gynäkologische oder augenärzt liche Vorsorgeuntersuchung pro Kalenderjahr ist kein TelFirst gemäss Artikel 6.4 innerhalb der Frist von vorheriger Kontakt mit dem Zentrum erforderlich. 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung von Atupri auch in eine dieser Versicherungsformen wechseln. 10.3Beim Eintritt in ein Spital ist mit dem Zentrum vor Wird das Wahlrecht innert dieser Frist von den Tel gängig Kontakt aufzunehmen. Der Austritt aus einem First-Versicherten nicht ausgeübt, führt dies zum Spital ist dem Zentrum baldmöglichst, spätestens Wechsel in die Versicherungsform Standard. jedoch innert 20 Tagen, zu melden. 11 III Spezialfälle und Ausnahmen Prämien und Kostenbeteiligung Meldepflicht bei Unfällen Die TelFirst-Versicherten haben das Zentrum und 7Prämien ihren Arzt über Unfälle und deren Behandlungen TelFirst-Versicherte erhalten einen Rabatt auf der zu informieren, auch wenn diese über eine Unfall versicherung abgedeckt sind. Prämie der Grundversicherung. Massgebend ist der jeweils gültige Prämientarif. 12 8 Kostenbeteiligung Dateneinsicht und -bearbeitung Mit dem Abschluss von TelFirst erklären sich die Tel First-Versicherten mit Einsicht und Bearbeitung ihrer 8.1Die Belastung der Franchise und des Selbstbehal Daten gemäss Artikel 14 und 15.1 einverstanden. tes bei den für die TelFirst-Versicherten erbrachten Leistungen sowie des Beitrages an die Kosten eines Spitalaufenthaltes erfolgt nach den gesetzlichen V Bestimmungen der Grundversicherung und den ent 13Datenschutz sprechenden Versicherungsbedingungen von Atupri. 13.1Die Gesellschaft, die das Zentrum betreibt, hält die 8.2Die Versicherung mit wählbaren Franchisen gemäss Verschiedene Bestimmungen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des KVG, Artikel 18 bis 20 der Allgemeinen Versicherungs des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts bedingungen (AVB) steht den TelFirst-Versicherten (ATSG) und des Gesetzes über den Datenschutz (DSG) ebenfalls offen. ein. 10 13.2Atupri garantiert die gewissenhafte Behandlung der in Verbindung mit TelFirst erworbenen Daten. Die ver sicherten Personen sind im Rahmen der Bestimmun gen des DSG gegen den unrechtmässigen Gebrauch von sie betreffenden automatisierten Daten geschützt. 14Datenaustausch 14.1Zur Identifikation der versicherten Personen erhält die Gesellschaft vom Versicherer den Zugriff auf die aktualisierten Personendaten der Versicherten. Diese Daten umfassen die Versichertennummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse sowie die entsprechende Versicherungs deckung. Zur Beurteilung kann der Versicherer die Rechnungen von Leistungserbringern der Versi cherten dem Zentrum zur Verfügung stellen. 14.2Das Zentrum stellt dem Versicherer die zur Leistungs festsetzung notwendigen Daten wie namentlich Da tum des Anrufs und Zeitfenster für die Konsultation beim Leistungserbringer zur Verfügung. Es werden dabei keine medizinischen und sonstigen gemäss DSG besonders schützenswerten Personendaten weitergegeben. Zudem untersteht das Zentrum der Schweigepflicht von Artikel 33 ATSG. 14.3Mit dem Beitritt zur Versicherungsform TelFirst erklärt sich die versicherte Person mit dieser Über mittlung der administrativ notwendigen Daten ein verstanden. 15 Beratung und Haftung 15.1Die vom Zentrum erteilte Beratung ist für TelFirstVersicherte kostenlos; sie bezahlen lediglich den für ihren Anruf angewendeten Gebührentarif ihres Telekommunikationsanbieters. Die Telefongespräche werden vom Zentrum aufgezeichnet und archiviert. 15.2Die Haftung für telefonisch erteilte Beratungen und Informationen liegt ausschliesslich beim Zentrum. 11 HMO ANHANG Ausgabe 1. Januar 2017 INHALTSVERZEICHNIS IAllgemeine Bestimmungen 1Grundsatz 2Geltungsbereich 12 12 IIVersicherungsverhältnis 3Abschluss 12 4Kündigung 13 5Neue Arztwahl oder Beendigung der Versicherungsform13 6Ausschluss und Aufhebung der Versicherungsform HMO13 IIIPrämien und Kostenbeteiligung 7 Prämien 8Kostenbeteiligung I 13 13 Allgemeine Bestimmungen IVRechte und Pflichten der HMO-Versicherten 9 Betreuung und Versorgung durch den koordinierenden Arzt 10Notfallbehandlungen 11Behandlungen beim Spezialarzt 12Frauenärztliche Betreuung / Behandlung 13Einweisung in ein Spital 14Bade- und Erholungskuren 15Meldepflicht bei Unfällen 16Wechsel des koordinierenden Arztes VVerschiedene Bestimmungen 17 Datenschutz 18 Akteneinsichtsrecht 13 14 14 14 14 14 14 14 14 Ein Anspruch der antragstellenden Person auf ein 1Grundsatz solches Angebot und damit auf den Abschluss der 1.1Die HMO-Versicherung ist eine besondere Versiche HMO-Versicherung besteht nicht. rungsform der Grundversicherung mit eingeschränk ter Wahl der Leistungserbringer. 2Geltungsbereich 1.2Die medizinische Grundversorgung im Sinne einer 2.1Sofern in diesen Bestimmungen keine anders lau ganzheitlichen, koordinierten Betreuung, Beratung tenden Regelungen enthalten sind, gelten die All und Behandlung wird dabei vom gewählten Arzt eines gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Ärztenetzwerks oder vom Arzt einer HMO-Gruppen obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grund praxis erbracht (nachfolgend «koordinierender Arzt» genannt). 1.3HMO-Versicherte erklären sich bereit, grundsätz versicherung) der Atupri. 2.2Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis tungsbezug zur Versicherungsform HMO gelten, lich Behandlungen und Untersuchungen durch den sofern mitversichert, auch für allfällige bei Atupri gewählten koordinierenden Arzt durchführen oder geführte Zusatzversicherungen. Anwendbar sind die sich durch diesen an andere Leistungserbringer über jeweiligen Ergänzenden Versicherungsbedingungen weisen zu lassen. Sie tragen damit zu einer kosten der Zusatzversicherungen. bewussten medizinischen Versorgung bei. 1.4Grundlage dieser Leistungen bildet ein Zusammen IIVersicherungsverhältnis arbeitsvertrag zwischen Atupri und dem Ärztenetz 3Abschluss werk bzw. der HMO-Gruppenpraxis, in dem die 3.1Die Versicherungsform HMO können alle versicher Finanzierung mittels Kopfpauschalen (Capitation) ten Personen abschliessen, welche die Grundversi oder Budgetmitverantwortung vereinbart wird. cherung bei Atupri führen bzw. führen wollen und Atupri kann Abschluss und Pflege solcher Verträge ihren Wohnort in dem Gebiet haben, in dem Atupri einem Dritten (z.B. einer hierfür spezialisierten diese Versicherungsform anbietet. Der Abschluss von Betriebsorganisation) übertragen. HMO erfolgt grundsätzlich auf Beginn eines Kalen 1.5Die aus der Versicherungsform HMO garantierten Leistungen richten sich nach dem Leistungsumfang der Grundversicherung unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen für den Leistungs bezug (Artikel 9 bis 16). derjahres; bei einer Versicherung mit ordentlicher Franchise ist der Abschluss auch auf den Ersten des folgenden Monats möglich. 3.2Die HMO-Versicherten wählen, sofern eine Wahl möglichkeit besteht, beim Abschluss der Versiche 1.6 Das HMO-Angebot ist von der Bereitschaft der Ärzte rungsform HMO ihren koordinierenden Arzt aus. zur Mitwirkung gemäss Artikel 1.4 und deren Sie stellen dabei sicher, dass der gewählte Arzt die Aufnahmekapazität für neue Patienten abhängig. Aufnahme neuer Patienten aus Kapazitätsgründen 12 oder einer Abteilung für Chronischkranke eines nicht abgelehnt hat. Ein späterer Wechsel zu einem Akutspitals. anderen koordinierenden Arzt ist gemäss Artikel 16 möglich. Monaten in einem Akutspital, einer psychiatri 3.3In folgenden Fällen ist der Abschluss der Versiche schen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik. rungsform HMO nicht möglich: – der koordinierende Arzt kann keinen oder nur ge d) B ei Auslandaufenthalten der HMO-Versicherten e) In allen anderen Fällen, bei denen der koordinie von mehr als drei Monaten. ringen Einfluss auf die Behandlung nehmen. Artikel 6.2, Buchstaben b bis d gelten hierbei sinn rende Arzt keinen oder nur ungenügenden Einfluss gemäss auf die Behandlung nehmen kann. – f ür Hausbesuche besteht eine unangemessene Distanz zwischen Wohnort des Versicherten und der c) B ei langdauerndem Aufenthalt von mehr als drei f) B ei wiederholtem, unbegründetem Wechsel des koordinierenden Arztes (Artikel 16.2). Praxis des koordinierenden Arztes 6.3Der Ausschluss aus der Versicherungsform HMO 4Kündigung führt automatisch zum Wechsel in die Versiche 4.1Der Wechsel von HMO in eine andere Versicherungs rungsform Standard. Es besteht in diesem Fall kein form ist unter Beachtung der Kündigungsfristen erneuter Anspruch auf Abschluss einer Versiche gemäss Artikel 14.1 und 14.2 der Allgemeinen Versi rungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungs erbringer. cherungsbedingungen (AVB) auf das Ende eines Kalenderjahres mittels Kündigung möglich. 6.4Wenn die Versicherungsform HMO aufgehoben wird, führt dies zum Wechsel in die Versicherungsform 4.2Die Kündigung führt, sofern die versicherte Person Standard. keinen Wechsel des Versicherers verlangt, zum Über tritt in die Versicherungsform Standard. 6.5In Regionen, in denen im gleichen Einzugsgebiet die Versicherungsformen CareMed, TelFirst bzw FlexCare angeboten werden, können die HMO-Ver 5Neue Arztwahl oder Beendigung der Versicherungs sicherten bei Aufhebung der Versicherungsform form HMO gemäss Artikel 6.4, innerhalb der Frist von 5.1Bei einem Wegzug aus dem HMO-Einzugsgebiet er folgt der Austritt aus der Versicherungsform HMO 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung der Atupri, und der Wechsel in die Versicherungsform Standard auch in eine dieser Versicherungsformen wechseln. auf den ersten des folgenden Monats. Wird das Wahlrecht innert dieser Frist von den HMO-Versicherten nicht ausgeübt, führt dies zum 5.2Wenn der gewählte koordinierende Arzt das Ver Wechsel in die Versicherungsform Standard. tragsverhältnis mit den HMO-Versicherten als Patien tinnen und Patienten auflöst oder aus dem HMO-Ver sorgungssystem ausscheidet, können diese innerhalb III Prämien und Kostenbeteiligung einer Frist von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforde 7Prämien rung von Atupri einen neuen koordinierenden Arzt HMO-Versicherte erhalten einen Rabatt auf der als Hausarzt bezeichnen oder in die Versicherungs Prämie der Grundversicherung. Massgebend ist der form Standard wechseln. Wird das Wahlrecht innert jeweils gültige Prämientarif. dieser Frist von den HMO-Versicherten nicht ausge übt, führt dies zum Wechsel in die Versicherungs 8Kostenbeteiligung form Standard. Bei Wechsel des CareMed-Arztes in 8.1Die Belastung der Franchise und des Selbstbehaltes bei den für die HMO-Versicherten erbrachten Leis ein HMO-Versorgungssystem gilt Artikel 6.6. tungen sowie des Beitrages an die Kosten eines 5.3Anstelle des Wechsels in die Versicherungsform Standard ist der Wechsel in die Versicherungsform Spitalaufenthaltes erfolgt nach den gesetzlichen CareMed, TelFirst bzw. FlexCare möglich, soweit die Bestimmungen der Grundversicherung und den ent sprechenden Versicherungsbedingungen von Atupri. se für die versicherte Person angeboten und von ihr gewünscht wird. 8.2Die Versicherung mit wählbaren Franchisen gemäss Artikel 18 bis 20 der Allgemeinen Versicherungs bedingungen (AVB) steht den HMO-Versicherten 6Ausschluss und Aufhebung der Versicherungsform ebenfalls offen. HMO 6.1Atupri ist berechtigt, HMO-Versicherte unter Ein haltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines IV Kalendermonats aus der Versicherungsform HMO 9Betreuung und Versorgung durch den koordinierenden Arzt auszuschliessen, wenn eine der folgenden Vorausset zungen erfüllt ist. Rechte und Pflichten der HMO-Versicherten 9.1HMO-Versicherte wenden sich für alle Behandlungen immer zuerst an ihren koordinierenden Arzt oder 6.2Der Ausschluss aus der Versicherungsform HMO ist möglich: dessen Stellvertreter, ausgenommen bei Notfällen a) B ei Verletzung der Pflichten für HMO-Versicherte gemäss Artikel 10. b) Bei Aufenthalt der HMO-Versicherten in einem gemäss Artikel 9 bis 15. Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims 9.2Ausnahmen von dieser Einschränkung sind: – gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und geburtshilfliche Betreuung gemäss Artikel 12 13 – eine jährliche Untersuchung beim Augenarzt für die – zahnärztliche Behandlungen Verschreibung von Brillen oder Kontaktlinsen 13 Einweisung in ein Spital Einweisungen in Spitäler müssen durch den koordi nierenden Arzt oder mit dessen Einverständnis erfol gen (ausgenommen Notfälle gemäss Artikel 10). Der Der koordinierende Arzt sorgt bei Bedarf für die adäquate Behandlung und Betreuung durch weitere koordinierende Arzt stellt die Spitalbedürftigkeit fest Ärzte, medizinische Hilfspersonen oder im Spital. und weist die HMO-Versicherten in das Spital ein. 9.3Ist der koordinierende Arzt abwesend, wenden sich die HMO-Versicherten an dessen Stellvertreter. 14 Ist der koordinierende Arzt abwesend, wenden sich Verordnungen für Bade- und Erholungskuren müs Bade- und Erholungskuren die HMO-Versicherten an dessen Stellvertreter. sen durch den koordinierenden Arzt oder mit dessen Bei längerer Abwesenheit des koordinierenden Arztes Einverständnis erfolgen, sofern der Anspruch auf können die HMO-Versicherten wählen, ob sie für die Versicherungsleistung geltend gemacht wird. Dauer der Abwesenheit einen anderen koordinieren den Arzt beanspruchen oder in die Versicherungs 15 form Standard wechseln. Die HMO-Versicherten haben ihren koordinierenden Meldepflicht bei Unfällen Arzt über Unfälle und deren Behandlungen zu infor 9.4Beanspruchen HMO-Versicherte ausserhalb einer Notfallsituation direkt ambulante oder stationäre Be mieren, auch wenn diese über eine Unfallversiche handlungen ohne vorherige Anweisung durch ihren rung abgedeckt sind. koordinierenden Arzt, tragen sie sämtliche damit ver bundenen Kosten selber. 9.5HMO-Versicherte haben den Leistungserbringer, den 16 Wechsel des koordinierenden Arztes 16.1HMO-Versicherte können ihren koordinierenden sie ausserhalb des Ärztenetzwerks bzw. der HMO- Arzt bei Bedarf in begründeten Fällen auf den Ersten Gruppenpraxis aufsuchen, darüber zu informieren, des folgenden Monats wechseln. Sie teilen dies Atupri und ihrem bisherigen koordinierenden Arzt mit. dass sie die HMO-Versicherung abgeschlossen haben. 16.2Bei wiederholtem, unbegründetem Arztwechsel be 10Notfallbehandlungen hält sich Atupri das Recht vor, die HMO-Versicherten 10.1In einer Notfallsituation gelangen die HMO-Versi unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das cherten an ihren koordinierenden Arzt. Falls dieser Ende eines Kalendermonats aus der Versicherungs nicht erreichbar sein sollte, wahlweise an dessen form HMO auszuschliessen. Dies führt automatisch Stellvertreter oder die regionale Notfallorganisation zum Wechsel in die Versicherungsform Standard. am Wohnort, gegebenenfalls am Aufenthaltsort. 10.2Wird aufgrund eines Notfalls eine Spitaleinweisung V Verschiedene Bestimmungen oder eine Behandlung beim Notfallarzt nötig, sind die 17Datenschutz HMO-Versicherten verpflichtet, zum nächstmögli Der Datenschutz ist in der Versicherungsform HMO chen Zeitpunkt den koordinierenden Arzt zu orientie gewährleistet. Atupri und der koordinierende Arzt ren oder orientieren zu lassen und ihm eine Beschei haben einander die zur Durchführung dieser beson nigung des Notfallarztes vorzulegen. deren Versicherungsform erforderlichen Daten zu liefern. Sie erhalten gegenseitig Einsicht in sämtliche 11Behandlungen beim Spezialarzt eingegangenen Rechnungen. Diese Daten werden im Werden HMO-Versicherte von ihrem koordinieren Rahmen der Versicherungsform HMO ausgewertet. den Arzt einem Spezialarzt zugewiesen und dieser Atupri kann dafür einen spezialisierten Dritten beauf empfiehlt den HMO-Versicherten eine weitergehende tragen, sofern sie diesen in die Datenschutzpflichten Behandlung oder einen operativen Eingriff, sind die einbindet. HMO-Versicherten verpflichtet, ihren koordinie renden Arzt darüber im Voraus zu informieren oder 18Akteneinsichtsrecht informieren zu lassen und dessen Einverständnis Mit dem Abschluss der Versicherungsform HMO einzuholen. erklären sich die HMO-Versicherten einverstanden, ihrem koordinierenden Arzt Einsicht in sämtliche 12 Frauenärztliche Betreuung / Behandlung 12.1Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungs- und Rechnungsdaten ihrer medizini schen Versorgung zu gewähren. Beim Wechsel zu geburtshilfliche Betreuung können nach freier Wahl einem anderen koordinierenden Arzt s timmen sie der HMO-Versicherten erfolgen, sofern der koordi der Weitergabe der Informationen an diesen nierende Arzt nicht einer HMO-Gruppenpraxis ange zu und entbinden ihn vom Berufsgeheimnis. schlossen ist, die eine Frauenärztin beschäftigt. 12.2Bei allen weiteren gynäkologischen Behandlungen ist die HMO-Versicherte verpflichtet, ihren koordinie renden Arzt hierüber im Voraus zu informieren oder informieren zu lassen und dessen Einverständnis ein zuholen. 14 CAREMED ANHANG Ausgabe 1. Januar 2017 INHALTSVERZEICHNIS IAllgemeine Bestimmungen 1Grundsatz 2Geltungsbereich 15 15 IIVersicherungsverhältnis 3Abschluss 15 4Kündigung 16 5 Neue Arztwahl oder Beendigung von CareMed16 6Ausschluss und Aufhebung von CareMed 16 IIIPrämien und Kostenbeteiligung 7Prämien 8Kostenbeteiligung I 16 16 Allgemeine Bestimmungen 1Grundsatz 1.1Die CareMed-Versicherung ist eine besondere VVerschiedene Bestimmungen 17 Datenschutz 18 Akteneinsichtsrecht 17 17 2Geltungsbereich 2.1Sofern in diesen Bestimmungen keine anders lautenden Regelungen enthalten sind, gelten die Versicherungsform der Grundversicherung mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. Sie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung basiert auf dem Hausarztprinzip, indem der von den (Grundversicherung) der Atupri. CareMed-Versicherten gewählte Hausarzt in allen 1.2 IVRechte und Pflichten der CareMed-Versicherten 9 Betreuung / Versorgung durch den CareMed-Arzt16 10Notfallbehandlungen 17 11Behandlungen beim Spezialarzt 17 12Frauenärztliche Betreuung / Behandlung 17 13Einweisung in ein Spital 17 14Bade- und Erholungskuren 17 15Meldepflicht bei Unfällen 17 16Wechsel des CareMed-Arztes 17 2.2 Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis Gesundheitsfragen die umfassende Betreuung und tungsbezug zu CareMed gelten, sofern mitversichert, Beratung der CareMed-Versicherten sicherstellt. auch für allfällige bei Atupri geführte Zusatzversiche CareMed-Versicherte erklären sich bereit, grundsätz rungen. Anwendbar sind die jeweiligen Ergänzenden lich Behandlungen und Untersuchungen durch den Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherun bezeichneten CareMed-Arzt durchführen oder sich gen. durch diesen an andere Leistungserbringer über 1.3 weisen zu lassen. Sie tragen damit zu einer kosten IIVersicherungsverhältnis bewussten medizinischen Versorgung bei. 3Abschluss Grundlage dieser Leistungen bilden Rahmenverein 3.1CareMed können alle versicherten Personen ab barungen zwischen Atupri und Ärzteorganisationen, schliessen, welche die Grundversicherung bei Atupri in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten führen bzw. führen wollen und ihren Wohnort in dem sowie allfällige Finanzierungsarten festgehalten sind. Gebiet haben, in dem Atupri diese Versicherungs Atupri kann Abschluss und Pflege solcher Vereinba form anbietet. Der Abschluss von CareMed erfolgt rungen einem Dritten (z.B. einer hierfür spezialisier grundsätzlich auf Beginn eines Kalenderjahres; bei ten Betriebsorganisation) übertragen. einer Versicherung mit ordentlicher Franchise ist der 1.4Die aus CareMed garantierten Leistungen richten sich nach dem Leistungsumfang der Grundversicherung unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestim 1.5 Abschluss auch auf den Ersten des folgenden Monats möglich. 3.2 Die CareMed-Versicherten wählen beim Abschluss mungen für den Leistungsbezug (Artikel 9 bis 16). von CareMed einen der regional angeschlossenen Das CareMed-Angebot ist von der Bereitschaft der CareMed-Ärzte als ihren Hausarzt aus. Sie stellen Ärzte zur Mitwirkung gemäss Artikel 1.3 und deren dabei sicher, dass der gewählte Arzt die Aufnahme Aufnahmek apazität für neue Patienten abhängig. Ein neuer Patienten aus Kapazitätsgründen nicht abge Anspruch der antragstellenden Person auf ein sol lehnt hat. Ein späterer Wechsel des Hausarztes inner ches Angebot und d amit auf den Abschluss der Care halb der angeschlossenen CareMed-Ärzte ist möglich Med-Versicherung besteht nicht. (Artikel 16). 3.3 In folgenden Fällen ist der Abschluss von CareMed nicht möglich: 15 – der CareMed-Arzt kann keinen oder nur geringen e) In allen anderen Fällen, bei denen der Care Einfluss auf die Behandlung nehmen. Artikel 6.2, Med-Arzt keinen oder nur geringen Einfluss auf die Buchstaben b bis d gelten hierbei sinngemäss – f ür Hausbesuche besteht eine unangemessene Behandlung nehmen kann. f) Bei wiederholtem, unbegründetem Wechsel des Distanz zwischen dem Wohnort des Versicherten und der Praxis des CareMed-Arztes CareMed-Arztes (Artikel 16.2). 6.3 Der Ausschluss von CareMed führt zum Wechsel in die Versicherungsform Standard. Es besteht in die 4Kündigung 4.1 sem Fall kein erneuter Anspruch auf Abschluss einer Der Wechsel von CareMed in eine andere Versiche Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. rungsform ist unter Beachtung der Kündigungsfris ten gemäss Artikel 14.1 und 14.2 der Allgemeinen 6.4Wenn CareMed aufgehoben wird, führt dies automa tisch zum Wechsel in die Versicherungsform Stan Versicherungsbedingungen (AVB) auf das Ende eines dard. Kalenderjahres mittels Kündigung möglich. 4.2Die Kündigung führt, sofern die versicherte Person 6.5 In Regionen, in denen im gleichen Einzugsgebiet die keinen Wechsel des Versicherers verlangt, zum Über HMO, TelFirst bzw. FlexCare angeboten werden, kön tritt in die Versicherungsform Standard. nen die CareMed-Versicherten bei Aufhebung von CareMed gemäss Artikel 6.4 innerhalb der Frist von 5 Neue Arztwahl oder Beendigung von CareMed 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung von Atupri auch in eine dieser beiden Versicherungsformen 5.1Bei einem Wegzug aus dem CareMed-Einzugsgebiet erfolgt der Austritt aus CareMed und der Wechsel in wechseln. Wird das Wahlrecht innert dieser Frist von die Versicherungsform Standard auf den ersten des den CareMed-Versicherten nicht ausgeübt, führt dies zum Wechsel in die Versicherungsform Standard. folgenden Monats. 5.2Wenn der bezeichnete CareMed-Arzt das Vertrags 6.6 Bei Zuteilung des gewählten CareMed-Arztes in verhältnis mit den CareMed-Versicherten als Patient die Versicherungsform HMO aufgrund neuer ver innen und Patienten auflöst oder aus dem Care traglicher Vereinbarungen erfolgt der Wechsel der Med-Versorgungssystem ausscheidet, können diese angeschlossenen Versicherten in die Versicherungs innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach schriftlicher form HMO automatisch, sofern ein Prämienrabatt Aufforderung von Atupri einen neuen CareMed-Arzt mindestens im bisherigen Umfang gewährt wird. Die als Hausarzt bezeichnen oder in die Versicherungs betroffenen Versicherten haben das Recht, innert form Standard wechseln. Wird das Wahlrecht innert 30 Tagen nach erfolgter Umteilung den Wechsel dieser Frist von den CareMed-Versicherten nicht in die Versicherungsform Standard, TelFirst oder ausgeübt, führt dies zum Wechsel in die Versiche FlexCare zu verlangen oder in der CareMed einen rungsform Standard. Bei Wechsel des CareMed- anderen Hausarzt als CareMed-Arzt zu bezeichnen. Arztes in ein HMO-Versorgungssystem gilt Artikel 6.6. 5.3Anstelle des Wechsels in die Versicherungsform III Prämien und Kostenbeteiligung Standard ist der Wechsel in die Versicherungsform 7Prämien CareMed, TelFirst bzw. FlexCare möglich, soweit die CareMed-Versicherte erhalten einen Rabatt auf der se für die versicherte Person angeboten und von ihr Prämie der Grundversicherung. Massgebend ist der gewünscht wird. jeweils gültige Prämientarif. 6 Ausschluss und Aufhebung von CareMed 8 Kostenbeteiligung 6.1 Atupri ist berechtigt, CareMed-Versicherte unter Ein 8.1 Die Belastung der Franchise und des Selbstbehaltes haltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines bei den für die CareMed-Versicherten erbrachten Kalendermonats aus CareMed auszuschliessen, wenn Leistungen sowie des Beitrages an die Kosten eines eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Spitalaufenthaltes erfolgt nach den gesetzlichen 6.2 Der Ausschluss aus CareMed ist möglich: Bestimmungen der Grundversicherung und den ent a) Bei Verletzung der Pflichten für CareMed-Versi cherte gemäss Artikel 9 bis 15. sprechenden Versicherungsbedingungen von Atupri. 8.2 Die Versicherung mit wählbaren Franchisen gemäss b) Bei Aufenthalt der CareMed-Versicherten in einem Artikel 18 bis 20 der Allgemeinen Versicherungs Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims bedingungen (AVB) steht den CareMed-Versicherten oder einer Abteilung für chronisch Kranke eines ebenfalls offen. Akutspitals. c) Bei langdauerndem Aufenthalt von mehr als drei IV Rechte und Pflichten der CareMed-Versicherten Monaten in einem Akutspital, einer psychiatri 9 Betreuung / Versorgung durch den CareMed-Arzt schen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik. 9.1 d) Bei Auslandaufenthalten der CareMed-Versicher ten von mehr als drei Monaten. CareMed-Versicherte wenden sich für alle Behand lungen immer zuerst an ihren CareMed-Arzt, ausge nommen bei Notfällen gemäss Artikel 10. 9.2 Ausnahmen von dieser Einschränkung sind: 16 – gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und geburtshilfliche Betreuung 13 Einweisung in ein Spital Einweisungen in Spitäler müssen durch den Care – eine jährliche Untersuchung beim Augenarzt für die Med-Arzt oder mit dessen Einverständnis erfolgen (ausgenommen Notfälle gemäss Artikel 10). Er stellt Verschreibung von Brillen oder Kontaktlinsen – zahnärztliche Behandlungen die Spitalbedürftigkeit fest und weist die Care Der CareMed-Arzt sorgt bei Bedarf für die adäquate Med-Versicherten in das Spital ein. Behandlung und Betreuung durch weitere Ärzte, medizinische Hilfspersonen oder im Spital. 9.3 Ist der CareMed-Arzt abwesend, wenden sich die 14 Bade- und Erholungskuren Verordnungen für Bade- und Erholungskuren müssen CareMed-Versicherten an dessen Stellvertreter. Bei durch den CareMed-Arzt oder mit dessen Einver längerer Abwesenheit des als Hausarzt bezeichneten ständnis erfolgen, sofern der Anspruch auf Versiche CareMed-Arztes können die CareMed-Versicherten rungsleistung geltend gemacht wird. wählen, ob sie für die Dauer der Abwesenheit einen anderen regionalen CareMed-Arzt als Hausarzt be 15 Meldepflicht bei Unfällen anspruchen oder in die Versicherung Obligatorische Die CareMed-Versicherten haben ihren CareMed-Arzt Krankenpflege wechseln. über Unfälle und deren Behandlungen zu informie 9.4 Beanspruchen CareMed-Versicherte ausserhalb einer ren, auch wenn diese über eine Unfallversicherung abgedeckt sind. Notfallsituation direkt ambulante oder stationäre Behandlungen ohne vorherige Anweisung durch ihren CareMed-Arzt, tragen sie sämtliche damit ver 16 bundenen Kosten selber. 16.1 CareMed-Versicherte können ihren CareMed-Arzt 9.5 CareMed-Versicherte haben den Leistungserbringer, Wechsel des CareMed-Arztes bei Bedarf in begründeten Fällen auf den Ersten des den sie ausserhalb des CareMed-Hausarztsystems folgenden Monats wechseln. Sie teilen dies Atupri aufsuchen, darüber zu informieren, dass sie die Care und ihrem bisherigen CareMed-Arzt mit. Med-Versicherung abgeschlossen haben. 16.2 Bei wiederholtem, unbegründetem Arztwechsel behält sich Atupri das Recht vor, die CareMed-Versi 10Notfallbehandlungen cherten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen 10.1 In einer Notfallsituation gelangen die CareMed-Ver auf das Ende eines Kalendermonats aus CareMed aus sicherten an ihren CareMed-Arzt. Falls dieser nicht zuschliessen. Dies führt automatisch zum Wechsel in erreichbar sein sollte, wahlweise an dessen Stell die Versicherungsform Standard. vertreter oder die regionale Notfallorganisation am Wohnort, gegebenenfalls am Aufenthaltsort. 10.2 Wird aufgrund eines Notfalls eine Spitaleinweisung oder eine Behandlung beim Notfallarzt nötig, sind V Verschiedene Bestimmungen 17Datenschutz Der Datenschutz ist im CareMed-Hausarztsystem die CareMed-Versicherten verpflichtet, zum nächst gewährleistet. Atupri hat dem CareMed-Arzt die zur möglichen Zeitpunkt ihren CareMed-Arzt zu orientie Durchführung der Hausarztversicherung erforder ren oder orientieren zu lassen und ihm eine Beschei lichen Daten zu liefern. Der CareMed-Arzt erhält nigung des Notfallarztes vorzulegen. Einsicht in sämtliche bei Atupri eingegangenen Rech nungen. Diese Daten werden im Rahmen des Haus 11 Behandlungen beim Spezialarzt arztsystems ausgewertet. Atupri kann dafür einen Werden CareMed-Versicherte von ihrem Care spezialisierten Dritten beauftragen, sofern sie diesen Med-Arzt einem Spezialarzt zugewiesen und dieser in die Datenschutzpflichten einbindet. empfiehlt den CareMed-Versicherten eine weiterge hende Behandlung oder einen operativen Eingriff, so 18Akteneinsichtsrecht sind die CareMed-Versicherten verpflichtet, ihren Mit dem Abschluss von CareMed erklären sich die CareMed-Arzt darüber im Voraus zu informieren oder CareMed-Versicherten einverstanden, ihrem Care informieren zu lassen und dessen Einverständnis Med-Arzt Einsicht in die notwendigen Behandlungs- einzuholen. und Rechnungsdaten ihrer medizinischen Versor gung zu gewähren. Beim Wechsel zu einem anderen 12 Frauenärztliche Betreuung / Behandlung 12.1 Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und geburtshilfliche Betreuung können nach freier Wahl CareMed-Arzt stimmen sie der Weitergabe der Informationen an diesen zu und entbinden ihn vom Berufsgeheimnis. der CareMed-Versicherten erfolgen. 12.2 Bei allen weiteren Behandlungen ist die CareMedVersicherte verpflichtet, ihren CareMed-Arzt darüber im Voraus zu informieren oder informieren zu lassen und dessen Einverständnis einzuholen. 17 FLEXCARE ANHANG Ausgabe 1. Januar 2017 INHALTSVERZEICHNIS IAllgemeine Bestimmungen 1Grundsatz 2Geltungsbereich 18 18 IIVersicherungsverhältnis 3Abschluss 4Kündigung 5Beendigung von FlexCare 6Ausschluss von FlexCare 7Aufhebung von FlexCare 18 19 19 19 19 IIIPrämien und Kostenbeteiligungen 8Prämien 9Kostenbeteiligungen 19 19 I Allgemeine Bestimmungen IVRechte und Pflichten der FlexCare-Versicherten 10Beratung und Behandlung durch das Zentrum 19 11Spezialfälle und Ausnahmen 20 12Meldepflicht bei Unfällen 20 13Dateneinsicht und -bearbeitung 20 VVerschiedene Bestimmungen 14Datenschutz 15Datenaustausch 16Beratung und Haftung 20 20 20 1.6Die aus FlexCare garantierten Leistungen richten sich 1Grundsatz nach dem Leistungsumfang der Grundversicherung 1.1Die FlexCare-Versicherung ist eine besondere Ver unter Berücksichtigung der einschränkenden Be sicherungsform der Grundversicherung mit einge stimmungen für den Leistungsbezug (Artikel 9 bis 16). schränkter Wahl der Leistungserbringer. Sie basiert 1.2 auf dem Prinzip, dass eine erste medizinische Be 2Geltungsbereich ratung bzw. Behandlung vorgenommen und, soweit 2.1Sofern in diesen Bestimmungen keine anders lau notwendig, ein Behandlungsplan mit der versicherten tenden Regelungen enthalten sind, gelten die All Person vereinbart wird. gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Die Beratungen erfolgen grundsätzlich per Telefon obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grund durch ein Telekonsultationszentrum oder direkt per sönlich in Gesundheitszentren (beide nachfolgend 1.3 «Zentrum» genannt). tungsbezug von FlexCare gelten, sofern mitversi FlexCare-Versicherte erklären sich bereit, bei jedem chert, auch für allfällige bei Atupri geführte Zusatz medizinischen Anliegen eine ärztliche Beratung versicherungen. Anwendbar sind die jeweiligen durch das Zentrum in Anspruch zu nehmen. Das Zen Ergänzenden Versicherungsbedingungen gemäss trum bespricht mit dem FlexCare-Versicherten den weiteren Behandlungspfad und legt einen individuel 1.4 1.5 versicherung) der Atupri. 2.2 Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 2.3 Atupri legt die Gebiete fest, in denen die Versiche len Behandlungsplan fest. Dieser ist für die Versicher rungsform FlexCare angeboten wird. Diese Gebiete ten verbindlich. Die FlexCare-Versicherten tragen werden durch die Prämienregionen gemäss Artikel damit zu einer kostenbewussten medizinischen Ver 61 Absatz 2 KVG definiert und im Prämientarif näher sorgung bei. eingeschränkt. Das Zentrum wird durch eine von Atupri unabhängige Gesellschaft betrieben, welche Ärzte und paramedi IIVersicherungsverhältnis zinisches Personal beschäftigt. Telefonisch sind diese 3Abschluss zeitlich unbeschränkt für eine medizinische Beratung 3.1FlexCare können alle versicherten Personen ab erreichbar. schliessen, welche die Grundversicherung bei Atupri Die Auswahl der für den Behandlungsplan erforder führen bzw. führen wollen und ihren Wohnort in dem lichen Fachärzte beschränkt sich auf das durch die Gebiet haben, in dem Atupri diese Versicherungs Gesellschaft vertraglich festgelegte Partnernetzwerk, form anbietet. Der Abschluss von FlexCare erfolgt soweit nicht aus medizinischen Gründen der Einbe grundsätzlich auf Beginn eines Kalenderjahres; bei zug von Ärzten ausserhalb dieses Netzwerkes notwen einer Versicherung mit ordentlicher Franchise ist der dig ist. Abschluss auch auf den Ersten des folgenden Monats möglich. 18 3.2 Können die Überwachung und die Koordination d) bei Auslandaufenthalten der FlexCare-Versicherten der medizinischen Behandlung durch das Zentrum nicht wahrgenommen werden, ist der Abschluss von von mehr als drei Monaten. 6.3 Als Voraussetzung für den Ausschluss nach Artikel 6.2, FlexCare nicht möglich. 3.3 Ist die Inanspruchnahme einer Beratung bei Versi Buchstaben b und c gilt Artikel 3.2 sinngemäss. 6.4Der Ausschluss von FlexCare führt automatisch zum cherungsbeginn während mehr als drei Monaten Wechsel in die Versicherungsform Standard. Der nicht möglich, kann FlexCare ebenfalls nicht abge erneute Abschluss einer Versicherungsform mit ein schlossen werden. geschränkter Wahl der Leistungserbringer ist nach einem Ausschluss während des laufenden und folgen den Kalenderjahres nicht möglich. 4Kündigung 4.1 Der Wechsel von FlexCare in eine andere Versiche rungsform ist unter Beachtung der Kündigungs 7 Aufhebung von FlexCare fristen gemäss Artikel 14.1 und 14.2 der Allgemeinen 7.1 Falls die Zusammenarbeit zwischen Atupri und dem Versicherungsbedingungen (AVB) auf das Ende eines Zentrum beendet wird, erlischt die Versicherungs Kalenderjahres möglich. form FlexCare. Dies führt zum Wechsel in die Ver 4.2Die Kündigung führt, sofern die versicherte Person keinen Wechsel des Versicherers verlangt, zum Über sicherungsform Standard. 7.2 In Regionen, in denen im gleichen Einzugsgebiet tritt in die Versicherungsform Standard. TelFirst bzw. CareMed oder HMO angeboten werden, können die FlexCare-Versicherten bei Aufhebung 5 Beendigung von FlexCare von FlexCare gemäss Artikel 7.1 innerhalb der Frist 5.1Bei einem Wegzug aus dem Gebiet, in dem FlexCare von 30 Tagen seit schriftlicher Aufforderung von angeboten wird, erfolgt der Austritt aus FlexCare und Atupri stattdessen auch in eine dieser Versicherungs der Wechsel in die Versicherungsform Standard auf formen wechseln. Wird das Wahlrecht innert dieser den ersten des folgenden Monats. Frist von FlexCare-Versicherten nicht ausgeübt, führt 5.2 Wird das Angebot von FlexCare als Ganzes oder in dies zum Wechsel in die Versicherungsform Standard. einem Gebiet wieder aufgehoben, können die Flex Care-Versicherten innerhalb einer Frist von 30 Tagen III in die Versicherungsform TelFirst wechseln bzw. in 8Prämien Prämien und Kostenbeteiligungen die Versicherungsformen HMO oder CareMed, soweit FlexCare-Versicherte erhalten einen Rabatt auf der letztere für die versicherten Personen angeboten wer Prämie der Grundversicherung. Massgebend ist der den. Wird das Angebot von FlexCare als Ganzes oder jeweils gültige Prämientarif. in einem Gebiet wieder aufgehoben, können die Flex Care-Versicherten innerhalb einer Frist von 30 Tagen 9 in die Versicherungsform TelFirst wechseln bzw. in 9.1Die Belastung der Franchise und des Selbstbehaltes Kostenbeteiligungen die Versicherungsformen HMO oder CareMed, soweit bei den für die FlexCare-Versicherten erbrachten letztere für die versicherten Personen angeboten wer Leistungen sowie des Beitrages an die Kosten eines den. Wird das Wahlrecht innert dieser Frist von den Spitalaufenthaltes erfolgt nach den gesetzlichen FlexCare-Versicherten nicht ausgeübt, führt dies zum Bestimmungen der obligatorischen Krankenpfle Wechsel in die Versicherungsform Standard. geversicherung (Grundversicherung) und den ent sprechenden Versicherungsbedingungen von Atupri. 5.3Anstelle des Wechsels in die Versicherungsform Standard ist der Wechsel in die Versicherungsform 9.2 Die Versicherung mit wählbaren Franchisen gemäss TelFirst bzw. CareMed oder HMO möglich, soweit Artikel 18 bis 20 der Allgemeinen Versicherungs diese für die versicherte Person angeboten und von bedingungen (AVB) steht den FlexCare-Versicherten ihr gewünscht wird. ebenfalls offen. 6 Ausschluss von FlexCare IV Rechte und Pflichten der FlexCare-Versicherten 6.1 Atupri ist berechtigt, FlexCare-Versicherte unter Ein 10 Beratung und Behandlung durch das Zentrum haltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines 10.1 F lexCare-Versicherte wenden sich vor Inanspruch Kalendermonats von FlexCare auszuschliessen, wenn nahme jeglicher medizinischer Leistungen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Behandlungen, die nicht bereits in einem bestehen 6.2 Der Ausschluss von FlexCare ist möglich: den Behandlungsplan berücksichtigt sind, immer a) ab der ersten Verletzung der Pflichten für FlexCare- zuerst an das Zentrum. Dieses berät die Versicherten Versicherte gemäss Artikel 10 und 11; b) bei Aufenthalt der FlexCare-Versicherten in einem medizinisch und legt nach Absprache mit ihnen den Behandlungsplan fest. Dieser umfasst die voraus Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims sichtliche Behandlungsdauer, Massnahmen, verord oder einer Abteilung für chronisch Kranke eines nete Medikamente, Nachkontrollen und gegebenen Akutspitals; falls weitere erforderliche Leistungserbringer. c) bei langdauerndem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in einem Akutspital, einer psychiatrischen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik; 19 10.2 Der Behandlungsplan ist für FlexCare-Versicherte 14.2 Atupri garantiert die gewissenhafte Behandlung insofern verbindlich als sie sich verpflichten, nur der in Verbindung mit FlexCare erworbenen Daten. die festgelegten Leistungserbringer innerhalb der Die versicherten Personen sind im Rahmen der Be definierten Behandlungsdauer aufzusuchen. stimmungen des DSG g egen den unrechtmässigen 10.3 A llfällige Vereinbarungen und Überweisungen Gebrauch von sie betreffenden automatisierten Daten geschützt. z wischen bisherigen Leistungserbringern und der versicherten Person, die vor einem Übertritt in die Versicherungsform FlexCare getroffen wurden, 15Datenaustausch haben keine Gültigkeit und bleiben unberücksichtigt. 15.1 Zur Identifikation der versicherten Personen erhält 10.4 Wird im Laufe der Behandlung eine Anpassung des die Gesellschaft vom Versicherer den Zugriff auf die Behandlungsplanes bezüglich Dauer und/oder Leis aktualisierten Personendaten der Versicherten. Diese tungserbringer notwendig, hat dies der FlexCare-Ver Daten umfassen die Versichertennummer, Name, sicherte vorgängig mit dem Zentrum abzusprechen. Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse 10.5 Weiterweisungen ausserhalb des festgelegten sowie die entsprechende Versicherungsdeckung. Behandlungsplans sind vorgängig mit dem Zentrum Die Gesellschaft, die das Zentrum betreibt, besitzt im abzusprechen und erfordern dessen Zustimmung. Weiteren ein Einsichtsrecht in sämtliche eingegan 10.6 Bei medizinischen Hilfspersonen wie namentlich genen Rechnungen, um diese im Rahmen der Versi Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden, cherungsform FlexCare auszuwerten. Zur Beurteilung die im Auftrag vom Arzt Leistungen erbringen, ist wird der Versicherer den Versicherten betreffende keine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Zentrum Rechnungen von Leistungserbringern dem Zentrum zur Verfügung stellen. notwendig. Bedingung ist jedoch, dass die Über weisung an die medizinische Hilfsperson durch einen 15.2 Das Zentrum stellt dem Versicherer die zur Leistungs Arzt im Rahmen des vereinbarten Behandlungsplans festsetzung notwendigen Daten wie namentlich und dessen Geltungsdauer erfolgt ist. Datum des Anrufs sowie Beginndatum und Dauer des Behandlungsplans für die Konsultation beim Leis 11 Spezialfälle und Ausnahmen tungserbringer zur Verfügung. Es werden dabei keine 11.1Notfallbehandlungen sind im Rahmen der Versiche medizinischen und sonstigen gemäss DSG besonders rungsform Standard versichert und dem Zentrum schützenswerten Personendaten weitergegeben. baldmöglichst, spätestens jedoch innert 20 Tagen, Zudem untersteht das Zentrum der Schweigepflicht nachzumelden. von Artikel 33 ATSG. 11.2 Für die jeweils erste gynäkologische oder augenärztli che Vorsorgeuntersuchung pro Kalenderjahr ist kein 16 vorheriger Kontakt mit dem Zentrum erforderlich. 16.1 Die durch das Zentrum erfolgte telefonische Beratung 11.3 Der Eintritt in ein Spital oder Pflegeheim ist mit dem Beratung und Haftung ist für FlexCare-Versicherte kostenlos; sie bezahlen Zentrum vorgängig abzusprechen und erfordert die lediglich den für ihren Anruf angewandten Gebühren Zustimmung des Zentrums. Der Austritt aus einem tarif des entsprechenden Telekommunikationsan Spital oder Pflegeheim ist dem Zentrum baldmög bieters. Die Telefongespräche werden vom Zentrum lichst, spätestens jedoch innert 20 Tagen, nachzu melden. aufgezeichnet und archiviert. 16.2 Die Haftung für telefonisch erteilte Beratungen und Informationen liegt ausschliesslich beim Zentrum. 12 Meldepflicht bei Unfällen Die FlexCare-Versicherten haben das Zentrum und ihren Arzt über Unfälle und deren Behandlungen zu informieren, auch wenn diese über eine Unfallver sicherung abgedeckt sind. 13 Dateneinsicht und -bearbeitung Mit dem Abschluss von FlexCare erklären sich die FlexCare-Versicherten mit Einsicht und Bearbeitung ihrer Daten gemäss Artikel 14 und 15 einverstanden. V Verschiedene Bestimmungen 14Datenschutz 14.1 Die Gesellschaft, die das Zentrum betreibt, hält die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des KVG, des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Gesetzes über den Datenschutz (DSG) ein. 20 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE ZUSATZVERSICHERUNGEN NACH VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG) Ausgabe 1. Januar 2017 INHALTSVERZEICHNIS IAllgemeinesSeite 1Grundlagen 21 2Gegenstand der Versicherungen 21 3Örtlicher Geltungsbereich 22 IIBegriffsbestimmungen 4Männliche / weibliche Form 5Krankheit / Mutterschaft 6Unfall 7Leistungserbringer 8 Versicherungsperiode 22 22 22 22 22 IIIVersicherungsverhältnis 9Versicherte Personen 10Versicherungsantrag 11Versicherungsabschluss 12Beginn des Versicherungsschutzes 13Vertragsdauer 14Ablösung eines Versicherungsvertrags 15Ende der Versicherungen 15aSistierung der Versicherungsdeckung 16 Kündigung 17 Rücktritt 18 Erlöschen des Leistungsanspruchs 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 23 IVPrämien 19 Prämientarif 20 Fälligkeit / Prämienzahlung 21Zahlungsverzug 22Rückerstattung der Prämien 23Anpassung 24Änderung der Prämienabstufung 23 23 24 24 24 24 IAllgemeines VPflichten und AnspruchsbegründungSeite 25Auskunftspflicht und Datenschutz 25aPflicht zur ärztlichen Behandlung 26Meldepflicht bei ambulanter Behandlung 27Meldepflicht bei stationärer Behandlung 28Meldepflicht bei Kuren 29 Anspruchsbegründung 30 Meldepflicht bei Wohnsitzwechsel 24 24 24 25 25 25 25 VIEinschränkungen des Versicherungsschutzes 31Ausschlüsse 32Kürzungen 33Grobfahrlässigkeit 34Mehrfachversicherung 35Ausrichtung der Leistungen 25 25 25 25 25 VIIVerschiedenes 36Erfüllungsort und Gerichtsstand 37Mitteilungen 38Tarife der Leistungserbringer 39Leistungsanpassung 40Übertrittsrecht in die Einzelversicherung 41Verrechnung 42Besondere Vereinbarungen 43Abtretung 26 26 26 26 26 26 26 26 1.2 Soweit in diesen Unterlagen ein Sachverhalt nicht 1Grundlagen ausdrücklich geregelt ist, gilt das Bundesgesetz über 1.1 Grundlagen des Vertrages bilden: den Versicherungsvertrag (VVG). – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) 2 – allfällige Ergänzende Versicherungsbedingungen 2.1Versicherbar sind die wirtschaftlichen Folgen von – sowie die Bestimmungen in Police und allfälligen Nachträgen – die schriftlichen Erklärungen, die der Versiche Gegenstand der Versicherungen Krankheit, Mutterschaft und Unfall in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grund versicherung) nach dem Bundesgesetz über die Kran rungsnehmer und die zu versichernden Personen kenversicherung (KVG) und zur Unfallversicherung im Versicherungsantrag, im Bericht des unter nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung suchenden Arztes und in weiteren Schriftstücken abgeben (UVG). 2.2 Einzelheiten zu den verschiedenen Versicherungen sind in den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) geregelt. 21 3 Örtlicher Geltungsbereich ie Versicherungen gelten weltweit. D 3.2 L eistungen im Ausland werden in Notfällen aus 3.1 IIIVersicherungsverhältnis 9 Versicherte Personen Versichert sind die in der Police aufgeführten gerichtet, soweit dies in den Zusätzlichen Versiche Personen. rungsbedingungen (ZVB) vorgesehen ist. Ein Notfall liegt vor, wenn die versicherte Person bei einem 10Versicherungsantrag vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizini 10.1 Zum Abschluss der Versicherung oder bei Ver schen Behandlung bedarf und eine Rückreise in die sicherungsänderungen ist das dafür vorgesehene Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, Antragsformular wahrheitsgetreu und vollständig wenn sich die versicherte Person zum Zwecke dieser auszufüllen und Atupri zuzustellen. Atupri kann ihren Behandlung ins Ausland begibt. Entscheid vom Ergebnis einer von ihr angeordneten 3.3 Ein zum Tätigkeitsgebiet der Atupri Gesundheitsver sicherung (nachfolgend Atupri genannt) gehörender ärztlichen Untersuchung abhängig machen. 10.2 Ein neugeborenes Kind kann ab dem Tag der Geburt Grenzkorridor von 20 Kilometern Luftlinie, ausge versichert werden, wenn das Antragsformular vor der nommen das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, ist der Schweiz gleichgestellt. Geburt bei Atupri eingetroffen ist. 10.3 Hat der Antragsteller oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche IIBegriffsbestimmungen Tatsache, die er bzw. sie kannte oder hätte kennen 4 Männliche / weibliche Form müssen, insbesondere im Zeitpunkt des Versiche Die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingun rungsantrages bestehende oder vorher bestandene gen (AVB) und weiteren Bestimmungen gewählte Krankheiten oder Unfallfolgen, unrichtig mitgeteilt männliche Form gilt auch für weibliche Personen. oder verschwiegen, kann Atupri innert 4 Wochen, seit sie davon Kenntnis hat, von der Versicherung 5 Krankheit / Mutterschaft 5.1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen zurücktreten. oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Un 11Versicherungsabschluss falles ist und die eine medizinische Untersuchung 11.1 Atupri ist berechtigt, Leistungen für einzelne Krank oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähig heiten, Mutterschaft und Unfallfolgen ohne Begrün keit zur Folge hat. dung gegenüber dem Antragsteller auszuschliessen 5.2 Schwangerschaft und Niederkunft sind der Krankheit gleichgestellt. oder die Versicherung ganz abzulehnen. 11.2 Kein Leistungsausschluss wird bei der Aufnahme von Kindern angebracht, wenn der Versicherungsantrag vor der Geburt gestellt wird. Vorbehalten bleiben 6Unfall 6.1 Die Definition des Unfallereignisses entspricht derje abweichende Bestimmungen in den Zusätzlichen Ver sicherungsbedingungen (ZVB). nigen im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). 11.3 Die Versicherungen können von Personen bis zum 6.2 Demnach gelten als Unfall die plötzliche, nicht beab vollendeten 60. Altersjahr mit Wohnsitz im Tätig keitsgebiet von Atupri abgeschlossen werden. sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper sowie unfallähnliche Körperschädigungen und 12 Beginn des Versicherungsschutzes Berufskrankheiten, die eine Beeinträchtigung der Die Versicherungen können auf den Ersten eines körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den jeden Monats abgeschlossen werden. Der Versiche Tod zur Folge haben. rungsschutz beginnt an dem in der Police bezeich neten Tag, frühestens jedoch mit der Aushändigung 7Leistungserbringer 7.1 der Police oder mit der schriftlichen Annahme des Als Leistungserbringer im Sinne des Vertrages gel Antrages. ten Personen und Einrichtungen, die gemäss Artikel 35 ff. des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur 13Vertragsdauer Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpfle 13.1 Die Vertragsdauer beträgt mindestens eine Versiche geversicherung oder gemäss Artikel 53 des Unfall versicherungsgesetzes (UVG) zur Tätigkeit zulasten rungsperiode. 13.2 Nach Ablauf einer Versicherungsperiode erneuern der Unfallversicherung zugelassen sind. sich die Versicherungen jeweils stillschweigend um 7.2 Abweichende Bestimmungen in den Zusätzlichen cherungsbedingungen (ZVB) oder in der Police nichts halten. anderes geregelt ist. 8Versicherungsperiode ein weiteres Jahr, sofern in den Zusätzlichen Versi Versicherungsbedingungen (ZVB) bleiben vorbe Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 14 Ablösung eines Versicherungsvertrags Wird ein bestehender Versicherungsvertrag durch einen neuen Vertrag bei Atupri abgelöst, so werden bisher bezogene Leistungen, die bedingungsgemäss 22 diejenige Versicherung kündigen, welche eine der betraglich oder zeitlich beschränkt sind, bei der erwähnten Änderungen erfährt. Bemessung künftiger Leistungen angerechnet. 16.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist 15 Ende der Versicherungen rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag Die Versicherungen erlöschen: vor Beginn der Kündigungsfrist bei Atupri eingegan 15.1 mit dem Tod der versicherten Person; 15.2 durch Kündigung; gen ist. 16.4 Atupri verzichtet auf ihr Kündigungsrecht, sofern in 15.3 durch Rücktritt gemäss Artikel 17.1 und 21.2; den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) 15.4 durch Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins oder in der Police nichts anderes geregelt ist. Ausland; 15.5 durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als zwölf Monaten, sofern 17Rücktritt 17.1 Nach jedem Ereignis, für welches Atupri aus der die Versicherungen nicht gemäss Artikel 15a sistiert entsprechenden Versicherung eine Leistung zu er wurden oder eine andere schriftliche Vereinbarung bringen hat, kann der Versicherungsnehmer vom getroffen wurde. Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt von der Versiche 15a Sistierung der Versicherungsdeckung rung ist spätestens 14 Tage nachdem die versicherte 15a.1 Gegen eine Gebühr kann die versicherte Person Person von der Auszahlung der Leistungen Kenntnis den Leistungsanspruch aus einzelnen oder allen erhalten hat, mitzuteilen. Die Deckung erlischt mit Zusatzversicherungen auf Gesuch hin sistieren, dem Eintreffen der Mitteilung bei Atupri. Die Prämie wenn sie ist für den Rest der laufenden Versicherungsperiode – sich länger als sechs Monate im Ausland aufhält und ihren Wohnsitz dorthin verlegt oder nicht mehr geschuldet. 17.2 Atupri verzichtet ausdrücklich auf das ihr gesetzlich – sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vorübe zustehende Recht, nach Eintritt eines versicherten Ereignisses den Vertrag aufzulösen, ausser bei gehend anderweitig versichern muss. Ein Anspruch auf Sistierung besteht nicht. Die maxi Anzeigepflichtverletzung sowie versuchtem oder voll male Dauer der Sistierung beträgt 30 Monate. endetem Versicherungsmissbrauch. 15a.2D ie Sistierung beginnt nach Antragstellung frühes tens zu Beginn des Monats nach Eintritt des Sistie 18 Erlöschen des Leistungsanspruches rungsgrundes. Der Anspruch auf Leistungen, einschliesslich der 15a.3D ie versicherte Person hat spätestens 30 Tage nach Leistungen für laufende Krankheits- oder Unfallbe handlungen, erlischt mit dem Ende der Versicherung. Wegfall des Sistierungsgrundes bzw. nach Ablauf der Höchstdauer die sistierten Versicherungsdeckungen wieder aktivieren zu lassen. Die Prämien werden IVPrämien dabei gemäss Artikel 24.1 angepasst. Wird der Ver 19Prämientarif sicherungsschutz nicht innert der genannten Frist 19.1 Die Prämien werden pro Versicherungsperiode be reaktiviert, erlöschen die sistierten Versicherungen ohne Weiteres. rechnet und in den Prämientarif aufgenommen. 19.2 Der Prämientarif kann eine Abstufung der Prämien 15a.4D ie Zeit der Sistierung wird bei folgenden nach Alter, Geschlecht und zivilrechtlichem Wohn sitz vorsehen. Versicherungsvarianten an die jeweils notwendige Versicherungsdauer nicht angerechnet: – bei der Herabsetzung oder Aufhebung von wähl baren Franchisen gemäss ZVB Spital Kombi, Artikel 18.4 bzw. ZVB Spital, Artikel 11.4 – bei Wechsel von der Variante Opti 1 zu Opti 2 gemäss ZVB Spital Kombi, Artikel 18a.7 bzw. ZVB Spital, Arti kel 12.7 20 Fälligkeit / Prämienzahlung 20.1 Die Jahresprämie ist in der Regel in monatlichen Raten zahlbar. Diese sind je nach Zahlungsverfahren jeweils am ersten Monatstag einer Zahlungsperiode fällig. Atupri kann andere Zahlungsverfahren anbie ten. 20.2 Bei Jahresprämien bis zu CHF 400.– kann Atupri die 16Kündigung 16.1 Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungen nach der Mindestvertragsdauer gemäss Artikel 13.1 jährliche Prämienzahlung verlangen. 20.3 Die im Verlaufe des Jahres fällig werdenden Raten gelten lediglich als gestundet. kündigen. Die Zusätzlichen Versicherungsbedingun 20.4(gestrichen) gen (ZVB) können für einzelne Versicherungen eine 20.5 Die Verrechnung von Prämien, Kostenbeteiligungen, längere Mindestdauer vorsehen. Die Kündigung kann Rückerstattungen und anderen Guthaben erfolgt mit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs dem üblichen Zahlungsverkehr. Atupri kann beim frist auf das Ende jeder Versicherungsperiode erklärt werden. 16.2 Der Versicherungsnehmer kann bei Änderung der Prämieninkasso Ausnahmen vorsehen. 20.6 Atupri nimmt Auszahlungen von Guthaben des Ver sicherungsnehmers ausschliesslich über ein Bank- Prämientarife und/oder der Franchisen- und Selbst oder Postkonto vor. Eine entsprechende Kontoverbin behaltregelungen gemäss Artikel 23 sowie bei dung ist Atupri rechtzeitig bekannt zu geben. Änderung der Prämienabstufung gemäss Artikel 24.1 23 20.7 Bei Kollektivverträgen erfolgt die Verrechnung von Versicherungsnehmer die Versicherung innert Prämien, Kostenbeteiligungen und Rückerstattungen 30 Tagen seit Ankündigung der neuen P rämien auf in Absprache mit der vertragsabschliessenden Partei. das Datum der Änderung kündigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der Versicherung. 21Zahlungsverzug 21.1 Wird die Prämie nicht bis zum Fälligkeitsdatum 24.2 Die Prämien werden dem aktuellen Alter der ver entrichtet, so wird der Versicherungsnehmer unter sicherten Person angepasst. Die Prämienanpassung Hinweis auf die Säumnisfolgen schriftlich aufgefor erfolgt auf Beginn der Versicherungsperiode, in dert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung welcher die Altersabstufung ändert. In diesem Fall die ausstehenden Prämien zu bezahlen. Bleibt diese besteht ein Kündigungsrecht gemäss Artikel 23. Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an. 21.2 Wird die rückständige Prämie nicht innert zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist gemäss Absatz V Pflichten und Anspruchsbegründung 25 Auskunftspflicht und Datenschutz 25.1 Atupri ist berechtigt, von den Leistungserbringern 1 rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere Atupri, unter Verzicht auf die Bezahlung der rück ärztliche Zeugnisse, einzuholen. Die Versicherungs ständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt. nehmer bzw. die versicherten Personen haben zudem 21.3 Wird die Prämie von Atupri rechtlich eingefordert vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über alles zu geben, was sich auf den Schadenfall sowie auf oder nachträglich angenommen, so lebt die Leis frühere Krankheiten und/oder Unfälle bezieht. tungspflicht ab dem Zeitpunkt, an dem die rückstän dige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, Sie entbinden die Leistungserbringer, die sie be wieder auf. Atupri ist für Versicherungsfälle, die handeln oder behandelt haben, von der beruflichen sich während der Verzugsdauer und nach Ablauf der Schweigepflicht gegenüber Atupri und ermächtigen Mahnfrist ereignen, nicht leistungspflichtig. sie, Atupri jede verlangte Auskunft zu erteilen. 21.4 Für ausstehende Kostenbeteiligungen gelten die 25.2 Atupri gilt als ermächtigt, bei Drittpersonen sach Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäss. dienliche Auskünfte einzuholen und in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. 25.3 Atupri gewährt die ständige Einhaltung des Daten 22 Rückerstattung der Prämien Wird die Versicherung aus gesetzlichen oder ver schutzes gemäss den Bestimmungen des Bundes traglichen Gründen vor Ablauf der vereinbarten gesetzes über den Datenschutz (DSG). Sie behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich. Versicherungsperiode aufgehoben, so erstattet Atupri die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene 25.4 Falls erforderlich, werden benötigte Daten an invol Versicherungsperiode fällt, zurück bzw. fordert vierte Dritte, vor allem Mitversicherer, Rückversiche später zur Zahlung fällig werdende Raten nicht mehr rer und andere beteiligte Versicherer, weitergeleitet. ein. Vorbehalten bleibt die Bestimmung gemäss Zudem können zur Durchsetzung von Regressan Artikel 20.4. sprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherer weitergegeben werden. 23Anpassung Ändern die Prämientarife und/oder Selbstbehalt 25a Pflicht zur ärztlichen Behandlung regelungen, kann Atupri die Anpassung der Ver 25a.1F ührt eine Krankheit oder ein Unfall voraussicht sicherung auf den ersten Tag der kommenden Versi lich zu Leistungen, ist sobald als möglich für eine cherungsperiode verlangen. Zu diesem Zweck hat fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Die sie dem Versicherungsnehmer die neuen Vertrags versicherte Person ist verpflichtet, den ärztlichen bedingungen spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten Anordnungen oder den Anordnungen anderer Leis schriftlich bekannt zu geben. Der Versicherungs nehmer hat hierauf das Recht, diejenige Versiche tungserbringer Folge zu leisten. 25a.2D ie versicherte Person ist auf Anordnung von Atupri rung, welche eine Änderung der Prämientarife und/ überdies verpflichtet, sich einer Untersuchung durch oder Selbstbehaltregelungen erfährt, auf Ende die von Atupri beauftragten Vertrauensärzte zu unter der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. ziehen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der laufenden Versicherungsperiode bei Atupri eintref 26 fen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kün 26.1 Bei ambulanter Behandlung sind Atupri die Meldepflicht bei ambulanter Behandlung digung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der entsprechenden detaillierten Originalrechnungen Versicherung. und -belege nach Abschluss der Behandlung, mindes tens aber einmal jährlich, einzusenden. 24 Änderung der Prämienabstufung 24.1 Bei einem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsit zes kann Atupri die Prämien auf den Zeitpunkt des 26.2 Unfälle sind durch die versicherte Person innert 10 Tagen zu melden. Das Unfallmeldeformular kann beim zuständigen Service Center verlangt werden. Wohnsitzwechsels anpassen. Ergibt sich aus einer solchen Änderung eine Prämienerhöhung, kann der 24 27 Meldepflicht bei stationärer Behandlung – Konsum von Drogen, Betäubungs- und Suchtmitteln 27.1 Spitalaufenthalte sind Atupri vor dem Spitaleintritt anzuzeigen. Notfallmässige Spitaleintritte sind inner sowie Medikamentenmissbrauch – versuchte oder vollendete Selbsttötung oder Selbst halb von fünf Tagen zu melden. 27.2 Wird die Meldepflicht ohne hinreichende Begrün dung verletzt, so ruht die Leistungspflicht von Atupri verstümmelung 31.2 Keine Leistungen werden zudem ausgerichtet für: – Zellulartherapie, Abmagerungskuren, Kräftigungs bis zur erfolgten Meldung. 27.3 Auf Verlangen der versicherten Person stellt Atupri therapien – Behandlungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässig bei Eintritt in ein Spital eine Kostengutsprache aus. keit und Wirtschaftlichkeit nach wissenschaftli chen Methoden nicht nachgewiesen sind 28 Meldepflicht bei Kuren Die ärztliche Kurverordnung ist Atupri rechtzeitig vor Kurantritt, unter Angabe der Kuranstalt oder des – kosmetische Behandlungen (inkl. Komplikationen und Spätfolgen) – Geschlechtsumwandlungen (inkl. Komplikationen Heilbades und des Datums des Kurantritts, abzuge ben. und Spätfolgen) – Kostenbeteiligung der Versicherung Obligatorische Krankenpflege 29Anspruchsbegründung 29.1 Werden von der versicherten Person Leistungen geltend gemacht, so sind Atupri sämtliche ärztlichen 32Kürzungen Zeugnisse, Berichte, Belege und Rechnungen von Leistungserbringern im Original einzureichen. Die versicherten Leistungen werden gekürzt und in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert: – wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte 29.2 Sind für eine Krankheit oder für Unfallfolgen neben Person ihren Verpflichtungen und Obliegenheiten Atupri andere Sozial- oder Privatversicherer gegenüber Atupri nicht nachkommt, es sei denn, leistungspflichtig (z.B. Invalidenversicherung, er bzw. sie weist nach, dass die Pflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist Militärversicherung, andere Kranken-und Unfall versicherungen), so sind Atupri neben den erwähn – bei Unfällen als Folge von Wagnissen. Wagnisse ten Unterlagen auch die Abrechnungen des ent sind Handlungen, mit denen sich die versicherte sprechenden Versicherungsträgers einzureichen. Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu 30 Meldepflicht bei Wohnsitzwechsel können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass Eine Änderung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist beschränken. Rettungshandlungen zugunsten Atupri umgehend schriftlich bekannt zu geben. von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. VI Einschränkungen des Versicherungsschutzes 31Ausschlüsse 33Grobfahrlässigkeit 31.1 Krankheiten und Unfälle, die in Zusammenhang mit Atupri verzichtet auf das Recht, bei grob fahrlässiger nachstehenden Ereignissen auftreten, sind von der Herbeiführung des versicherten Ereignisses die Versicherung ausgeschlossen: Leistungen zu kürzen. Ausgenommen bleibt die grob – Folgen von kriegerischen Ereignissen in der Schweiz fahrlässige Ausübung von Verbrechen und Vergehen gemäss Artikel 31.1. und im Ausland. Wird die versicherte Person jedoch im Land, wo sie sich aufhält, vom Ausbruch solcher Ereignisse überrascht, erlischt der Versicherungs 34Mehrfachversicherung schutz erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftre ten Bestehen Versicherungsverträge bei mehreren Versi cherern, erbringt Atupri ihre Leistung anteilmässig. – ausländischer Militärdienst Dabei wird ermittelt, wie viel jeder Versicherer an die – Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Kosten aufgrund der bei ihm bestehenden Versiche rung zu zahlen hätte, wenn er allein leistungspflichtig Terrorakten – Teilnahme an Unruhen oder unbewilligten wäre. Hierauf wird die Summe dieser Leistungen errechnet. Die von Atupri zu erbringende Entschä Demonstrationen – vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausübung von digung ist auf den Teil begrenzt, der ihrem Anteil an dieser Summe entspricht. Die Entschädigungen aller Verbrechen und Vergehen – Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei Versicherer zusammen dürfen die tatsächlichen Kos ten nicht übersteigen. denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden – Gefahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie andere stark provoziert – Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus der Atomenergie 35 Ausrichtung der Leistungen 35.1Die Leistungen Atupri werden im Nachgang zur Grundversicherung, zur obligatorischen Unfallversi cherung, zur Eidgenössischen Militärversicherung, zur Eidgenössischen Invalidenversicherung, zur Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversiche 25 rung und zu entsprechenden ausländischen Versiche 39.2 Werden im Laufe der Versicherung die Zusätzlichen rungsträgern erbracht. Versicherungsbedingungen (ZVB) aufgrund der 35.2Besteht keine Grundversicherung, werden die gesetz Bestimmungen in Absatz 1 angepasst, gelten für den lichen Leistungen in Abzug gebracht. Versicherungsnehmer und Atupri die neuen Bedin 35.3 Wird Atupri anstelle des haftpflichtigen Dritten oder gungen. Atupri teilt den Versicherungsnehmern diese dessen Haftpflichtversicherers in Anspruch genom Anpassungen schriftlich mit. Versicherungsnehmer, men, so hat die versicherte Person Atupri im Rahmen die mit diesen Anpassungen nicht einverstanden der ausgerichteten Leistungen ihre Ansprüche abzu sind, können die entsprechende Versicherung auf das treten. Datum der Anpassung kündigen. Erhält Atupri innert 35.4 Entschädigungen, die von einem haftpflichtigen Drit 30 Tagen keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Neuregelung der Versicherung. ten oder dessen Haftpflichtversicherer übernommen worden sind, werden von den Leistungen von Atupri in Abzug gebracht. 35.5 A llfällige durch andere Versicherungsträger vorge 40 Übertrittsrecht in die Einzelversicherung 40.1 Die versicherte Person, die ganz oder teilweise aus nommene Kürzungen werden durch Atupri nicht einem Kollektivvertrag ausscheidet, hat das Recht, gedeckt. innert 3 Monaten ohne erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes in die Einzelversicherung von VIIVerschiedenes Atupri überzutreten, sofern sie in deren Tätigkeits 36 gebiet wohnt. Das gleiche Recht steht den Kollektiv Erfüllungsort und Gerichtsstand 36.1 Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind in der versicherten zu, wenn der Kollektivversicherungs vertrag hinfällig wird. Schweiz und in Schweizer Währung zu erfüllen. 36.2 Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht der ver 40.2 Die mit Atupri den Vertrag abschliessende Partei hat sicherten Person wahlweise der Gerichtsstand Bern die Arbeitnehmer, die aus dem Kreis der Kollektiv oder der Gerichtsstand ihres schweizerischen versicherung ausscheiden, bei Auflösung des Arbeits Wohnsitzes zur Verfügung. verhältnisses schriftlich über das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung und die dabei geltende Frist aufzuklären. 37Mitteilungen 37.1 A lle Mitteilungen können rechtsgültig an die Direk 40.3 Atupri gewährt der übertretenden versicherten Per tion von Atupri oder an das in der Police bezeichnete son im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Service Center gerichtet werden. Tarife der Einzelversicherung ohne Gesundheits 37.2 Mitteilungen von Atupri erfolgen rechtsgültig an die prüfung Versicherungsschutz für die bisher versi vom Versicherungsnehmer zuletzt angegebene Ad cherten Leistungen, soweit sie den neuen Verhältnis resse in der Schweiz. sen angepasst sind. 38 Tarife der Leistungserbringer 41Verrechnung Atupri anerkennt die in den schweizerischen Sozial 41.1 Atupri kann fällige Leistungen mit Forderungen ge versicherungen gültigen Tarife und die üblicherweise verwendeten Privattarife. genüber den versicherten Personen verrechnen. 41.2 Die versicherten Personen haben gegenüber Atupri kein Verrechnungsrecht. 39Leistungsanpassung 39.1 Atupri ist aus einem der nachfolgenden Gründe be rechtigt, die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen 42 Besondere Vereinbarungen Vereinbarungen ausserhalb dieser Bestimmungen (ZVB) nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzu verpflichten Atupri nur, wenn sie von der Geschäfts passen: leitung schriftlich bestätigt wurden. a) Ausweitung der Anzahl oder Etablierung neuer Arten von Leistungserbringern. b) Entwicklung der modernen Medizin. c) Etablierung neuer oder kostenintensiver Therapie formen. 43Abtretung Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne aus drückliche Zustimmung von Atupri weder abgetreten noch verpfändet werden. 26 MIVITA, COMFORTA UND SPITAL VON TELFIRST- UND FLEXCARE-VERSICHERTEN ERGÄNZENDE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN I Allgemeine Bestimmungen 1Grundsatz 1.1 Den versicherten Personen der Versicherungs IILeistungen 3Grundsatz 3.1 Die Leistungen der TelFirst- und FlexCare-Zusatz formen TelFirstund FlexCare steht der Abschluss versicherungen richten sich nach den jeweils an von Versicherungen nach Versicherungsvertrags wendbaren Zusätzlichen Versicherungsbedingungen gesetz (VVG) offen. Zusatzversicherungen zu den 1.2 Ausgabe 1. Januar 2017 (ZVB) der entsprechenden Versicherung. Versicherungsformen TelFirst und FlexCare können 3.2 Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis allerdings nur in Verbindung mit einer bei Atupri be tungsbezug bzw. die Wahl des Leistungserbringers stehenden Versicherungsform TelFirst oder FlexCare (Artikel 9 bis 15 der Anhänge TelFirst und Flex abgeschlossen werden. Care) gelten auch für den Bezug von Leistungen der Die Zusatzversicherungen von TelFirst- und FlexCare- Zusatzversicherungen von TelFirst- und FlexCare- Versicherten gelten als besondere Versicherungs Versicherten. formen mit eingeschränkter Wahl der Leistungs erbringer. Die in den Versicherungsformen TelFirst III und FlexCare anwendbaren Rechte und Pflichten der 4Prämien Prämien und Kostenbeteiligungen versicherten Personen sind auch für die Zusatzver TelFirst- und FlexCare-Versicherte erhalten einen sicherungen zwingend. Beim Wechsel in die Ver Rabatt auf der Prämie der Versicherungen Spital, sicherungsform Standard entfallen die besonderen Mivita und Comforta. Massgebend ist der jeweils Rechte und Pflichten der TelFirst- und FlexCare- gültige Tarif. Versicherten. 5Kostenbeteiligungen 2Geltungsbereich Die Belastung der Franchise und des Selbstbehaltes Sofern in diesen Ergänzenden Bedingungen keine bei ambulanter und stationärer Behandlung sowie anders lautenden Regelungen enthalten sind, des Beitrages an die Kosten eines Spitalaufenthaltes gelten die Bestimmungen der Anhänge TelFirst richten sich nach den jeweils anwendbaren Zusätzli und FlexCare sowie der einschlägigen Allgemeinen chen Versicherungsbedingungen (ZVB) der entspre Versicherungsbedingungen (AVB) und Zusätzlichen chenden Versicherung. Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Versi cherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 27 MIVITA, COMFORTA UND SPITAL VON HMO-VERSICHERTEN ERGÄNZENDE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN I Allgemeine Bestimmungen Ausgabe 1. Januar 2017 IILeistungen 1Grundsatz 3Grundsatz 1.1 Den versicherten Personen der Versicherungsform 3.1 Die Leistungen der HMO-Zusatzversicherungen rich HMO steht der Abschluss von Versicherungen nach ten sich nach den jeweils anwendbaren Zusätzlichen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) offen. Zusatz Versicherungsbedingungen (ZVB) der entsprechen versicherungen zur Versicherungsform HMO können allerdings nur in Verbindung mit einer bei Atupri den Versicherung. 3.2 Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis bestehenden Versicherungsform HMO abgeschlos tungsbezug bzw. die Wahl des Leistungserbringers sen werden. (Artikel 9 bis 17 des Anhanges HMO-Versicherung) 1.2 Die Zusatzversicherungen von HMO-Versicherten gelten auch für den Bezug von Leistungen der Zusatz versicherungen von HMO-Versicherten. gelten als besondere Versicherungsformen mit einge schränkter Wahl der Leistungserbringer. Die in der Versicherungsform HMO anwendbaren Rechte und III Pflichten der versicherten Personen sind auch für die 4Prämien Prämien und Kostenbeteiligung Zusatzversicherungen zwingend. Beim Wechsel in HMO-Versicherte erhalten einen Rabatt auf der die Versicherungsform Obligatorische Krankenpflege Prämie der Versicherungen Spital, Mivita und entfallen die besonderen Rechte und Pflichten der Comforta. Massgebend ist der jeweils gültige Tarif. HMO-Versicherten. 5Kostenbeteiligung 2Geltungsbereich Die Belastung der Franchise und des Selbstbehaltes Sofern in diesen Ergänzenden Bedingungen keine bei ambulanter und stationärer Behandlung sowie anders lautenden Regelungen enthalten sind, des Beitrages an die Kosten eines Spitalaufenthaltes gelten die Bestimmungen des Anhanges HMO-Ver richten sich nach den jeweils anwendbaren Zusätzli sicherung sowie der Allgemeinen Versicherungs chen Versicherungsbedingungen (ZVB) der entspre bedingungen (AVB) und Zusätzlichen Versicherungs chenden Versicherung. bedingungen (ZVB) für die Versicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 28 MIVITA, COMFORTA UND SPITAL VON CAREMED-VERSICHERTEN ERGÄNZENDE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN I Allgemeine Bestimmungen Ausgabe 1. Januar 2017 IILeistungen 1Grundsatz 3Grundsatz 1.1 Den versicherten Personen der Versicherungsform 3.1 Die Leistungen der Zusatzversicherungen richten CareMed steht der Abschluss von Zusatzversicherun sich nach den jeweils anwendbaren Zusätzlichen Ver gen offen. Zusatzversicherungen zur Versicherungs sicherungsbedingungen (ZVB) der entsprechenden form CareMed können allerdings nur in Verbindung mit einer bei Atupri oder bei einem Versicherer, Zusatzversicherung. 3.2 Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis der die Zusatzversicherungen von Atupri vermittelt, tungsbezug bzw. die Wahl der Leistungserbringer bestehenden Versicherungsform CareMed abge (Artikel 9 bis 17 des Anhanges CareMed-Hausarztver schlossen werden. sicherung) gelten auch für den Bezug von Leistungen 1.2 Die Zusatzversicherungen von CareMed-Versicherten der Zusatzversicherungen von CareMed-Versicherten. gelten als besondere Versicherungsformen mit einge schränkter Wahl der Leistungserbringer. Die in der III Versicherungsform CareMed anwendbaren Rechte 4Prämien Prämien und Kostenbeteiligung und Pflichten der versicherten Personen sind auch für CareMed-Versicherte erhalten einen Rabatt auf der die Zusatzversicherungen zwingend. Beim Wechsel Prämie der Zusatzversicherung Spital, Mivita und in die Versicherungsform Obligatorische Kranken Comforta. Massgebend ist der jeweils gültige Tarif. pflege entfallen die besonderen Rechte und Pflichten der CareMed-Versicherten. 5Kostenbeteiligung 2Geltungsbereich Die Belastung der Franchise und des Selbstbehaltes bei ambulanter und stationärer Behandlung sowie Sofern in diesen Ergänzenden Versicherungsbedin des Beitrages an die Kosten eines Spitalaufenthaltes gungen keine anders lautenden Regelungen enthal richten sich nach den anwendbaren Allgemeinen und ten sind, gelten die Bestimmungen des Anhanges Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (AVB, ZVB) CareMed-Hausarztversicherung sowie der Allgemei für die Zusatzversicherungen. nen und Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (AVB, ZVB) für die Zusatzversicherungen nach Ver sicherungsvertragsgesetz (VVG). 29 PATIENTENRECHTSSCHUTZ ALLGEMEINE RECHTSSCHUTZBEDINGUNGEN COOP RECHTSSCHUTZ FÜR DIE KOLLEKTIVE VERSICHERUNG VON VERTRAGSSTREITIGKEITEN MIT ÄRZTEN, SPITÄLERN, CHIROPRAKTOREN UND MEDIZINISCHEM HILFSPERSONAL, INSBESONDERE BEI FEHLBEHANDLUNGEN, ALS DIENSTLEISTUNG DER ATUPRI GESUNDHEITSVERSICHERUNG Rechtsverletzung bzw. der Verletzung von vertragli 1Grundlage Grundlage für die Gewährung des Patientenrechts chen Pflichten. schutzes ist der Vertrag der Atupri Gesundheits 2.4Örtlich versicherung mit Coop Rechtsschutz. Der Rechtsschutz wird weltweit gewährt. 2Geltungsbereich 3Leistungen 2.1Persönlich 3.1 Ausgabe 1. Januar 2015 Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Versichert ist, wer bei der Atupri Gesundheitsversi Interessen der versicherten Personen und die Bezah cherung (nachfolgend Atupri genannt) eine der fol lung bis maximal CHF 250’000.– pro Fall der Aufwen dungen für: genden Zusatzversicherungen abgeschlossen hat: – Mivita – Spital Stirbt eine versicherte Person als Folge eines ver – die Bearbeitung der Rechtsschutzfälle durch Coop Rechtsschutz – einen beigezogenen Rechtsanwalt oder juristischen sicherten Ereignisses, so sind deren Rechtsnach folger für diesen Fall versichert. Beauftragten – Expertisen, die von Coop Rechtsschutz, vom beauf 2.2Sachlich tragten Rechtsanwalt oder von einer Zivil-, Straf- 2.2.1 A llgemein: Coop Rechtsschutz gewährt versicherten Personen (Ziffer 2.1) Rechtsschutz, wenn Streitig oder Verwaltungsbehörde angeordnet werden – Gerichtskosten und andere zulasten des Versicher keiten aus Vertrag mit einem Arzt, Zahnarzt, Chiro praktor, privaten /öffentlichen Spital, medizinischen ten gehende Verfahrenskosten – Inkassogebühren für die dem Versicherten zuge Hilfspersonen oder anderen von Atupri anerkannten Leistungserbringern im Zusammenhang mit Leistun sprochene Entschädigung – dem Versicherten auferlegte Prozessentschädi gen, für die bei Atupri eine Deckung besteht, entste hen. gungen an die Gegenpartei 3.2 Ausserhalb der Schweiz ist die Leistung auf 2.2.2 Versichert sind Streitigkeiten über: CHF 50’000.– pro Fall beschränkt. – mögliche Fehlbehandlungen 3.3 Nicht bezahlt werden namentlich: – die Unterlassung von Untersuchungen – die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen – Schadenersatz – Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger aus Fehlbehandlungen Dritter verpflichtet ist. – die Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherten betreffend mögliche Auswirkungen von medizini 4Mitteilungen schen Massnahmen – Fehlinformationen und Informationsverweigerung, lich dem zuständigen Service Center von Atupri, dem Hauptsitz der Coop Rechtsschutz oder einem insbesondere – die Einsichtnahme in Untersuchungsdokumente, – die Herausgabe von Röntgenbildern Der Rechtsschutzfall ist vom Versicherten unverzüg ihrer Schadenbüros zu melden. 2.2.3 Nicht versichert sind Streitigkeiten über: 5 Behandlung des Streitfalles – psychiatrische und psychotherapeutische 5.1 Grundsätzlich werden die Streitfälle durch den Leistungen – Honorare und Rechnungen – L eistungen von Krankenkassen und Ver sicherungen – Leistungen von Repatriierungsunternehmen 2.3Zeitlich Der Rechtsschutz wird gewährt für Streitfälle, die nach Abschluss und Bezahlung der Zusatzver Rechtsdienst von Coop Rechtsschutz behandelt. 5.2 Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als not wendig erweist, kann der Versicherte diesen frei wählen. Diese freie Anwaltswahl besteht auch bei Interessenkollisionen. 5.3 Die Mandatserteilung an den frei gewählten Anwalt erfolgt ausschliesslich durch Coop Rechtsschutz. 5.4 Wenn Verhandlungen über eine gütliche Erledigung sicherung und w ährend ihrer Dauer eintreten. scheitern, entscheidet Coop Rechtsschutz über die Massgebend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zweckmässigkeit der Prozessführung. Wenn nach 30 Ansicht von Coop Rechtsschutz die Erfolgsaussichten nicht hinreichend sind und sie es deshalb ablehnt, für Interventionen oder weitere Verhandlungen, für die Einleitung oder Weiterführung eines Verfahrens oder für die Ergreifung eines Rechtsmittels aufzu kommen, so hat sie dies dem Versicherten schriftlich mitzuteilen. Der Versicherte hat hierauf das Recht, diese Fragen durch einen gemeinsam bestimmten schweizerischen Juristen (z.B. Rechtsanwalt, Richter) beurteilen zu lassen. Die Kosten dieses Schiedsver fahrens trägt die unterliegende Partei. Kommt es bei der Bestimmung des Schiedsrichters zu keiner Eini gung, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. Im Weiteren kann der Versicherte bei Meinungsverschiedenheiten auf eigene Kosten selbst die ihm nützlich scheinenden Massnahmen ergreifen. Erzielt er dabei ein in der Hauptsache besseres Resultat als die von Coop Rechtsschutz vorgeschlagene Erledi gung, ersetzt ihm Coop Rechtsschutz im Rahmen die ser Vertragsbestimmungen alle Kosten des weiteren Vorgehens, wie wenn sie diesem zugestimmt hätte. 6Gerichtsstand 6.1 Coop Rechtsschutz anerkennt als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder Aarau. 6.2 In Ergänzung dieser Allgemeinen Rechtsschutz bedingungen findet das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Anwendung. 31
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