avb - Atupri Krankenkasse

042014
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB)
FERIEN- UND REISEVERSICHERUNG
GEMÄSS BUNDESGESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VVG)
Ausgabe 2014
1.ALLGEMEINES
1.1Grundlagen
1.1.1Grundlagen des Vertrages bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB ) sowie die Police (Zahlungsbeleg).
1.1.2Soweit in diesen Unterlagen ein Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist,
gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 inkl.
aller nachträglichen Änderungen.
1.2Antragstellung
Der Versicherungsantrag ist wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen.
1.3Versicherte Personen
Versichert sind die in der Police (Zahlungsbeleg) aufgeführten Personen.
2.
UMFANG DER VERSICHERUNG
2.1 Gegenstand der Versicherung
Mit dieser Versicherung werden Heilungs- und Spitalaufenthaltskosten bei
Krankheit und Unfall gemäss Schweizerischer Gesetzgebung ( Krankenversicherungsgesetz, KVG ) sowie Transportkosten während einer Ferien- oder
Geschäftsreise im Ausland übernommen.
2.2 V oraussetzung für den Abschluss
Der Abschluss steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz
oder in einem Grenzkorridor von 20 Kilometern haben.
2.3 Abschluss der Versicherung
2.3.1Der Abschluss erfolgt durch Einzahlung der entsprechenden Prämie mit der
Angabe der für die Durchführung der Versicherung notwendigen Daten.
2.3.2Entspricht die einbezahlte Prämie nicht der beantragten Versicherungsdauer, ist
die sich aus der Prämienzahlung errechnete Versicherungsdauer massgebend.
2.4 Örtlicher Geltungsbereich
2.4.1 Die Versicherung gilt ausserhalb der Schweiz weltweit.
2.4.2Für Grenzgänger ist ein Grenzkorridor von 20 km ab der Schweizer Landesgrenze der Schweiz gleichgestellt.
3.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
3.1 Männliche/weibliche Form
Die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gewählte männliche
Form gilt auch für weibliche Personen.
3.2Krankheit/Unfall
3.2.1Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung
oder Behandlung erfordert.
3.2.2Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur
Folge hat. Unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten
entsprechend der Definition in der obligatorischen Unfallversicherung ( UVG )
sind den Unfällen gleich gestellt.
4.
BEGINN UND ENDE DER VERSICHERUNG
4.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf dem Zahlungsbeleg angegebenen Datum, jedoch nicht vor dem tatsächlichen Antritt der Reise und
nicht vor der Überweisung der Prämie an die Atupri Krankenkasse (Zeitpunkt
des Poststempels bei Postüberweisung bzw. Datum der Bankgutschrift bei
Banküberweisung).
4.2 Dauer des Versicherungsschutzes
4.2.1Der Versicherungsschutz dauert gemäss Antrag. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.3.2.
4.2.2Die Versicherung gilt nur für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer
verursacht werden oder eintreten.
4.3 Ende der Versicherung
Die Versicherung erlischt:
– mit dem Tod der (letzten) versicherten Person
– durch Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland
– d urch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während
mehr als zwölf Monaten.
5.PRÄMIEN
5.1 Tarif / Prämienzahlung
5.1.1Der Tarif kann eine Abstufung der Prämien nach Alter, Versicherungsdauer
und Anzahl der versicherten Personen vorsehen.
5.1.2Die Prämie ist im Voraus zu bezahlen.
6.
PFLICHTEN UND ANSPRUCHSBERECHTIGUNG
6.1Benachrichtigungspflicht
6.1.1Bei plötzlicher Erkrankung, Unfall oder Tod im Ausland, die Leistungen für
einen Spitalaufenthalt oder Leistungen gemäss Ziffer 7.1.3 und 7.1.4
erforderlich machen, ist unverzüglich die Notrufzentrale der Atupri Krankenkasse zu benachrichtigen.
6.1.2Die notwendige Notfallhilfe wird von der Notrufzentrale angeordnet, organisiert
und von Atupri Krankenkasse vergütet.
6.2 Pflicht zur ärztlichen Behandlung/Auskunftspflicht
6.2.1Führt eine Krankheit oder ein Unfall voraussichtlich zu Leistungen, ist sobald
als möglich für eine fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Die
versicherte Person ist verpflichtet, den ärztlichen Anordnungen oder den
Anordnungen anderer Leistungserbringer Folge zu leisten.
6.2.2Die Atupri Krankenkasse ist berechtigt, von den Leistungserbringern zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, einzuholen. Der
Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat zudem vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über alles zu geben, was sich auf den Schadenfall
sowie auf frühere Krankheiten und/oder Unfälle bezieht.
6.2.3Die versicherte Person hat die von der Atupri Krankenkasse angefragten
Leistungserbringer, die sie behandeln oder behandelt haben, ihr oder ihrem
ärztlichen Dienst gegenüber für alle mit dem Antrag und der Vertragsabwicklung notwendigen Auskünfte von der Schweigepflicht zu entbinden.
6.3Anspruchsbegründung
6.3.1Werden von der versicherten Person Leistungen geltend gemacht, so sind
der Atupri Krankenkasse sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege,
Rechnungen und Zahlungsbestätigungen von Leistungserbringern im Original
bis spätestens 6 Monate nach Behandlungsbeginn einzureichen.
6.3.2Sind für Krankheits- oder Unfallfolgen neben der Atupri Krankenkasse auch
andere Versicherer leistungspflichtig, so sind der Atupri Krankenkasse neben
den erwähnten Unterlagen auch die Abrechnungen des entsprechenden
Versicherers einzureichen.
6.3.3Sind die eingereichten Belege ungenügend detailliert und werden die
ergänzenden Angaben auf Verlangen nicht zur Verfügung gestellt, setzt die
Atupri Krankenkasse ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Schwere
der Krankheit bzw. des Unfalles nach pflichtgemässem Ermessen fest.
7.LEISTUNGEN
7.1 Versicherte Leistungen
7.1.1Folgende Heilungskosten werden zu den ortsüblichen Tarifen betraglich
unbegrenzt übernommen:
– Heilungskosten bei ambulanter Behandlung;
– Heilungs- und Aufenthaltskosten bei Spitalaufenthalt.
7.1.2Die Leistungen gemäss Ziffer 7.1.1 werden:
– n ur für Behandlungen gewährt, die durch einen zugelassenen Arzt oder
durch medizinische Hilfspersonen erfolgen und als Heilanwendungen wissenschaftlich anerkannt sind;
– n ur für Behandlungen gewährt, die im jeweiligen Aufenthaltsland erfolgen;
– nur solange gewährt, als eine Heimreise nicht angezeigt oder zumutbar ist.
7.1.3Bei ernsthafter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod werden folgende, von der
Notrufzentrale der Atupri Krankenkasse organisierten Leistungen übernommen:
– R ettungs- und Notfalltransportkosten bis zum nächsten Arzt oder Spital;
– medizinisch notwendige Verlegungs- und Rücktransporte;
– S uch- und Bergungskosten von vermissten Personen sowie Transportkosten
der Überführung von verstorbenen Personen bis zu einem Höchstbetrag von
CHF 20’000.–.
7.1.4Sofern die Rück- oder Weiterreise aus medizinischen Gründen nicht angetreten
werden kann, werden bis zum Höchstbetrag von CHF 5’000.– übernommen:
– H otel- und Unterkunftskosten für mitversicherte und mitreisende Personen,
die im gemeinsamen Haushalt wohnen oder zu denen eine familienrechtliche
Beziehung besteht, oder die Verlängerung des Arrangements;
– d ie entsprechenden Umbuchungskosten.
7.2Leistungsdauer
Die versicherten Leistungen werden nur bis zum Zeitpunkt einer medizinisch
zumutbaren Heimreise oder Verlegung in die in der Schweiz zuständigen
Heilanstalt, längstens jedoch 90 Tage nach Ablauf der Versicherungsdauer,
ausgerichtet.
8.
EINSCHRÄNKUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
8.1Ausschlüsse
Krankheiten und Unfälle, die in Zusammenhang mit nach stehenden Ereignissen
auftreten, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
– F olgen von kriegerischen Ereignissen. Wird die versicherte Person ausserhalb
der Schweiz von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz
jedoch erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftreten;
– Dienst in einer ausländischen Armee;
– Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terrorakten;
– Teilnahme an Unruhen oder Demonstrationen aller Art sowie an Raufereien
und Schlägereien, es sei denn, es werde bewiesen, dass die versicherte
Person nicht auf der Seite der Unruhestifter bzw. Streitenden aktiv oder
durch Aufwiegelung beteiligt war oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen
durch die Unruhestifter bzw. Streitenden verletzt wurde;
– G efahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie
andere stark provoziert;
– Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und -booten sowie bei allen
Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken, bei Rallies und ähnlichen
Wettfahrten mit Motorfahrzeugen;
– vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder der Versuch dazu;
– K rankheiten und Unfallfolgen, deren medizinische Behandlung nicht ein Jahr
vor Beginn der Versicherung abgeschlossen waren;
– K rankheiten und Unfälle, für die bei einer bestehenden Versicherung ein
Versicherungsausschluss besteht;
– wenn sich die versicherte Person zur Behandlung oder Pflege ins Ausland begibt;
– für Verlegungen und Behandlungen in Drittstaaten;
– m issbräuchlicher Konsum von Betäubungs- und Suchtmitteln
(Alkohol, Drogen, Arzneimittel);
– B ehandlungen, die nicht nach wissenschaftlich nachweisbaren Methoden
wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich durchgeführt werden. Massgebend sind die Definitionen der schweizerischen Gesetzgebung (KVG, UVG);
– K ostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und
anderer Versicherungen.
8.2Kürzungen
Die versicherten Leistungen werden gekürzt und in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert:
– w enn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person seinen/ihren
Obliegenheiten gegenüber der Atupri Krankenkasse (Ziffer 1.2, 6.1, 6.2, 6.3)
nicht nachkommt, es sei denn, er / sie weist nach, dass die Pflichtverletzung
unverschuldet ist;
– b ei Unfällen als Folge von Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mit
denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt,
ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf
ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von
Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse
zu betrachten sind.
8.3
Nicht versicherte Leistungen
Keine Leistungen der Ferien- und Reiseversicherung werden gewährt für:
– K osten von organisierten Reiseveranstaltungen, an denen die versicherte
Person wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht teilnehmen kann;
– K osten für Pannenbehebung oder andere mit einem Fahrzeug zusammenhängende Kosten;
– M ehrkosten irgendwelcher Art, die nicht aufgrund eines unter Ziffer 7.1
erwähnten Ereignisses entstehen.
8.4Grobfahrlässigkeit
Die Atupri Krankenkasse hat das Recht, bei grobfahrlässiger Herbeiführung
des Ereignisses die Leistungen zu kürzen.
8.5 Leistungen anderer Versicherungen oder haftpflichtiger Dritter.
8.5.1Die Leistungen werden im Nachgang zu den Leistungen gemäss schweizerischer
Bundesgesetzgebung über die Kranken-, Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung sowie entsprechender ausländischer Versicherungsträger
erbracht. Hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen der genannten
Sozialversicherungen, werden die Leistungen nur gewährt, wenn der Fall
diesen Versicherungsträgern rechtzeitig angemeldet worden ist.
8.5.2Weigert sich der Sozialversicherer, die Leistungen aus den bestehenden
Versicherungen zu erbringen oder bestehen keine solchen Versicherungen,
gelangen diejenigen Leistungen, welche die Atupri Krankenkasse aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen hätte, in Abzug,
selbst wenn dadurch für die versicherte Person zusätzliche Kosten entstehen.
8.5.3Bestehen privatrechtliche Versicherungsverträge bei mehreren leistungspflichtigen Versicherern, so werden die Leistungen gesamthaft nur einmal
vergütet. In diesem Falle erbringt die Atupri Krankenkasse ihre Leistungen
anteilmässig.
8.5.4Wird die Atupri Krankenkasse anstelle eines haftpflichtigen Dritten oder
dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, so hat der Versicherte
der Atupri Krankenkasse im Rahmen der ausgerichteten Leistungen seine
Ansprüche abzutreten. Entschädigungen, die von einem haftpflichtigen Dritten
oder dessen Haftpflichtversicherung übernommen worden sind, werden von
den Leistungen der Atupri Krankenkasse in Abzug gebracht.
8.5.5Allfällige in anderen Versicherungen vorgenommenen Kürzungen werden durch
die Atupri Krankenkasse nicht gedeckt.
8.5.6Keine Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherte ohne Zustimmung der
Atupri Krankenkasse mit einem leistungspflichtigen Dritten einen teilweisen
oder gänzlichen Verzicht auf Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen
oder eine Kapitalabfindung vereinbart hat.
9.VERSCHIEDENES
9.1Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht dem Versicherungsnehmer bzw.
der versicherten Person wahlweise das Gericht an seinem/ihrem schweizerischen
Wohnsitz oder der Gerichtsstand Bern zur Verfügung.
9.2Mitteilungen
9.2.1 Alle Mitteilungen können rechtsgültig an den Hauptsitz der Atupri Krankenkasse
gerichtet werden.
9.2.2Mitteilungen der Atupri Krankenkasse erfolgen rechtsgültig an die vom
Versicherungsnehmer auf der Police (Zahlungsbeleg) angegebene Adresse
in der Schweiz.
BENACHRICHTIGEN SIE UNS UNVERZÜGLICH BEI EINEM NOTFALL IM AUSLAND:
Tel … -44-655 11 55
Fax … -44-655 10 10
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Australien 0011 41
Hongkong 001 41
Indonesien 001 41
Israel 00 41
Singapur 001 41
Thailand 001 41