042014 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) FERIEN- UND REISEVERSICHERUNG GEMÄSS BUNDESGESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VVG) Ausgabe 2014 1.ALLGEMEINES 1.1Grundlagen 1.1.1Grundlagen des Vertrages bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB ) sowie die Police (Zahlungsbeleg). 1.1.2Soweit in diesen Unterlagen ein Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 inkl. aller nachträglichen Änderungen. 1.2Antragstellung Der Versicherungsantrag ist wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen. 1.3Versicherte Personen Versichert sind die in der Police (Zahlungsbeleg) aufgeführten Personen. 2. UMFANG DER VERSICHERUNG 2.1 Gegenstand der Versicherung Mit dieser Versicherung werden Heilungs- und Spitalaufenthaltskosten bei Krankheit und Unfall gemäss Schweizerischer Gesetzgebung ( Krankenversicherungsgesetz, KVG ) sowie Transportkosten während einer Ferien- oder Geschäftsreise im Ausland übernommen. 2.2 V oraussetzung für den Abschluss Der Abschluss steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Grenzkorridor von 20 Kilometern haben. 2.3 Abschluss der Versicherung 2.3.1Der Abschluss erfolgt durch Einzahlung der entsprechenden Prämie mit der Angabe der für die Durchführung der Versicherung notwendigen Daten. 2.3.2Entspricht die einbezahlte Prämie nicht der beantragten Versicherungsdauer, ist die sich aus der Prämienzahlung errechnete Versicherungsdauer massgebend. 2.4 Örtlicher Geltungsbereich 2.4.1 Die Versicherung gilt ausserhalb der Schweiz weltweit. 2.4.2Für Grenzgänger ist ein Grenzkorridor von 20 km ab der Schweizer Landesgrenze der Schweiz gleichgestellt. 3.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 3.1 Männliche/weibliche Form Die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen. 3.2Krankheit/Unfall 3.2.1Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert. 3.2.2Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten entsprechend der Definition in der obligatorischen Unfallversicherung ( UVG ) sind den Unfällen gleich gestellt. 4. BEGINN UND ENDE DER VERSICHERUNG 4.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf dem Zahlungsbeleg angegebenen Datum, jedoch nicht vor dem tatsächlichen Antritt der Reise und nicht vor der Überweisung der Prämie an die Atupri Krankenkasse (Zeitpunkt des Poststempels bei Postüberweisung bzw. Datum der Bankgutschrift bei Banküberweisung). 4.2 Dauer des Versicherungsschutzes 4.2.1Der Versicherungsschutz dauert gemäss Antrag. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.3.2. 4.2.2Die Versicherung gilt nur für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden oder eintreten. 4.3 Ende der Versicherung Die Versicherung erlischt: – mit dem Tod der (letzten) versicherten Person – durch Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland – d urch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als zwölf Monaten. 5.PRÄMIEN 5.1 Tarif / Prämienzahlung 5.1.1Der Tarif kann eine Abstufung der Prämien nach Alter, Versicherungsdauer und Anzahl der versicherten Personen vorsehen. 5.1.2Die Prämie ist im Voraus zu bezahlen. 6. PFLICHTEN UND ANSPRUCHSBERECHTIGUNG 6.1Benachrichtigungspflicht 6.1.1Bei plötzlicher Erkrankung, Unfall oder Tod im Ausland, die Leistungen für einen Spitalaufenthalt oder Leistungen gemäss Ziffer 7.1.3 und 7.1.4 erforderlich machen, ist unverzüglich die Notrufzentrale der Atupri Krankenkasse zu benachrichtigen. 6.1.2Die notwendige Notfallhilfe wird von der Notrufzentrale angeordnet, organisiert und von Atupri Krankenkasse vergütet. 6.2 Pflicht zur ärztlichen Behandlung/Auskunftspflicht 6.2.1Führt eine Krankheit oder ein Unfall voraussichtlich zu Leistungen, ist sobald als möglich für eine fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Die versicherte Person ist verpflichtet, den ärztlichen Anordnungen oder den Anordnungen anderer Leistungserbringer Folge zu leisten. 6.2.2Die Atupri Krankenkasse ist berechtigt, von den Leistungserbringern zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, einzuholen. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat zudem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über alles zu geben, was sich auf den Schadenfall sowie auf frühere Krankheiten und/oder Unfälle bezieht. 6.2.3Die versicherte Person hat die von der Atupri Krankenkasse angefragten Leistungserbringer, die sie behandeln oder behandelt haben, ihr oder ihrem ärztlichen Dienst gegenüber für alle mit dem Antrag und der Vertragsabwicklung notwendigen Auskünfte von der Schweigepflicht zu entbinden. 6.3Anspruchsbegründung 6.3.1Werden von der versicherten Person Leistungen geltend gemacht, so sind der Atupri Krankenkasse sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen von Leistungserbringern im Original bis spätestens 6 Monate nach Behandlungsbeginn einzureichen. 6.3.2Sind für Krankheits- oder Unfallfolgen neben der Atupri Krankenkasse auch andere Versicherer leistungspflichtig, so sind der Atupri Krankenkasse neben den erwähnten Unterlagen auch die Abrechnungen des entsprechenden Versicherers einzureichen. 6.3.3Sind die eingereichten Belege ungenügend detailliert und werden die ergänzenden Angaben auf Verlangen nicht zur Verfügung gestellt, setzt die Atupri Krankenkasse ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit bzw. des Unfalles nach pflichtgemässem Ermessen fest. 7.LEISTUNGEN 7.1 Versicherte Leistungen 7.1.1Folgende Heilungskosten werden zu den ortsüblichen Tarifen betraglich unbegrenzt übernommen: – Heilungskosten bei ambulanter Behandlung; – Heilungs- und Aufenthaltskosten bei Spitalaufenthalt. 7.1.2Die Leistungen gemäss Ziffer 7.1.1 werden: – n ur für Behandlungen gewährt, die durch einen zugelassenen Arzt oder durch medizinische Hilfspersonen erfolgen und als Heilanwendungen wissenschaftlich anerkannt sind; – n ur für Behandlungen gewährt, die im jeweiligen Aufenthaltsland erfolgen; – nur solange gewährt, als eine Heimreise nicht angezeigt oder zumutbar ist. 7.1.3Bei ernsthafter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod werden folgende, von der Notrufzentrale der Atupri Krankenkasse organisierten Leistungen übernommen: – R ettungs- und Notfalltransportkosten bis zum nächsten Arzt oder Spital; – medizinisch notwendige Verlegungs- und Rücktransporte; – S uch- und Bergungskosten von vermissten Personen sowie Transportkosten der Überführung von verstorbenen Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 20’000.–. 7.1.4Sofern die Rück- oder Weiterreise aus medizinischen Gründen nicht angetreten werden kann, werden bis zum Höchstbetrag von CHF 5’000.– übernommen: – H otel- und Unterkunftskosten für mitversicherte und mitreisende Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen oder zu denen eine familienrechtliche Beziehung besteht, oder die Verlängerung des Arrangements; – d ie entsprechenden Umbuchungskosten. 7.2Leistungsdauer Die versicherten Leistungen werden nur bis zum Zeitpunkt einer medizinisch zumutbaren Heimreise oder Verlegung in die in der Schweiz zuständigen Heilanstalt, längstens jedoch 90 Tage nach Ablauf der Versicherungsdauer, ausgerichtet. 8. EINSCHRÄNKUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES 8.1Ausschlüsse Krankheiten und Unfälle, die in Zusammenhang mit nach stehenden Ereignissen auftreten, sind von der Versicherung ausgeschlossen: – F olgen von kriegerischen Ereignissen. Wird die versicherte Person ausserhalb der Schweiz von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz jedoch erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftreten; – Dienst in einer ausländischen Armee; – Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terrorakten; – Teilnahme an Unruhen oder Demonstrationen aller Art sowie an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, es werde bewiesen, dass die versicherte Person nicht auf der Seite der Unruhestifter bzw. Streitenden aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Unruhestifter bzw. Streitenden verletzt wurde; – G efahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie andere stark provoziert; – Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und -booten sowie bei allen Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken, bei Rallies und ähnlichen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen; – vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder der Versuch dazu; – K rankheiten und Unfallfolgen, deren medizinische Behandlung nicht ein Jahr vor Beginn der Versicherung abgeschlossen waren; – K rankheiten und Unfälle, für die bei einer bestehenden Versicherung ein Versicherungsausschluss besteht; – wenn sich die versicherte Person zur Behandlung oder Pflege ins Ausland begibt; – für Verlegungen und Behandlungen in Drittstaaten; – m issbräuchlicher Konsum von Betäubungs- und Suchtmitteln (Alkohol, Drogen, Arzneimittel); – B ehandlungen, die nicht nach wissenschaftlich nachweisbaren Methoden wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich durchgeführt werden. Massgebend sind die Definitionen der schweizerischen Gesetzgebung (KVG, UVG); – K ostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und anderer Versicherungen. 8.2Kürzungen Die versicherten Leistungen werden gekürzt und in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert: – w enn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person seinen/ihren Obliegenheiten gegenüber der Atupri Krankenkasse (Ziffer 1.2, 6.1, 6.2, 6.3) nicht nachkommt, es sei denn, er / sie weist nach, dass die Pflichtverletzung unverschuldet ist; – b ei Unfällen als Folge von Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. 8.3 Nicht versicherte Leistungen Keine Leistungen der Ferien- und Reiseversicherung werden gewährt für: – K osten von organisierten Reiseveranstaltungen, an denen die versicherte Person wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht teilnehmen kann; – K osten für Pannenbehebung oder andere mit einem Fahrzeug zusammenhängende Kosten; – M ehrkosten irgendwelcher Art, die nicht aufgrund eines unter Ziffer 7.1 erwähnten Ereignisses entstehen. 8.4Grobfahrlässigkeit Die Atupri Krankenkasse hat das Recht, bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses die Leistungen zu kürzen. 8.5 Leistungen anderer Versicherungen oder haftpflichtiger Dritter. 8.5.1Die Leistungen werden im Nachgang zu den Leistungen gemäss schweizerischer Bundesgesetzgebung über die Kranken-, Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung sowie entsprechender ausländischer Versicherungsträger erbracht. Hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen der genannten Sozialversicherungen, werden die Leistungen nur gewährt, wenn der Fall diesen Versicherungsträgern rechtzeitig angemeldet worden ist. 8.5.2Weigert sich der Sozialversicherer, die Leistungen aus den bestehenden Versicherungen zu erbringen oder bestehen keine solchen Versicherungen, gelangen diejenigen Leistungen, welche die Atupri Krankenkasse aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen hätte, in Abzug, selbst wenn dadurch für die versicherte Person zusätzliche Kosten entstehen. 8.5.3Bestehen privatrechtliche Versicherungsverträge bei mehreren leistungspflichtigen Versicherern, so werden die Leistungen gesamthaft nur einmal vergütet. In diesem Falle erbringt die Atupri Krankenkasse ihre Leistungen anteilmässig. 8.5.4Wird die Atupri Krankenkasse anstelle eines haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, so hat der Versicherte der Atupri Krankenkasse im Rahmen der ausgerichteten Leistungen seine Ansprüche abzutreten. Entschädigungen, die von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung übernommen worden sind, werden von den Leistungen der Atupri Krankenkasse in Abzug gebracht. 8.5.5Allfällige in anderen Versicherungen vorgenommenen Kürzungen werden durch die Atupri Krankenkasse nicht gedeckt. 8.5.6Keine Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherte ohne Zustimmung der Atupri Krankenkasse mit einem leistungspflichtigen Dritten einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen oder eine Kapitalabfindung vereinbart hat. 9.VERSCHIEDENES 9.1Gerichtsstand Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person wahlweise das Gericht an seinem/ihrem schweizerischen Wohnsitz oder der Gerichtsstand Bern zur Verfügung. 9.2Mitteilungen 9.2.1 Alle Mitteilungen können rechtsgültig an den Hauptsitz der Atupri Krankenkasse gerichtet werden. 9.2.2Mitteilungen der Atupri Krankenkasse erfolgen rechtsgültig an die vom Versicherungsnehmer auf der Police (Zahlungsbeleg) angegebene Adresse in der Schweiz. BENACHRICHTIGEN SIE UNS UNVERZÜGLICH BEI EINEM NOTFALL IM AUSLAND: Tel … -44-655 11 55 Fax … -44-655 10 10 ( Vorwahl siehe Tabelle) Belgien 00 41 Dänemark 00 41 Deutschland 00 41 Finnland 00 41 Frankreich 00 41 Griechenland 00 41 Grossbritannien 00 41 Niederlande 00 41 Irland 00 41 Italien 00 41 Österreich 00 41 Polen 00 41 Portugal 00 41 Schweden 00 41 Spanien 00 41 Türkei 00 41 Ungarn 00 41 Zypern 00 41 Ägypten Kenya Marokko 00 41 000 41 00 41 Südafrika 09 41 Tunesien 00 41 Kanada 011 41 Mexiko 00 41 USA 011 41 Australien 0011 41 Hongkong 001 41 Indonesien 001 41 Israel 00 41 Singapur 001 41 Thailand 001 41
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